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Verschiedene Werbeaussagen
Gliederung:
Alleinstellungswerbung: - nach oben -
Ausländischer Titel: - nach oben -
- LG Düsseldorf v. 18.02.2009:
Die Führung des slowakischen Grades „Dr. práv“ in der abgekürzten Form „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung ist in allen Bundesländern außer den Ländern Bayern und Berlin unzulässig. Mit der Führung des beanstandeten Grades im Internet verstößt der Betreiber gegen die betreffenden Hochschulgesetze der Länder in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen des bilateralen Äquivalenzabkommens und damit gegen Regelungen, die zumindest auch dazu bestimmt sind, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln.
Besondere Qualifikationen: - nach oben -
- LG Münster v. 12.09.2008:
Zur irreführenden Werbung mit den Bezeichnungen „Kompetenzzentrum Kältetechnik" und „gemeinnützige Stiftung“ für eine gewerbliches Unternehmen.
- LG Kiel v. 28.11.2008:
Irreführend kann eine Angabe auch dann sein, wenn sie zwar objektiv richtig ist, ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise hiermit aber eine unrichtige Vorstellung verbindet. Bezeichnet sich jemand als „geprüfter Sachverständiger“, liegt eine irreführende und damit unlautere Werbung vor. Es ist davon auszugehen, dass zumindest ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises die Werbeaussage „geprüfter Sachverständiger“ dahingehend versteht, dass der Sachverständige eine besondere, den Standard seiner Mitbewerber deutlich überragende Qualifikation aufweist, die er in einer amtlich festgelegten, einheitlichen Prüfung unter Beweis gestellt hat.
- LG Oldenburg v. 25.09.2008:
Eine irreführende Werbung liegt darin begründet, dass durch die Verwendung des Begriffs "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" - ohne hinreichenden Hinweis darauf, dass der/die Ausübende lediglich als Heilpraktiker(in) tätig wird - bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, dass es sich bei der die Praxis führenden Personen um solche mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium handelt. Sowohl der Psychotherapeut als auch der Psychologe müssen jeweils über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen, im Gegensatz zu der auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikerin, die diesen Titel allein durch Durchführung eines entsprechenden Lehrganges und anschließender Prüfung ohne ein entsprechendes Hochschulstudium erreichen kann.
Blickfangwerbung: - nach oben -
- OLG Koblenz v. 18.03.2009:
Von Blickfangwerbung wird gesprochen, wenn im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind, wodurch die Aufmerksamkeit des Publikums erweckt werden soll. Es genügt, dass im Rahmen einer Werbeanzeige einzelne Aussagen besonders hervorgehoben werden. Die blickfangmäßig herausgestellte Darstellung als Geschenk ist irreführend, wenn dem Kunden keine Vergünstigung gewährt wird, sondern ihm eine Art Probeabonnement angedient wird, an das sich, falls nicht rechtzeitig die Kündigung erfolgt, nahtlos ein kostenpflichtiges Abonnement der zur Verfügung gestellten Leistungen anschließt. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt. Wie deutlich z.B. ein aufklärender Sternchenhinweis gestaltet sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Web.de).
Branchenbuch: - nach oben -
- OLG Frankfurt am Main v. 25.02.2010:
Die Verwendung des Begriffs „Branchenbuch“ für ein aus bezahlten Einträgen bestehendes Sammelwerk ist (nur) dann nicht irreführend, wenn sich aus der Werbung hierfür hinreichend deutlich ergibt, dass das Verzeichnis keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann.
CE-Kennzeichen: - nach oben -
® - Zeichen: - nach oben -
- BGH v. 26.02.2009:
Wer ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein, führt den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irre. Etwas anderes kann gelten, wenn der Betreffende Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zeichens eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt.
