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Streitwert - Gegenstandswert in Abmahnsachen und Einstweiligen Verfügungen

Streitwert - Gegenstandswert - Wertfestsetzung




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   DSGVO-Auskunft
-   Impressum
-   Markenrecht
-   Urheberschutz - Fotos, Musik-CDs
-   Verbraucherschutz
-   Werbemails / Telefonanrufe
-   Wettbewerbsverstöße
-   Widerrufsbelehrung



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Abmahnung

Abmahnkosten

Einstweilige Verfügung

Streitwert - datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Betroffenen

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Allgemeines:


OLG Jena v. 23.04.2008:
Allein die Anzahl der vorgenommenen Abmahnungen genügt noch nicht für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Indiz der Geltendmachung von Abmahngebühren aus einem überhöhten Streitwert für die Annahme von Rechtsmissbräuchlichkeit nicht ausreichend, weil es für sich allein noch nicht deutlich genug zum Ausdruck bringt, dass sachfremde Ziele bei der Abmahnung überwiegen.

LG Köln v. 13.05.2009:
Der Streitwert für den Störer-Unterlassungsanspruch mit jeweils mehr als 20 zum Download angebotenen Titeln ist mit 100.000,00 € je Verletztem zu berechnen; er beträgt bei 4 Verletzten also 400.000,00 €.




OLG Jena v. 16.12.2009:
Zwar kann ein Streitwertabschlag vorgenommen werden, wenn es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt. Dieser Abschlag ist aber dann umso geringer bzw. kann sogar ganz entfallen, wenn allein die Beantwortung von Rechtsfragen ansteht und davon ausgegangen werden kann, dass bereits das Verfügungsverfahren zu einer Streitbeilegung führt, ohne dass eine Hauptsacheklage erhoben werden müsste. Auch die Beurteilung der Wiederholungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer bereits erfolgten Drittunterwerfung rechtfertigt keinen Streitwertabschlag.

OLG Hamm v. 21.01.2010:
Eine gegenüber einer Abmahnung erhöhte, aber auf der anderen Seite angesichts der üblichen Werte nicht völlig überhöhte Streitwertangabe reicht für sich nicht aus, auf ein vorrangiges Gebührenerzielungsinteresse zu schließen.

OLG Stuttgart v. 02.01.2014:
Der Streitwert des Verfügungsverfahrens soll gegenüber einem gedachten Hauptsacheverfahren wegen des nur vorläufig regelnden Charakters niedriger zu bemessen sein. Ein Streitwert von 1.000 Euro ist anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts bietet. Es sollte darauf ankommen, ob es sich vom Unrechtsgehalt der Handlung her um einen geringfügigen Wettbewerbsverstoß durch einen Kleinunternehmer handelt.

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DSGVO-Auskunft:


Streitwert - datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Betroffenen

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Impressum:


Impressum - Anbieterkennzeichnung

OLG Celle v. 14.06.2011:
Der Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem Verstöße gegen die Informationspflichten des § 5 Telemediengesetz (TMG) geltend gemacht werden, ist in der Regel mit 2.000 € zu bemessen.

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Markenrecht:


Markenrecht für Onlinehändler

OLG Frankfurt am Main v. 18.10.2004:
Bei rechtswidrigem Angebot von Markenplagiaten ist ein Streitwert von 30.000,00 € angemessen. Generalpräventive Erwägungen können bei der Streitwertfestsetzung im Einzelfall, auch wenn dieser den Handel mit Markenplagiaten betrifft, keine Rolle spielen.

OLG Frankfurt am Main v. 02.07.2020:
  1.  Eine Streitwertbegünstigung nach § 142 MarkenG scheidet bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten der antragstellenden Partei regelmäßig aus.

  2.  Rechtsmissbräuchliches Verhalten muss jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Verletzer die der Klage vorausgehende Abmahnung und ein weiteres Nachfass-Schreiben des Markeninhabers ignoriert und den "Kopf in den Sand gesteckt hat", obwohl die Sach- und Rechtslage eindeutig und kein nachvollziehbarer Grund dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, warum er sich nicht schon in dieser Phase Rechtsrat eingeholt hat, wenn er Zweifel an der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche hatte. In diesem Fall führt das Verhalten des Verletzers geradewegs zur Entstehung weiterer Kosten, weil dem Markeninhaber kein anderer Weg als die Klageerhebung bleibt.

  3.  Die bei § 142 MarkenG für die Streitwertbegünstigung anzuwendenen Erwägungen gelten entsprechend für die Streitwertminderung nach § 12 Abs. 4 UWG.

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Urheberschutz - Fotos, Musik-CDs:


Bilder - Videos - Produktfotos - Foto- und Filmaufnahmen von Gebäuden und Menschen

Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz

OLG Schleswig v. 09.07.2009:
Bei dem nach § 3 ZPO festzusetzenden Streitwert in einem Verfahren betreffend einen Unterlassungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung (Nutzung von Teilen einer Kartographie der Klägerin im Internet durch den Beklagten) sind Art und Umfang der Verletzung des geschützten Rechts sowie das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers zu berücksichtigen. Ein höherer Streitwert lässt sich dagegen nicht mit präventiven Gesichtspunkten – Abschreckung zur Verhinderung von Nachahmung – rechtfertigen.

