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Markenrechtsschutz - Einzelfälle von Markenrechtsverletzungen bzw. erlaubter Markenbenutzung

Markenrechtsschutz - Einzelfälle von Markenrechtsverletzungen bzw. erlaubter Markenbenutzung




Gliederung:


-   Weiterführende Links

Einzelfälle:
-   "Anhängen" an Produktbeschreibungen bei Amazon
-   Domain - Verwechselungsgefahr
-   Gleichartige Produkte
-   Gleichnamigkeit
-   Google Adwords
-   Imagetransfer
-   Imitationen / Nachahmungen / Fälschungen
-   Kombinationszeichen
-   Logo-Benutzung
-   Markenzeichen-Benutzung auf Rabatt-Gutscheinen
-   Markenanmaßung
-   Markenwarenvertrieb auf Auktionsplattformen
-   Metatags
-   Namensbestandteil als Markenzeichen
-   Parallelimport und Markenkollision
-   "Pelikan"
-   Produkt-Piraterie
-   ®-Zeichen
-   Ritter-Sport
-   SCHUFA
-   Titelschutz / Werktitel:
-   TÜV
-   "VZ" als Verzeichnis
-   Warenmarken als Unternehmenskennzeichen
-   Werktitelschutz
-   Wortmarken - Verwechselungsgefahr



Weiterführende Links:


Markenrecht für Onlinehändler

Markenwaren - Vertrieb über das Internet, insbesondere über eBay oder andere Auktionsplattformen oder Discounter

Markenrechtsschutz - Einzelfälle von Markenrechtsverletzungen bzw. erlaubter Markenbenutzung

Marken-Piraterie

Stichwörter zum Thema Werbung

Stichwörter zum Thema Wettbewerb

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"Anhängen" an Produktbeschreibungen bei Amazon:


Markenrechtsverletzungen durch "Anhängen" an fremde Produktbeschreibungen bei Amazon?

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Domain - Verwechselungsgefahr:


KG Berlin v. 16.02.2001:
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen der MarkenG §§ 14, 15 bezüglich der Verwendung vom Domainbezeichnungen im Internet ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der beschränkten Möglichkeiten der Namensbildungen und der damit verbundenen Annäherungen der Domainbezeichnungen der Verkehr zur genaueren Prüfung von Unterschieden, sowohl bei den Domainbezeichnungen als auch bei dem Inhalt der jeweiligen Webseiten, gezwungen ist.

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Gleichartige Produkte:


BGH v. 02.04.2015:
Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen (Staubsaugerbeutel im Internet).



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Gleichnamigkeit:


BGH v. 14.04.2011:
Haben die Parteien ihre gleichlautenden Unternehmenskennzeichen jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt und besteht deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine Partei die Unternehmensbezeichnung auch als Marke eintragen lassen. Das allgemeine Interesse der Partei an einer zweckmäßigen und wirtschaftlich sinnvollen markenmäßigen Verwendung der Unternehmensbezeichnung reicht hierzu nicht aus (Peek & Cloppenburg II)).

LG Lübeck v. 06.06.2011:
Der Konflikt zwischen dem Namensrecht einer Gemeinde und dem Recht aus einer gleichlautenden Markenregistrierung eines Dritten muss hinsichtlich eines Löschungsantrags der gleichlautenden Domain nach dem Recht der Gleichnamigkeit gelöst werden. Es gilt der Prioritätsgrundsatz der früheren Registrierung. Hinter der registrierten gleichnamigen Marke muss das Namensrecht der Gemeinde zurückstehen.

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Gmail:


OLG Hamburg v. 04.07.2007:
Zwischen den Zeichenfolgen "G-Mail" und "GMail" kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen (E-Mail-Dienstleistungen) auch dann bestehen, wenn die Bezeichnung "G-Mail" Bestandteil einer farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke mit einem weiteren Slogan ("...und die Post geht richtig ab") ist und die Bezeichnung "GMail" teilweise in einer herkunftshinweisenden Farbgebung verwendet wird. Die Angabe nach dem @-Zeichen in einer E-Mail-Adresse kennzeichnet häufig (aber nicht stets) den E-Mail-Provider und hat in diesem Fall auch markenrechtlich herkunftshinweisende Funktion.

