Einwilligungserklärungen - Zustimmungsklauseln - Datenverwertung für Werbung - AGB - Inhaltskontrolle - unangemessene Benachteiligung - Opt-In
 

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Einwilligungserklärungen und Zustimmungsklauseln zur Verwertung der eigenen Personendaten für Werbung - insbesondere per Newsletter


Das Versenden von E-Mail-Werbung - insbesondere auch als Newsletter - ist eine sehr beliebte Werbeform. Ganz viele Anbieter von Internetangeboten bieten daher den Besuchern ihrer Webseiten an, einen Newsletter zu beziehen. In der Bestellung eines Newsletters kann eine Einwilligung liegen, die E-Mail-Adresse oder sonstige persönliche Daten für Werbung verwenden zu dürfen - je nach Gestaltung und Inhalt der Einwilligungserklärung nur für eigene oder aber auch für fremde Produkte.

Für eine wirksame Einwilligung dürfen Ankreuzkästchen (Checkboxen) für einen Bestätigungshaken nicht voreingestellt sein; nur wenn der Interessent das Häkchen selbst setzt, liegt überhaupt eine wirksame Einwilligung vor.

Zum Problem, wann das Versenden von E-Mail-Werbung (Newslettern) ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten zulässig ist, siehe den Artikel über Werbe-E-Mails und Newsletter.

Die Rechtsprechung fordert eine jederzeitige Beweisbarkeit der von einem bestimmten Adressaten einem bestimmten Unternehmen erteilten Einwilligung, wie der BGH in seinem Urteil vom 10.02.2011 (Double-opt-in-Verfahren) bekräftigt hat:
"Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines Ausdrucks voraussetzt.

Durch eine Bestätigungsmail im elektronischen Double-opt-in-Verfahren wird weder ein Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen belegt, noch führt sie für sich allein zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden."







Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • LG Potsdam v. 10.03.2005:
    Erforderlich, aber auch ausreichend für eine wirksame Einwilligung in die Datenverwertung ist, dass sich der jeweilige Nutzer bewusst ist, überhaupt eine rechtsverbindliche Einwilligung in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten abzugeben; dies setzt auch voraus, dass für ihn erkennbar ist, auf welche Daten sich die beabsichtigte Nutzung bezieht und zu welchen Zwecken diese verwendet werden sollen. Ist sichergestellt, dass der Abschluss eines Geschäfts weder allein durch die Betätigung der Schaltfläche "Ich akzeptiere und willige ein" noch durch "Anklicken" des entsprechenden Kästchens erfolgen kann, sondern dass beides kumulativ geschehen muss, um die Einwilligung zu bewirken, so ist dies ausreichend.

  • OLG Köln v. 12.09.2007:
    Wird die Teilnahme des Verbrauchers an einer Verlosung von seiner Erklärung abhängig gemacht, mit der Weitergabe von persönlichen Daten an Drittunternehmen und mit Werbeanrufen einverstanden zu sein, so liegt eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. des § 4 Nr. 1 UWG jedenfalls dann vor, wenn der Verbraucher über die vorgenannte Koppelung erst ins Bild gesetzt wird, nachdem er sich bereits für die Teilnahme an der Verlosung entschieden hat.

  • OLG Hamm v. 15.11.2007:
    Eine mit der Teilnahme an einem Preisausschreiben vorformulierte Einverständniserklärung zu Telefonanrufen durch Dritte ist unwirksam.

  • LG Köln v. 07.03.2007:
    Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG ist eine Einwilligung in eine Datennutzung nur wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Die Freiwilligkeit der Entscheidung kann nicht nur durch eine so genannte „Opt-in-Klausel" gewahrt werden, bei der die Einwilligung erst durch das Ankreuzen der Auswahlalternative „Ja" erteilt wird, sondern auch durch so genannte „Opt-out-Klauseln", bei der die Einwilligung als erteilt gilt, wenn der Kunde die Einwilligung nicht ausdrücklich durch das Ankreuzen einer Auswahlalternative versagt. Die Grenze zur Unfreiwilligkeit wird bei „Opt-out-Klauseln jedoch nach Auffassung der Kammer dann überschritten, wenn diese nach ihrer Gestaltung auch für den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden unnötige Barrieren aufbauen, die ihn daran hindern, die Einwilligung ohne größere Schwierigkeiten zu versagen. Das ist aber der Fall, wenn die Versagung nur durch das Ausstreichen der ganzen Klausel erfolgen kann. Hierdurch wird für den Kunden eine unnötige Hürde geschaffen, seine Versagung zum Ausdruck zu bringen.

