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OLG Düsseldorf Urteil vom 22.04.2008 - I-20 U 140/07 - Zum Inlandsbezug einer ausländischen dot.com Webseite unter einer Markenkennzeichnung
 

 

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OLG Düsseldorf v. 22.04.2008: Eine inländische Kennzeichenbenutzung kann nicht schon allein deshalb bejaht werden, weil Internetseiten von jedem Ort der Welt abrufbar sind. Wäre dies der Fall, würde dies zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der Selbstdarstellung ausländischer Unternehmen führen. Daher ist es erforderlich, dass das kennzeichenverletzende Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist.

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.04.2008 - I-20 U 140/07) hat entschieden:
Eine inländische Kennzeichenbenutzung kann nicht schon allein deshalb bejaht werden, weil Internetseiten von jedem Ort der Welt abrufbar sind. Wäre dies der Fall, würde dies zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der Selbstdarstellung ausländischer Unternehmen führen. Daher ist es erforderlich, dass das kennzeichenverletzende Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist.






Gründe:

A.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Klägerin, ein Vertriebsunternehmen für kosmetische Produkte, firmiert ständig unter der Bezeichnung P. C. Sie ist zudem Inhaberin der deutschen Wortmarke "P.", die - richtig, vgl. Anlage K3 - unter der Nummer 1... in der Klasse 03 für "Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haartönungs- und Harrpflegemittel, kosmetische Seifen, Deodorants für den persönlichen Gebrauch" eingetragen ist. Die Parteien sind durch eine Vertriebsvereinbarung ("Sole Distribution Agreement", Anlage K1) über Produkte der Marke "B." in den Golfstaaten verbunden.

In Art. 4 b) bis e) regelt diese Vereinbarung die Informationspflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin, Art. 9 regelt die Benutzung von Marken der Klägerin durch die Beklagte dahin, dass diese die alleinige Inhaberschaft der Klägerin anerkennt und die Marken nur mit Zustimmung der Klägerin nutzen darf. Nach Art. 14.1 war der Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen, Art. 14.2 sieht eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund vor, Art. 14.3 gibt geschätzte Umsatzzahlen an und Art. 15.1 regelt die Anwendbarkeit deutschen Rechts. Mitte 2006 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien.

Am 27.05.2006 ließ die Antragsgegnerin die Domains www.p.c.com und www.p.-c.com auf sich registrieren. Diese Domains wurden weitergeleitet auf die von der Antragsgegnerin betriebene Internetpräsenz, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.

Die Klägerin forderte die Beklagte seit Ende Juni 2006 mehrfach zu Berichterstattung über die Verkaufbemühungen und die Marktlage auf (Anlage K17-K21, GA 138 ff.). Die Beklagte beantwortete diese Aufforderungen u.a. mit E-Mails vom 13.06.2006 (Anlage B 2.1, GA 118), 5.10.2006 (Anlage B3, GA 120) und Schreiben vom 04.01.2007 (Anlage B4.1, GA 121). Hierauf reagierte die Klägerin mit Fax vom 18.10.2006 (Anlage K2, Anlagenband), in dem sie die ungenügende Erfüllung der Berichtspflichten rügte und einen ausführlichen Bericht forderte.

Nachdem die Beklagte weder die von der Klägerin geforderte Unterlassungserklärung bezüglich der Domainnutzung abgegeben hat, noch einen den Anforderungen des Faxes vom 18.10.2006 entsprechenden Bericht abgab, kündigte die Klägerin den Vertriebsvertrag mit Schreiben vom 27.11.2006, Anlage K8, fristlos.

Das Landgericht hat die Beklagte mit der angefochtenen Entscheidung zur Löschung der beiden Domains verurteilt und festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Vertriebsvertrag vom 22. September (richtig muss es heißen: Dezember) 2005 durch die fristlose Kündigung vom 27. November 2006 beendet wurde.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Registrierung der Domain verletzte die nach § 5 Abs. 2 MarkenG geschützte Geschäftsbezeichnung der Klägerin. Hierzu sei die Beklagte weder aufgrund Vereinbarung, noch sonst berechtigt gewesen. Die Domains hätten auf einen sowohl in englischer als auch in deutscher Sprache verfassten Internetauftritt verwiesen, weshalb die Nutzung auch den erforderlichen Inlandsbezug aufweise. Die Verletzung des geschäftlichen Bezeichnung rechtfertige auch die fristlose Kündigung des Vertriebsvertrages. Die Beklagte habe zudem ihre Berichtspflichten verletzt, was die Klägerin über einen Zeitraum von drei Monaten erfolglos angemahnt habe. Dies stelle angesichts der Umstände eine so erhebliche Vertragsverletzung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertige. Die Klägerin habe diese Verletzung auch abgemahnt und ihr Kündigungsrecht binnen angemessener Frist ausgeübt.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung wendet sich die Beklagte nur noch gegen die Feststellung der Beendigung des Vertriebsvertrages.