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Google Adwords:


Adwords-Werbung bei Google und anderen Plattformen und Suchmaschinen

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Imagetransfer:


BGH v. 14.04.2011:
Benutzt eine Autoreparaturwerkstatt in der Werbung für Inspektionsarbeiten an Fahrzeugen eines Automobilherstellers blickfangmäßig dessen bekannte Wort-/Bildmarke, kann darin im Hinblick auf einen möglichen Imagetransfer eine Beeinträchtigung der durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geschützten Werbefunktion der Marke liegen. Die Verwendung einer bekannten Wort-/Bildmarke eines Automobilherstellers in der Werbung einer Autoreparaturwerkstatt für Inspektionsarbeiten an den Fahrzeugen des Automobilherstellers kann gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 3 MarkenG verstoßen, wenn die Benutzung der Wortmarke die schützenswerten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigt (GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

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Imitationen / Nachahmungen / Fälschungen:


OLG Frankfurt am Main v. 18.10.2004:
Bei rechtswidrigem Angebot von Markenplagiaten ist ein Streitwert von 30.000,00 € angemessen. Generalpräventive Erwägungen können bei der Streitwertfestsetzung im Einzelfall, auch wenn dieser den Handel mit Markenplagiaten betrifft, keine Rolle spielen.

BGH v. 06.12.2007:
Die Darstellung einer Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfordert, dass die Ware oder Dienstleistung mit einem besonderen Grad an Deutlichkeit, der über ein bloßes Erkennbarmachen i.S. von § 6 Abs. 1 UWG hinausgeht, als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben wird. Es genügt nicht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise lediglich aufgrund außerhalb der beanstandeten Werbung liegender Umstände oder eines auf andere Weise erworbenen Wissens in der Lage sind, die Produkte des Werbenden mit Hilfe der für sie verwendeten Bezeichnungen jeweils bestimmten Produkten des Mitbewerbers zuzuordnen (Imitationswerbung).

BGH v. 30.04.2008:
Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt (Internetversteigerung III)

BGH v. 04.12.2008:
Die Wendung „a la Cartier“ in einem Verkaufsangebot für Schmuckstücke von Drittunternehmen ist eine unlautere vergleichende Werbung.

BGH v. 05.05.2011:
Für eine deutliche Imitationsbehauptung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG reicht es nicht aus, wenn das beworbene Produkt erst aufgrund zu ermittelnder weiterer Umstände als Imitat erkennbar wird, die außerhalb der Gesamtdarstellung der Werbung und des präsenten Wissens der durch sie angesprochenen Adressaten liegen (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, I ZR 169/04, GRUR 2008, 628 Rn. 31 = WRP 2008, 930 - Imitationswerbung) - (Creation Lamis).

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Kombinationszeichen:


BGH v. 18.12.2008:
Eine Verletzungshandlung, die in der Benutzung eines zusammengesetzten Zeichens besteht, dessen Gesamteindruck durch mehrere Zeichenbestandteile bestimmt wird, ist nicht mehr im Kern gleichartig mit der Verwendung eines Bestandteils des zusammengesetzten Zeichens. Stimmen zwei Kombinationszeichen in einem originär kennzeichnungsschwachen Bestandteil überein und haben die weiteren unterschiedlichen, aus geografischen Bezeichnungen bestehenden Zeichenbestandteile ebenfalls herkunftshinweisende Bedeutung, ist regelmäßig nicht von Zeichenunähnlichkeit, sondern von einer geringen Zeichenähnlichkeit auszugehen (Augsburger Puppenkiste).

