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Die Bestätigungs-E-Mail im Onlinehandel
Im Onlinehandel ist der Händler verpflichtet, dem Kunden alsbald dessen Bestellung mit den nötigen Einzelheiten über das gekaufte Produkt, den Preis und die Kaufpreisabwicklung zu bestätigen. Dies geschieht in der Regel mittels einer E-Mail, mit der die Bestellung bestätigt wird. Die rechtliche Beurteilung einer derartigen Bestätigung hängt von Text und Inhalt der Bestätigung ab.
Geht man zutreffenderweise davon aus, dass das in das Netz gestellte Angebot kein Angebot zum Vertragsabschluss im rechtlichen Sinn ist, sondern lediglich eine sog. Einladung an den Kaufinteressenten, seinerseits ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages oder auch eines Dienst- oder Werkvertrages zu machen, dann kann in der Bestätigung dieses Angebots entweder lediglich eine Eingangsbestätigung des Verkäufers ohne rechtsgeschäftlichen Charakter gesehen werden oder aber auch eine Annahmeerklärung korrespondierend zum Angebot des Käufers. Welche der beiden Möglichkeiten im konkreten Fall angenommen werden muss, ist durch Auslegung der Bestätigungserklärung zu ermitteln.
Wird lediglich der Eingang der Bestellung bestätigt, liegt noch keine zum Vertragsabschluss notwendige Annahmeerklärung des Anbieters vor. Wird aber beispielsweise bereits unter Angabe der Bankverbindung zur Zahlung des Kaufpreises aufgefordert, wird man in der E-Mail-Bestätigung zugleich auch die Annahmeerklärung sehen müssen, da die Berechtigung zur Forderung des Kaufpreises einen wirksamen Vertrag voraussetzt.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Zum Zugang von E-Mails, die Willenserklärungen enthalten
- OLG Frankfurt am Main v. 20.11.2002:
Eine automatisierte Computererklärung (E-Mail mit dem Text: "Vielen Dank für Ihren Auftrag, den wir so schnell als möglich ausführen werden.") kann nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nicht als Eingangsbestätigung der Bestellung, sondern nur im Sinne einer rechtsverbindlichen Annahme des Angebots des Kunden verstanden werden.
- LG Köln v. 16.04.2003
Eine mittels automatischer Antwortfunktion ("Auto-Reply") erstellte Auftragsbestätigung über im Internet angebotene Waren ist eine vollwertige Willenserklärung des Anbieters. Ob durch sie der Vertrag zustande kommt, hängt von der Auslegung ihres Inhalts ab. Lautet die Erklärung dahin, der Auftrag werde umgehend bearbeitet, so liegt darin eine rechtsverbindliche Annahmeerklärung.
- LG Gießen v. 04.06.2003:
Auch im Internethandel entspricht es der Verkehrssitte, dass die Erklärung der Annahme des in der Bestellung per E-Mail liegenden Vertragsangebots dem Antragenden nicht mitgeteilt wird; das Vertragsangebot wird jedoch in der Regel weder durch automatisierte Antwort-E-Mails des Versandhändlers, noch konkludent durch Zusendung anderer als der bestellten Waren angenommen.
- AG München v. 16.11.2006:
Der Grundsatz, dass die unerbetene Zusendung von E-Mails eine Belästigung ist, gilt nicht für eine Bestätigungs-E-Mail, wenn durch das Opt-In-Verfahren sichergestellt ist, dass die weitere Zusendung von E-Mails wirksam unterbunden werden kann.
- AG München v. 04.02.2010:
Das Offerieren der Ware auf der Homepage eines Internetshops entspricht dem Auslegen von Waren im Supermarktregal und stellt noch kein Angebot, sondern eine invitatio ad offerendum, also die Aufforderung an jedermann, ein Angebot zu machen, dar. Eine Bestellbestätigung stellt keine Annahmeerklärung dar. Im Übersenden der Ware kann grundsätzlich eine Annahme liegen, aber nur, wenn die bestellte Ware übersandt wird.