AG Halle-Saalkreis v. 24.11.2009:
Der Streitwert für nur einen einzigen zum Upload bereitgestellten Film beträgt 1.200,00 €. Die Lizenzgebühr hierfür beläuft sich auch 100,00 €.

OLG Köln v. 22.11.2011:
Der bislang als angemessen angesehene Gegenstandswert von 6.000,00 € erscheint als nicht mehr angemessen, wenn es darum geht, die weitere ungenehmigte Verwendung eines vom Antragsteller im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechtevorbehalt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern. Für den damit keineswegs als völlig unbedeutend, sondern lediglich entsprechend seinem wirtschaftlichen Gewicht realistisch eingeordneten Rechtsverstoß im Rahmen einer nachvollziehbar als Privatverkauf bezeichneten ebay-Auktion hält der Senat die Festsetzung auf 3.000,00 € für angemessen und ausreichend.

AG Köln v. 01.12.2014:
Der Streitwert für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch bei einer unerlaubten gewerblichen Foto-Übernahme bei eBay ist mit 2.000,00 € zu bemessen. Für die entsprechende Übernahme eines Laienfotos beträgt der Schadensersatz 20,00 €.

LG Hamburg v. 17.12.2014:
Für ein urheberrechtliches Unterlassungsverfahren wegen einer rechtswidrigen Fotonutzung bei Facebook ist ein Streitwert von 7.500,00 € angemessen.

OLG Jena v. 27.08.2015:
Der Streitwert für das Anbieten einer Musik-CD eines bekannten Interpreten auf einer Handelsplattform ist 8.000,00 €.

OLG Celle v. 13.05.2016:
Für die Bemessung des Streitwerts einer Unterlassungsklage ist im Rahmen der anzuwendenden Lizenzanalogie auf Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten, Bekanntheit und Aktualität des Werks bzw. dessen Urhebers, Zinsvorteil des Verletzers, berechnet für den Zeitraum zwischen Verletzung und Verurteilung zur Zahlung, abzustellen. - Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs wegen der unberechtigten Verwendung von Lichtbildern zu gewerblichen Zwecken kann grundsätzlich in einem Bereich von 3.000,00 € bis 6.000,00 € bemessen werden.

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Verbraucherschutz:


Stichwörter zum Thema Onlinehandel und Internetverträge

OLG Frankfurt am Main v. 04.08.2011:
Die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern wegen fehlender oder unzureichender Widerrufsbelehrung im Rahmen der Streitwertfestsetzung regelmäßig sehr gering zu bewerten sind, lässt sich auf vergleichbare Unterlassungsansprüche von Verbraucherschutzverbänden nicht übertragen.

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Werbemails / Telefonanrufe:


Stichwörter zum Thema Werbung

OLG Hamburg v. 11.10.2007:
Für die Streitwertfestsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung der unaufgeforderten Zusendung von Werbemails ist entscheidend, welche Interessen des Adressaten bei Fortsetzung der rechtswidrigen Handlung beeinträchtigt wären. Erhält ein Rechtsanwalt täglich 100 Spam-E-Mails und läuft er deshalb Gefahr, versehentlich eine wichtige Nachricht zu löschen und dadurch einen Haftungsfall auszulösen, wird dieses Risiko durch jede einzelne Spam-E-Mail hervorgerufen. Wird einmalig eine E-Mail unaufgefordert zugesandt, ist der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung künftiger Zusendungen in Höhe von 3.000,00 angemessen.

OLG Schleswig v. 05.01.2009:
Bei der Bestimmung der Höhe des Streitwerts für eine Klage auf Unterlassung der Zusendung von E-mails sind nicht nur die Belästigung im Einzelfall durch das notwendige Durchlesen, Sortieren und ggf. Löschen der E-mails sowie die sonstigen besonderen Umstände des Falles, sondern auch die Breitenwirkung und das häufige Erscheinen solcher Zusendungen, die in ihrer Gesamtheit das Ausmaß der Belästigung erst bestimmen, zu berücksichtigen.

KG Berlin v. 09.04.2010:
Bei einem werbenden Telefonanruf ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung des Verbrauchers beträgt der angemessene Streitwert 30.000,00 €. Maßgeblich ist die Angabe des Streitwerts in der Klageschrift, die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber oder Verbraucher anhand des drohenden Schadens und die u. a. die Unternehmensverhältnisse bei dem Verletzer (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, MarktsteIlung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, insbesondere durch die bereits begangene Verletzungshandlung) und die Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, späteres Verhalten).

AG Göppingen v. 04.03.2011:
Eine einmalig zugesandte Werbung per E-Mail rechtfertigt einen Streitwert von 6.000,00 Euro.