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Logo-Benutzung:


BGH v. 14.04.2011:
Benutzt eine Autoreparaturwerkstatt in der Werbung für Inspektionsarbeiten an Fahrzeugen eines Automobilherstellers blickfangmäßig dessen bekannte Wort-/Bildmarke, kann darin im Hinblick auf einen möglichen Imagetransfer eine Beeinträchtigung der durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geschützten Werbefunktion der Marke liegen. Die Verwendung einer bekannten Wort-/Bildmarke eines Automobilherstellers in der Werbung einer Autoreparaturwerkstatt für Inspektionsarbeiten an den Fahrzeugen des Automobilherstellers kann gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 3 MarkenG verstoßen, wenn die Benutzung der Wortmarke die schützenswerten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigt (GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

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Markenzeichen-Benutzung auf Rabatt-Gutscheinen:


BGH v. 14.04.2011:
Benutzt eine Autoreparaturwerkstatt in der Werbung für Inspektionsarbeiten an Fahrzeugen eines Automobilherstellers blickfangmäßig dessen bekannte Wort-/Bildmarke, kann darin im Hinblick auf einen möglichen Imagetransfer eine Beeinträchtigung der durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geschützten Werbefunktion der Marke liegen. Die Verwendung einer bekannten Wort-/Bildmarke eines Automobilherstellers in der Werbung einer Autoreparaturwerkstatt für Inspektionsarbeiten an den Fahrzeugen des Automobilherstellers kann gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 3 MarkenG verstoßen, wenn die Benutzung der Wortmarke die schützenswerten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigt (GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

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Markenanmaßung:


OLG Frankfurt am Main v. 08.08.2019:
Die sachlich nicht zutreffende Behauptung, Inhaber einer Marke zu sein („… ist eine Marke der …“) führt auch dann zu einer relevanten Irreführung des Verkehrs, wenn der Werbende zur Nutzung der Marke berechtigt und mit dem tatsächlichen Markeninhaber gesellschaftsrechtlich verbunden ist.

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Markenwarenvertrieb auf Auktionsplattformen:


Markenwarenvertrieb auf eBay und anderen Auktionsplattformen oder über Discounter

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Metatags:


Markenrechtsverletzung durch Metatags und Keywords

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Namensbestandteil als Markenzeichen:


BGH v. 19.07.2007:
Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Telekom).

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Parallelimport und Markenkollision:


BGH v. 12.07.2007:
Vertreibt der Markeninhaber ein Arzneimittel im Inland und im Ausland unter unterschiedlichen Marken, so ist, wenn der Parallelimporteur die im Ausland verwendete, im Inland aber bislang nicht geschützte Bezeichnung für sich im Inland als Marke eintragen lässt und das Arzneimittel unter dieser Bezeichnung (weiter-)vertreibt, eine unlautere Mitbewerberbehinderung nur gegeben, wenn zur Kenntnis von der Benutzung im Ausland besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Parallelimporteurs als wettbewerbswidrig erscheinen lassen (Cordarone - Cordarex).

BGH v. 18.10.2007:
Beanstandet der Markeninhaber gegenüber dem Parallelimporteur auf dessen Vorabunterrichtung das beabsichtigte Umverpacken des parallel importierten Arzneimittels nicht oder nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt, kann ein Schadensersatzanspruch des Markeninhabers nach § 14 Abs. 6 MarkenG, der auf einen bislang nicht geltend gemachten Aspekt gestützt wird, für den jeweiligen Zeitraum, für den das angegriffene Verhalten zunächst unbeanstandet geblieben ist, wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, ohne dass es darauf ankommt, ob auch der Unterlassungsanspruch verwirkt ist (Acerbon).

BGH v. 13.12.2007:
Der Parallelimporteur darf, wenn er für den Vertrieb des importierten Arzneimittels zulässigerweise eine neue Verpackung herstellt, sowohl die im Ausfuhrmitgliedstaat benutzte Originalbezeichnung des Arzneimittels wieder anbringen als auch die Ausstattung verwenden, mit der das Arzneimittel im Ausland in den Verkehr gebracht worden ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Wiederanbringung der geschützten Kennzeichen erforderlich ist, um die Verkehrsfähigkeit des importierten Arzneimittels im Inland herzustellen (Micardis).

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"Pelikan":


OLG Hamm v. 23. März 2010:
Ein Schlechthinverbot, die Bezeichnung "Pelikan" in jedweder Kombination zu verwenden, ist unzulässig, insbesondere wenn zwischen dem Warenbereich "Lehrmittel" und dem Dienstleistungsbereich "Musikschule Pelikan" keine Ähnlichkeit besteht und der Inhaber der Marke "Pelikan" es nie zu einer Alleinstellung gebracht hat.

