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Landgericht München Urteil vom 06.02.2007 - 33 O 11107/06 - "Klingeltöne.de GmbH" und "www.klingeltöne.de" haben keine genügende Unterscheidungskraft

LG München v. 06.02.2007: Zur fehlenden Unterscheidungskraft für den Markenschutz rein beschreibender Begriffe


Das LG München I (Urteil vom 06.02.2007 - 33 O 11107/06) hat entschieden:

   Den Bezeichnungen "Klingeltöne.de GmbH" und "www.klingeltöne.de" fehlt angesichts ihres rein beschreibenden Charakters jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des Markenrechts, so dass deren Verwendung durch Dritte für ein Angebot von Klingeltönen und auch in der Werbung durch Verwendung als Metatags nicht untersagt werden kann.



Siehe auch
Markenrecht
und
Klingeltöne


Zum Sachverhalt:


Die Klägerin machte gegen die Beklagten behauptete Ansprüche aufgrund einer außergerichtlichen Wettbewerbs- und kennzeichenrechtlichen Abmahnung vom 09.03.2006 geltend.

Die Klägerin, die unter der Firma "Klingeltöne.de GmbH" auftritt, unterhielt unter der Internetadresse www.klingeltöne.de ein Angebot zum Vertrieb von Klingeltönen für Mobilfongeräte. Der von der Klägerin angebotene Inhalt wird von der Firma ... bezogen, Inhaberin der Domain klingeltöne.de ist die Geschäftsführerin der Klägerin. Deren Lebensgefährte ist zudem Inhaber der deutschen Wortmarke Nr. 30416572 „klingeltöne.de" angemeldet am 22.03.2004, eingetragen am 27.01.2006 mit Schutz für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42, nämlich: „Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Barmerexchange); Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet".

Hinsichtlich dieser Marke haben der Markeninhaber einerseits und die Klägerin (vertreten durch ihre Geschäftsführerin) andererseits unter dem 27.01.2006 einen Lizenzvertrag geschlossen.

Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. 30429744 "klingeltöne.de" angemeldet am 25.05.2004, eingetragen am 15.11.2006.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind Gesellschafter der Beklagten zu 3) und bewerben im Internet - unter anderem - Klingeltöne für Mobilfunktelefone und andere Mehrwertdienste und bedienten sich dabei jedenfalls der Internetseiten www.sms-sprueche-bilder.de sowie www.handylogos-bildmitteilungen.de. Die Metatags der genannten Websites enthielten dabei unter anderen die Begriffe "klingeltöne de" bzw. "www.klingeltöne de".

Die Klägerin, die sich durch die Verwendung der genannten Begriffe in den Metatags in ihren Rechten aus Kennzeichen- wie aus Wettbewerbsrecht verletzt sah und sieht, mahnte mit Anwaltsschreiben vom 09.03.2006 ab und forderte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf sowie zur Erstattung der „Kosten für die Einschaltung des" Klägervertreters „für diese Abmahnung nach einem Gegenstandswert von EUR 160.000,00.".

Mit Anwaltsschreiben des Beklagtenvertreters vom 16.03.2006 übersandte dieser - unter Darstellung der eigenen, zur Klägerin entgegen gesetzten Rechtsposition - eine Unterlassungserklärung der Beklagten zu 3), in der sich diese strafbewehrt verpflichtete, es zu Unterlässen, „den Begriff „klingeltöne.de" in Meta-Tags und/oder zur Bewerbung von eigenen .Leistungen ... zu verwenden.".

Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Abmahnung wurden seitens der Beklagten nicht erstattet.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten seien zur Begleichung der für die Abmahnung entstandenen Kosten verpflichtet. Die Erstattungspflicht ergebe sich bereits aus der abgegebenen Unterlassungserklärung selbst, die auch hinsichtlich der geltend, gemachten Abmahnkosten ein Anerkenntnis darstelle.

Unabhängig davon sei die Abmahnung zu Recht erfolgt, denn der Klägerin habe der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch zugestanden. Die Beklagten hätten durch die Verwendung eines ähnlichen Zeichens, in ihren Metatags die Marken- und Firmenrechte der Klägerin verletzt. Der Begriff „klingeltöne.de" sei im Gegensatz zu „klingeltöne" nicht freihaltebedürftig, weil die klägerische Marke ganz konkret deren eigene Internetdomain beschreibe (etwa vergleichbar mit der Marke amazon.de).

Irrelevant sei auch, dass die Beklagten statt des geschützten Zeichens „klingeltöne.de" das ähnliche Zeichen „klingeltöne de" verwendet hätten. Hintergrund sei, dass Suchmaschinen den Punkt nicht registrierten und die genannten Zeichen für die Suchmaschinen identisch seien.

Ziel des Handelns der Beklagten sei gewesen, Internetnutzer, die die Seite der Klägerin suchten, auf das eigene Angebot zu lenken.

Aus den genannten Gründen habe der Klägerin der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch zugestanden, so dass die hierfür angefallenen Kosten von den Beklagten zu erstatten seien, welche der Höhe nach nicht zu beanstanden, sondern angemessen seien.

