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Rechtswahl - Internationales Privatrecht - Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Online-Handel

Rechtswahl - Internationales Privatrecht - Kollisionsrecht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Rechtswahl und AGB-Recht
-   Ferienwohnungen / Ferienhäuser
-   Markenrechtsverletzungen
-   Wettbewerbsrechtlliche Streitigkeiten / Vertragsstrafen
-   Rechts- und Schuldnerberatung
-   Kein Bezug zum deutschen Markt
-   Sitzverlegung/Beendigung der Tätigkeit
-   Niederländischer Onlinehändler



Einleitung:


Ob ausländische Webseiten Inlandsrechte verletzen, hängt im wesentlichen davon ab, ob sich die ausländische Seite mehr oder weniger gezielt auf den deutschen Markt richtet.

Während früher - zumindest auf dem Gebiet des Markenrechtsschutzes - die bloße technische Abrufbarkeit der Internetseite im Inland genügte, um deutsches Recht zur Anwendung kommen zu lassen (sog. Territorialitätsprinzip), wird heute darüber hinaus eher nach dem Grundsatz des bestimmungsgemäßen Abrufs verfahren. Danach ist nicht das Recht jedes Abrufstaates anzuwenden, sondern nur das Recht desjenigen Staates, dessen Staatsangehörige zu den intendierten Nutzern des Angebots zählen.




Es ist stets zu klären, ob die Verbreitung nicht nur zufällig, sondern gewollt in dem betreffenden Land erfolgt ist. Die „Bestimmung" einer Homepage ist aber in vielen Fällen nur schwierig festzustellen. Kriterien sind:

die Sprache der Website (problematisch ist insofern die englische Sprache),
die Staatsangehörigkeit der Parteien,
die Verwendung von Währungen,
Werbung für die Website in dem Land,
der Geschäftsgegenstand betrifft typischerweise auch das Land.

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Weiterführende Links:


Zuständigkeit deutscher Gerichte

Welk nationaal recht is van toepassing als het om een contract tussen een Duitse consument en een Nederlands web-shop gaat?

Hoezo mag een Duitse rechtbank over een Nederlandse webwinkel vonnissen?

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Allgemeines:


Zuständigkeit deutscher Gerichte

Welk nationaal recht is van toepassing als het om een contract tussen een Duitse consument en een Nederlands web-shop gaat?

Hoezo mag een Duitse rechtbank over een Nederlandse webwinkel vonnissen?

KG Berlin v. 20.12.2001:
Deutsches Wettbewerbsrecht ist nicht anwendbar auf eine in deutscher Sprache verfasste, im Internet abrufbare Web-Seite, wenn in einem sog. Disclaimer unmissverständlich und wahrheitsgemäß darauf hingewiesen wird, dass an Kunden in Deutschland nicht geliefert wird.




BGH v. 30.03.2006:
Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken, in dem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden.

BGH v. 05.10.2006:
Das für die Werbung im elektronischen Geschäftsverkehr gemeinschaftsrechtlich eingeführte Prinzip der Beurteilung nach dem Recht des Sitzes des werbenden Unternehmens kann eine im Vergleich zum deutschen Recht, dem Recht des Marktorts, günstigere Beurteilung nicht nach sich ziehen, wenn nach einem bilateralen Abkommen über den Schutz von geographischen Herkunftsangaben der Schutz der durch die Werbung betroffenen Herkunftsangabe im Herkunftsland unter denselben Voraussetzungen zu gewährleisten ist, wie er im Recht des Marktorts vorgesehen ist.

LG Dresden v. 03.08.2007:
Betreibt die in Deutschland eingetragene Zweigniederlassung einer luxemburgischen juristischen Person von ihrer deutschen Niederlassung aus einen Onlineshop, der sich auf den deutschen Markt richtet, ist von deutschen sachlich zuständigen Gerichten deutsches Recht anzuwenden.

BGH v. 09.07.2009:
Für die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der dieser von einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften begehrt, die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, sind die deutschen Gerichte international zuständig. Wird ein innergemeinschaftlicher Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen durch Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen behauptet, ist das anwendbare Sachrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) zu bestimmen. Maßgeblich ist das Recht des Staats, in dem nach dem Klagevortrag die kollektiven Verbraucherinteressen durch Verwendung der Klausel beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einer gesonderten kollisionsrechtlichen Anknüpfung nach dem Vertragsstatut.

