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Markenrecht für Onlinehändler - Markenschutz

Markenrecht für Onlinehändler




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Markenbenutzung vs. Markenbenennung
-   Bestehende, aber nicht eingetragene Gemeinschaftsmarke
-   Bindestrich-Domain
-   Einzelbuchstaben
-   Groß- und Kleinschreibung
-   Hyperlinks
-   Metatags / Keywords im Quelltext
-   Rechtsmissbrauch
-   Werktitelschutz
-   Wettbewerbsbehinderung durch Keyword-Sperrung
-   Zeichenidentität / Doppelidentität
-   Zubehör / Ersatzteile
-   Marken-Piraterie - Produkt-Fälschungen
-   Internationale Zuständigkeit
-   Strafrechtliches
-   Streitwert



Einleitung:


Auch Onlinehändler können für Ihren Shop oder ihr Unternehmen Markenrechte erwerben, und zwar entweder auf Antrag durch Eintragung in deutschland- oder EU-weites Markenregister oder durch langjährigen Gebrauch ihrer Kennzeichnung, so dass Interessenten eine Kennzeichnung im Verkehr mit dem Betrieb oder einer bestimmten Produktart in Verbindung bringen (sog. Verkehrsgeltung).




In beiden Fällen bietet die Marke einen Schutz vor der Benutzung gleichartiger Kennzeichnungen durch Konkurrenten.

Besonderes Interesse fand in den letzten Jahren die Frage, ob die Benutzung von bestehenden Wortmarken als Keyword in Google-Adwords-Anzeigen eine Markenrechtsverletzung ist oder nicht. In mehreren grundsätzlichen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen etwas mehr Klarheit geschaffen, allerdings auch ein Problem dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt.

Anders als bei Metatags ist jedoch nach herrschender Auffassung in der Verwendung einer Markenbezeichnung im Quelltext des HTML-"Body" keine kennzeichenmäßige Benutzung der Marke zu sehen, sodass ein Wettbewerbsverstoß nicht vorliegt.

Eine Rolle spielen auch die Probleme um das "Anhängen" an fremde Marken in Produktbeschreibungen durch automatisierte Übernahme auf der Handelsplattform Amazon sowie auch der Verkauf von Markenartikeln und Imitationen auf der Plattform eBay.

Aus der Inhaberschaft einer Marke alleine ergibt sich im übrigen keineswegs ein Anspruch auf die betreffende gleichnamige Domain, weil Markenrechte stets nur im geschäftlichen Verkehr greifen, eine Domain aber auch rein privat benutzt werden kann, und weil eine Marke grundsätzlich nie absolut geschützt ist, sondern stets nur für einzelne Waren- und Dienstleistungsbereiche. Eine andere Firma kann also problemlos unter der gleichen Domain andersartige Produkte bewerben und vertreiben.

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Weiterführende Links:


Markenwaren - Vertrieb über das Internet, insbesondere über eBay oder andere Auktionsplattformen oder Discounter

Markenrechtsschutz - Einzelfälle von Markenrechtsverletzungen bzw. erlaubter Markenbenutzung

Marken-Piraterie

Stichwörter zum Thema Werbung

Stichwörter zum Thema Wettbewerb

Gleichnamigkeit von Familien- und Unternehmensnamen im Domainrecht

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Allgemeines:


BGH v. 22.11.1957:
Verpflichtet sich ein Spitzenfabrikant, Spitzenmuster, die ihm zur Durchführung eines Lohnstickereivertrages überlassen worden sind, nicht für eigene Zwecke zu verwerten, so verstößt er gegen diese Verpflichtung durch Herstellung und Vertrieb nicht nur von formgetreuen Nachbildungen, sondern auch von solchen Spitzen, die zwar Abweichungen von den Mustern des Auftraggebers aufweisen, gleichwohl aber deren charakteristische Formgebung in einer Weise übernehmen, dass sie nach der Verkehrsauffassung mit den Mustern des Auftraggebers verwechslungsfähig sind oder doch eine so starke Verwandtschaft mit diesen Mustern erkennen lassen, dass sie von den in Betracht kommenden Abnehmerkreisen als den Auftragsmustern gleichartig gewertet werden.

BGH v. 22.11.2001:
Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor. Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.

