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Double-Opt-In-Verfahren - Opt-Out - Single-Opt-In - Bestätigungslink - Newsletterbezug - E-Mail-Werbung - confirmed-opt-in

Das Double-Opt-In-Verfahren - Opt-In - Opt-Out - confirmed-opt-in




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Opt-In-Verfahren
-   Opt-Out- Verfahren
-   Code-Ident-Opt-In
-   Confirmed Opt-In
-   Double-Opt-In auch für offline erlangte Mailadressen?
-   Einwilligung in Werbung durch Gewinnspielteilnahme?
-   Darlegunglast / Beweislast



Einleitung:


Opt-In ist ein Verfahren aus der Werbung, bei dem der Empfang regelmäßig wiederkehrenden elektronischen Sendungen - wie E-Mails oder SMS — ausdrücklich bestätigt werden muss. Durch Bekanntgabe zumindest einer E-Mail-Adresse kann sich der spätere Empfänger in eine Abonnentenliste eintragen und stimmt dadurch dem darauf folgenden Empfang zu.

Da E-Mail-Adressen auch anderen Personen bekannt sind, kann oftmals unter einer fremden E-Mail-Adresse die entsprechende Zustimmung erteilt werden. Dies ist problematisch, da in einem solchen Fall keine Einwilligung des angegebenen - wirklichen - Empfängers vorliegt.

Deshalb wurde das sog. Double-Opt-In-Verfahren entwickelt:




Hierbei muss der Eintrag für einen Newsletter oder sonstige wiederkehrende Werbesendungen in die Abonnentenliste noch in einem weiteren Schritt bestätigt werden. Dem potentiellen Empfänger wird zunächst eine - automatisch hergestellte - Bestätigungs-Mail übersandt, in der ihm mitgeteilt wird, dass ein Eintragungsantrag vorliegt. Der Empfänger kann nun die Richtigkeit des Antrags bestätigen (durch eine E-Mail, in besonderen Fällen auch per Brief oder sogar durch ein geeignetes Identifizierungsverfahren, meist jedoch, indem einfach nur ein sog. Bestätigungslink angeklickt werden muss, nach dessen Rückmeldung zum Versender erst die Eintragung in die Abonnentenliste erfolgt). Der Empfänger kann aber auch gar nichts tun, so dass der Bestätigungsvorgang ausbleibt und er somit nicht in die Liste eingetragen wird. Hat ein Dritter den Newsletter oder Werbemails unter einer falschen E-Mail-Adresse veranlasst, dann erhält er keine Bestätigungsaufforderung, so dass stets nur der wahre Berechtigte der betroffenen E-Mail-Adresse die Bestätigung geben kann.

Von der Rechtsprechung wird das Double-Opt-In-Verfahren für eine ausreichend sichere Methode zum Einholen der Einwilligung in den Empfang von Werbemails oder sonstigen Newslettern angesehen, so dass der Einsatz dieses Verfahrens in Webshops rechtssicher ist.

Hingegen bestehen gegen die Verwendung des sog. confirmed Opt-In-Verfahrens Bedenken. Bei diesem Verfahren erhält der Empfänger eine Benachrichtigungs-E-Mail über die Bestellung z. B. eines Newsletters. Ihm wird anheimgestellt, durch Anklicken eines Links kundzutun, dass er künftig keine weiteren Sendungen emfpangen will. Dieses Verfahren ist insbesondere wegen der Beweisschwierigkeiten für eine Einwilligung nach Auffassung des AG Düsseldorf (Urteil vom 14.07.2009 - 48 C 1911/09) nicht geeignet, die Störerhaftung zu beseitigen:

   "Die Beklagte hat keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen um die missbräuchliche Versendung von e-mails durch Dritte unter Ausnutzung ihres Internetportals zu verhindern. Hierzu hätte sie das sogenannte double opt-in Verfahren für die Versendung ihres Newsletters wählen müssen. Hier wird der Newsletter erst durch die Bestätigung der Begrüßungs-e-mail aktiviert. Auf diese Weise wird verhindert, dass die e-mail Adresse ohne Einverständnis des Empfängers für einen fortlaufenden Bezug von Newsletters verwendet wird. Reagiert der Empfänger gar nicht, gilt dies als Ablehnung. Dies ist bei dem so genannten confirmed opt-in Verfahren anders, hier muss der Empfänger aktiv werden um eine künftige Überflutung seines Postfaches durch einen fortlaufenden Newsletter zu verhindern."