OLG Hamburg v. 25.03.2010:
Auf den Internet-Versandhandel von DocMorris ist nach dem Marktortprinzip deutsches Wettbewerbsrecht als Recht des Ortes anzuwenden, auf den die geschäftliche Tätigkeit dieser Internet-Apotheke ausgerichtet ist. Die Ausrichtung auf den deutschen Markt ergibt sich daraus, dass das Angebot in deutscher Sprache und an deutsche Kunden erfolgt sowie daraus, dass Medikamente vertrieben werden, die in Deutschland zugelassen sind, und dass die Abrechnung mit deutschen Krankenkassen erfolgt.

BGH v. v. 20.05.2010:
Behauptet der Unterlassungskläger, die Beklagte verwende im Inland eine von der Rechtsordnung missbilligte Allgemeine Geschäftsbedingung, dann sind die deutschen Gerichte zuständig. Anzuwenden ist danach das Recht des Staats, in dem der Schaden eintritt (Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO) oder wahrscheinlich eintritt (Art. 2 Abs. 3 Buchst. b Rom-II-VO). Dies ist der Ort, an dem die von der Rechtsordnung missbilligten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wahrscheinlich verwendet werden, an dem also die von der Rechtsordnung geschützten kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden sollen. Die Klage richtet sich gegen die Verwendung der beanstandeten Klauseln gegenüber Verbrauchern in Deutschland. Damit ist auf den Unterlassungsanspruch deutsches Sachrecht anwendbar. Für die inhaltliche Prüfung der beanstandeten Klauseln ist ebenfalls deutsches Sachrecht heranzuziehen.

LG Hamburg v. 06.01.2011:
Das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht des Art. 6 ROM-I-VO macht von dem Grundsatz der freien Rechtswahl nach Art. 3 keine Ausnahme. Vielmehr folgt aus dem Wortlaut des Art 6 Abs. 2 Satz 1, wonach die Parteien ungeachtet des Absatzes 1 [..] das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Art. 3 wählen können, dass eine Rechtswahl gleichwohl auch bei allen Verbraucherverträgen zulässig bleibt. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 stellt lediglich die zusätzliche Anwendung der zwingenden Schutzvorschriften des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers sicher. Die Vorschrift des Art. 9 ROM-I-VO tut im Übrigen selbiges für zwingende nationale Eingriffsnormen. Die Klausel "Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt wird." ist nicht wettbewerbsrechtlich unlauter gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

LG Berlin v. 30.04.2013:
Wenn die von einem ausländischen Unternehmen (hier: irische Tochtergesellschaft von Apple) im Onlinehandel verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Rechtswahlvereinbarungen vorsehen, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom-I-Verordnung hinsichtlich deutscher Verbraucher deutsches Recht anzuwenden.

KG Berlin v. 07.05.2013:
Zur Frage, inwieweit eine irische Fluggesellschaft in ihrem deutschsprachigen Internetflugbuchungsangebot gesondert darauf hinweisen muss, dass es nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Anwendung irischen Rechts kommen soll.

LG Hamburg v. 02.09.2014:
Die AGBs eines ausländischen Online-Bezahldienstes, der mit im Inland ansässigen Verbrauchern einen Nutzungsvertrag eingeht, unterliegen auch bei der Wahl ausländischen Rechts nach Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO den Vorschriften der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB. Dazu gehört auch eine Kontrolle der Rechtswahlklausel selbst. - Eine Rechtswahlklausel eines ausländischen Online-Bezahldienstes, der im Wege von AGBs mit einem inländischen Verbraucher das Recht eines Drittstaates vorsieht, in welchem weder der Diensteanbieter selbst noch der Verbraucher ansässig sind, ist überraschend im Sinne des § 305c BGB.

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Europarecht:


EG-Verordnung 593/2008/EG - Rom I - (deutsche Version)

EG-Verordening 593/2008/EG - Rome I - (niederländische Version)

BGH v. 10.11.2009:
Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof zur Zuständigkeit deutscher Gerichte und zur Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Internetveröffentlichungen aus dem europäischen Ausland.