Die Beklagten traten der Zahlungs-,, bzw. Freistellungsklage entgegen und waren der Auffassung, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Einem Anerkenntnis des Anspruchs stehe bereits der klare Wortlaut des Schreibens des Beklagtenvertreters vom 16.03.2006 entgegen, aus dem klar hervorgehe, dass die Unterlassungserklärung lediglich zur Vermeidung eines Rechtsstreits abgegeben werde,

Zu berücksichtigen sei auch, dass sich die Klägerin hinsichtlich der Kennzeichnung „klingeltöne.de" auf eine Lizenz mit dem Markeninhaber der Marke K4 berufe. Da aber die entsprechende Lizenzvereinbarung vom 27.01.2006 stammte, die Markeeintragung jedoch erst am 03.03.2006 veröffentlicht wurde, sei die Lizenzvereinbarung unwirksam.

Ansprüche gegen die beiden Gesellschafter der Beklagten zu 3) stünden der Klägerin zudem in keinem Fall zu, da sich die Abmahnung lediglich gegen die Beklagte zu 3) gerichtet habe.

Unabhängig davon habe es an einem klägerischen Unterlassungsanspruch gefehlt. Der klägerischen Marke fehle bereits jegliche Unterscheidungskraft wegen des rein beschreibenden Charakters des Wortes „Klingeltöne" Der Zusatz „.de" ändere daran nichts.

Auch eine Verletzungshandlung seitens der Beklagten liege nicht vor, denn sie hätten zu keinem Zeitpunkt das Zeichen „klingeltöne.de" verwendet, sondern vielmehr die Begriffe „klingeltöne" und „de" vollkommen getrennt voneinander, was rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Schließlich sei der der Forderung zugrunde gelegte Streitwert maßlos überzogen, die Mehrwertsteuer müsse nicht erstattet werden, wie auch nicht die geltend gemachte Erhöhungsgebühr, soweit man überhaupt zu einer Erstattungspflicht der Beklagten komme.

Die Klage blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Klage ist unbegründet, der Klägerin, steht der zuletzt geltend gemachte Freistellungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, denn die diesem zugrunde liegende Abmahnung war unberechtigt erfolgt.

I. Grundlage der vorzunehmenden Prüfung ist der Klageantrag in der zuletzt gestellten Form, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag zulässiger Weise von Zahlung auf Freistellung umgestellt hat. Eine derartige Änderung ist jedenfalls zulässig nach, § 264 Nr. 2 ZPO.

II. Die in dieser Fassung zulässige Klage ist unbegründet; ein entsprechender Anspruch der Klägerin besteht nicht.

1. Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus Vertrag. Soweit die Klägerin geltend macht, die von der Beklagten zu 3) abgegebene Unterlassungserklärung (Anlage Kl 0) beinhalte ein Anerkenntnis auch hinsichtlich der Pflicht zur Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten, ist dem nicht zu folgen, denn die Beklagten haben deutlich gemacht, dass die Erklärung trotz einer gegenteiligen Rechtsauffassung erfolgt. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass die Beklagten ohne Überprüfung der materiellen Berechtigung der Klägerin zur Abmahnung die hierdurch verursachten Kosten tragen wollten.




2. Auch gesetzliche Ansprüche stehen der Klägerin nicht zur Seite: die dem Ansprach zugrunde zu legende Abmahnung vom 09.03.2006 war mangels eines entsprechenden klägerischen Unterlassungsanspruchs unberechtigt, so dass weder ein Ansprach aus GoA noch ein solcher aus §§ 14 VI; 15 V MarkenG bzw. aus § 12 UWG in Betracht kommt.

a) Der Klägerin stand wegen der hier streitgegenständlichen Verwendung der Bezeichnung „klingeltöne.de" kein Unterlassungsanspruch aus § 14 V MarkenG zu. Dabei kann dahinstehen, inwieweit sich die Klägerin entgegen der Bedenken der Beklagten überhaupt auf entsprechende Markenrechte im Zeitpunkt der Abmahnung, berufen konnte, denn jedenfalls stellt die hier streitgegenständliche Metatag-Verwendung keine Verletzungshandlung der Marken dar, auf welche sich die Klägerin beruft.

(i) Voraussetzung für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 14 V MarkenG ist, dass das von den Beklagten verwendete Zeichen markenmäßig im geschäftlichen Verkehr, verwendet wurde und zwischen dem „Verletzerkennzeichen" einerseits und prioritätsälteren Kennzeichenrechten der Klägerin andererseits Verwechslungsgefahr besteht.

(ii) Ob kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr gegeben ist, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls sowie der maßgebenden Faktoren (insbesondere Kennzeichnungskraft des älteren Kennzeichens, Zeichen- sowie Waren- /Dienstleistungsähnlichkeit) zu beurteilen, wobei die Grundsätze der Wechselwirkungslehre zu beachten sind (vgl. Ingerl / Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 14 Rdnr. 233).