BGH v. 15.07.2004:
Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 ist an die Stelle der kennzeichenrechtlichen Regelungen, die bis dahin im Warenzeichengesetz und im UWG enthalten waren oder auch den Bestimmungen der §§ 1, 3 UWG, § 823 BGB entnommen wurden, eine umfassende, in sich geschlossene kennzeichenrechtliche Regelung getreten, die den aus den Generalklauseln hergeleiteten Schutz im allgemeinen verdrängt. Wie der Senat entschieden hat, ist im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Markengesetzes für eine gleichzeitige Anwendung der §§ 1, 3 UWG, § 823 BGB grundsätzlich kein Raum (BGHZ 149, 191, 195 f. – shell.de, m.w.N.).

OLG Köln v. 14.07.2006:
Zu den nach § 12 BGB geschützten Namen gehören auch Firmenschlagworte und besondere Geschäftsbezeichnungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG. Dies gilt auch für Firmenschlagworte mit beschreibendem Charakter, sofern diese nicht für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens beschreibend sind.

LG München v. 06.02.2007:
Den Bezeichnungen "Klingeltöne.de GmbH" und "www.klingeltöne.de" fehlt angesichts ihres rein beschreibenden Charakters jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des Markenrechts, so dass deren Verwendung durch Dritte für ein Angebot von Klingeltönen und auch in der Werbung durch Verwendung als Metatags nicht untersagt werden kann.

LG Hamburg v. 17.06.2008:
Die Verwendung der Bezeichnung „eBay“ in Domainnamen des Internetauftritts eines Rechtsanwalts ist nicht zulässig und verstößt gegen das Markenrecht, da bei dem Nutzer der Eindruck erweckt wird, es besteht eine Zusammenarbeit zwischen eBay und dem Anwalt. Auf seiner Webseite darf der Rechtsanwalt als Tätigkeitsfeld den Begriff „eBay-Recht“ angeben, da der Benutzer darunter ein anwaltliches Dienstleistungsangebot versteht.

LG Hamburg v. 18.07.2008:
Ein Markeninhaber kann von dem Inhaber einer gleichnamigen Internet-Domain die Unterlassung der Verwendung dieser Domain zur Adressierung eines Internetangebotes verlangen, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten wird, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben. Der Markeninhaber hat jedoch keinen Anspruch auf Freigabe der Domain.

LG Hamburg v. 18.09.2008:
Die Verwendung einer Zeichenkette in einer e-Mail-Adresse führt zu kennzeichenrechtlichem Schutz zugunsten der Verwenders. Der Verkehr versteht das Zeichen als Herkunftshinweis auf den Betrieb des Verwenders und nicht etwa nur als bloße "technische Adresse". Wird ein Zeichen an der Stelle verwendet, wo der Verkehr üblicherweise in einer E-Mail-Adresse den Namen des Verwenders erwartet, dann ist das Zeichen auf diese Weise Statthalter und wird namensmäßig als Herkunftshinweis verwendet.

BGH v. 04.12.2008:
Allgemeine zivilrechtliche Bestimmungen können zum Markenschutz nur ergänzend herangezogen werden, wenn der Schutz nach dem Markengesetz versagt. Davon ist im Regelfall nicht schon dann auszugehen, wenn eine bekannte oder berühmte Marke außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf einer Internet-Plattform Verwendung findet.

OLG Frankfurt am Main v. 01.10.2009:
Für die Frage, ob eine Bildmarke zeichenmäßig oder lediglich als Designelement verwendet wird (hier: Wiedergabe als Tischmosaik), ist auch die Kennzeichnungskraft der Klagemarke sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen Klagemarke und der angegriffenen Ausführungsform von Bedeutung.

BGH v. 07.10.2009:
Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird.

KG Berlin v. 10.11.2009:
Wird in einer parteipolitischen Werbung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (unter Verwendung fremder markenrechtlich geschützter Kennzeichnung) der unzutreffende und rufschädigende Eindruck erweckt, eine bekannte Organisation habe den Service bestimmter Einrichtungen politischer Parteien getestet (und die Einrichtung der werbenden Partei sei "Testsieger"), kann analog § 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch begründet sein.

OLG Hamburg v. 02.03.2010:
Es stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung da, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbare Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen (Metatag). Dies gilt erst recht in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin im Quelltext sogar in die Titel-Tag-Angabe der entsprechenden Webseite aufgenommen wurde. Auch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens in der URL einer Webseite stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar.