Hinsichtlich des Opt-Out-Verfahrens (Auskreuzverfahrens) hat der BGH der Auffassung einiger Gerichte, dass auch diese Methode wettbewerbs- und datenschutzrechtlich unbedenklich sei, eine Absage erteilt.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Kommunikation im Onlinehandel

E-Mail-Werbung

Einwilligungserklärung

Die Bestätigungs-E-Mail im Onlinehandel

AG Hamburg v. 11.10.2006:
Wer einen E-Mail-Newsletter verschickt, ist verpflichtet, sich die Anmeldung des Adressaten durch Übersendung einer Anfrage unter der in der Anmeldung angegeben Anschrift bestätigen zu lassen. Ausschließlich so kann sichergestellt werden, dass tatsächlich der Empfänger - und nicht ein beliebiger Dritter - die Übersendung der strittigen e-mail wünscht. Es muss dargetan, werden, wie der Versender die Identität des Empfängers außerhalb der Möglichkeiten der virtuellen Welt überprüft, den Empfänger der Aktivierungsmail mit dem Inhaber der Anschrift ...@....de in Relation gesetzt, und somit die zwingende Personenidentität verifiziert hat.

AG Düsseldorf v. 09.04.2014:
Wird der Absender durch eine E-Mail um eine Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten und geht diese Bestätigung beim Werbenden ein, so ist durch dieses Double-Opt-In Verfahren zwar grundsätzlich hinreichend sichergestellt, dass er in E-Mail Werbung an diese E-Mail-Adresse ausdrücklich eingewilligt hat. Für den Nachweis des Einverständnisses ist es jedoch erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Ein Zeuge, der nur die ordnungsgemäße Durchführung des Double-Opt-In Verfahrens bezeugen, aber keine konkreten Angaben dazu machen kann, ob ein Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt wurde, kann die erforderliche konkrete Dokumentation des Einverständnisses nicht ersetzen.

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Opt-In- und Double-Opt-In-Verfahren:


AG München v. 16.11.2006:
Das Double-Opt-In-Verfahren ist ein geeigneter Mechanismus, um den Empfang unerwünschter Werbe-E-Mails künftig zu verhindern.

LG Berlin v. 23.01.2007:
Grundsätzlich ist davon auszugehen ist, dass der Inhaber der Seite, auf der eine E-Card-Funktion installiert, als Mitstörer haftet, weil er die Möglichkeit zur Versendung von Werbung an Privatpersonen und Gewerbetreibende geschaffen hat, die mit der Zusendung nicht einverstanden sind. Die Mitstörerhaftung entfällt allerdings, wenn der Inhaber mit dem sog. Double-Opt-In-Verfahren eine Sicherung vorschaltet. Dem Seitenbetreiber ist nicht zuzumuten, in jedem Einzelfall sicherzustellen, dass das Double-Opt-In-Verfahren nicht missbraucht wird.

AG Burgwedel v. 07.02.2008:
Bei Verwendung des so genannten Single-Opt-In-Verfahrens für die Anmeldung zu einem Newsletter, bei dem lediglich einmal die Email-Adresse des Empfängers eingetragen werden muss, ist kein Beweis möglich, dass tatsächlich der Inhaber der Email-Adresse den Newsletter bestellt hat.

AG Berlin-Mitte v. 11.06.2008:
Das Double-Opt-In-Verfahren ist geeignet und ausreichend, um einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen von Dritten zu verhindern und stellt keine unzumutbare Belästigung dar, wenn die erste E-Mail frei von Werbung ist.

BGH v. 16.07.2008:
Nach der EG-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation kann die Einwilligung in jeder geeigneten Weise gegeben werden, durch die der Wunsch des Nutzers in einer "spezifischen Angabe" zum Ausdruck kommt. Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will ("Opt-out"-Erklärung), sind mit dieser Vorschrift nicht vereinbar (PayBack).

LG Essen v. 20.04.2009:
Die Zusendung eines Newsletters stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der Versender eines Newsletters hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu fehlerhaften Zusendungen kommt. Dementsprechend kann der Nachweis der Einwilligung durch den Werbenden nur durch das sog. Double-Opt-In-Verfahren oder ein entsprechendes Verfahren, nicht aber durch das Single-Opt-In-Verfahren geführt werden, weil dieses Verfahren den Missbrauch durch Unbefugte, die Daten anderer Personen gegen deren Willen verwenden, nicht ausschließen kann.

BGH v.m 10.02.2011:
Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines Ausdrucks voraussetzt. Will sich der Verbraucher auch nach Bestätigung seiner E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren darauf berufen, dass er die unter dieser Adresse abgesandte Einwilligung in E-Mail-Werbung nicht abgegeben hat, trägt er dafür die Darlegungslast (Double-opt-in-Verfahren).