AG Berlin-Mitte v. 19.05.2011:
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren bei unverlangter E-Mail-Werbung ist mit 2.000,00 Euro anzusetzen.

OLG Hamm v. 09.12.2014:
Die einmalige Zusendung einer unerwünschten Werbe E-Mail an einen Gewerbebetrieb rechtfertigt einen Streitwert von 1.000,00- EUR.

OLG München v. 22.12.2016:
Wird dem Rechtsanwalt unerlaubte E-Mail-Werbung nicht in seine Kanzlei, sondern an seine private E-Mail-Adresse übermittelt, ist sein maßgebliches, sich gegen die Zusendung von E-Mail-Werbung richtendes Interesse mit 1.000,00 € zu bewerten.

OLG Frankfurt am Main v. 02.03.2016:
Der Zuständigkeitsstreitwert für eine gegen die Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung gerichtete, auf §§ 823, 1004 BGB gestützte Unterlassungsklage liegt im Regelfall unter 3.000,00 €; zuständig ist daher das Amtsgericht.

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Wettbewerbsverstöße:


Stichwörter zum Thema Wettbewerb

LG Münster v. 04.04.2007:
Der Regelstreitwert bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung im Hauptsacheverfahren beträgt grundsätzlich 8.000,00 EUR. Dieser Streitwert ist gemäß § 12 Abs. 4 UWG wegen der Einfachheit der Angelegenheit von Amts wegen zu reduzieren, wenn die Sache nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten und dem Gericht zu bearbeiten ist und sich damit als "tägliche Routinearbeit" darstellt. Dies ist im Fall von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung anzunehmen, da die Abmahnungen regelmäßig lediglich aus verschiedenen nur zusammenzustellenden Textbausteinen bestehen.

OLG Düsseldorf v. 05.06.2007:
Angesichts einer großen Vielzahl von Anbietern in der in Frage stehenden Branche wirkt sich ein Wettbewerbsverstoß nur gering auf den Umsatz des eine Werbung beanstandenden Konkurrenten aus. Dies führt dazu, den Streitwert an der unteren Grenze - hier 1.200,00 € - anzusetzen.

OLG Schleswig v. 27.05.2008:
m Verfahren der einstweiligen Verfügung, das ein Wettbewerber mit dem Ziel der Unterlassung betreibt, beträgt der Regelstreitwert 10.000,00 Euro. Die Verhältnisse der beteiligten Unternehmen, die Häufigkeit und Intensität der gerügten Wettbewerbsverstöße und die Auswirkungen möglicher künftiger Verletzungshandlungen können zu einer vom Regelstreitwert abweichenden Festsetzung führen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen liegt der Streitwert im Allgemeinen unter dem des Hauptsacheverfahrens. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist allein denkbar, wenn das Eilverfahren erkennbar zugleich das Verfahren in der Hauptsache entbehrlich macht.

LG Bochum v. 08.07.2008:
Bei einer durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit ist von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für das einstweilige Verfügungsverfahren und von 15.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen. Bei einer Abmahnung wegen 7 unzulässigen AGB-Klauseln ist jedoch ein Streitwert von 25.000,00 angemessen.

BGH v. 22.01.2015:
Die Festsetzung eines Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen. - Durch eine solche Festsetzungspraxis nimmt das Berufungsgericht den Parteien in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.

OLG Karlsruhe v. 08.08.2016:
Der Gegenstandswert eines von einer Verbraucherschutzvereinigung im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens ist jedenfalls dann regelmäßig nicht unter 15.000,- € anzusetzen, wenn ein größerer Kreis von Verbrauchern (hier: unzulässige AGB-Klauseln eines Online-Shops) angesprochen ist.

OLG Frankfurt am Main v. 02.07.2020:
Eine Streitwertbegünstigung nach § 142 MarkenG scheidet bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten der antragstellenden Partei regelmäßig aus. - Die bei § 142 MarkenG für die Streitwertbegünstigung anzuwendenen Erwägungen gelten entsprechend für die Streitwertminderung nach § 12 Abs. 4 UWG.

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Widerrufsbelehrung:


Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht

OLG Naumburg v. 18.07.2007:
Wird im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung einer unzutreffenden Widerrufsbelehrung im Internethandel begehrt, so ist für jeden behaupteten Fehler ein Streitwert von 2.000,00 Euro angemessen.

OLG Celle v. 19.11.2007:
Bei einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen, in denen die Verwendung einer nicht den Anforderungen der §§ 312c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden Widerrufsbelehrung untersagt werden soll, kann bei der Bemessung des Streitwerts von einem Richtwert von 3 000 EUR ausgegangen werden.

OLG Frankfurt am Main v. 04.08.2011:
Die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern wegen fehlender oder unzureichender Widerrufsbelehrung im Rahmen der Streitwertfestsetzung regelmäßig sehr gering zu bewerten sind, lässt sich auf vergleichbare Unterlassungsansprüche von Verbraucherschutzverbänden nicht übertragen (hier: 15.000,00 €).

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