BGH v. 01.12.2010:
Nach der Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG, die Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL umsetzt, hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale von Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Anwendung dieser Bestimmung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn beim angegriffenen Zeichen die Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung vorliegen. Im Rahmen dieser Regelung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob derjenige, der das fremde Zeichen beschreibend benutzt, auf diese Benutzung angewiesen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das angegriffene Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Dienstleistungen verwendet wird und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 MarkenRL) oder - mit den damit inhaltlich übereinstimmenden Worten des § 23 MarkenG - nicht gegen die guten Sitten verstößt (Perlentaucher).

LG Frankfurt am Main v. 27.04.2011:
Die Weiterveräußerung von unzulässig hergestellten und damit ohne Zustimmung des Rechtsinhabers mit dessen Zeichen versehenen Datenträgern und/oder Computerprogrammen verletzt dessen Markenrecht (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 MarkenG).

LG Lübeck v. 06.06.2011:
Maßgeblich für das Vorliegen einer Kennzeichenstreitsache i.S.d. § 140 Markengesetz ist die Frage, ob nach klägerischem Vortrag Ansprüche aus dem Markenrecht Gegenstand der Klageanträge sind, nicht aber die Rechtsnatur der Einwendungen des Beklagten.

BGH v. 09.11.2011:
Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt (Fortführung von BGH, 9. September 2004, I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 - mho.de; BGH, 24. April 2008, I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 - afilias.de).

OLG Hamm v. 25.07.2013:
In der Benutzung eines Domainnamens kann eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. Unter Kennzeichnungskraft versteht man die Eignung eines Zeichens, sich dem Publikum aufgrund seiner Eigenart und seines ggfls. durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades als Marke einzuprägen, d.h. als Herkunftshinweis erkannt, in Erinnerung behalten und wiedererkannt zu werden. Die Frage, ob eine Verwechselungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen.

OLG Düsseldorf v. 10.11.2015:
Ein Markeninhaber kann sich auf das Markenrecht berufen, um einen Dritten daran zu hindern, vom Inhaber selbst auf den Markt gebrachte Erzeugnisse neu zu etikettieren und neu etikettiert zu vertreiben (Anschluss EuGH, 11. November 1997, C-349/95, WRP 1998, 156 und BGH, 22. November 2012, I ZR 72/11, WRP 2013, 902 - Barilla).

BGH v. 31.03.2016:
Die in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen vermitteln nach der Novellierung des Markengesetzes durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191) für geografische Herkunftsangaben keinen lauterkeitsrechtlich, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz. - Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben.

LG München v. 06.05.2016:
Die Verwendung einer fremden Marke in eigenen Internet-Verkaufsangeboten stellt für sich alleine noch keine unlautere Rufausnutzung dar. - Das Anbieten von Produkten (hier: Antifalten Gesichtspads) über die Handelsplattform eBay, wobei in der Angebotszeile angegeben wird, dass es sich nicht um ein bestimmtes Konkurrenzprodukt handelt (hier: "Keine F."), ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

OLG Frankfurt am Main v. 08.08.2019:
Die sachlich nicht zutreffende Behauptung, Inhaber einer Marke zu sein („… ist eine Marke der …“) führt auch dann zu einer relevanten Irreführung des Verkehrs, wenn der Werbende zur Nutzung der Marke berechtigt und mit dem tatsächlichen Markeninhaber gesellschaftsrechtlich verbunden ist.

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Europarecht:.


Verordnung 207/2009 EG über die Gemeinschaftsmarke (deutsch)

Verordnung 207/2009 EG inzake het Gemeenschapsmerk (niederländisch)

EuGH v. 23.02.1999:
Der Inhaber einer Marke kann einem Dritten nach den Artikeln 5 bis 7 der Ersten Richtlinie 89/104 die Benutzung dieser Marke zu dem Zweck, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass er Waren dieser Marke, die unter der Marke von deren Inhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, instandsetzt und wartet oder dass er auf den Verkauf, die Instandsetzung oder Wartung dieser Waren spezialisiert oder für diese Fachmann ist, nicht verbieten, sofern die Marke nicht in einer Weise benutzt wird, die den Eindruck erwecken kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Drittunternehmen und dem Markeninhaber besteht, insbesondere das Unternehmen des Wiederverkäufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört oder eine Sonderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen besteht.

