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Autoreply-Mail

Autoreply-Mail




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Kundenzufriedenheitsanfrage



Einleitung:


Eine Autoreply-Mail wird vom System automatisch als Reaktion auf eine User-Aktion generiert. Die wohl häufigsten Fälle sind neben der Bestellbestätigung im Onlinehandel die Registrierungsbestätigungen für Accounts und E-Mail-Registrierung die Abwesenheitsmitteilungen.




So berechtigt die Existenz dieser Mailbotschaften ist, so problematisch ist deren Verbindung mit Werbebotschaften des Versenders.


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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Werbung

Stichwörter zum Thema Kommunikation im Onlinehandel

Bestätigungs-Mail

E-Mail-Werbung

LG Köln v. 16.04.2003
Eine mittels automatischer Antwortfunktion ("Auto-Reply") erstellte Auftragsbestätigung über im Internet angebotene Waren ist eine vollwertige Willenserklärung des Anbieters. Ob durch sie der Vertrag zustande kommt, hängt von der Auslegung ihres Inhalts ab. Lautet die Erklärung dahin, der Auftrag werde umgehend bearbeitet, so liegt darin eine rechtsverbindliche Annahmeerklärung.

AG Dieburg v. 21.02.2005:
Ein Schreiben, mit dem eine Bestätigung über den Eingang einer Bestellung erfolgt, nach seinem Gesamtinhalt und den darin enthaltenen Formulierungen auszulegen ist. Wird in einer Bestätigungs-Email über eine Online-Bestellung Zahlung des Kaufpreises als Voraussetzung der Lieferung (Vorkasse) verlangt, ist dies als Annahmeerklärung des Verkäufers zu verstehen und ist der Kaufvertrag damit zustande gekommen.

AG Stuttgart v. 25.04.2014:
Auch elektronische Werbung in Form einer automatisierten Eingangsbestätigung (Autoreply) fällt unter das Spamverbot. Die Zusendung einer einzigen Werbemail rechtfertigt regelmäßig die erforderliche Wiederholungsgefahr. Da diese sich aus der Erstbegehung ergibt und aus der Ablehnung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Allein das Ändern der automatisierten Antwort und das Entfernen der Werbung aus jener reichen nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

LG Berlin v. 28.08.2014:
Eine E-Mail-Adresse gehört nicht nur zu den Pflichtangaben im Impressum, sie muss auch für Kommunikationszwecke benutzt werden können. Die Beantwortung eines Kommunikationsversuchs mit einer automatisierten E-Mail, die lediglich auf weitere Möglichkeiten der Kommunikation verweist, ist unzulässig (Google).

LG Stuttgart v. 04.02.2015:
In einer im Rahmen einer noreply-E-Mail in Form einer automatisierten Eingangsbestätigung versandten Werbung ist kein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zu sehen, weil eine erhebliche Belästigung nicht angenommen werden kann.

BGH v. 15.12.2015:
Automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat.



AG Bonn v. 01.08.2017:
Werbung in Autoreply-Nachrichten ist auch bei erstmaliger Zusendung und ohne Widerspruch des Empfängers unzulässig.

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Kundenzufriedenheitsanfrage:


Marktforschung und Meinungsumfragen zur Kundenzufriedenheit




OLG Dresden v. 26.04.2016:
Eine E-Mail, die nicht erst auf eine Bestellung hin, sondern bereits nach der Anmeldung in einem Online-Shop zugesandt wird und den Empfänger zu einer Kundenzufriedenheitsumfrage einlädt, damit dieser den Service effizient und effektiv nutzen könne, zielt darauf ab, den Kontakt zu vertiefen und ihn als Kunden zur Förderung künftigen Absatzes zu gewinnen. Dies stellt eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar und ist somit unerlaubte Werbung. - Derart werbende Inhalte einer E-Mail rechtfertigen einen Verbotsausspruch auch dann, wenn der E-Mail eine Kundenzufriedenheitsabfrage zugrunde liegt, die selbst keine Werbung darstellt. Dies nähme den E-Mails nicht ihren werbenden Charakter.

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