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Adwords
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- Wettbewerb
Einzelfälle unerlaubter und wettbewerbswidriger Werbung
Gliederung:
Rechtsprechung: - nach oben -
- BGH v. 20.12.2001:
Eine Werbebehauptung, die in einem zentralen Punkt objektiv unrichtig ist (hier: Abbildung eines ohne weiteres erkennbaren, zweieinhalb mal so teuren Scanners des Marktführers statt des angebotenen Geräts), ist als irreführend zu beanstanden, auch wenn ein erheblicher Teil des Verkehrs nicht getäuscht wird, weil er mangels Marktkenntnis die Geräte nicht unterscheiden kann oder wegen besonders guter Marktkenntnis die Unrichtigkeit sofort erkennt (Scanner-Werbung).
- BGH v. 10.04.2003:
Die Werbung mit der unentgeltlichen Überlassung von fünf Büchern für den Fall einer zweijährigen Mitgliedschaft in einem Buchclub ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG wettbewerbswidrig (Buchclub-Kopplungsangebot).
- OLG Hamm v. 11.12.2007:
Es liegt weder ein Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb noch eine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn von Anwälten nicht anonymisierte Urteile ins Internet gestellt werden, auch wenn der unterlegenen gegnerischen Partei vorsätzliche Täuschungen der Verbraucher und eine Irreführung über die Qualität ihrer Lieferungen vorgeworfen werden. Dass die Gegenseite dadurch in ein schlechtes Licht gerückt wird, ist bei einer Güterabwägung noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
- OLG Hamm v. 07.02.2008:
Die Veröffentlichung nicht anonymisierter("ungeschwärzter") Urteile im Internet kann das Persönlichkeitsrecht der Prozessbeteiligten verletzen. Nicht allein entscheidend im Sinne der Beklagten zu 2) und 3) ist dabei, dass es sich um die Verbreitung wahrer Tatsachen handelte. Auch der Hinweis etwa auf vom Mitbewerber begangene Straftaten, Wettbewerbsverstöße oder Vertragsverletzungen kann je nach Informationsinteresse der Marktteilnehmer und den Umständen des Einzelfalls zu- / oder unzulässig sein (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1184 - Pressehaftung; Piper/Ohly, a.a.O. Rn. 7/17 m.w.N.). Maßgebend ist unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Verbraucher und der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) eine Abwägung dahin, ob hier in unverhältnismäßiger Weise die Interessen des Mitbewerbers, also der Klägerin, beeinträchtigt werden. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Mitbewerber regelmäßig kein schützenswertes Interesse daran hat, Dritte über wettbewerbliche oder rechtliche Probleme mit einem Konkurrenten zu unterrichten. Gerichtsurteile zu Lasten des Konkurrenten gehen die Öffentlichkeit üblicherweise nichts an.
- OLG Stuttgart v. 17.04.2008:
Die Zeitungswerbung eines Elektrogroßmarktes „ohne 19 % Mehrwertsteuer“, die nur für einen einzigen und mit dem Erscheinen der Werbung gleichen Tag gilt, ist unlauter, weil sie i.S.d. § 4 Nr. 1 UWG geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit unangemessen unsachlich zu beeinflussen, da sie einen erheblichen Teil von Adressaten der Wahrnehmung von Vergleichsmöglichkeiten für Preis- und/oder Qualität beraubt.
- LG Hamburg v. 27.08.2008:
Die Werbung eines Telekommunikationsunternehmen für einen Tarif mit der Behauptung "Freier Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate" ist irreführend, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit des Internetzugangs ab einem bestimmten Volumen beschränkt wird.
