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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil vom 11.06.2008 - 21 C 43/08 - Zur Notwendigkeit der Einwilligung zur E-Mail-Werbung durch Double-Opt-In
 

 

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Adresshandel/Listbroking/Datenhandel - Double-Opt-In - Einwilligungserklärung - E-Mail-Werbung - Werbung

AG Berlin-Mitte v. 11.06.2008: Das Double-Opt-In-Verfahren ist geeignet und ausreichend, um einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen von Dritten zu verhindern und stellt keine unzumutbare Belästigung dar, wenn die erste E-Mail frei von Werbung ist.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 11.06.2008 - 21 C 43/08) hat entschieden:
Das Double-Opt-In-Verfahren ist geeignet und ausreichend, um einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen von Dritten zu verhindern und stellt keine unzumutbare Belästigung dar, wenn die erste E-Mail frei von Werbung ist.




Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Unterlassung der Zusendung von E-Mails. Abs. 1 Die als Rechtsanwältin tätige Klägerin nutzt für ihre Tätigkeit die E-Mail-Adresse … Die Beklagten sind die Inhaber der Domains …, …, …, …, …, … und ….

Am 08.10.2007 erhielt die Klägerin an ihre E-Mail … folgende E-Mails:
  1. E-Mail gerichtet an Herrn … zur Domain …;
  2. E-Mail gerichtet an Herrn … zur Domain …;
  3. E-Mail gerichtet an Herrn … zur Domain …;
  4. E-Mail gerichtet an Herrn … zur Domain …;
  5. E-Mail gerichtet an Herrn … zur Domain …
Wegen des genauen Inhalts dieser E-Mails wird auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichten Ausdrücke dieser E-Mails Bezug genommen (Bl. 17-21 d. A.).

Die Klägerin forderte die Beklagten mit Anwaltschreiben vom 11.10.2007 zur Unterlassung der Störung auf, verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Auskunft über gespeicherte Daten nach § 34 BDSG. Ferner forderte sie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Einschaltung der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des genannten Schreibens Bezug genommen (Bl. 25 ff d. A.).

Am 13.10.2007 erhielt die Klägerin zwei weitere E-Mails von den Beklagten, die an Dritte gerichtete Rechnungen für Jahreszugänge zu … und … enthielten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausdrucke und Kopien dieser Rechnungen Bezug genommen (Bl. 30-36 d. A.).

Am 18.10.2007 teilten die Beklagten der Klägerin fernmündlich mit, dass sie die E-Mail-Adresse … aus ihrem Verteiler gelöscht hätten. Am selben Tag wurde der Klägerin durch die Beklagten per Fax, auf dessen Kopie wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 37 d. A.), mitgeteilt, dass die Anmeldungen, die unter der E-Mail-Adresse … getätigt worden seien, aus der Datenbank gelöscht worden seien.

Die eingeforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gaben die Beklagten nicht ab.

Mit Schreiben vom 21.11.2007 forderte die Klägerin die Beklagten ohne Erfolg zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf.

Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten wies die Klage mit Schreiben vom 24.01.2008, auf dessen Kopie wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 85 d. A.), darauf hin, dass nach der herrschenden Rechsprechung vorliegend ein Kostenerstattungsanspruch nicht bestehe. Für den Fall, dass die Klägerin auf dem Kostenerstattungsbegehren beharren sollte, kündigten die Beklagten die Erhebung einer negativen Feststellungsklage an.

Das AG Mitte hat den Beklagten im Verfahren 21 C 1012/07 durch Beschluss vom 31.10.2007, der von den Beklagten nicht angefochten wurde, im Wege der einstweiligen Verfügung die weitere Zusendung von E-Mails an die Klägerin untersagt. Die Klägerin ist durch Beschluss vom 01.11.2007 zur Erhebung der Hauptsacheklage aufgefordert worden, die sie mit der hiesigen Klageschrift vom 05.02.2008 erhoben hat.

Die Klägerin meint, bei den streitgegenständlichen E-Mails der Beklagten handele es sich um Werbung, weil die Beklagten in diesen E-Mails auf die von ihnen angebotenen Dienstleistungen aufmerksam gemacht hätten. Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass sie die Versendung dieser E-Mails nicht veranlasst hätten, denn sie hätten durch die Art und Weise, in der sie ihr Internetportal betrieben, keinerlei Vorkehrungen gegen solche Missbrauchsfälle getroffen, sodass sie selbst auch als Störer zu behandeln seien.

