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Amtsgericht Berlin-Mitte Beschluss vom 19.05.2011 - 5 C 1005/11 - Streitwert in Eilverfahren wegen Spam

AG Berlin-Mitte v. 19.05.2011: Streitwert in Eilverfahren wegen Spam beträgt 2.000,00 €


Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Beschluss vom 19.05.2011 - 5 C 1005/11) hat entschieden:

   Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren bei unverlangter E-Mail-Werbung ist mit 2.000,00 Euro anzusetzen.




Siehe auch E-Mail-Marketing - Werbe-E-Mails - Spam und Streitwert in Abmahnsachen und Einstweiligen Verfügungen


Gründe:


Der Antragsteller hat die Zusendung der per E-Mail übermittelten Schreiben, welche werbenden Charakter haben, nicht zu dulden, da weder eine Einwilligung des Antragstellers hierfür vorliegt noch eine solche seitens der Antragsgegnerin vermutet werden konnte. Durch die Werbung wird in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingegriffen. Die bestehende Wiederholungsgefahr kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.

Die Androhung der Verhängung von Ordnungsmitteln folgt aus § 890 ZPO.

Die Bemessung des Gebührenstreitwertes orientiert sich an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2004, VI ZR 65/04 und des Kammergerichts vom 26.11.2004, 5 W 146/04 wonach der Hauptsachestreitwert mit 3.000,00 Euro und der Wert des Eilverfahrens mit 2.000,00 Euro zu bemessen ist.

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