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Handel mit Schuldtiteln - titulierte Schuldtitel - Forderungskauf

Handel mit Schuldtiteln - Titeldatenbank im Internet




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Insolvenz-App



Einleitung:


Aus einer Pressemitteilung der Schuldtitel-Online AG:

   [folgt eine für die laufende Wiedergabe im Smartphone zu breite Abbildung einer URL, die durch Anklicken in einem neuen Tab geöffnet wird]

   Die Idee ist so einfach wie erfolgreich: Seit einigen Wochen können Gläubiger im Internet ihre Schuldtitel veröffentlichen und zum Kauf anbieten. „Die Titelbörse“ richtet sich auf der einen Seite an Inhaber von Vollstreckungstiteln und andererseits an Titelkauf-Interessenten, die über die Internetplattform mit den Gläubigern in Kontakt treten können, um ausgesuchte titulierte Forderungen käuflich zu erwerben.

Interessant ist das Angebot für alle Besitzer titulierter Forderungen – von der Hausverwaltung über Handelsunternehmen bis zu Leasinggesellschaften. Bereits wenige Wochen nach dem Start der Titelbörse lässt sich konstatieren, dass das Interesse am An- und Verkauf von titulierten Forderungen sehr hoch ist. Weit über 1.000 Vollstreckungstitel wurden bislang unter www.schuldtitel-online.com eingetragen.




Was viele Gläubiger nicht wissen: Schuldtitel sind Gegenstand eines Handelsumsatzgeschäftes und somit ein Handelsgut. Die Titelbörse bietet Gläubigern somit eine innovative Alternative zu kostenintensiven Vollstreckungsmaßnahmen. Zahlreiche Gläubiger scheuen den hohen Zeit- und Arbeitsaufwand scheuen, der mit Vollstreckungsversuchen verbunden ist. Per Internet ist es kostengünstig und einfach möglich, solche Forderungen anzubieten.

Mit dem Handel von titulierten Forderungen befasst sich schon lange eine spezielle Branche (Factoring) in unterschiedlichen Formen. Die Titelbörse führt unter sorgfältiger Abwägung aller Interessen Gläubiger, Schuldner und Kaufinteressenten zusammen und erhöht damit die Möglichkeiten einer optimalen Forderungsverwertung. Die Forderungen kann jeder Interessent kaufen, Grundlage für den detaillierten Blick in die Datenbank sind lediglich die Angaben zur Person und das Anerkennen einer Vereinbarung, um das rechtliche Interesse zu bekräftigen. Auch der Schuldner selbst kann die Forderung zum angebotenen Preis ablösen.

Da zum Beispiel Factoring-Unternehmen häufig „gebündelt“ kaufen und in der Datenbank gezielt nach diversen Kriterien (Alter des Titels, Forderungsgrund, Höhe usw.) gesucht werden kann, erhöht sich durch die Plattform die Chance für Gläubiger zur Verwertung ihrer Forderung, die häufig vollstreckungsmäßig bislang nicht zu realisieren war. Unter schuldtitel-online.com werden nur rechtskräftige Titel aufgenommen, so dass die Sachverhalte schon gerichtlich verbindlich geklärt sind. Eine Diskussion mit dem Schuldner über die Berechtigung der Verurteilung kann schon wegen der Rechtskraft des Vollstreckungstitels nicht aufkommen.

Sofern die Veröffentlichung von titulierten Forderungen in einer Internetbörse geschieht, müssen die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Schuldner dadurch gewahrt werden, dass Urteile und Vollstreckungsbescheide nur in anonymisierter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ist der einzelne Schuldner für Dritte nicht individualisierbar, kann der betroffene Schuldner nicht erfolgreich gegen eine Titelbörse vorgehen. Jedoch muss andererseits im berechtigten Interesse von potentiellen Titelkäufern soviel Individuelles preisgegeben werden, dass der Interessent zumindest erkennen kann, ob er bereits erfolglos gegen den Schuldner vorgegangen ist (voller Name und Wohnort).

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Datenschutz

Handel mit Schuldtiteln - Titeldatenbank im Internet

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Allgemeines:


LG Köln v. 24.06.2009:
Der Internethandel mit titulierten Forderungen ist grundsätzlich zulässig. Die Veröffentlichung der Schuldtitel darf jedoch nur in anonymisierter Form erfolgen, um die Persönlichkeitsrechte der Schuldner zu wahren.

LG Köln v. 17.03.2010:
Stellt ein Betreiber eine Plattform zur Verfügung, in die Dritte Schuldtitel zum Kauf einstellen und andere Dritte sich mit Hilfe dieser Plattform mit dem Gläubiger in Verbindung setzen können, dann ist die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten über das Internet übermittelt werden, beurteilt werden. Die Übermittlung der Daten von Schuldtiteln durch die Plattform "Die Titelbörse" ist datenschutzrechtlich zulässig.

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Insolvenz-App:


AG Rockenhausen v. 09.08.2016:
Eine App, die Schuldnerdaten aus den Insolvenzverzeichnissen veröffentlicht, verstößt gegen das Datenschutzrecht, wenn durch die Verknüpfung der Daten mit einzelnen Suchbegriffen und deren Einbettung in eine Kartenansicht eine "Prangerwirkung" entsteht, weil der Nutzer sich die Insolvenzschuldner eines gesamten Postleitzahlengebietes oder auch von ganzen Orten, Ortsteilen oder Straßen anzeigen lassen kann, aber nicht ersichtlich ist, welches berechtigte Interesse im Sinne von § 29 Abs. 2 BDSG ein Nutzer der App daran haben kann, dass ihm eine Gesamtauflistung aller Schuldner einer bestimmten Stadt, eines Ortes, eines Ortsteiles oder einer bestimmten Straße angezeigt wird.

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