  • LG Frankfurt am Main v. 30.10.2007:
    Telekommunikationsunternehmen dürfen Gelegenheitskunden nicht ungefragt mit Werbeanrufen belästigen. Die gelegentliche Nutzung der Call-by-Call-Vorwahl eines Unternehmens begründet noch keine stetige Geschäftsbeziehung, die das Unternehmen als Berechtigung für Telefonwerbung interpretieren könnte.

  • LG Bochum v. 15.05.2008:
    Es mag sein, dass der mündige Verbraucher durchaus weiß, dass er immer und überall mit Werbung konfrontiert und häufig auch belästigt wird. Das führt aber nicht dazu, dass er derartige Werbungen wünscht, nur weil er um die ständige Präsenz weiß. Daten, die in einer Zustimmungserklärung zu einem Gewinnspiel erhoben werden, dürfen nicht ohne ausdrückliche darauf gerichtete Einwilligung für eigene werbliche Folgeanrufe oder für werbliche Anrufe von Dritten genutzt werden.

  • BGH v. 16.07.2008:
    Nach der EG-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation kann die Einwilligung in jeder geeigneten Weise gegeben werden, durch die der Wunsch des Nutzers in einer "spezifischen Angabe" zum Ausdruck kommt. Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will ("Opt-out"-Erklärung), sind mit dieser Vorschrift nicht vereinbar (PayBack).

  • OLG Hamm v. 26.03.2009:
    Ob ein Telefonanruf oder ein Faxschreiben als unzulässige grobe Belästigung zu bewerten ist, richtet sich nach den Interessen des Empfängers. Dessen fehlende konkrete Einwilligung in derartige Annäherungen kann nicht durch Empfehlungen von Bekannten oder Kollegen oder gar durch eine vermutetes allgemeines Interesse ersetzt werden.

  • OLG Köln v. 29.04.2009:
    Ist eine Einwilligungserklärung so allgemein gehalten, dass sie „interessante Angebote“ aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich erfasst und keinen Bezug zu dem mit ihr verbundenen Gewinnspiel hat, aber zugleich die Geltung des Einverständnisses nicht nur für den Verwender, sondern auch für „Dritte und Partnerunternehmen“ beansprucht, dann erlaubt sie die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht überschaubaren Kreis von Unternehmen. Dadurch ist für den Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegenüber auf seine der Beklagten erteilte Einwilligung berufen kann. Eine derartige Einwilligungsklausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung und hält - auch als Opt-In-Klausel - einer Inhaltskontrolle nicht stand.

  • AG München v. 09.07.2009:
    Die ungebetene Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken stellt nicht nur eine unzumutbare Belästigung, sondern auch einen Eingriff sowohl in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Arztes dar. Allein aus der Behauptung, dass solche Mails nur dann versandt wird, wenn zuvor eine Mail an diese Adresse geschickt wurde, kann auf ein Einverständnis mit der Zusendung der Werbe-Mail nicht geschlossen werden. Der Domaininhaber, der eine entsprechende Autoresponderfunktion eingerichtet hat, schuldet daher als Störer Unterlassung und Schadensersatz.

  • OLG Hamburg v. 29.07.2009:
    Bei vorformulierten Einverständniserklärungen in die Zusendung von Werbung im Rahmen von Internet-Angeboten handelt es sich um Vertragsklauseln, auf die die für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Rechtsgrundsätze der §§ 305 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind. Solche Klauseln halten der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot) nicht Stand, wenn sie in hohem Maße unklar und unbestimmt sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, in Bezug auf welche Unternehmen, in welchem Umfang und zu welchen konkreten Zwecken die Einwilligung zur Zusendung von Werbung erteilt wird.

