Wettbewerbsrecht - Wettbewerbsverstoß - Wettbewerbsverstöße - unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung - irreführende Qualitätsaussage
 

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Wettbewerbsverstöße - Unlauterer Wettbewerb


Die meisten Online-Händler begegnen dem Wettbewerbsrecht zumeist erstmalig, wenn sie von einer Abmahnung eines Konkurrenten heimgesucht werden. Dann haben sie sich damit auseinander zu setzen, dass Konkurrenz zwar das Geschäft belebt und jeder im Wettbewerb in einer freien Marktwirtschaft versuchen darf, sich die Vorteile seines Handelns zu sichern, dass aber gleichwohl in einer sozialen Marktwirtschaft Konkurrenz und Wettbewerb nur dann zum Wohle aller sich entfalten können, wenn die Regeln eines lauteren Wettbewerbsverhaltens eingehalten werden.

Sich auf Kosten von Wettbewerbern Vorteile zu verschaffen, indem man die allgemeingültigen vom Recht gesetzten Wettbewerbsregeln - bewusst oder unbewusst - verletzt, stört die erwünschten Wettbewerbsverhältnisse und kann von dafür gesetzlich ausersehenen Verbänden, von der obrigkeitlichen Verwaltung und auch von Konkurrenten zum Gegenstand außergerichtlicher und gerichtlicher Auseinandersetzungen gemacht werden.

Einzelne Verbraucher haben kein Recht, in allgemeiner Form wettbewerbswidriges Verhalten zu rügen. Dies ist den dafür im Unterlassungsklagegesetz vorgesehenen Institutionen und konkret von einem oder mehreren Wettbewerbsverstößen betroffenen Unternehmern (Konkurrenten) vorbehalten.

Auch vielfach in Ich-AGs tätige sog. Starter oder Existenzgründer haben sich an die Regeln eines lauteren Wettbewerbs zu halten, auch wenn ihnen in diesem Stadium die Feinheiten anstößigen Verhaltens oftmals nicht bewusst sein werden. Bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Abmahnungen wird ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein wettbewerbsrechtlicher Starterbonus wegen mangelnder Geschäftserfahrung zugebilligt. "Wer sich in den unternehmerischen Geschäftsverkehr begibt, der muss mit dessen Regeln leben." (Heckmann in: jurisPK-Internetrecht, Kapitel 4.2, Rd.-Nr. 197)

Zum wettbewerbswidrigen Vorgehen gegen Konkurrenten durch gezielte Wettbewerbsbehinderung hat die Rechtsprechung ausgeführt (vgl. z. B. OLG Köln (Urteil vom Urteil vom 02.07.2010 - 6 U 48/10):
"Eine gezielte Behinderung setzt – obwohl der Begriff dies nahelegen könnte – eine absichtliche Behinderung nicht voraus; entscheidend sind vielmehr die objektiven Auswirkungen der Maßnahme, (vgl. BGH GRUR 2007, 800, 802, Tz. 22 – Außendienstmitarbeiter). Es ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht vorausgesetzt, dass die Maßnahme sich gegen einen einzelnen Mitbewerber richtet. Mit dieser Auffassung lässt sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Rufumleitung“ (GRUR 2010, 346 ff.) nicht vereinbaren, in der der Bundesgerichtshof das Angebot eines Wettbewerbers, alle Anrufe aus dem Mobilfunknetz in das eigene Mobilfunknetz auf einen Festnetzanschluss umzuleiten, als gezielte Behinderung gewertet hat. Auch der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass eine Behinderung auch dann den Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG erfüllen kann, wenn sie sich gegen mehrere Mitbewerber richtet (Senat, GRUR-RR 2008, 97; GRUR-RR 2005, 168, 169). Schließlich ist es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht erforderlich, dass die Mitbewerber auf der gleichen Wirtschaftsstufe stehen (so ausdrücklich BT-Drucks. 15/1487, S. 19)."








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Wettbewerbsverhältnis: - nach oben -
  • LG Düsseldorf v. 13.12.2007:
    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann. Bei der Gewährung des Zugangs zum Internet einerseits und dem Angebot von Produkten oder Diensten andererseits handelt es sich nicht um gleichartige gewerbliche Leistungen. Das Angebot der Zugangsproviders setzt zwar den Internetzugang voraus. Jedoch ist es für das Geschäftsmodell des Zugangsproviders irrelevant, welche Inhalte ihre Kunden bei der Internetnutzung nachfragen.

  • OLG München v. 01.04.2009:
    Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Wettbewerbsverhältnis zu sprechen ist und wann Unternehmen in einem Konkurrenzverhältnis stehen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, nicht um einen vom Sachverständigen aufgrund seiner Sachkunde festzustellenden Umstand. Das Gericht muss deshalb im Beweisbeschluss ausführen, welche Kriterien für die Prüfung eines Wettbewerbsverhältnisses bei der sachverständigen Prüfung heranzuziehen sind und von welchen Wettbewerbsbegriff der Gutachter auszugehen hat.

  • OLG Braunschweig v. 27.01.2010:
    Als Mitbewerber ist anzusehen, wer in einem tatsächlichen oder doch potentiellen Wettbewerbsverhältnis zum werbenden Unternehmen steht. Es kommt darauf an, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die angebotenen Waren oder Dienstleistungen austauschbar sind, was insbesondere der Fall ist, wenn sich Konkurrenzangebote einander gegenüber stehen und dem Werbeadressaten dabei Kaufalternativen aufgezeigt werden. Der Absatz des einen Unternehmens muss auf Kosten des anderen gehen können. Das ist nicht Fall wenn der eine Wettbewerber Damenoberbekleidung, Schuhe, Accessoires und Kinderbekleidung anbietet, während der andere Herrenunterwäsche und Herrenbademode vertreibt.