Die Beklagte macht geltend, für eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens fehle es an der Branchenidentität, die bloße Weiterleitung der Domain stelle auch keine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Auch sei die Domain bestimmungsgemäß nur für die Vereinigten Emirate bestimmt gewesen, weshalb es am Inlandsbezug fehle. Darüber hinaus stünden der Klägerin auch keine namensrechtlichen Ansprüche zu, da sie ja die entsprechende .de-Domain besitze. Auch habe das Gericht die Umstände des Falles nicht zutreffend abgewogen. Die Domainregistrierung habe den gemeinsamen Absatzbemühungen gedient und sei nicht unlauter gewesen.

Ihre Berichte seien ausreichend gewesen und von der Klägerin zuvor nie beanstandet worden. Die Verletzung der Berichtspflichten sei zu keinem Zeitpunkt abgemahnt worden. Eine Abmahnung müsse eine Kündigungsdrohung enthalten. Schließlich habe die Klägerin seit drei Monaten schon Kenntnis von den vermeintlich unzureichenden Berichten gehabt, weshalb sie hierauf keine fristlose Kündigung stützen könne.

Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 25.07.2007 die Klage insoweit abzuweisen, als dass festgestellt wurde, dass der zwischen den Parteien bestehende Vertriebsvertrag vom 22.09.2005 durch die fristlose Kündigung vom 27.11.2006 beendet wurde.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Parteien seien in der gleichen Branche tätig, weil beide Vertriebspartner für kosmetische Produkte seien. Branchenidentität bestehe schon wegen der Übernahme von Repräsentanzen ausländischer Unternehmen in Deutschland. Die Domains hätten auch - unstreitig - auf eine Seite verwiesen, in der Leistungen sowohl in D. als auch in Deutschland angeboten worden seien. Die Weigerung, die Domains freizugeben, stelle sich als schwerwiegende Verletzung vertraglicher Treuepflichten dar. Für Absatzbemühungen sei die Domain schon deshalb ungeeignet, weil sie, die Klägerin gar nicht Hersteller der beworbenen Produkte, sondern ihrerseits nur Vertreiber sei. Die Tatsache, dass die Beklagte im Jahre 2006 einen Umsatz in Höhe von 1.882,87 EUR und in den Jahren 2007 und 2008 keinerlei Umsatz generiert habe zeige, dass sie auch keinerlei Vertriebsaktivitäten entfalte.

Auch die Verletzung der Berichtspflichten stelle einen wichtigen Grund dar. Aufgrund der deutlich hinter den Erwartungen zurückbleibenden Umsätze habe sie berechtigte Zweifel an den Vertriebsbemühungen der Beklagten gehabt. Die Kündigung sei auch insoweit nicht verfristet, weil der wichtige Grund gerade darin liege, dass die Beklagte trotz mehrfacher Anmahnungen ihren Berichtspflichten nicht nachgekommen ist.


B.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler, noch rechtfertigen die in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass der Vertriebsvertrag durch die fristlose Kündigung der Klägerin beendet ist.

Nach § 314 Abs. 1 BGB kann ein auf ein Dauerschuldverhältnis gerichteter Vertrag von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt nach § 314 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Bei der danach vorzunehmenden Abwägung ist auch maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die ordentliche Beendigung des Dauerschuldverhältnisses ansteht; ist dies z.B. wegen baldigen Ablaufs der vereinbarten Vertragslaufzeit oder wegen der Vereinbarung kurzer Kündigungsfristen kurzfristig der Fall, scheidet eine Kündigung aus wichtigem Grund regelmäßig aus. Liegen mehrere Sachverhalte vor, die einzeln betrachtet keinen wichtigen Grund darstellen, können sie dennoch zusammen einen solchen begründen (Unberath in Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, 8. Edition, § 314 Rn. 8; Gaier in MünchKom BGB, 5. Aufl., § 314 Rn. 10). Erfordert das Dauerschuldverhältnis eine intensive vertrauensvolle Zusammenarbeit, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen, wenn die persönliche Zusammenarbeit schwerwiegend gestört ist und eine Normalisierung nicht zu erwarten ist. Ist die Vertrauensgrundlage zerstört, kann das Kündigungsrecht auch dem zustehen, der sich selbst vertragswidrig verhalten hat (Unberath a.a.O. Rn. 12; MüKo-Gaier a.a.O. Rn. 12).

