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Landgericht Hamburg Urteil vom 31.07.2009 - 325 O 85/09 - Zur Unzulässigkeit ungeschwärzter Urteile im Einzelfall
 

 

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LG Hamburg v. 31.07.2009: Die Veröffentlichung eines nicht anonymisierten Urteils betrifft in der Regel den Rechtsanwalt einer Partei nur in seiner Sozialsphäre und ist daher generell zulässig, wenn sie in nicht anprangernder Form und unter Darstellung des Sinnes und Hintergrundes der Veröffentlichung geschieht.

Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 31.07.2009 - 325 O 85/09) hat entschieden:
Die Veröffentlichung eines nicht anonymisierten Urteils betrifft in der Regel den Rechtsanwalt einer Partei nur in seiner Sozialsphäre und ist daher generell zulässig, wenn sie in nicht anprangernder Form und unter Darstellung des Sinnes und Hintergrundes der Veröffentlichung geschieht.




Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung der Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, hilfsweise auf Unterlassung in Anspruch.

Der Kläger ist Rechtsanwalt in München.

Die Beklagte ist ein Internet-Dienstleister.

Bei der Beklagten waren die unter der Domain „….org" abrufbaren Internet- Seiten gehostet, wobei Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.

Der Kläger hatte vor dem Amtsgericht Kassel Klage erhoben, mit welcher er den dortigen Beklagten auf Auskunft in Anspruch nahm. Durch Urteil vom 04. September 2008 wies das Amtsgericht Kassel die Klage ab.

Am 26. September 2008 veröffentlichte Herr Jörg R unter der URL:
http://….org/nachricht…
den aus Anl. K 2 ersichtlichen Beitrag, dem das (fast) vollständige Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 04. September 2008 angefügt war; unkenntlich gemacht waren lediglich Name und Anschrift des dortigen Beklagten und der Name und ein Teil der Anschrift des Prozessbevollmächtigten des dortigen Beklagten.

Da der Kläger die Veröffentlichung des Urteils nicht hinnehmen mochte, wies er die Beklagte durch Schreiben vom 26. September 2008 (Anl. B 4) auf die Veröffentlichung des Urteils unter der genannten URL hin.

Das besagte Urteil blieb weiterhin unter der genannten URL abrufbar.

Daraufhin mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 29. September 2008 (Anl. K 3 = Anl. A 3 in 325 O 242/08) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Die Beklagte erwiderte darauf mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 (Anl. K 3), dass sie keine offensichtliche Rechtsverletzung erkennen könne und die geforderten Maßnahmen daher nicht umsetzen könne. Die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung gab sie nicht ab.

Daraufhin beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2008 bei dem erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung (AZ: 325 O 242/08). Das erkennende Gericht wies den Antrag durch Beschluss vom 17. Oktober 2008 zurück. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers erließ das Hanseatische Oberlandesgericht am 19. November 2008 die den Parteien bekannte einstweilige Verfügung,
durch die der Beklagten unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten wurde, das ungeschwärzte Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 04. September 2008, AZ: 413 C 2962/08 über die Domains ...org unter der URL: http:// ...org/nachr… zu verbreiten.
Das Hosting der unter der Domain „….org" abrufbaren Internet-Seiten endete bei der Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wie es dazu kam.

Auf Antrag der Beklagten wurde dem Kläger in dem einstweiligen Verfügungsverfahren durch Beschluss vom 07. Januar 2009 gemäß §§ 926, 936 ZPO Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt.

Im weiteren Verlauf erhob der Kläger die vorliegende Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, dass sich das einstweilige Verfügungsverfahren erledigt habe. Jörg R sei vormals Kunde der Beklagte gewesen und dadurch, dass R nicht mehr Kunde der Beklagten sei und ....org deshalb nicht mehr bei der Beklagten, sondern bei einem anderen Host-Provider gehostet sei, habe die einstweilige Verfügung ihre Erledigung gefunden.