  • BGH v. 11.11.2009:
    Die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten kann zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, sofern sie besonders hervorgehoben wird. Dass die Möglichkeit besteht, zu ihrer Abwahl der Zustimmung ein zusätzliches Kästchen anzukreuzen, ist nicht nötig, wenn fettgedruckt auf die Möglichkeit zur Streichung der Klausel hingewiesen wird (HappyDigits).

  • LG Berlin v. 18.11.2009:
    Vorformulierte Einwilligungsklauseln auf Teilnahmecoupons für ein Gewinnspiel sind unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie nicht hinreichend bestimmt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn unklar bleibt, mit wessen Angeboten der Teilnehmer an einem Preisausschreiben zu rechnen hat, ob dem Teilnehmer von Dritten Angebote unterbreitet werden dürfen und der Gegenstand der zu unterbreitenden Angebote im Dunkeln bleibt.

  • BGH v. 14.04.2011:
    Eine Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail und SMS) nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erfordert eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen („Opt-in“-Erklärung) und eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Für die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG gilt insoweit dasselbe. Auch eine solche Einwilligung setzt eine gesonderte - nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene - Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus.




Geltungsdauer der Einwilligungserklärung: - nach oben -


Ausnahme vom Einwilligungserfordernis: - nach oben -


B2B - E-Mail-Adresse auf Homepage: - nach oben -
  • BGH v. 10.12.2009:
    Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 ist E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Homepage eines Unternehmens stellt kein konkludentes Einverständnis mit dem Empfang von Werbe-E-Mails dar.




Double-Opt-In auch für offline erlangte Mailadressen? - nach oben -
  • AG Berlin-Wedding v. 10.05.2010:
    Der Versender muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Einwilligung in den Empfang von Werbesendungen in der Person des jeweiligen Empfängers vorliegt. Die Double-Opt-In-Methode ist auch dann Zulässigkeitsvoraussetzung für E-Mail-Werbung, wenn die E-Mail-Adressen offline oder auf sonstigem Wege gewonnen wurden.




Beweislast für Einwilligung: - nach oben -
  • LG Hamburg v. 04.08.2008:
    Der Versender einer Werbe-E-Mail hat im Zweifel nachzuweisen, dass der Empfänger seine Zustimmung erteilt hat.

  • AG Düsseldorf v. 14.07.2009:
    Die Beweislast für das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung in den Empfang von E-Mails und Newslettern trägt der Versender.

  • OLG Hamburg v. 29.07.2009:
    Im Streitfall muss der Versender elektronischer Post substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass und wie es konkret zu der im Rahmen eines Online-Formulars erteilten Einwilligungserklärung des jeweiligen Verbrauchers gekommen ist.

  • BGH v.m 10.02.2011:
    Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines Ausdrucks voraussetzt. Will sich der Verbraucher auch nach Bestätigung seiner E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren darauf berufen, dass er die unter dieser Adresse abgesandte Einwilligung in E-Mail-Werbung nicht abgegeben hat, trägt er dafür die Darlegungslast (Double-opt-in-Verfahren).




Form und Umfang der schriftlichen Einwilligung: - nach oben -
  • LG Berlin v. 18.11.2009:
    Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG ist die Einwilligung besonders hervorzuheben, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden soll. Eine Formulierung, die nicht unmittelbar über der Unterschriftszeile angeordnet und drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass dem Verbraucher Umfang und Inhalt der Einwilligungserteilung nicht verborgen bleiben können, sondern dass sich ihm die mit der Unterschriftsleistung abzugebende Einwilligungserklärung als sein bewusster und autonomer Willensakt darstellt, und die zudem keine Abwahlmöglichkeit vorsieht, ist unzulässig und wettbewerbswidrig.




Speicherung der Einwilligungserklärung: - nach oben -