Nach diesen Grundsätzen ist hier das Vorliegen eines wichtigen Grundes sowohl auf Grund der Verletzung der Geschäftsbezeichnung durch die Beklagte, als auch durch die mangelhafte Erfüllung der Berichtspflichten zu bejahen.

Die Beklagte hat ihre durch den Distributionsvertrag begründete Treuepflicht dadurch verletzt, dass sie sich die geschützte Geschäftsbezeichnung der Klägerin angemaßt hat und trotz Abmahnung diese Verletzung nicht beendet hat.

Eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin scheidet nicht schon deshalb aus, weil es am erforderlichen Inlandsbezug fehlt. Der Beklagten ist zunächst darin zuzustimmen, dass im Immaterialgüterrecht das Territorialitätsprinzip gilt und daher der Schutz inländischer Kennzeichen der Klägerin nach deutschem Recht zu behandeln ist. Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (BGH GRUR 2005, 431, 432 "HOTEL MARITIME").

Eine inländische Kennzeichenbenutzung kann dabei nicht schon allein deshalb bejaht werden, weil Internetseiten von jedem Ort der Welt abrufbar sind. Wäre dies der Fall, würde dies zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der Selbstdarstellung ausländischer Unternehmen führen. Daher ist es erforderlich, dass das kennzeichenverletzende Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist (BGH a.a.O.).

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin besteht ein hinreichender Inlandsbezug im Falle der beanstandeten Werbung auch dann, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass bei Aufruf der streitigen Domains nicht die von der Klägerin behauptete, sondern die von ihr behauptete Seite "www.d.-c.info" angezeigt wurde. Zwar befindet sich auf der Seite die Überschrift "Welcome to our D. internet page" und die Seite ist in englischer Sprache verfasst, sie richtet sich aber auch an potentielle Kunden in Deutschland, die im Übrigen über den Link "Deutsche Version" zu der von der Klägerin behaupteten Seite geleitet werden. Insbesondere heißt es aber auf der von der Beklagten vorgelegten Seite ausdrücklich:
"We provide bridging services from the U. to Germany and vice versa. Whether you would like to engage in business in D. or we should look for business interests in Germany or Spain …” übersetzt: "Wir bieten Brückendienste von den V. A. E. nach Deutschland und umgekehrt. Ob sie geschäftlich in D. tätig werden wollen oder wir uns um ihre Geschäftsinteressen in Deutschland oder Spanien kümmern sollen..."
Damit richtet sich die Werbung aktiv an Kunden aus Deutschland, die Kontakte in den V. A. E. suchen. Die Beklagte wirbt namentlich mit ihrem - einzigen - Geschäftssitz in H.

Es liegt auch eine erhebliche Verletzung des klägerischen Unternehmenskennzeichens vor. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Klägerin im geschäftlichen Verkehr allgemein unter der Kurzbezeichnung P.-C. auftritt, diese Bezeichnung demnach ihr Unternehmenskennzeichen ist, § 5 Abs. 2 MarkenG. Insbesondere ist die Bezeichnung hinreichend unterscheidungskräftig. Neben dem beschreibenden Teil "C." enthält das Unternehmenskennzeichen seine Prägung durch den Bestandteil "P.", der der Bezeichnung die erforderliche mindestens normale Kennzeichnungskraft verleiht.

Die Bezeichnung wurde von der Beklagten auch im geschäftlichen Verkehr verwendet, indem sie die angegriffenen Domains auf ihre Werbeseite umgeleitet hat.

Die Verwendung erfolgt auch in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem geschützten Zeichen hervorzurufen. Der Begriff "P. C." weist eine mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Er ist in den beanstandeten Domain-Bezeichnungen identisch übernommen. Insoweit ist wesentlich, dass der Verkehr die weiteren Bestandteile einer Domain nicht als herkunftskennzeichnend erkennt. Dies gilt insbesondere für die Top-Level-Domain (hier: .com), aber auch für die Kennzeichnung als World Wide Web - Bestandteil, d.h. als im Wesentlichen über das Hypertext Transfer Protocol kommunizierende Seite, durch die Bezeichnung www. Unterscheidungskraft besitzt damit allein die Second-Level-Domain, als deren Bestandteil die Beklagte das Unternehmenskennzeichen der Klägerin identisch übernommen hat, denn die unterschiedlichen Schreibweisen (zusammen oder mit Bindestrich, mit und ohne abschließendes "s") fallen nicht erkennbar ins Gewicht.