Im Übrigen sei der Unterlassungsanspruch begründet. Die Veröffentlichung des Urteils in nicht anonymisierter Form verletze ihn (den Kläger) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass durch die Providerwechsel des Zeugen Jörg R der Streitgegenstand der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg, AZ: 325 O 242/08 , seine Erledigung gefunden hat;

hilfsweise,

der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an den Vorständen, untersagt, daran mitzuwirken, dass über die Domains ....org unter der URL:
http ://...org/nachricht ...

das ungeschwärzte Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 04. September 2008, AZ: 413 C 2962/08, im Internet veröffentlicht wird, wie in Anl. K 2 dargestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Sie macht u.a. geltend, eine Erledigung sei nicht eingetreten. Jörg R sei nicht ihr (der Beklagten) Kunde gewesen Vielmehr seien die beanstandeten Inhalte auf dem virtuellen Server eines Dritten, der ihr (der Beklagten) Kunde (gewesen) sei, gehostet gewesen. Im Unterlassungsstreit führe grundsätzlich nur die erfüllungsgleiche Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung zur Erledigung, weil nur dann die im Falle der Begründetheit gegebene Wiederholungsgefahr ausgeräumt werde. Die Veränderung äußerer Fakten, wie etwa die bloße Einstellung des beanstandeten Verhaltens, genüge für die Erledigung nicht. Sie (die Beklagte) habe indes weder eine Unterwerfungserklärung abgegeben noch Jörg R "herausgeworfen". Sie habe zu R keinerlei Kontakt gehabt. Die streitgegenständlichen Inhalte seien ohne ihr (der Beklagten) Zutun von dem in ihrem Eigentum stehenden Server entfernt worden. R habe offenbar einfach und vielleicht auch nur vorläufig entschieden, seinen Internetauftritt nun bei einem anderen Anbieter speichern zu lassen. R stehe es in Zukunft vollkommen frei, wie 1,3 Mio. anderen Menschen auch, bei ihr (der Beklagten) einen Vertrag über Webhostingleistungen abzuschließen und seine Inhalte dort verfügbar zu machen, ohne dass sie (die Beklagte) davon überhaupt etwas mitbekomme.

Unabhängig davon sei der Unterlassungsanspruch aber unbegründet. Der Kläger sei durch die besagte Urteilsveröffentlichung nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Zudem fehle es auch an einer für den Unterlassungsanspruch vorausgesetzten Verletzung der Prüfpflichten. Sie (die Beklagte) habe ihre Prüfpflichten nicht verletzt. Für sie habe kein Anlass bestanden, die beanstandeten Inhalte zu entfernen, denn jedenfalls sei keine klare Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben und der Kläger habe ihr (der Beklagten) bis heute auch keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Inhalts verschafft. Darüber hinaus sei das Unterlassungsbegehren auch deshalb unbegründet, weil es ihr (der Beklagten) in technischer Hinsicht praktisch gar nicht bzw. kaum möglich gewesen sei, die Störung zu verhindern, d.h. die Urteilsveröffentlichung zu entfernen bzw. diese zu unterbinden. Zwar seien die beanstandeten Inhalte am 26. September 2008 auf technischer Infrastruktur, die in ihrem (der Beklagten) Eigentum stehe, gespeichert gewesen. Die streitgegenständlichen Inhalte seien aber bei ihr auf einem so genannten virtuellen Server gehostet gewesen. Dabei handele es sich um eine Mischform von Shared Webhosting und Dedicated Webhosting. Bei einem virtuellen Server teile sich eine kleine Anzahl von Kunden einen physikalischen Server; durch eine Virtualisierungssoftware könne aber jeder einzelne Kunde seinen virtuellen Server wie einen physikalischen Server benutzen. Jeder Kunde werde alleiniger Administrator seines virtuellen Servers und könne nach Belieben eigene Anwendungen installieren. Bei virtuellen Servern könne sie (die Beklagte) ausschließlich den gesamten Server sperren/abschalten. Eine direkte Zugriffsmöglichkeit auf die Inhalte des Herrn R habe für sie (die Beklagte) zu keinem Zeitpunkt bestanden. Diese Zugriffsbeschränkung sei nicht nur vertraglicher, sondern gerade auch technischer Natur. Da sie (die Beklagte) nur die Hardware zur Verfügung stelle, habe sie mangels Kenntnis des Passwortes auch keinen Einfluss darauf, welche Konfigurations- und Administrationssoftware mit welchen Verschlüsselungs- oder Zugriffsmöglichkeiten aufgespielt werde. Dies übernehme allein der Kunde. Sie (die Beklagte) hätte den Server allenfalls komplett anhand des Netzschalters körperlich abschalten oder die Internetanbindung dieses Servers trennen können. Dies wäre ihr (der Beklagten) aber nicht zumutbar gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und ergänzend auf die Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens 325 O 242/08 = 7 W 144/08 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.