Dringlichkeit: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 28.05.2009:
    Zwar muss einem vermeintlich durch ein Produkt eines Konkurrenten verletzten Unternehmer eine Frist von einem Monat zugebilligt werden, um das Konkurrenzprodukt zu erlangen und zu testen, jedoch wird die Vermutung der Dringlichkeit für ein einstweiliges Verfügungsverfahren widerlegt, wenn ein Testkäufer überhaupt erst einen Monat nach der Markteinführung losgeschickt wird.




Bagatellgrenze: - nach oben -


Existenzgründer: - nach oben -
  • BGH v. 24.02.2005:
    Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird.




Verschiedene Werbeformen und -aussagen: - nach oben -


Nachahmung durch Produktgestaltung: - nach oben -
  • OLG Köln v. 15.01.2010:
    Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses ist danach wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt. Die Produktausstattung des Hustenbonbons Atemgold von Storck nutzt diejenige des Konkurrenzprodukts Wick Blau aus.




Nachahmung des Internetauftritts: - nach oben -
  • LG Köln v. 16.06.2009:
    Auch wenn Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten bzgl. der graphischen und funktionalen Gestaltung der Bildschirmoberflächen zweier sozialer Netzwerke nicht zu übersehen sind, liegt eine Unlauterkeit der Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 9 a) UWG nicht vor. Ausgehend vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit ist eine Nachahmung erst dann wettbewerbswidrig, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Nachahmen als unlauter erscheinen lassen (Facebook gegen StudiVZ).

  • LG Rottweil v. 02.01.2010:
    Ein aus Texten und Grafiken bestehender Internetauftritt eines Unternehmens genießt wettbewerbsrechtliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung der Internetseiten geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen und nicht allgemein üblich ist oder von Mitbewerbern in gleicher oder ähnlicher Form oder Funktion verwendet wird. Eine Nachahmung eines derartigen Internetauftritts ist wettbewerbswidrig.




Rufausbeutung: - nach oben -


Deutsche Bedienungsanleitung: - nach oben -
  • LG Bochum v. 02.02.2010:
    Das Bewerben eines digitalen Bilderrahmens ohne ausreichende Kennzeichnung des Herstellers nach dem Elektrogesetz auf dem Gerät sowie ohne eine deutsche Bedienungsanleitung ist wettbewerbswidrig.




Entwendung von Geschäftsgeheimnissen - Kundendaten: - nach oben -
  • BGH v. 19.12.2002:
    Eine unzulässige Verwertung einer Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb des Unternehmens verwertet werden. (Verwertung von Kundenlisten).

  • BGH v. 27.04.2006:
    Eine Liste mit Kundendaten kann unabhängig davon ein Geschäftsgeheimnis i.S. von § 17 Abs. 1 UWG darstellen, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert zukommt. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen – etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC – aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Kundendatenprogramm).

  • OLG Köln v. 05.02.2010:
    Eine regional geordnete, mehrere hundert Adressen umfassende Datensammlung von Personen und Einrichtungen, die (zumindest) einen Werbebrief eines Unternehmens erhalten haben, stellt ein Geschäftsgeheimnis i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar, auch wenn nicht anzunehmen ist, dass alle Adressaten als Kunden gewonnen werden konnten. Deren "Mitnahme" durch einen früheren Geschäftsführer ist wettbewerbswidrig.




Rechtsdienstleistungen von Nichtanwälten: - nach oben -
  • OLG Karlsruhe v. 26.11.2009:
    Rechtsdienstleistungen sind keine geschäftlichen Handlungen im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn sie unentgeltlich erfolgen. Daher steht einem Rechtsanwalt kein Unterlassungsanspruch gegen einen Nichtanwalt nach den Vorschriften des UWG zu, wenn der Nichtanwalt unerlaubte Rechtsdienstleistungen unentgeltlich erbringt.




Ersatz von Detektivkosten: - nach oben -
  • OLG Karlsruhe v. 23.09.2009:
    Die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten kommt in Betracht, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass der in Anspruch Genommene Wettbewerbsverstöße begeht und der Geschädigte die vom Detektiv getroffenen Feststellung nicht mit eigenen Mitteln treffen kann. Der Umfang der Ersatzpflicht bestimmt sich danach, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles für erforderlich halten durfte.




Verstoß gegen Selbstverhaltenskodex: - nach oben -
  • BGH v. 09.09.2010:
    Ein Verhalten, das gegen einen Verhaltenskodex eines Unternehmensverbandes verstößt, stellt nicht bereits deshalb eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG dar (FS Arzneimittelindustrie-Kodex).




Einzelfälle: - nach oben -


Kein Wettbewerbsverstoß durch Suchmaschinen-Cache-Seiten: - nach oben -
  • LG Magdeburg v. 13.04.2011:
    Eine wettbewerbliche Relevanz i. S. d. § 3 besteht nur, wenn die unlautere Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Bei wettbewerbswidrigen Informationen im Internet ist dies nicht der Fall, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese nur über Umwege, etwa über Suchmaschinen, abgerufen werden können, weil die Eingangsseite z. B. nur mit Baustellenhinweis abrufbar ist.