Auktionsplattformen - Handelsplattformen - Marktplätze - Internetverkaufsplätze
Gliederung:
Allgemeines:
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Vertragsschluss auf Auktionsplattformen:
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- Vertragsabschluss im Internet
- LG Münster v. 17.12.2009:
Die Seite mobile.de ist eine Fahrzeugbörse und ermöglicht die Einstellung von Inseraten mit Angabe von Merkmalen und Preis des Fahrzeugs. Mittels dieser Inserate kann eine erste Kontaktanbahnung zwischen den Verkäufern und den jeweiligen Interessenten stattfinden. Das Portal selbst ist gerade nicht als Versandhandel ausgestaltet, da nicht direkt eine Bestellung über die Eingabemaske erfolgen kann, sondern der Interessent dem Anbieter eine Nachricht zusenden kann, auf die der Anbieter reagieren kann. Der durchschnittliche Verbraucher kann hieraus keinen Geschäftsabschluss erwirken. Es handelt sich somit nicht um einen Versandhandel. Die Anbieter sind keine Versandhändler.
Versteigerungen mit sinkenden Angeboten:
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- BGH v. 13.11.2003:
Die Bewerbung und Durchführung einer "umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet, bei der der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann weder gegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes aleatorischer Reize, wenn sich der "Auktionssieger" nach Abschluß der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann, ob er das "ersteigerte" Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will (SIXT).
- BGH v. 13.11.2003:
Bei dem Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen im Wege einer als "Auktion" bezeichneten Verkaufsaktion im Internet ("umgekehrte Versteigerung") wird keine Auktion veranstaltet, wie sie von öffentlich bestellten und vereidigten Auktionatoren im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnung durchgeführt wird (Hamburger Auktionatoren).
Verbindlichkeit der Auktionsangebote:
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- LG Berlin v. 20.07.2004:
Das Einstellen eines Angebotes in eine Online-Auktion ist eine Willenserklärung und stellt bereits ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot im Sinne des § 145 BGB dar. Ein solches verbindliches Angebot kann nicht durch den Anbieter im Wege der vorzeitigen Beendigung seiner Auktion als Willenserklärung "gelöscht" werden.
- LG Berlin v. 15.05.2007:
Das Angebot eines Versteigerers auf einer Auktionsplattform ist verbindlich und nicht widerruflich, auch wenn an sich ein Anfechtungsgrund vorliegt. Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht.
Gewährleistung und Garantie:
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Störerhaftung:
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