I.

Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Streitgegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens, nämlich der von dem Kläger verfolgte Unterlassungsanspruch, hat sich durch den Providerwechsel des Jörg R nicht erledigt. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung ist die Wiederholungsgefahr nicht dadurch in Fortfall geraten, dass R die von ihm unter der Domain ...org verbreiteten Inhalte mittlerweile von einem anderen Host-Provider hosten lässt. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die tatsächliche Beendigung einer Veröffentlichung regelmäßig nicht zum Fortfall der Wiederholungsgefahr führt. Selbst wenn man den diesbezüglichen Vortrag des Klägers, dass R Kunde der Beklagten gewesen sei und sich die Beklagte von R als Kunde getrennt habe, als zutreffend unterstellen würde, wäre dadurch, dass sich die Beklagte von R getrennt hätte und aus diesem Grunde das Hosting der beanstandeten Inhalte bei der Beklagten beendet worden wäre, die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt und demgemäß auch keine Erledigung wegen Fortfalls der Wiederholungsgefahr eingetreten. Denn - betrachtet für die Zukunft - wäre eine erneute Verbreitung ohne weiteres möglich.


II.

Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Unterlassungsanspruch ist begründet. Die Veröffentlichung des Urteils des Amtsgerichts Kassel vom 04. September 2008 verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und die Beklagte hat ihre Prüfpflichten verletzt, weil sie - nachdem sie auf die Veröffentlichung hingewiesen worden war - das Urteil nicht aus dem Internet entfernt hat. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat dazu in dem den Parteien bekannten Beschluss vom 19. November 2008 zur Begründung des Erlasses der von dem Kläger (in jenem Verfahren Antragsteller) beantragten, gegen die Beklagte (in jenem Verfahren Antragsgegnerin) gerichteten einstweiligen Verfügung u.a. ausgeführt:
"Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 analog zu.

Die Veröffentlichung des Urteils des Amtsgerichts Kassel verletzt nämlich den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Veröffentlichung betrifft zwar überwiegend die Sozialsphäre des Antragstellers. Sie erfolgt indessen in erster Linie zur Anprangerung des Antragstellers als Unterlegenem des geführten Rechtsstreits und ist nicht von einem allgemeinen Informationsinteresse gedeckt, da aus der Veröffentlichung nicht hervorgeht, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist und da weder der Anlass noch der Hintergrund des dortigen Rechtsstreits dargestellt wird. Wie bereits die Bezeichnung der Seite deutlich macht, ist es vielmehr das Ziel der Veröffentlichung, den Antragsteller als einen Menschen darzustellen, der andere mit unbegründeten Klagen überzieht.

Für diese Veröffentlichung haftet die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Störer, da sie als Host-Provider einen Beitrag zu der technischen Verbreitung der Rechtsverletzung erbracht hat.