Darüber hinaus besteht auch die für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr notwendige Branchennähe, denn sowohl die Klägerin als auch die Beklagte sind als Handelsvertreter tätig und bieten Repräsentanzen für andere Unternehmen jedenfalls für Kosmetika an. Damit besteht aber sogar - entgegen der Ansicht der Beklagten - Branchenidentität.

Für gerade diese Tätigkeit - und nicht etwa für den Vertrieb der nach der Vertriebsvereinbarung betroffenen Produkte - wird auch unter der streitigen deutschen wie englischen Seite geworben.

Hierzu war die Beklagte auch dann nicht berechtigt, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass diese mit der Klägerin vereinbart hatte, die zu vertreibenden Produkte im Zielmarkt unter Verwendung der Bezeichnung "P." zu vertreiben. Zum einen warb die Beklagte auf der Seite nicht für die Produkte der Klägerin, sondern für ihre Tätigkeit als Handelsvertretung. Zum anderen geht aber die Eintragung einer ".com"-Domain weit über den Vertrieb in den Golfstaaten hinaus. Die - nicht (mehr) national gebundene - ".com"-Domain wird im internationalen Geschäftsverkehr genutzt. Wäre es der Beklagten um den Aufbau einer Internetpräsenz für die Golfstaaten gegangen, so hätte es auch nahe gelegen, die TLD ".ae" der V. A. E. zu wählen. Die konkret angegriffene Werbung der Beklagten erweckt demgegenüber den Eindruck, sie sei diejenige, die ihre Geschäfte (auch) unter der Bezeichnung "P.-C." führe, und zwar eben international und auch in Deutschland. Diese Verwendung geht weit über das hinaus, was der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag gestattet worden ist, nämlich bestimmte Waren in einem regional sehr begrenzten Gebiet unter der Bezeichnung "P." zu vertreiben.

Die Beklagte hatte auch kein berechtigtes Interesse daran, die strittigen Domains für sich zu reklamieren. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass nach ihrem eigenen Vortrag die Domains nunmehr von der Firma H.-C. in D. registriert sind, mit der sie zwar nicht konzernmäßig verbunden sein mag, zu der aber offenbar Geschäftsbeziehungen unterhält. Gerade dass die Beklagte jedenfalls nach der Abmahnung nicht etwa ersatzlos auf die streitigen Domains verzichtet hat, lässt für die Klägerin den Schluss zu, dass die Beklagte in Schädigungsabsicht handelt und stellt sich als erhebliche Störung des für die Durchführung einer langfristigen Vertriebsvereinbarung notwendigen Vertrauensverhältnisses dar.

Der Klägerin ist deshalb ein Festhalten an der immerhin bis Ende 2010 laufenden vertraglichen Verpflichtung nicht zuzumuten; ein wichtiger Grund liegt schon deshalb vor.

Ein wichtiger Grund für die Kündigung stellt zudem die Verletzung von Berichtspflichten dar. Dabei ist der Beklagten zuzubilligen, dass der Umfang der erforderlichen Berichte situationsabhängig sein dürfte. So räumt durchaus auch die Klägerin ein, dass ein - wie gefordert - detaillierter Bericht über die Marktlage und die jeweiligen Absatzbemühungen - nicht erforderlich wäre, wenn die Geschäfte sich wie projektiert entwickelt hätten. Dies ist aber offenkundig nicht der Fall. So haben die Parteien in Art. 14.3 den Umsatz für 2006 auf 50.000,00 EUR geschätzt, was in einem auffallenden Missverhältnis zu den tatsächlichen Umsätzen von nicht einmal 2.000,00 EUR steht. Es liegt auf der Hand, dass die durch einen langfristigen Vertrag gebundene Klägerin danach ein erheblich gesteigertes Informationsbedürfnis hat. Dieses hat sie auch unter Bezug auf die entsprechenden Vertragbestimmungen geltend gemacht. Die - noch ausführlichste - Mail vom 13.06.2006 enthält zu weiten Teilen des Verkaufgebietes keinerlei Angaben und zu den allein erwähnten Emiraten keine Angaben über die getroffenen Werbemaßnahmen und das Marketingkonzept. Die Mail vom 5.10.2006 erschöpft sich in Vorwürfen an die Klägerin, von der die Beklagte ein Markteinführungskonzept fordert (was nach dem Vertrag aber ihre eigene Aufgabe wäre!) und der Aussage, man werde die eigenen Bemühungen fortsetzen, ohne über deren Inhalt auch nur das geringste auszusagen. Auch der - nach der Kündigung erfolgte - Bericht vom 4.1.2007 enthält solche Angaben nicht.

