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Werbung im Internet - Werbe-Medien









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Werbemedien: - nach oben -


Verkaufsförderungsmaßnahmen/Räumungsverkauf: - nach oben -
  • Rabattgewährung

  • BGH v. 11.09.2008:
    Weder aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG noch aus dem Irreführungsverbot lässt sich eine Verpflichtung herleiten, eine Verkaufsförderungsmaßnahme zeitlich zu begrenzen. Auch § 4 Nr. 4 UWG verpflichtet den Gewerbetreibenden nur, auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen (Räumungsfinale).

  • BGH v. 30.04.2009:
    Der Beginn einer Verkaufsförderungsmaßnahme muss in der Werbung nur dann angegeben werden, wenn die Maßnahme noch nicht läuft.

  • BGH v. 30.04.2009:
    Bei Werbemaßnahmen für einen Räumungsverkauf ist grundsätzlich die Angabe der Beendigung der Verkaufsförderungsmaßnahme erforderlich.

  • BGH v. 10.12.2009:
    Bei einem beworbenen Preisnachlass von 19% handelt es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme müssen bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden. Hierzu zählt auch der Umstand, dass ein angekündigter Nachlass nicht auf Ware gewährt wird, die nicht (mehr) vorrätig ist, aber bestellt werden kann. Möchte der Handel den angekündigten Preisnachlass in dieser Weise einschränken, muss er hierauf bereits in der Werbung hinweisen.




Werbung auf Seiten mit rechtswidrigen Inhalten: - nach oben -
  • LG Frankfurt am Main v. 02.01.2008:
    Wer auf einer illegalen Tauschbörsen-Internetseite, auf der auch jugendgefährdende Filme ohne Alterskontrolle zugänglich sind, für seine eigenen Produkte wirbt, haftet, sobald er auf die Wettbewerbswidrigkeit derartiger Werbung hingewiesen worden ist, wegen Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten als Störer, wenn er seine Werbung auf gleichartigen Internetseiten fortsetzt.

  • OLG München v. 11.09.2008:
    Ist für ein Unternehmen, das im Rahmen eines Affiliate-Programms im Internet werben will, klar erkennbar, dass Inhalte der für seine Werbung vorgesehenen Internetseiten dauerhaft und in erheblichem Ausmaß jugendgefährdend sind, so trifft es eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, seine Werbung auf diesen Seiten zu verhindern. Kann sich das Unternehmen die gebotenen Einflussnahmemöglichkeiten auf die Affiliates nicht im Rahmen seines Werbevertrags verschaffen, so obliegt es ihm, die von ihm hervorgerufene Gefahr der wettbewerbswidrigen Werbung durch Kündigung des Werbevertrags zu beseitigen.

  • LG München v. 31.03.2009:
    Die Störerhaftung ist nicht auf Fälle auszudehnen, in denen ein nicht kausaler, aber irgendwie auch unterstützender Effekt für Urheberrechtsverstöße von Dritten von einer Handlung ausgeht, die der Betreffende nach Bekanntgabe nicht ausreichend unterbunden hat. Derjenige, der durch Google Werbung auf einer Seite schalten lässt, auf der sich auch rechtswidrige Download-Inhalte befinden, haftet nicht als Störer.




Radaktionelle Schleichwerbung: - nach oben -


Rufausbeutung: - nach oben -


Kundenmeinungen/Kundenbewertung: - nach oben -


Verschiedene Werbeformen und -aussagen: - nach oben -


Marktforschung oder Werbung? - nach oben -


Werbeblocker: - nach oben -
  • BGH v. 24.06.2004:
    Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus Art. 5 und Art. 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung dar.




Haftung für Werbeagentur: - nach oben -
  • LG Köln v. 29.05.2008:
    Der Auftraggeber eines nur im Internet verbreiteten wettbewerbswidrigen Werbespots, in dem im Rahmen vergleichender Werbung für ein Navigationsgerät das entsprechende Produkt eines Wettbewerbers pauschal herabgesetzt und lächerlich gemacht und das eigene Produkt als überlegen dargestellt wird, haftet dem verletzten Konkurrenten aus eigenem Verschulden und auch für das Verschulden der von ihm beauftragten Werbeagentur auf Auskunft und Schadensersatz, wenn er den Werbespot zwar nicht selbst in das Internet eingestellt, dessen von der Werbeagentur veranlasste Verbreitung aber nicht unverzüglich unterbunden hat, obwohl ihm bekannt war, dass der Spot auf Internetportalen zugänglich gemacht wurde.




Einzelfälle: - nach oben -