- OLG Köln v. 27.11.2009:
Die englischsprachige Werbung eines ausländischen Kontaktlinsenherstellers mit dem ®-Zeichen und dem Zusatz "For sale in Africa, Europe and Australia" ist keine Irreführung des deutschen Publikums dahingehend, dass auch für Deutschland Markenschutz gelte.
"eBay-Gebühren übernehmen wir": - nach oben -
OLG Hamm v. 17.11.2009:
Die Werbung mit den Worten "Die eBay-Gebühren übernehmen selbstverständlich wir" stellt zwar eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, ist jedoch nicht irreführend, da durch die Wortwahl "selbstverständlich" der Kunde über die Selbstverständlichkeit aufgeklärt und nicht mit einem besonderen Vorteilsversprechen gegenüber anderen Händlern geworben wird.
Echtheitsgarantie: - nach oben -
- LG Bochum v. 10.02.2009:
Der Hinweis auf die Echtheit der verkauften Waren verstößt gegen § 5 UWG unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Mit einer auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Verkäufer vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten.
Geld-zurück-Garantie: - nach oben -
- Geld-zurück-Garantie
- BGH v. 11.03.2009:
Bei Verkaufsförderungsmaßnahmen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor der Kaufentscheidung über zeitliche Befristungen der Aktion, über eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, über Mindest- oder Maximalabnahmemengen sowie über mögliche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme zu informieren. In der Fernsehwerbung kann es genügen, die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme nicht vollständig zu nennen, sondern insoweit auf eine Internetseite zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann (Geld-zurück-Garantie II).
Gründungsjahr: - nach oben -
- OLG Jena v. 02.04.2008:
Wird mit dem Gründungsjahr geworben, so ist dies dann nicht irreführend, wenn das angegebene Gründungsdatum zutreffend ist und seit dem genannten Datum eine ausreichende Kontinuität der Unternehmensführung vorliegt. Umgekehrt ist die Werbeangabe irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wenn ein unzutreffendes Gründungsjahr benannt wird und bzw. oder die erforderliche Unternehmenskontinuität nicht besteht.
Herkunft: - nach oben -
Herstellernamen: - nach oben -
- OLG Hamm v. 29.01.2009:
Eine Werbung unter Nennung verschiedener bekannter Markenherstellernamen ist nicht irreführend, wenn in dem Angebot der tatsächliche Hersteller zutreffend genannt wird, während die übrigen Produzenten nur unter der Bezeichnung "Modellbezeichnung" aufgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn der tatsächliche Hersteller ein chinesischer no-name-Produzent ist.
Kaffeeautomaten: - nach oben -
- LG Hamburg v. 07.01.2010:
Enthält ein Werbespot eine konkrete bezifferte Angabe zu den bei der Zubereitung von Kaffee mit Hilfe einer herkömmlichen Kaffeefiltermaschine entstehenden Personalkosten, die unrichtig und irreführend ist, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Ein solcher Werbespot ist geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den falschen Eindruck zu erwecken, bereits die im Werbespot gezeigten Arbeitsschritte bei der Zubereitung eines einzigen Kaffees mit einer Filterkaffeemaschine lösten Personalkosten in Höhe von 3,20 EUR aus. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass während des Spots blickfangmäßig ein Euro-Zähler läuft und bei jedem vollen Euro ein Kassenklingelgeläut erklingt.
Kaufpreiserstattung: - nach oben -
- OLG Hamm v. 19.03.2009:
Eine Werbeaktion mit dem Versprechen, im Fall des Gewinns der Europameisterschaft durch die deutsche Handball-Nationalmannschaft den Kaufpreis für die Anschaffung von Möbeln und/oder Küchen während einer bestimmten Woche zu erstatten, ist wettbewerbswidrig, weil sie den Verbraucher zur Anschaffung höherpreisiger Waren verleitet, ohne dass ihm die Kürze der Zeit für die Werbeaktion ermögliche, sich ausreichend über das Angebot des Verkäufers durch Vergleiche mit anderen Anbietern zu informieren.