EuGH v. 25.10.2001:
Stellen Artikelnummern (OEM-Nummern) eines Geräteherstellers als solche Unterscheidungszeichen im Sinne des Artikels 3a Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung dar, ermöglicht es ihre Verwendung in den Katalogen eines konkurrierenden Anbieters diesem nur dann, ihren Ruf in unlauterer Weise auszunutzen, wenn ihre Angabe bei den Verkehrskreisen, an die sich die Werbung richtet, eine Assoziation zwischen dem Hersteller, dessen Erzeugnisse als solche erkannt werden, und dem konkurrierenden Anbieter in der Weise hervorruft, dass diese Kreise den Ruf der Erzeugnisse des Herstellers auf die Erzeugnisse des konkurrierenden Anbieters übertragen. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist zu berücksichtigen, wie die beanstandete Werbung insgesamt präsentiert wird und an welche Verkehrskreise sie sich richtet.

EuGH v. 09.01.2003:
Das Gemeinschaftsrecht dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten die Befugnis geben, einen besonderen Schutz einer bekannten eingetragenen Marke vorzusehen, wenn die jüngere Marke oder das jüngere Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden soll oder benutzt wird, die mit den Waren oder Dienstleistungen, die von der eingetragenen Marke erfasst werden, identisch oder ihnen ähnlich sind.




EuG v. 22.01.2009:
Verwechslungsgefahr ist bei identischen Wortmarken nur dann gegeben, wenn bewiesen wird, dass eine Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Eine Software, die dazu dient, ein System zur Reservierung, Buchung und Bezahlung von Unterkünften zu schaffen und es einem Unternehmen zu ermöglichen, ein solches System in seinem Internetauftritt zu installieren, ist nicht ähnlich einem System, bei dem es sich im Wesentlichen um Auskunfts- und Reservierungsleistungen sowie um Leistungen zur Buchung von Reisen und Hotelunterkünften handelt (EasyHotel).

EuGH v. 18.06.2009:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke die Benutzung eines mit seiner Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen wurde, durch einen Dritten in einer vergleichenden Werbung, die nicht alle in Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, untersagen kann, auch wenn diese Benutzung die Hauptfunktion der Marke, die darin besteht, auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, nicht beeinträchtigen kann, vorausgesetzt, diese Benutzung beeinträchtigt eine der anderen Funktionen der Marke oder könnte sie beeinträchtigen (L’Oréal).

BGH v. 17.08.2011:
Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie: Vereinbarkeit einer nationalen Regelung über die rechtserhaltende Benutzung einer Marke mit Gemeinschaftsrecht - (PROTI).

BGH v. 17.10.2013:
Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Bankinstitut in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern? (Davidoff Hot Water I).

EuGH v. 16.07.2015:
Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern (Coty Germany).

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Markenbenutzung vs. Markenbenennung:.


OLG Frankfurt am Main v. 20.10.2016:
Wird im Rahmen einer Werbung eine fremde Marke benutzt, liegt darin jedenfalls dann eine markenmäßige Benutzung, wenn die Marke aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs zur herkunftsmäßigen Kennzeichnung der eigenen Leistungen des Werbenden und nicht nur als fremde Marke („Markennennung“) verwendet wird.

BGH v. 28.06.2018:
Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Domain „keine-vorwerk-vertretung.de“ für einen Online-Shop der auch kompatible Produkte anderer Hersteller und Fremdprodukte vertreibt.

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Bestehende, aber nicht eingetragene Gemeinschaftsmarke:.


OLG Frankfurt am Main v. 08.10.2015:
Ist die für eine Gemeinschaftsmarke erteilte Lizenz nicht im Register eingetragen, kann sich der Inhaber dieser Lizenz gegenüber einem Erwerber der Marke nur dann auf seine Lizenz berufen, wenn der Erwerber Kenntnis von der Lizenzerteilung hatte (Art. 23 Abs. 1 GMV). Dafür reicht es nicht aus, wenn dem Erwerber die Klausel eines zwischen dem früheren Markeninhaber und dem Lizenznehmer geschlossenen Vertrages bekannt war, aus der sich erst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entnehmen lässt, dass damit eine Lizenz an der Gemeinschaftsmarke erteilt werden sollte.

