Vertragsabschluss - Zustandekommen durch Angebot und Annahme - Preisauszeichnung - Zeitpunkt - Anfechtung - Bestätigungs-Mail - Auftragsbestätigung - Autoreply
 

E-Commerce- und Webshoprecht
 

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AGB - Anbieterkennzeichnung - Auktionsplattformen - Bestätigungs-E-Mail - eBay - Fernabsatzgeschäfte - Preisanfechtung - Textform - Wettbewerb


Vertragsabschluss im Internet - Zustandekommen von Onlineverträgen


Wo mündliche Willenserklärungen möglich sind, um einen Vertrag zustande zu bringen, kann dies auch durch auf elektronischem Wege abgegebene Erklärungen geschehen. Dies gilt grundsätzlich für jede Form der elektronischen Übermittlung von Erklärungen. Es sind also auch Erklärungen gültig, die in Internetchats, per Voice-over-IP-Telefonie, beim Gebrauch von Conferencing-Systemen oder per E-Mail übermittelt werden.

Ist also innerhalb eines Bestellvorgangs in einem Webshop ein Button "Bestellen" oder ähnlich vorhanden, so liegt im gewollten Mausklick auf diesen Button eine menschliche Willenserklärung. Der Computer selbst trifft keine Entscheidung. Die Erklärung wird lediglich mit Hilfe des Computers abgegeben. Dies gilt auch dann, wenn die Herstellung der individuellen Erklärung einer dafür entwickelten Software überlassen wird und demzufolge im Einzelfall gar kein konkreter Rechtsfolgewille besteht.

Heckmann in: jurisPK-Internetrecht, Kapitel 4 Rn. 18:
"Nach Mehrings arbeitet der Computer auf der Grundlage des „generellen“ Willens, des „allgemeinen Handlungswillens“ und des „allgemeinen Erklärungsbewusstseins“ des Betreibers, nach Schneider auf Grund einer „Generalwillenserklärung“. Vertippt sich der Nutzer und klickt dann auf Senden oder wird durch einen Programmfehler eine so nicht gewollte Erklärung abgegeben, ist dies keine Frage des Vorliegens einer menschlichen Willenserklärung, sondern der Anfechtung dieser Erklärung."
Ein Vertrag kommt auch im Internet - wie auch sonst - durch übereinstimmende Willenserklärungen der Beteiligten zustande, also durch Angebot und Annahme.

Hoeren/Föhlisch, Trusted Shops, Praxishandbuch, Rd.Nr. 176:
"Es gibt im Online-Handel drei verschiedene Möglichkeiten, den Vertrag zu schließen:
  • Möglichkeit 1: Das Warenangebot ist unverbindlich, der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Kaufangebot ab. Dieses Kaufangebot wird aber nicht automatisch mit der ersten Bestätigungsmail („Eingangsbestätigung“ oder „Zugangsbestätigung“), sondern erst manuell durch eine zweite Mail („Auftragsbestätigung“) oder Auslieferung der Ware binnen kurzer Zeit angenommen. Vor Annahme kann die Bonität oder Verfügbarkeit geprüft werden.

  • Möglichkeit 2: Das Warenangebot ist unverbindlich, der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Kaufangebot ab. Dieses Kaufangebot wird automatisch mit der ersten Bestätigungsmail („Auftragsbestätigung“) angenommen. In der Auftragsbestätigung dürfen Sie bei Vereinbarung von Vorkasse natürlich zur Zahlung auffordern.

  • Möglichkeit 3: Das Warenangebot ist ein verbindliches Kaufangebot, das durch die Kundenbestellung angenommen wird (so z.B. bei eBay® oder beim Download). Sie bestätigen den bereits geschlossenen Kaufvertrag und den Eingang der Bestellung in der Bestätigungsmail. Diese Mail kann auch als „Rechnung“ formuliert werden (USt-Vorabzug nur mit digitaler Signatur)."
Der Shopbetreiber muss selbst entscheiden, welche der drei Möglichkeiten er für sein Geschäft wählen will; dabei können auch einander widersprechende Gesichtspunkte maßgeblich sein (Sicherheit vs. Benutzerfreundlichkeit).








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 14.12.2000:
    Bei einer Internetauktion ist im Zusammenhang mit entsprechenden AGB bereits die Freischaltung der Angebotsseite ein verbindliches Angebot und keine invitatio ad offerendum. Der Vertrag kommt durch die Annahme desjenigen zu Stande, der das höchste Gebot abgibt (ricardo.de).