Kundenbewertungen/Kundenmeinungen: - nach oben -
Maßkleidung/"maßgeschneidert": - nach oben -
- KG Berlin v. 11.08.2009:
Die werbende Bezeichnung maßkonfektionierter Bekleidung als "Maßhemd" bei über das Internet zu beziehenden Angeboten ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn der Verbraucher unter diversen Stoffen, Schnitten, Farbkombinationen usw. wählen und er weiterhin eine Vielzahl seiner individuellen Körpergröße (Halsumfang, Brustumfang, Bauchumfang usw.) vorgeben kann. Die werbende Bezeichnung derart maßkonfektionierter Bekleidung als "maßgeschneiderte Hemden" ist hingegen irreführend.
Nachahmung: - nach oben -
- BGH v. 02.04.2009:
Im Rahmen des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes spricht eine unterschiedliche Herstellerangabe in der Regel gegen eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne. Dagegen räumt eine Handelsmarke auf dem nachgeahmten Produkt die Gefahr der Herkunftstäuschung nicht notwendig aus; dies setzt indessen voraus, dass der Verkehr die Handelsmarke als solche erkennt.
- BGH v. 28.05.2009:
Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses hängt von dem Gesamteindruck ab, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln. Sie kann daher durch Gestaltungsmerkmale verstärkt oder begründet werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Die Übernahme von Merkmalen eines Erzeugnisses, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, kann wettbewerbsrechtlich unlauter sein, wenn eine dadurch hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden ist (Holzlaufräder).
100% Originalware: - nach oben -
- LG Bochum v. 10.02.2009:
Der Hinweis auf die Echtheit der verkauften Waren verstößt gegen § 5 UWG unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Mit einer auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Verkäufer vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten.
- LG Düsseldorf v. 23.07.2010:
Soweit ein Online-Anbieter mit dem Begriff "100% Orginalware" wirbt, handelt es sich um eine Irreführung durch Hervorheben einer Selbstverständlichkeit, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG. Im Bereich des als grundsätzlich seriös einzuschätzenden Internetversandhandels für Kontaktlinsen und Brillen bedeutet das Angebot von Markenware eines bestimmten Herstellers nach der Auffassung des Publikums selbstverständlich, dass es sich um Originalware handelt. Im Rahmen des Wettbewerbs zwischen Händlern wirkt das Herausstellen der Selbstverständlichkeit "100% Originalware" zudem als Hinweis möglicher Zweifelhaftigkeit in dieser Hinsicht in Bezug auf vergleichbare Anbieter, die sich nicht mit dieser Angabe schmücken.
- OLG Hamm v. 20.12.2010:
Die Werbung für seine Produkte als Originalware, mit der ein Händler sich von Anbietern von Imitaten und Fälschungen, wie es sie auf dem Markt des Textilhandels durchaus häufig gibt, abgrenzen will, ist als zulässig einzustufen. Denn einem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen, es sei denn, dass er die Ware als Nachbildung kennzeichnet. Eine Irreführung ist somit nicht möglich.
Preismarketing: - nach oben -
Selbstverständlichkeiten: - nach oben -
- OLG Hamburg v. 12.09.2007:
Eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass es Anbieter gibt, die Rechts- oder Vertragsbedingungen – hier die eBay-Bedingungen –, nicht beachten. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner den Hinweis „Keine eBay-Gebühr“ durch die animierte und graphische Gestaltung besonders heraushebt, kann auch nicht mehr von einem Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG gesprochen werden.
- BGH v. 23.10.2008:
Eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, kann trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 UWG verstoßen, sofern das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt.
- OLG Hamm v. 17.11.2009:
Die Werbung mit den Worten "Die eBay-Gebühren übernehmen selbstverständlich wir" stellt zwar eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, ist jedoch nicht irreführend, da durch die Wortwahl "selbstverständlich" der Kunde über die Selbstverständlichkeit aufgeklärt und nicht mit einem besonderen Vorteilsversprechen gegenüber anderen Händlern geworben wird.