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Bindestrich-Domain:


LG Köln v. 10.06.1999:
Die Verwendung einer sich lediglich durch einen Bindestrich von der Domainadresse eines Wettbewerbers unterscheidende Second-Lever-Domain verletzt Kennzeichenrechte desjenigen Domainbenutzers, der die Domain früher registriert hat, da insoweit Verwechslungsgefahr besteht.

OLG Köln v. 14.07.2006:
Die Verletzung von schutzwürdigen Interessen des Namensträgers i.S.d. § 12 BGB durch eine (gleichlautende) Domain-Bezeichnung ist zu verneinen, wenn eine denkbare Zuordnungsverwirrung über die Identität des Domaininhabers beim Öffnen der Homepage sogleich beseitigt wird, wenn der Träger des aus zwei selbstständigen Worten bestehenden Namens ("International Connection") über eine Domain mit Zusammenschreibung verfügt ("internationalconnection"), während die aus denselben Worten bestehende angegriffene Domain mit einem Bindestrich ("international-connection") registriert ist, und wenn es sich bei dem (Unternehmens-)Namen um einen beschreibenden Begriff handelt, der auch außerhalb der Branche, in der die Unternehmensbezeichnung als solche Schutz genießt, verwendet werden kann.

KG Berlin v. 29.05.2007:
Staatsnamen dürfen nicht für private Internet-Domains missbraucht werden. Für Staatsnamen, ob in der Landessprache oder in einer Übersetzung, besteht immer ein ausschließliches Nutzungsrecht des jeweiligen Staates. Der im Namen des Namensträgers nicht vorkommende Bindestrich in der Second-Level-Domain steht einer Namensverletzung nicht entgegen.

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Einzelbuchstaben:


LG Hamburg v. 15.10.2015:
Auch Einzelbuchstaben sind von Haus aus normal kennzeichnungskräftig, wenn sie - wie die Klagemarke - über nicht zu vernachlässigende grafische Gestaltungen verfügen und keine Anhaltspunkte für eine vom Durchschnitt abweichende Kennzeichnungskraft vorliegen (BGH GRUR 2012, 930 f.). Auf eine Stärkung der Kennzeichnungskraft infolge intensiver Benutzung und Bewerbung kommt es nicht an.

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Groß- und Kleinschreibung:


BGH v. 12.03.2015:
Doppelidentität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV kann vorliegen, wenn sich Marke und Zeichen nur in ihrer Groß- oder Kleinschreibung unterscheiden.

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Hyperlinks:


Hyperlinks - Haftung für gesetzte Links

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Metatags / Keywords im Quelltext:


Markenrechsverletzung durch Metatags und Keywords

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Rechtsmissbrauch:


Rechtsmissbrauch - die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs in Abmahnung und Prozess

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Werktitelschutz:


Werktitel - markenrechtlicher Titelschutz

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Wettbewerbsbehinderung durch Keyword-Sperrung:


OLG Köln v. 02.07.2010:
Vertreibt ein Händler Markenprodukte mit dem Einverständnis des Produzenten und darf er bei seiner Werbung auch die Marke des Produzenten benutzen, dann stellt es eine gezielte individuelle Wettbewerbsbehinderung dar, wenn der Produzent es bei Google durch eine "Markenbeschwerde" errreicht, dass keine Adwords-Werbung Dritter mehr geschaltet wird, in der die Marke des Produzenten als Suchwort (Keyword) benutzt wird.

BGH v. 12.03.2015:
Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen. - Es stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn der Markeninhaber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt(Uhrenankauf im Internet).

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Zeichenidentität / Doppelidentität:


BGH v. 12.03.2015:
Das Kriterium der Zeichenidentität ist zwar restriktiv auszulegen. Zeichenidentität setzt danach grundsätzlich eine vollständige Übereinstimmung der kollidierenden Zeichen voraus; unschädlich sind aber so geringfügige Unterschiede zwischen den Zeichen, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können. Zeichenidentität beeinträchtigt die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Waren- oder Dienstleistungsherkunft.