Wie das Landgericht im Grundsatz zutreffend ausgeführt hat, besteht zwar die Störerhaftung des Host-Providers nicht grenzenlos. Voraussetzung ist vielmehr, dass dieser von der Verletzungshandlung Kenntnis hatte oder aufgrund konkreter Umstände mit der Vornahme von Verletzungshandlungen rechnen musste und im Hinblick darauf Prüfungspflichten hatte, die im konkreten Fall verletzt worden sind. Die hierzu in Literatur und Rechtssprechung gefundene Linie bestimmter Prüfpflichten (vgl. nur: Wilmer, Überspannte Prüfpflichten für Host-Provider?, NJW 2008,1845 ff; Hamburger Kommentar Medienrecht/von Petersdorff-Campen, 32, Rn. 10 m.w.N.; OLG Düsseldorf, CR 2006,682; OLG Hamburg AfP 2006, 565 (Forenbetreiber)) betrifft indessen lediglich die Frage, ob ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch bestehen kann, obgleich der als Störer in Anspruch genommene alsbald nach Abmahnung die Löschung des Beitrags veranlasst hat. Es erhebt sich dann nämlich die Frage, ob die technische Verbreitung in einem solchen Fall als rechtswidrig anzusehen ist, was Voraussetzung eines in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruches ist.

Im vorliegenden Fall besteht die Störung indessen fort, so dass ohne weiteres ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog besteht. Darüber hinaus steht dem Antragsteller auch ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu, da aufgrund des Umstandes, dass die Antragsgegnerin sich mit Schreiben vom 01. Oktober 2008 geweigert hat, die Beseitigung zu veranlassen, weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Nach Kenntnis von der beanstandeten Veröffentlichung war die Antragsgegnerin verpflichtet, auf die Löschung der Eintragung hinzuwirken, ohne dass es darauf ankäme, ob sie zuvor Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt hat. Da der Unterlassungsanspruch kein Verschulden voraussetzt, ist in diesem Zusammenhang ferner ohne Bedeutung, ob die Antragsgegnerin die Rechtswidrigkeit erkannt hat und ob diese offenkundig war. Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin seit der Abmahnung von dem tatsächlichen Vorgang der Einstellung des Urteils ins Internet Kenntnis hatte und nichts zur Abhilfe unternahm, stellte ein rechtswidriges Verhalten dar, welches zu einem in die Zukunft weisenden Unterlassungsanspruch führt."
Diesen Erwägungen, die auch für das vorliegende Hauptsacheverfahren gelten, schließt sich die Kammer an. Dem Unterlassungsanspruch vermag die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegen zu halten, dass es ihr technisch kaum möglich und im Ergebnis unzumutbar sei, die Veröffentlichung des Urteils zu unterbinden. Ohne größeren technischen Aufwand lässt sich durch eine Firewall oder einen Proxyserver, Einrichtungen, die die Server der Beklagten vor unerlaubten Zugriffen von außen schützen, der Abruf bestimmter Internet-Seiten verhindern. So lässt sich auch der Zugriff auf die Seite verhindern, die das streitgegenständliche Urteil des Amtsgerichts Kassel enthält bzw. enthielt. Hierzu wäre anhand einer einzurichtenden technischen Regel (z. B. in einer access list) der Abruf der das streitgegenständliche Urteil enthaltenden Internet-Seite zu verhindern, indem - technisch ausgedrückt - der http-request, mit dem die Seite aufgerufen wird, nicht zu dem die Seite bereit haltenden Server durchgelassen, sondern etwa mit einer Fehlermeldung beantwortet wird.

Den Tenor hat die Kammer aus Gründen der Klarstellung dahingehend gefasst, dass die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, die beanstandeten Inhalte zu verbreiten, da die Verletzungshandlung der Beklagten ein - technisches - Verbreiten der beanstandeten Inhalte gewesen ist und sich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, dass er den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf diese Verletzungshandlung stützt.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Soweit der Kläger beantragt, ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, und dies dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Kläger Vollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO beantragt, kann dem nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen des § 712 ZPO sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist weder von dem Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Kostenvollstreckung der Beklagten dem Kläger einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Für die Festsetzung des Streitwertes ist der Klagantrag mit dem höheren Wert - hier: der Hilfsantrag - maßgeblich.







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