  • BGH v. 07.11.2001:
    Klickt ein Anbieter im Rahmen einer Internetauktion eine vorformulierte Erklärung an, wonach er mit der Freischaltung seines Angebots gleichzeitig das höchste Gebot im Vorhinein annimmt, liegt keine invitatio ad offerendum vor, sondern eine bindende Willenserklärung, gerichtet auf einen Vertragsabschluss mit einer durch das Auktionsverfahren zu bestimmenden Person. Die Erklärung wird mit Zugang an das Auktionshaus als Empfangsvertreter für den Bietenden wirksam, unabhängig von der Ausgestaltung der Angebotsseite und der Auslegung der Erklärung unter Rückgriff auf die AGB des Auktionshauses (ricardo.de).

  • LG Darmstadt v. 24.01.2002:
    Stellt ein Anbieter bei einer Internetauktion klar, dass es sich nicht um ein verbindliches Verkaufsangebot handelt, dann geht diese Erklärung den allgemeinen Nutzungsbedingungen der Auktionsplattform vor, wonach bereits das Einstellen eines Angebots eine verbindliche Willenserklärung ist.

  • LG Essen Urt. v. 13.02.2003:
    Bei dem Einstellen des Warensortiments im Internet handelt es sich nicht um ein Angebot, sondern um die Bereitschaftserklärung zur Entgegennahme entsprechender Angebote (sogenannte invitatio ad offerendum). Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel "Die Annahme Ihrer Bestellung erfolgt durch Versendung der Ware" verstößt weder gegen § 308 Nr. 1 noch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Vertragsschluss auf Grund der Online-Bestellung kommt daher nicht bereits durch eine Bestellbestätigung per E-Mail, sondern erst mit dem Versand der Ware zustande.

  • LG Gießen v. 04.06.2003:
    Auch im Internethandel entspricht es der Verkehrssitte, dass die Erklärung der Annahme des in der Bestellung per E-Mail liegenden Vertragsangebots dem Antragenden nicht mitgeteilt wird; das Vertragsangebot wird jedoch in der Regel weder durch automatisierte Antwort-E-Mails des Versandhändlers, noch konkludent durch Zusendung anderer als der bestellten Waren angenommen.

  • AG Hamburg-Barmbek v. 03.12.2003:
    Wenn ein Internethändler dem Kunden die Annahme der Bestellung mit einer E-Mail-Lieferbestätigung erklärt, ist der Kaufvertrag wirksam zu Stande gekommen.

  • AG Mannheim v. 14.07.2004:
    Das Einstellen eines Verkaufshinweises für eine bestimmte Domain ist kein verbindliches Angebot, sondern eine invitatio ad offerendum. Durch das Anklicken einer Schaltfläche "Domain verbindlich kaufen" auf der Internetseite eines Domainhandelsportals wird ein verbindlicher Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages über die fragliche Domain seitens des Kaufinteressenten abgegeben.

  • LG Berlin v. 20.07.2004:
    Das Einstellen eines Angebotes in eine Online-Auktion ist eine Willenserklärung und stellt bereits ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot im Sinne des § 145 BGB dar. Ein solches verbindliches Angebot kann nicht durch den Anbieter im Wege der vorzeitigen Beendigung seiner Auktion als Willenserklärung "gelöscht" werden.

  • BGH v. 03.11.2004:
    Der bei einer Internet-Auktion geschlossene Kaufvertrag kommt nicht nach § 156 BGB durch den Zuschlag eines Auktionators zustande, sondern durch Willenserklärungen - Angebot und Annahme - der Parteien gemäß §§ 145 ff. BGB. Durch das Einstellen des Versteigerungsangebots in eine Internet-Auktionsplattform gibt der Verkäufer ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtet, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt. Mit der Abgabe des höchsten Gebotes kommt der Kaufvertrag zustande (eBay).

  • LG Hamburg v. 15.11.2004:
    Die Bestellbestätigung, die automatisch aufgrund der Eingabe des Käufers als Bestätigung des Eingangs zustande kommt, ist keine vertragliche Annahmeerklärung, weil es sich nicht um eine Willenserklärung handelt.

  • LG Berlin v. 15.05.2007:
    Das Angebot eines Versteigerers auf einer Auktionsplattform ist verbindlich und nicht widerruflich, auch wenn an sich ein Anfechtungsgrund vorliegt. Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht.

  • LG Darmstadt v. 11.04.2008:
    Bei dem Warenangebot des Verkäufers auf einer Homepage im Internet handelt es sich noch nicht um ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages gemäß § 145 BGB, sondern vielmehr um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, sog. invitatio ad offerendum. Erst in der Bestellung des Käufers ist daher ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu erblicken, das der Verkäufer annehmen oder auch nicht annehmen kann.

  • OLG Frankfurt am Main v. 11.06.2008:
    Ein laufender Leasingvertrag kann von einem Verbraucher wegen Nichteinhaltung der Schriftform (§§ 500, 492 Abs. 1 S. 1 BGB), die auch für Vorverträge gilt, nicht im Rahmen einer Internetersteigerung übernommen werden. Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche gewerbliche Leasingvertrag dem Formzwang nicht unterlag. Unwirksam ist in diesem Fall auch ein zugleich abgegebenes Vertragsstrafversprechen.