- OLG Düsseldorf v. 09.09.2008:
Die Abbildung von Spielkarten auf einer Internetseite mit der Angabe "©-n." wirkt als Werbung mit einem Schutzrecht an den Karten. Obwohl der ©-Vermerk an sich nur die Registrierung eines Werkes in den USA bezeichnet, wird er auch im Inland als Hinweis auf urheberrechtlichen Schutz verstanden. Ein solches Verständnis ist - bei Heranziehung des maßgeblichen Verbraucherleitbildes eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der eine Werbeaussage mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt - jedenfalls in einem nicht unerheblichen Teil der Gesamtbevölkerung vorauszusetzen. Betrifft die Irreführung ein Merkmal der angebotenen Ware oder Leistung, das für die Marktgegenseite von zentraler Bedeutung ist, bzw. geht es um verkehrswesentliche Eigenschaften, also um den - neben dem Preis -wesentlichen Wettbewerbsparameter, kann im Allgemeinen aus der Täuschung selbst die wettbewerbliche Relevanz gefolgert werden.
- LG Münster v. 12.09.2008:
Zur irreführenden Werbung mit den Bezeichnungen „Kompetenzzentrum Kältetechnik" und „gemeinnützige Stiftung“ für eine gewerbliches Unternehmen
- LG Oldenburg v. 25.09.2008:
Eine irreführende Werbung liegt darin begründet, dass durch die Verwendung des Begriffs "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" - ohne hinreichenden Hinweis darauf, dass der/die Ausübende lediglich als Heilpraktiker(in) tätig wird - bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, dass es sich bei der die Praxis führenden Personen um solche mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium handelt. Sowohl der Psychotherapeut als auch der Psychologe müssen jeweils über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen, im Gegensatz zu der auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikerin, die diesen Titel allein durch Durchführung eines entsprechenden Lehrganges und anschließender Prüfung ohne ein entsprechendes Hochschulstudium erreichen kann.
- LG Düsseldorf v. 18.02.2009:
Die Führung des slowakischen Grades „Dr. práv“ in der abgekürzten Form „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung ist in allen Bundesländern außer den Ländern Bayern und Berlin unzulässig. Mit der Führung des beanstandeten Grades im Internet verstößt der Betreiber gegen die betreffenden Hochschulgesetze der Länder in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen des bilateralen Äquivalenzabkommens und damit gegen Regelungen, die zumindest auch dazu bestimmt sind, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln.
- OLG Düsseldorf v. 10.03.2009:
Eine Immobilienmaklerin, die sich mit der Schaltung gewerblicher Anzeigen auf die Seite eines ausschließlich werbefinanzierten Studentenportals "einschleicht", über das nur kostenlose Wohnungsvermittlung stattfindet, handelt wettbewerbswidrig.
- OLG Hamm v. 17.03.2009:
Ein Onlinehändler handelt wettbewerbswidrig, wenn er Waren eines bestimmten Herstellers bewirbt, die er nicht vorrätig hat und deren Beschaffung in kurzer Zeit nicht sicher ist. Ein Zusatz zu solcher Werbung "Lieferzeit auf Nachfrage" hebt die Irreführung der Kunden nicht auf.
- OLG Düsseldorf v. 10.03.2009:
Eine Immobilienmaklerin, die sich mit der Schaltung gewerblicher Anzeigen auf die Seite eines ausschließlich werbefinanzierten Studentenportals "einschleicht", über das nur kostenlose Wohnungsvermittlung stattfindet, handelt wettbewerbswidrig.
- OLG Koblenz v. 17.06.2009:
Das Zusenden der Ware durch den Online-Händler an den Kunden, nachdem dieser seine ursprüngliche Bestellung schriftlich widerrufen hatte, ist wettbewerbswidrig und verstößt gegen § 3, § 7 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG a. F..