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Zubehör / Ersatzteile:


BGH v. 28.03.1996:
Die Verwendung der - am Markt eingeführten - Artikelbezeichnungen des Herstellers von Original-Verbrauchsmaterialien für Fotokopiergeräte (Betriebsstoffe, Ersatzteile und Zubehör) durch einen Drittanbieter zur Benennung der eigenen Produkte ist grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rufausbeutung durch offene Anlehnung an fremde Ware zur Empfehlung der eigenen Ware als wettbewerbswidrig zu beanstanden. Eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung ist im Rahmen des Ersatzteil- und Zubehörgeschäfts grundsätzlich auch in der Gegenüberstellung der Bestell-Nummern des Herstellers der Originalware mit den eigenen Bestell-Nummern eines Drittanbieters zu sehen. Zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Behauptung eines Drittanbieters von Ersatzteilen und Zubehör, seine Produkte seien OEM-kompatibel und ersetzten die OEM-Produkte. (Verbrauchsmaterialien).

BGH v. 15.07.2004:
Ein Hersteller von Aluminiumrädern, der in der Produktwerbung einen exklusiven Sportwagen abbildet, der mit seinen u.a. für diesen Fahrzeugtyp bestimmten Rädern ausgerüstet ist, verletzt die auf dem abgebildeten Fahrzeug angebrachte Marke des Sportwagenherstellers nicht, wenn die Abbildung des Sportwagens den für den Verkehr erkennbaren Zweck hat, das Produkt in seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zu zeigen. Wird in der Werbung für ein Produkt ein fremdes Produkt eingesetzt, ohne daß das eine dem anderen Produkt als Kaufalternative gegenübergestellt wird, liegt eine vergleichende Werbung nicht vor, auch wenn mit der Bezugnahme auf das fremde Produkt eine Anlehnung an dessen guten Ruf verbunden ist (Alluminiumräder).

OLG Köln v. 02.07.2010:
Vertreibt ein Händler Markenprodukte mit dem Einverständnis des Produzenten und darf er bei seiner Werbung auch die Marke des Produzenten benutzen, dann stellt es eine gezielte individuelle Wettbewerbsbehinderung dar, wenn der Produzent es bei Google durch eine "Markenbeschwerde" errreicht, dass keine Adwords-Werbung Dritter mehr geschaltet wird, in der die Marke des Produzenten als Suchwort (Keyword) benutzt wird.

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Marken-Piraterie - Produkt-Fälschungen:


Produkt-Piraterie - Fälschung von Markenwaren

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Internationales Kollisionsrecht und Zuständigkeit:


Internationales Privat- und Kollisionsrecht

Nationale und internationale Gerichtszuständigkeit und alternative Streitbeilegung

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Strafrechtliches:


LG Duisburg v. 10.03.2009:
Wer allein oder als Mitglied einer Bande über eBay gefälschte Markenartikel als echte Markenware verkauft und die Erwerber darüber täuscht, dass es sich um Fälschungen handelt, sodass entsprechend höhere Kaufpreise erzielt werden, macht sich des gemeinschaftlichen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit strafbarer Kennzeichenverletzung schuldig. Bei erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen und Begehung von insgesamt weit über 7.000 dieser Fälle ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen.

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Streitwert:


Streitwert - Gegenstandswert - Wertfestsetzung

OLG Frankfurt am Main v. 18.10.2004:
Bei rechtswidrigem Angebot von Markenplagiaten ist ein Streitwert von 30.000,00 € angemessen. Generalpräventive Erwägungen können bei der Streitwertfestsetzung im Einzelfall, auch wenn dieser den Handel mit Markenplagiaten betrifft, keine Rolle spielen.

OLG Frankfurt am Main v. 02.07.2020:
  1.  Eine Streitwertbegünstigung nach § 142 MarkenG scheidet bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten der antragstellenden Partei regelmäßig aus.

  2.  Rechtsmissbräuchliches Verhalten muss jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Verletzer die der Klage vorausgehende Abmahnung und ein weiteres Nachfass-Schreiben des Markeninhabers ignoriert und den "Kopf in den Sand gesteckt hat", obwohl die Sach- und Rechtslage eindeutig und kein nachvollziehbarer Grund dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, warum er sich nicht schon in dieser Phase Rechtsrat eingeholt hat, wenn er Zweifel an der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche hatte. In diesem Fall führt das Verhalten des Verletzers geradewegs zur Entstehung weiterer Kosten, weil dem Markeninhaber kein anderer Weg als die Klageerhebung bleibt.

  3.  Die bei § 142 MarkenG für die Streitwertbegünstigung anzuwendenen Erwägungen gelten entsprechend für die Streitwertminderung nach § 12 Abs. 4 UWG.

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