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Produkt-Piraterie:


Produkt-Piraterie - Fälschung von Markenwaren

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®-Zeichen:


BGH v. 26.02.2009:
Wer ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein, führt den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irre. Etwas anderes kann gelten, wenn der Betreffende Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zeichens eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt.

OLG Köln v. 27.11.2009:
Die englischsprachige Werbung eines ausländischen Kontaktlinsenherstellers mit dem ®-Zeichen und dem Zusatz "For sale in Africa, Europe and Australia" ist keine Irreführung des deutschen Publikums dahingehend, dass auch für Deutschland Markenschutz gelte.

OLG Frankfurt am Main v. 17.08.2017:
Wird in der Werbung für ein Wortzeichen Markenschutz beansprucht („R im Kreis“ - ®-Zeichen), obwohl tatsächlich eine Wort-/Bildmarke eingetragen ist, fehlt es gleichwohl an einer Irreführung, wenn sich die Verwendung des Wortbestandteils als rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 MarkenG darstellt.

Eine Wort-/Bildmarke wird auch durch Verwendung eines Wortbestandteils allein rechtserhaltend benutzt, wenn dieser Wortbestandteil für sich kennzeichnungskräftig ist, weitere Wortbestandteile rein beschreibenden Charakter haben und die Bildbestandteil so unauffällig sind, dass sie vom angesprochenen Verkehr vernachlässigt werden (im Streitfall bejaht).

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Ritter-Sport:


LG Köln v. 30.06.2011:
Vertreibt ein Unternehmen, das bisher Tafelschokolade in länglichen Verpackungen vertrieben hat, die durch die lila Grundfarbe und die Abbildung einer lila eingefärbten Kuh gekennzeichnet waren ("Milka-Schokolade"), nunmehr seine Schokolade in zwei quadratischen Schokoladentafeln á 40 g, deren Schlauchverpackungen aufgrund einer perforierten Naht voneinander getrennt werden können, so verletzt dies die Klagemarke des Unternehmens, das seine Schokolade bisher ausschließlich in quadratischer Form vertrieben hat ("Ritter-Sport-Schokolade"). Die Klagemarke, welche die Quadratform in der Schlauchverpackung wiedergibt, ist als überragend bekannt anzusehen. Die vorhandene Zeichenähnlichkeit führt zu einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den angegriffenen Ausstattungen und der Klagemarke und beeinträchtigt die Unterscheidungskraft der Klagemarke (Ritter-Sport).

OLG Köln v- 30.03.2012:
Die Bekanntheit der quadratischen Verpackungsform einer Tafelschokolade (hier: "Ritter-Sport") allein rechtfertigt noch keinen erhöhten Schutz gegenüber nicht identischen oder nicht verwechselungsfähigen Produktaufmachungen einer anderen Tafelschokolade (hier: "Milka").

Die für eine Verwechslungsgefahr oder für eine Gefahr der Verwässerung erforderliche hinreichende Ähnlichkeit besteht nicht, wenn der Gesamteindruck der beanstandeten Schokoladentafeln durch Farbe, Wort-und Bildzeichen geprägt ist und die Form keine relevante gedankliche Verknüpfung zur geschützten Marke hervorruft.

Als Marke für Tafelschokolade ist die geometrische Grundform eines Quadrats für sich genommen nicht schutzfähig (Ritter-Sport).

BGH v. 18.10.2017:
Zum Markenschutz für quadratische Tafelschokoladenverpackung - Ritter Sport

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SCHUFA:


LG München v. 25.06.2020:
Den zusammengesetzten Begriff schufa-anwalt versteht der angesprochene Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft von im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Waren/Dienstleistungen und geht nicht lediglich davon aus, unter diesem Domainnamen Informationen zum Gattungsbegriff zu finden. - Der im Hinblick auf die Verwendung der Domain www.schufa-anwalt.de für eine Internetseite mit kostenpflichtigen Angebot von Rechtsdienstleistungen geltend gemachte Unterlassungsanspruch der SCHUFA ist begründet.