Die trotz mehrfacher Aufforderung fortgesetzte Weigerung der Beklagten, der Klägerin einen aussagekräftigen Marktbericht zu erstatten begründet ebenfalls eine Zerrüttung der Geschäftsbeziehung und stellt eine - gerade angesichts der geringen Umsätze - sehr schwerwiegende Vertragsverletzung dar. Gerade die Mail vom 5.10.2006 konnte die Klägerin nur als Weigerung verstehen, über die eigenen Absatzaktivitäten zu berichten.

Die Klägerin hat hinsichtlich der Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens unstreitig eine Abmahnung ausgesprochen, hinsichtlich der unzureichenden Berichte war eine solche nach § 314 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Eine Abmahnung ist danach insbesondere dann entbehrlich, wenn Abhilfefrist oder Abmahnung keinen Erfolg versprechen oder das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend gestört ist bzw. die Verfehlungen so schwerwiegend sind, dass eine weitere Fortführung des Vertrages schlechthin unzumutbar ist (Unberath a.a.O. Rn. 19 m.w.N.). Nachdem die Beklagte die über drei Monate andauernden immer drängenderen Nachfragen nach Berichten unbeachtet gelassen hatte, konnte die Klägerin davon ausgehen, dass auch eine mit ausdrücklicher Kündigungsandrohung versehene Abmahnung die Beklagte nicht zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen veranlassen würde, die Abmahnung also keinen Erfolg versprechen würde. Hinzu kommt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien auch durch die Verletzung des klägerischen Unternehmenskennzeichens bereits in einem Maße belastet war, das der Klägerin ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar war.

Schließlich ist die Kündigung auch noch rechtzeitig erfolgt. Die Kündigungsfrist des § 314 Abs. 3 BGB ist keine starre Frist, sondern ihre Angemessenheit richtet sich im Einzelfall nach dem einzelnen Dauerschuldverhältnis und der Art und Schwere der Pflichtverletzung bzw. des sonstigen Kündigungsgrundes unter Abwägung der Interessen des Kündigenden (Gewicht der Entscheidung, organisatorischer Aufwand) gegen das Interesse des Kündigungsgegners an alsbaldiger Klärung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Frist in Bezug auf die Verletzung des Unternehmenskennzeichens unstreitig ist, zumal der Beklagten ja durch die Abmahnung Gelegenheit zum vertragsgemäßen Verhalten gegeben werden musste. Aber auch hinsichtlich der beharrlichen Verletzung der Berichtspflichten ist die Frist gewahrt. Kündigungsgrund ist insoweit nämlich nicht die einmalige Verletzung, sondern die Tatsache, dass die Beklagte auch auf mehrfache Aufforderung nicht bereit war, einen aussagefähigen Bericht zu erstatten. Dies ist aber frühestens mit der Mail vom 5.10.2006 der Fall gewesen. Angesichts der Bedeutung, die der Kündigung eines derart langfristigen Vertrages zukommt, ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin zunächst noch einmal eine ausführliche Berichtsanforderung unternommen hat, in der sie die Gründe für ihr Begehren auch noch einmal anschaulich aufgeführt und die Kündigung erst erklärt hat, als auch dieses Begehren unbeantwortet blieb. Die Kündigung eines langfristigen Vertrages stellt sich nämlich als "ultima ratio" dar, weshalb gerade hier die angemessene Frist nicht zu kurz bemessen werden darf. Die fristlose Kündigung erfolgte am 27.11.2006 und damit danach innerhalb angemessener Frist. Hinzu kommt für die Bemessung der Frist, dass ja auch das Informationsbedürfnis der Klägerin mit zunehmenden Zeitverlauf immer dringender wurde.

Das Landgericht hat somit zu Recht festgestellt, dass das Vertragsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.11.2006 beendet worden ist.

Dabei war gemäß § 319 ZPO der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung dahin zu berichtigen, dass der Vertrag auf den 22.12.2005 und nicht auf den 22.09.2005 datiert.

Die Kosten der Berufung sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, da kein begründeter Anlass zur Zulassung der Revision besteht (§ 543 Abs. 2 ZPO) und die Beschwer die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO) auch nach der zutreffenden eigenen Bewertung der Beklagten nicht übersteigt.

Streitwert: 20.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)







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