Spitzenstellung: - nach oben -
Stadtwerke: - nach oben -
- OLG Hamm v. 08.12.2009:
In der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung "Stadtwerke" in der Firmierung der Beklagten im Internet und in der Internetwerbung für günstiges Gas mit der Aussage "damit sind wir ein modernes Stadtwerk" ist eine Irreführung in Form einer Täuschung über ihre geschäftlichen Verhältnisse zu sehen. Den durchschnittlich informierten Verbrauchern ist bekannt, dass man als "Stadtwerke" immer noch ein kommunales Unternehmen oder zumindest einen gemeindenahen Betrieb bezeichnet, der mit städtischer Beteiligung die Grundversorgung mit Strom, Wasser und Gas und oft auch die Abwasser-Entsorgung abdeckt. Dem entspricht es, dass der Zusatz "städtisch" allgemein auf Beziehungen zu einer Stadt hinweist.
Testergebnis / Testsieger: - nach oben -
"TM"-Zeichen: - nach oben -
- LG Essen v. 04.06.2003:
Es liegt fern, dass maßgeblicher Kundenkreis in Deutschland mit dem Kürzel »TM« die Vorstellung verbindet, es gehe um ein patentrechtlich geschütztes Produkt mit besonderen Eigenschaften. Die Abkürzung »TM« ist in Deutschland - anders als Abkürzungen wie »pat«, „DBP" oder »DGM« - nicht allgemein gebräuchlich. Der angesprochene Personenkreis wird in dem Zusatz »TM« deshalb nur eine bei Internetauftritten häufige dekorative Gestaltung ohne jeglichen Inhaltswert sehen, durch welche die Internet-Präsentation optisch aufgewertet werden soll. Hat der angesprochene Personenkreis jedoch Spezialkenntnisse über die Gepflogenheiten auf dem anglo-amerikanischen Markt, die ihn in die Lage versetzt, mit dem Kürzel »TM« einen weitergehenden Sinngehalt zu verbinden, so weiß er auch, dass die Bezeichnung »TM« für Trade Mark kein Gütezeichen und auch keine patentrechtliche Kennzeichnung ist und daher keine für ihn bedeutsamen Qualitätsrückschlüsse zulässt. Ein so informierter Kundenkreis wird durch die Bezeichnung dann aber nicht in einer für die Kaufentscheidung bedeutsamen Weise irregeführt.
- LG München v. 23.06.2003:
Die Benutzung des Zeichens "TM" nach einem angebotenen Produkt ist irreführend gemäß § 3 UWG. Einem nicht unerheblichen Teil der deutschen Verkehrskreise ist "TM" zwar als Abkürzung von »Trademark« von Produkten anglo-amerikanischer Hersteller bekannt, jedoch nicht die Tatsache, dass es sich um eine Kennzeichnung für nicht eingetragene Marken handelt. Vielmehr gehen die deutschen Verkehrskreise aufgrund des Umstandes, dass in Deutschland nur bei eingetragenen Marken eine derartige Kennzeichnung von Produktnamen mit ® zulässig ist, davon aus, es handele sich um eine ausländische eingetragene Marke.
Unternehmensidentität: - nach oben -
- LG Münster v. 10.06.2009:
Eine Täuschung über die Identität des Unternehmens ist dann gegeben, wenn dem Verkehr durch die gerügte Bezeichnung ein falscher oder zumindest missverständlicher Eindruck von dem dahinter stehenden Unternehmen vermittelt wird. Auszugehen ist dabei von einem der Werbung nur geringe Aufmerksamkeit entgegenbringenden Verbraucher. Der Adressat einer Werbebeilage des "Club C" folgert aus der sprachlichen Übereinstimmung („Club“), dass die „Clubapotheke“ Bestandteil von „Der Club C“ ist oder dass dieser zumindest maßgeblichen Einfluss auf sie ausübt.
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