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Titelschutz / Werktitel:


Werktitel - markenrechtlicher Titelschutz

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TÜV:


BGH v. 17.08.2011:
Die Tatsachen, die der Bekanntheit einer Marke zugrunde liegen, können offenkundig im Sinne von § 291 ZPO sein (hier: intensive Benutzung der Marke über einen längeren Zeitraum in weitem Umfang gegenüber dem allgemeinen Publikum) und auch ohne Einholung eines Verkehrsgutachtens die Annahme rechtfertigen, dass die Marke bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist.

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"VZ" als Verzeichnis:


LG Köln v. 02.05.2008:
Die Bezeichnung "VZ" ist in Deutschland keine Abkürzung für das Wort "Verzeichnis". Die Marken "StudiVZ" und "SchülerVZ" verfügen bei den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich Studenten und Schülern, über einen hohen Bekanntheitsgrad. Die Bezeichnung "BewerberVZ" verletzt daher die Markenrechte von "StudiVZ" und "SchülerVZ"..

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Warenmarken als Unternehmenskennzeichen:


BGH v. 21.07.2005:
Ein Versandhändler, der eine Vielzahl unterschiedlicher Waren vertreibt, die zum Teil von bekannten Markenherstellern und zum Teil von unbekannten Herstellern stammen und als Gemeinsamkeit lediglich den Vertriebsweg aufweisen, benutzt seine für entsprechende Waren eingetragenen Marken mit deren Verwendung auf und in seinen Katalogen und auf den Versandtaschen nicht rechtserhaltend (OTTO).

BGH v. 15.09.2005:
Ein Einzelhandelsunternehmen, das eine Vielzahl von Waren vertreibt, die teils mit eigenen Marken des Unternehmens, teils mit Marken der Hersteller versehen, teils ohne Marke sind, benutzt seine für entsprechende Waren eingetragene, mit seiner Unternehmensbezeichnung übereinstimmende Marke mit deren Verwendung an Schaufenstern und in Geschäftsräumen seiner Filialen, auf Einkaufstüten, Regal- und Preisaufklebern sowie in der Werbung in Zeitungsanzeigen und auf Handzetteln auch dann nicht rechtserhaltend, wenn der Marke im Einzelfall ein "R" im Kreis angefügt ist. Ohne einen konkreten Bezug zu der Ware bezieht sich dieser Hinweis allenfalls auf die Dienstleistung des Handelsunternehmens, nicht aber auf die Herkunft der Ware zur Unterscheidung von Waren anderer Herkunft (NORMA).

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Werktitelschutz:


Werktitel - markenrechtlicher Titelschutz

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Wortmarken - Verwechselungsgefahr:


LG Köln v. 08.02.2007:
Der Inhaber der Wortmarke "AIDA" hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Verwender der Marke "AIDU". Jedoch kann der Inhaber der Wortmarke "AIDA" nicht verlangen, dass der Verwender der Marke "AIDU" gegenüber der Denic auf die Domain "aidu.de" verzichtet.

OLG Köln v. 01.06.2007:
Zwischen den Wortmarken "AIDA" und "AIDU" besteht Verwechslungsgefahr. Ein Verzicht auf die Domain "aidu.de" gegenüber der Denic kann jedoch nicht verlangt werden, wenn auf der Internetseite die Verwechslungsgefahr durch den Seiteninhalt ausgeschlossen wird.

OLG Hamburg v. 09.08.2010:
Zwischen der Gemeinschaftsmarke „IPOD“, geschützt u.a. für Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, und dem Zeichen „ eiPott“ für Eierbecher besteht wegen Identität der Waren und klanglicher Identität der Zeichen Verwechslungsgefahr. Die klangliche Identität wird nicht durch einen klar erkennbaren und eindeutigen Sinngehalt des Zeichens „ eiPott“ neutralisiert. - Die Unterscheidungskraft der für Musikabspielgeräte bekannten Gemeinschaftsmarke „IPOD“ wird durch das Zeichen „ eiPott“ in unlauterer Weise ausgenutzt. Die Zeichenverwendung ist nicht nach Art. 5 Abs. 3 GG gerechtfertigt.

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