OLG Celle v. 15.05.2014:
Das sog. double-opt-in-Verfahren kann als praxisgerechte Möglichkeit angesehen werden, die Einwilligung in E-Mail-Werbung nachzuweisen. Die Übersendung einer Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des double-opt-in-Verfahrens ist nicht als unzulässige Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen (entgegen OLG München, 27. September 2012, 29 U 1682/12, MDR 2012, 1484).

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Opt-Out:

OLG München v. 28.09.2006:
Eine Klausel betreffend die Einwilligung in Werbung und Marktforschung, die eine so genannte Opt-out-Regelung ("Auskreuzlösung") enthält, stellt keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar.

LG Köln v. 07.03.2007:
Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG ist eine Einwilligung in eine Datennutzung nur wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Die Freiwilligkeit der Entscheidung kann nicht nur durch eine so genannte „Opt-in-Klausel" gewahrt wird, bei der die Einwilligung erst durch das Ankreuzen der Auswahlalternative „Ja" erteilt wird, sondern auch durch so genannte „Opt-out-Klauseln", bei der die Einwilligung als erteilt gilt, wenn der Kunde die Einwilligung nicht ausdrücklich durch das Ankreuzen einer Auswahlalternative versagt. Die Grenze zur Unfreiwilligkeit wird bei „Opt-out-Klauseln jedoch nach Auffassung der Kammer dann überschritten, wenn diese nach ihrer Gestaltung auch für den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden unnötige Barrieren aufbauen, die ihn daran hindern, die Einwilligung ohne größere Schwierigkeiten zu versagen. Das ist aber der Fall, wenn die Versagung nur durch das Ausstreichen der ganzen Klausel erfolgen kann. Hierdurch wird für den Kunden eine unnötige Hürde geschaffen, seine Versagung zum Ausdruck zu bringen.

BGH v. 16.07.2008:
Nach der EG-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation kann die Einwilligung in jeder geeigneten Weise gegeben werden, durch die der Wunsch des Nutzers in einer "spezifischen Angabe" zum Ausdruck kommt. Diese Formulierung macht deutlich, dass eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich ist. Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will ("Opt-out"-Erklärung), sind mit dieser Vorschrift nicht vereinbar.

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Code-Ident-Opt-In:

OLG München v. 26.01.2017:
Auch für die Einwilligung in Werbesendungen im Rahmen eines Gewinnspiels durch das sog. Code-Ident-Opt-In-Verfahren gelten die normalen Beweisregeln. Beim Code-Ident-Verfahren erhalte der User während der Browsersitzung einen von einem externen Dienstleister generierten mehrstelligen Code als SMS auf seine dafür zuvor bekanntgegebene Handyverbindung.

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Confirmed Opt-In:

AG Düsseldorf v. 14.07.2009:
Ausreichende Vorkehrungen gegen die unerwünschte Versendung eines Newsletters werden nur durch das sog. Double-Opt-In-Verfahren getroffen. Das sog. confirmed Opt-In ist dafür nicht geeignet,, weil vom Empfänger aktives Handeln gefordert wird, um den künftigen Empfang von E-Mails zu verhindern. Die Beweislast für das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung in den Empfang von E-Mails und Newslettern trägt der Versender.

LG Heidelberg v. 23.09.2009:
Erhält ein E-Mail-Adressat im Rahmen des sogenannten "Confirmed-Opt-In-Verfahren" zunächst eine E-Mail zugeschickt, in der er auf das getätigte Abonnement hingewiesen wird und die Möglichkeit erhält, das Abonnement sofort wieder zu beenden, so genügt dies nicht, weil es dazu einer Handlung des Empfängers bedarf. Hierzu ist der Empfänger nicht verpflichtet. Statt dessen kann besser das sogenannte "Double-Opt-In-Verfahren" gewählt werden, bei dem der Eintrag in einer Abonnentenliste in einem zweiten Schritt von dem Kunden erst noch bestätigt werden muss, so dass Nichts-Tun des Adressaten ebenfalls den E-Mail-Empfang verhindert.

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Double-Opt-In auch für offline erlangte Mailadressen?

AG Berlin-Wedding v. 10.05.2010:
Der Versender muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Einwilligung in den Empfang von Werbesendungen in der Person des jeweiligen Empfängers vorliegt. Die Double-Opt-In-Methode ist auch dann Zulässigkeitsvoraussetzung für E-Mail-Werbung, wenn die E-Mail-Adressen offline oder auf sonstigem Wege gewonnen wurden.

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Einwilligung in Werbung durch Gewinnspielteilnahme?

Erteilung der Einwilligung in Werbezusendungen durch Teilnahme an Verlosungen oder Glücksspielen, Preisausschreiben usw.

Gewinnspiele -Preisausschreiben

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Darlegunglast / Beweislast:

Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame Einwilligung in den Empfang von Werbung und für die Einhaltung eines wirksamen Opt-Ins

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