  • OLG Koblenz v. 30.07.2008:
    Partner eines durch Vermittlung von Ebay geschlossenen Rechtsgeschäfts wird der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldete Nutzer (hier: eine GmbH). Dass der Nutzername („jocus…“) neutral ist, indiziert nicht, es handele sich um einen privaten Teilnehmer. Die Möglichkeit, die Ebay-Nutzerdaten ohne weiteres zu ändern, lässt zuvor geschlossene Rechtsgeschäfte unberührt und eröffnet daher einem Unternehmer nicht im Nachhinein die nur für Verbraucher geltende Widerrufsbefugnis bei Fernabsatzverträgen.

  • AG Mettmann v. 22.10.2008:
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen nicht gegen § 307 BGB, denn eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers kann in einem Passus, dass durch Absenden der vollständigen Registrierungsdaten ein Angebot zum Vertragsabschluss abgegeben wird, nicht gesehen werden. Es ist im Geschäftsverkehr üblich, dass bei Angabe von Name, Adresse etc. der Kunde ein Angebot oder eine Willenserklärung abgibt.

  • BGH v. 11.05.2011:
    Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind. Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dem Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat. Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern.




Verfassungsrechtsprechung: - nach oben -
  • BVerfG v. 15.12.2008:
    Wird ein Kaufvertrag über das Internet geschlossen und setzt sich das Gericht in seinem Urteil nicht mit dem Widerrufsrecht auseinander, liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) vor; das Urteil muss aufgehoben werden.




Bestellbestätigung: keine Annahmeerklärung? - nach oben -
  • OLG Nürnberg v. 10.06.2009:
    In der reinen Bestellbestätigung eines Onlinehändlers liegt in der Regel noch keine Annahmeerklärung, sodass mit dieser noch kein Kaufvertrags zustandegekommen ist. Es besteht somit unabhängig von der Frage einer möglichen Anfechtung einer irrtümlich falschen Preisangabe keine Lieferverpflichtung.

  • AG München v. 04.02.2010:
    Das Offerieren der Ware auf der Homepage eines Internetshops entspricht dem Auslegen von Waren im Supermarktregal und stellt noch kein Angebot, sondern eine invitatio ad offerendum, also die Aufforderung an jedermann, ein Angebot zu machen, dar. Eine Bestellbestätigung stellt keine Annahmeerklärung dar. Im Übersenden der Ware kann grundsätzlich eine Annahme liegen, aber nur, wenn die bestellte Ware übersandt wird.




Vertragsabschluss per E-Mail: - nach oben -
  • OLG Düsseldorf v. 26.03.2009:
    Wer einen Makler anruft und diesem seine E-Mail-Adresse nennt, nachdem er durch dessen Internetauftritt von der Provisionspflichtigkeit von dessen Tätigkeit Kenntnis hatte, muss damit rechnen, dass diese von dem Makler, einfach weil es für ihn billiger ist, auch für die Übersendung von Exposés und anderen Mitteilungen genutzt wird. Wenn er dann, vielleicht um sich „gutgläubig“ zu halten, seinen Mail-Account nicht öffnet und/oder seine Mails nicht abruft und nicht liest, kommt das einer Zugangsvereitelung gleich. Es ist dann von einem Maklervertrag auszugehen.




Widerrufsbelehrung "bei" Vertragsabschluss: - nach oben -
  • LG Berlin v. 24.05.2007:
    Nimmt der Unternehmer die Bestellung des Verbrauchers erst durch Versendung einer den Vertragsschluss bestätigenden E-Mail an, der eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist, belehrt er seine Kunden bei Vertragsschluss in Textform über ihr Recht zum Widerruf, sodass es bei der zweiwöchigen Widerrufsfrist verbleibt, weil § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB den längeren Fristlauf ausdrücklich an die Voraussetzung einer erst nach - und nicht bei - Vertragsschluss erfolgten Belehrung knüpft.




Vertragssprache: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 26.05.2011:
    Nach § 312 e I 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 Nr. 4 EGBGB sind vor Abgabe der Bestellung "klar und verständlich" mitzuteilen u.a. die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen. Dies muss explizit mitgeteilt werden und ergibt sich nicht mit genügender Klarheit daraus, dass es Länderbuttons mit verschiedenen Flaggen gibt und dass die Seiten bei entsprechendem Anklicken auf die jeweilige Sprache umspringen. Das Unterlassen der Mitteilung ist kein Bagatellverstoß.




Anfechtung wegen irrtümlicher Preisauszeichnung: - nach oben -