EuGH v. 07.12.2010:
Für die Feststellung, ob ein Gewerbetreibender, dessen Tätigkeit auf seiner Website oder der eines Vermittlers präsentiert wird, als ein Gewerbetreibender angesehen werden kann, der seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 „ausrichtet“, ist zu prüfen, ob vor einem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher aus diesen Websites und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, darunter dem Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, wohnhaft sind, in dem Sinne Geschäfte zu tätigen beabsichtigte, dass er zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit war.

EuGH v. 06.09.2012:
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde. Verbraucher können bei Streitigkeiten aus einem Vertrag den Vertragspartner in ihrem Wohnsitzland verklagen.

EuGH v. 28.07.2016:
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre; dies hat das nationale Gericht im Licht aller relevanten Umstände zu prüfen.

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Rechtswahl und AGB-Recht:


Zur Rechtswahl gegenüber Gewerbetreibenden und Verbrauchern in den AGB eines Onlinehändlers

BGH v. 19.07.2012:
Die Klausel „Anwendbares Recht/Gerichtsstand: Für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich niederländisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts" ist gegenüber deutschen Vertrauchern unwirksam.

OLG Oldenburg v. 23.09.2014:
Eine AGB-Klausel, die ausschließlich deutsches Recht als Vertragsgrundlage vorsieht, ist im Rechtsverkehr mit nicht in Deutschland ansässigen Verbrauchern unwirksam.

LG Hamburg v. 02.09.2014:
Die AGBs eines ausländischen Online-Bezahldienstes, der mit im Inland ansässigen Verbrauchern einen Nutzungsvertrag eingeht, unterliegen auch bei der Wahl ausländischen Rechts nach Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO den Vorschriften der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB. Dazu gehört auch eine Kontrolle der Rechtswahlklausel selbst. - Eine Rechtswahlklausel eines ausländischen Online-Bezahldienstes, der im Wege von AGBs mit einem inländischen Verbraucher das Recht eines Drittstaates vorsieht, in welchem weder der Diensteanbieter selbst noch der Verbraucher ansässig sind, ist überraschend im Sinne des § 305c BGB.

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Ferienwohnungen / Ferienhäuser:


BGH v. 09.07.1992:
Für eine Verbandsklage gegen einen Veranstalter von Aufenthalten in ausländischen Ferienunterkünften, die in einem Vertragsstaat des EuGVÜ belegen sind, sind die deutschen Gerichte nach EuGVÜ Art 2 Abs 1 international zuständig, wenn der Veranstalter seinen Sitz im Inland hat. Für eine solche Klage besteht keine ausschließliche internationale Belegenheitszuständigkeit nach EuGVÜ Art 16 Nr 1.

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Markenrechtsverletzungen:


KG Berlin v. 25.03.1997:
Tatort der Verletzung von Firmen- und Namensrechten durch Verwendung von "domain names" im Internet ist dort, wo der "domain name" bestimmungsgemäß abrufbar ist. Wer sich die geschützte Firmenbezeichnung eines anderen im Internet als "domainname" reservieren läßt, verletzt dessen Namensrecht und ist - unabhängig von einer etwa auch gegebenen Haftung der Vergabestelle - als Störer passiv legitimiert (Concert Concept).

OLG Karlsruhe v. 10.07.2002:
Inlandschutz für einen im Inland wegen seiner Unternehmenskennzeichnung durch einen ausländischen Unternehmensträger in Anspruch genommenen ausländischen Rechtsinhaber besteht dann, wenn eine Ingebrauchnahme der angegriffenen Kennzeichnung vorliegt, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen lässt. Die subjektiven Kennzeichenrechte des Rechtsinhabers sind, was die Benutzung des Zeichens durch einen vermeintlichen Verletzer im Internet angeht, in ihrer Reichweite beschränkt. Eine Verletzungshandlung im Inland ist in solchen Fällen nur gegeben, wenn die Internet-Information einen über die bloße Abrufbarkeit im Inland hinausreichenden Inlandsbezug aufweist, der auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Interessen festzustellen ist (Intel).

BGH v. 13.10.2004:
Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet kann bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist, dass das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist.

OLG Düsseldorf v. 22.04.2008:
Eine inländische Kennzeichenbenutzung kann nicht schon allein deshalb bejaht werden, weil Internetseiten von jedem Ort der Welt abrufbar sind. Wäre dies der Fall, würde dies zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der Selbstdarstellung ausländischer Unternehmen führen. Daher ist es erforderlich, dass das kennzeichenverletzende Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist.