(iii) Maßgeblich ist mithin unter anderem, ob das Verletzerkennzeichen für solche Waren / Dienstleistungen verwendet worden ist, die denjenigen zumindest ähnlich sind, für die die Klagemarke(n) Schutz beansprucht /beanspruchen.

(iv) Die hier streitgegenständliche Bezeichnung „klingeltöne de" wurde seitens der Beklagten als Metatag für solche Internetseiten verwendet, auf denen die Beklagte zu 3) entsprechend ihrem Tätigkeitsgebiet unter anderem Klingeltöne anbietet.

(v) Die klägerischen Marken „klingeltöne de" sind zwar vom DPMA eingetragen, beanspruchen jedoch keinen Schutz für „Klingeltöne". Dies ist auch konsequent, da eine Marke, deren einzig prägender Bestandteil das Wort „Klingeltöne" ist für eben solche Waren / Dienstleistungen nicht eintragungsfähig wäre, denn der Begriff Klingeltöne ist für die von diesem, erfassten Waren / Dienstleistungen freihaltebedürftig (vgl. § 8 II Nr. 3 MarkenG). Daran ändert insbesondere auch der Zusatz „.de" nichts, im Gegenteil: die Bezeichnung „klingeltöne.de" stellt lediglich eine Beschreibung für das Angebot von Klingeltönen im Internet unter einer deutschen Domain dar und kann daher für eine derartige Dienstleistung keinen Schutz beanspruchen.

(vi) Gerade für solche Dienstleistungen (Vertrieb von Klingeltönen auf einer Internetseite) haben die Beklagten die hier mit der Abmahnung angegriffene Bezeichnung in ihren Metatags verwendet, mithin für Dienstleistungen, für die die klägerischen Marken keinen Schutz beanspruchen können. Markenrechtliche Verwechslungsgefahr ist daher zu verneinen; ein Unterlassungsanspruch aus § 14 V MarkenG stand der Klägerin gegen die Beklagten daher nicht zu, so dass sich eine Berechtigung der streitgegenständlichen Abmahnung hieraus nicht ableiten lässt.

b) Auch aus § 15 IV MarkenG war die Klägerin nicht berechtigt, die Beklagten wegen der streitgegenständlichen Verwendung mit der der hiesigen Klage zugrunde liegenden Abmahnung in Ansprach zu nehmen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen „Klingeltöne.de GmbH" einerseits und „klingeltöne de" andererseits nur in wenigen Punkten unterscheiden. Zu berücksichtigen ist aber auch insoweit, dass das klägerische Unternehmenskennzeichen in Bezug auf den hier allein streitgegenständlichen Bereich (nämlich das Anbieten von Klingeltönen im Internet) keinerlei Unterscheidungskraft besitzt und wegen des rein beschreibenden Charakters des allein prägenden Bestandteils „Klingeltöne" nicht dazu führt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Firmierung ein entsprechendes Monopol auf diesen Begriff hätte erlangen können. Vielmehr muss es die Klägerin - wenn sie sich, wie hier für einen derart schwachen Firmennamen entscheidet - Drittbenutzungen wie die hier streitgegenständliche hinnehmen.



c) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin sich auf Rechte aus „ihrer" Domain www.klingeltöne.de berufen könnte. Denn auch insoweit sind die sehr geringe Kennzeichnungskraft zu beachten sowie das Erfordernis, dein geschäftlichen Verkehr nach wie vor zu ermöglichen, den Begriff, „Klingeltöne" für Klingeltöne zu verwenden. Unerheblich ist dabei vorliegend auch, dass die Beklagten in ihren Metatags nicht nur den Begriff Klingeltöne sondern - in unmittelbarer Nähe - auch das Kürzel „de" verwendet haben. Selbst wenn insoweit die Nähe zur klägerischen Domain erhöht ist, reicht der bestehende Abstand (weglassen des Punktes) angesichts der sehr geringen - wenn überhaupt vorhandenen -Unterscheidungskraft des klägerischen Zeichens in Bezug auf die hier allein streitgegenständlichen Waren / Dienstleistungen Klingeltöne.

d) Ein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch bestand daher nicht, Erstattungs- bzw. Freistellungsansprüche können daher weder auf MarkenG noch auf GoA gestützt werden.

e) Schließlich scheidet auch § 12 UWG als Anspruchsgrundlage aus. Da es sich vorliegend bei der streitgegenständlichen Metatag-Verwendung um eine nach Kennzeichenrecht zu beantwortenden Frage handelt, finden die. Vorschriften des UWG bereits keine Anwendung, denn generell kann eine nach den spezialgesetzlichen Vorschriften des Markenrechts nicht zu beanstandende Verwendung eines Zeichens auch unter wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen nicht verboten werden.

3. Da der Klägerin unter keinem rechtlichen. Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten wegen der streitgegenständlichen Metatags zustand, war die am 09.03.2006 ausgesprochene Abmahnung unberechtigt, so dass hierfür entstandene Kosten von den Beklagten nicht zu tragen sind. Die Klage ist daher unbegründet. ..."

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