- OLG Hamm v. 18.06.2009:
Bemühen sich zwei ansonsten nicht mit ihren Angeboten konkurrierende Unternehmen im Rahmen des Werbegeschäfts um entgeltliche Werbeaufträge, die das Geschäft letztlich erst ausmachen, sind sie in diesem Umfeld als Mitbewerber anzusehen. Bei einer Einflussnahme auf Suchmaschinen zum Abfangen von Kunden liegt eine unlautere Behinderung der fremden Seite in der Regel nicht vor. Ein bloßes Hinlenken zur eigenen Seite, das auch von einer anderen Werbung ablenkt, wird grundsätzlich als wettbewerbskonform angesehen. Insofern müssen besondere zusätzliche Umstände vorliegen, um derartige Maßnahmen als unlauter anzusehen. Werden konkrete fremde Namen in den Seiten geführt, um so eine Umleitung von der fremden Seite auf die eigene Seite zu erreichen und werden hierfür Techniken eingesetzt, die nicht mehr als Suchmaschinenoptimierung, sondern als eine nicht mehr tolerable Suchmaschinenmanipulation anzusehen sind (weiße Schrift auf weißem Grund), so ist dies wettbewerbswidrig und zu unterlassen (Yasni).
- LG Darmstadt v. 07.07.2009:
Eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbeaussagen über eine dauerhafte Mauerentfeuchtung ergibt sich daraus, dass die Vertreiberin für ihr Mauerentfeuchtungsgerät mit zahlreichen positiven Werbeaussagen wirbt, obwohl wissenschaftlich gesicherte Ursache-Wirkung- Nachweise für die verwendete Methode nicht vorliegen.
- OLG Düsseldorf v. 07.07.2009:
Eine Werbung für eine "auf neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende" und "dauerhafte Mauerentfeuchtung" ist unlauter und wettbewerbswidrig, wenn nicht die Ursachen für von außen eindringende Feuchtigkeit beseitigt werden, sondern der Werbende sich lediglich auf einen sog. "Kapillareffekt" beruft, der wissenschaftlich gar nicht genügend abgesichert ist.
- OLG München v. 09.07.2009:
Die Ankündigung des Besuchs eines auf Inkasso spezialisierten Mitarbeiter-Teams kann gemäß § 4 Nr. 1 UWG unlauter sein. Bei mehrdeutigen Aussagen genügt es zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs, wenn nur eine von mehreren nicht fern liegenden Deutungsvarianten die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
- OLG Köln v. 11.09.2009:
Wird der Preis für ein Neufahrzeug unter Abzug der Abwrackprämie angegeben und zudem deutlich hervorgehoben, während der tatsächliche Fahrzeugpreis mehr oder weniger kleingedruckt versteckt ist, dann liegt sowohl ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor wie auch gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß (Abwrackprämie).
- LG Hamburg v. 07.01.2010:
Enthält ein Werbespot eine konkrete bezifferte Angabe zu den bei der Zubereitung von Kaffee mit Hilfe einer herkömmlichen Kaffeefiltermaschine entstehenden Personalkosten, die unrichtig und irreführend ist, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Ein solcher Werbespot ist geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den falschen Eindruck zu erwecken, bereits die im Werbespot gezeigten Arbeitsschritte bei der Zubereitung eines einzigen Kaffees mit einer Filterkaffeemaschine lösten Personalkosten in Höhe von 3,20 EUR aus. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass während des Spots blickfangmäßig ein Euro-Zähler läuft und bei jedem vollen Euro ein Kassenklingelgeläut erklingt.
- VG Trier v. 20.01.2010:
§ 25 Abs. 1 WeinG bestimmt weiter, dass Erzeugnisse nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden dürfen, wobei gemäß Abs. 3 Nr. 3a der Norm Phantasiebezeichnungen als irreführend anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geographischen Herkunftsangabe zu erwecken. Bei der Bezeichnung „Paradiesecco" handelt es sich jedoch weder um eine unzulässige Rebsorten- oder geographische Angabe noch um eine fälschlich den Eindruck einer geographischen Herkunftsangabe erweckende Phantasiebezeichnung.
- BGH v. 17.08.2011:
Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfasst auch die Ankündigung einer fortlaufenden Lieferung von Waren, bei der eine unbestellte, aber als bestellt dargestellte Ware zugesandt und, falls der Verbraucher nicht binnen einer Frist widerspricht, deren Zusendung gegen Entgelt fortgesetzt wird. Das Zusenden unbestellter Ware stellt regelmäßig ebenso wie die entsprechende Ankündigung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar.
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