OLG München v. 08.10.2009:
Bei Rechtsverletzungen im Internet ist der Erfolgsort im Inland belegen, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll. Die Ansicht, die bloße Abrufbarkeit eines als markenverletzend angegriffenen Internetauftritts im Inland begründe die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist überholt. Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist; erforderlich ist indes, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Der bloße Umstand, dass der Internetauftritt in deutscher Sprache erfolgte, stellt dafür keinen Anhaltspunkt dar, weil Deutsch auch in der Schweiz gesprochen wird (Reforderm).

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Wettbewerbsrechtlliche Streitigkeiten / Vertragsstrafen:


Vertragsstrafe und Unterlassungsanspruch

Stichwörter zum Thema Wettbewerb

OLG Karlsruhe v. 13.05.2020::
Geht es um einen Wettbewerbsverstoß, setzt die Annahme einer internationalen Zuständigkeit unter dem Aspekt des Erfolgsortes voraus, dass die in einem anderen Mitgliedstaat begangene Handlung nach dem Vortrag des Klägers einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat. Es kommt neben dem Handlungsort nur noch der Ort der tatbestandlichen Deliktsvollendung in Betracht (BGHZ 98, 263, 275). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt der Erfolgsort im Fall von im Internet begangenen Wettbewerbsverletzungen im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken solll.

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Rechts- und Schuldnerberatung aus dem Ausland:


BGH v. 05.12.2006:
Die Zulässigkeit einer aus dem Ausland erbrachten Rechtsdienstleistung, welche die Regelung des Rechtsverhältnisses von im Inland ansässigen Parteien betrifft (hier: Schuldenbereinigung nach §§ 305 ff. InsO), ist nach dem Rechtsberatungsgesetz zu beurteilen. Die Werbung einer holländischen Schuldnerberatung im Internet ist nach deutschem Wettbewerbsrecht zu beurteilen, wenn sie zielgerichtet für den deutschen Markt bestimmt ist und sich dort auswirkt. Das gleiche gilt für Anschreiben der Schuldnerberatung im Auftrag eines im Inland lebenden Schuldners an einen inländischen Gläubiger.

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Kein Bezug zum deutschen Markt:


LG Köln v. 20.04.2001:
Werbung auf und außerhalb einer Webseite ohne dot-de-Kennung, die allein in englischer Sprache gehalten ist und keinerlei inhaltlichen Bezug zu Deutschland aufweist, ist nicht auf den deutschen Markt gerichtet und kann daher von einem deutschen Mitbewerber nicht unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten angegriffen werden.

LG Hamburg v. 17.06.2016:
Richten sich die Beiträge eines Internet-Blogs eines Betreibers mit Sitz in den USA zwar auch an Deutsche, sind aber die einzelnen Blog-Beiträge durchweg in fremden Sprachen verfasst und damit nicht auf deutsche Internet-Nutzer ausgerichtet, so fehlt der für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung erforderliche Inlandsbezug.

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Sitzverlegung/Beendigung der Tätigkeit:


OLG Frankfurt am Main v. 26.11.2008:
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist in jedem Verfahrensabschnitt, auch in der Rechtsmittelinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Übernimmt die im Deutschland ansässige Tochter eines US-amerikanischen Brokerhauses auf dem deutschen Markt die Vermögensverwaltung für einen deutschen Verbraucher, bleiben deutsche Gerichte auch dann für Klagen des Kunden zuständig, wenn das Tochterunternehmen seine Tätigkeit in Deutschland vor Klageerhebung eingestellt hat.

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Niederländischer Onlinehändler:


LG Karlsruhe v. 16.12.2011:
Sachrechtlicher Prüfungsmaßstab für eine Widerrufsbelehrung eines niederländischen Unternehmens auf "ebay.de" ist daher allein deutsches Wettbewerbsrecht. Ein niederländischer Onlinehändler muss daher die deutschen Verbraucher nach deutschem Recht über das Widerrufsrecht belehren. Für eine aus einer falschen Widerrufsbelehrung folgende Rechtsstreitigkeit sind die deutschen Gerichte zuständig.

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