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AGB - eBay-Fälle - E-Mail - Fax - SMS - Wahrung durch Webseite? - Widerrufsbelehrung Textform - Brief - Fax - E-Mail - Datenträger - SMSDie Textform ist ein Formtyp, der gegenüber der Schriftform auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet und im Unterschied zur elektronischen Form zum einen nicht auf elektronische Erklärungen beschränkt ist und zum anderen keine elektronische Signatur voraussetzt. Die Textform wurde mit dem Ziel eingeführt, den Rechtsverkehr insbesondere bei solchen Erklärungen zu erleichtern, in denen es nicht primär auf deren Beweis oder auf die Warnung vor einem bestimmten Rechtsgeschäft, sondern auf die Dokumentation der Erklärung und auf die Information des Empfängers ankommt. Diese Erleichterungen bringt die Textform dann, wenn automatisiert Erklärungen erstellt werden. Durch den Verzicht auf die eigenhändige Unterschrift kann eine Erklärung in den im Gesetz bestimmten Fällen auch auf elektronischem Wege als Fax oder als E-Mail formwahrend übermittelt werden. Dadurch werden nicht nur Zeit und Kosten erspart, sondern bestimmte Geschäfte werden dadurch wirtschaftlich erst möglich. "Die Textform stellt daher einen bedeutsamen Baustein für das Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs dar." (Junker in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 126b BGB, Rd.-Nr. 3). Junker in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 126b BGB, Rd.-Nr. 10: "Die Erklärung muss in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden. Zur dauerhaften Wiedergabe geeignet ist eine Fixierung der Erklärung, bei der diese dem Zugriff des Erklärenden entzogen ist, so dass der Empfänger über sie die Verfügungsgewalt hat und die so lange existieren kann, dass es dem Empfänger möglich ist, sie für eine dem konkreten Geschäft angemessene Zeit zur Kenntnis zu nehmen."Während eine formlose Erklärung zugeht, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, erfordert der Zugang in Textform nach der wohl h.M. zusätzlich, dass die Erklärung in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Form in den Bereich des Empfängers gelangt. Als ausreichend hierfür wird auch die Übersendung einer E-Mail oder einer SMS angesehen. Etwas strittig ist die Frage, ob die Textform auch dadurch gewahrt werden kann, dass z. B. ein Online-Händler auf seiner Webshopseite die nötigen Informationen jederzeit abruf- und auf die Festplatte des Kunden speicherbar zur Verfügung stellt. Überwiegend wird dies verneint. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126 b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt. Siehe hierzu Wahrung der Textform durch Webseite? Allerdings muss bei Verwendung von E-Mail oder Telefax der Text an seinem Ende deutlich durch einen Abschluss gekennzeichnet sein, um der Textform des § 126b BGB zu genügen. Der BGH (Urteil vom 03.11.2011 - IX ZR 47/11) führt hierzu aus: "Anders als bei der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB), bei welcher die Unterschrift den räumlichen Abschluss der Urkunde bildet, kennt die Textform keine starre Regelung für die Kenntlichmachung des Dokumentenendes (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., § 126b Rn. 7). Es bedarf jedenfalls eines eindeutig wahrnehmbaren Hinweises, der sich räumlich am Ende befindet und inhaltlich das Ende der Erklärung verlautbart (juris-PK-BGB/Junker, 5. Aufl., § 126b Rn. 30). Zur Erfüllung dieses Zwecks kommt neben der Namensunterschrift ein Zusatz wie "diese Erklärung ist nicht unterschrieben", ein Faksimile, eine eingescannte Unterschrift, eine Datierung oder Grußformel in Betracht (OLG Hamm NJW-RR 2007, 852; juris-PK-BGB/Junker, aaO, § 126b Rn. 31, 32; MünchKomm-BGB/Einsele, aaO, § 126b Rn. 6; Bamberger/Roth/Wendtland, aaO). Durch den räumlichen Abschluss der Erklärung muss die Ernstlichkeit des Textes in Abgrenzung eines keine rechtliche Bindung auslösenden Entwurfs deutlich gemacht werden (BT-Drucks., aaO, S. 20)."Geeignete Übermittlungsmedien für Erklärungen in Textform sind somit: Brief, Datenträger (Disketten, CD´s), Telefax, Computerfax, E-Mail und SMS. Schreibt das Gesetz Schriftform vor, ist eine eigenhändige Unterschrift erforderlich; dann genügt die Einhaltung der Textform, z. B. durch E-Mail, nicht vgl. z. B. Urteil des AG Berlin-Wedding vom 26.02.2009 - 21a C 221/08). Das gleiche gilt auch für Produkte wie den E-Postbrief, vgl. Landgericht Bonn (Urteil vom 30.06.2011 - 14 O 17/11). Ein besonderes Problem ergibt sich aus der Fragestellung, ob eine dauerhafte Verfügung des Inhalts auf einer Webseite die Textform ersetzen oder vollwertig erfüllen kann; näheres dazu hier. Durch die Entscheidung des BGH vom 29.04.2010 - I ZR 66/08 - ist nun klargestellt, dass die Bereithaltung der Informationen auf der Webseite des Unternehmens nicht geeignet ist, die gesetzlich geforderte Textform zu wahren. Gliederung:
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Verkehr mit Gerichten: - nach oben -
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