Hinsichtlich der Feststellungsklage habe die Klägerin keine Anlass zu Klageerhebung gegeben, da sie erkennbar nach dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 24.01.2008 den Kostenerstattungsanspruch nicht weiter verfolgt habe.

Die Klägerin hat zunächst mit Klageantrag zu 2. Auskunft über die bei den Beklagten gespeicherten Daten der Klägerin verlangt. Nachdem die Beklagten diese Auskunft im Schriftsatz vom 04.03.2008 beantwortet haben, ist der Rechtstreit insoweit übereinstimmend - bei widerstreitenden Kostenanträgen - in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines bei jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, an die Klägerin Werbenachrichten per E-Mail zu senden, insbesondere an die Adresse …, es sei denn, die Klägerin hat der jeweiligen Sendung vorher ausdrücklich zugestimmt oder die Einwilligung kann vermutet werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragen die Beklagten,
festzustellen, dass die Beklagten nicht verpflichtet sind, der Klägerin für die Abmahnung vom 11.10.2007 Aufwendungsersatz für die Einschaltung der Rechtsanwältin R zu leisten.
Die Klägerin hat diesen Antrag anerkannt.

Die Beklagten behaupten, die hätten die Versendung der streitgegenständlichen E-Mails nicht veranlasst. Eine oder mehrere andere Personen hätten unter Angabe frei erfundener Personalien und Verwendung der E-Mail-Adresse der Klägerin Anmeldungen auf den Internetseiten der Beklagten vorgenommen. Die infolge der Anmeldung dann an die Klägerin gesandten Bestätigungs-E-Mails hätten keinen werbenden Inhalt. Es handle sich lediglich um die nach § 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB vorgeschriebene Bestätigung. Die Übersendung dieser Bestätigungs-E-Mail sei nicht rechtswidrig und im Ergebnis wie so genannte "Opt-In"-E-Mails zu behandeln. Eine Störerhaftung komme nicht in Betracht, weil den Beklagten eine Überprüfung, ob es sich bei angemeldeten Personen tatsächlich um den Inhaber der E-Mail-Adresse handele, nicht möglich sei. Eine weitergehende Prüfpflicht bestehe für die Beklagten, die lediglich ein Internetportal betrieben, nicht. Bei anderer Bewertung dieser Vorgänge würde den Beklagten ihr Geschäftsmodell unmöglich gemacht. Wegen der Einzelheiten zu diesem Geschäftsmodell wird auf die Darstellung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 07.04.2008 (Bl. 95 ff.) verwiesen.

Das Anerkenntnis zur Auskunftserteilung und die Erteilung der Auskünfte bezüglich der gespeicherten Daten (ehemaliger Klageantrag zu 2.) erfülle die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO, denn die Klägerin habe die Beklagten nach der ersten Aufforderung vom Schriftsatz vom 11.10.2007 nicht erneut gemahnt und in Verzug gesetzt, sondern habe anschließend sogleich Klage erhoben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die übrigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Klage und Widerklage sind begründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Unterlassung gem. Ziffer 1. des Urteils, denn die unaufgefordert zugesandten Werbe-E-Mails vom 08.10.2007 stellten einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar.

Die Klägerin kann sich auch auf das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs berufen, denn auch Angehörige freiberuflicher Berufe werden geschützt (vgl. Palandt, BGB, 67. Aufl., § 823 Rn. 127).

Bei den streitgegenständlichen E-Mails handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten um Mitteilungen, die jedenfalls auch werbenden Charakter haben und deshalb als Werbung einzustufen sind. Zwar wird in allen E-Mails zunächst mitgeteilt, dass der Empfänger nun seine persönlichen Zugangsdaten für den Mitgliederbereich der jeweiligen Domain erhalte, und dann ausgeführt, auf welche Weise er mit diesen Angaben seinen Zugang frei schalten könne. Am Ende des Textes wird dann aber auf die Möglichkeit hingewiesen, sich in den Mitgliederbereich einzuloggen, und viel Spaß gewünscht. Für einen Empfänger wie die Klägerin, die zuvor von sich aus keinerlei Kontakt zu den jeweiligen Internetseiten der Beklagten hergestellt hatte, kann ein solches Schreiben inhaltlich nur dahin verstanden werden, dass hier Interesse für die angebotene Dienstleistung (die allerdings nicht näher beschrieben wird) geweckt und auf das Angebot der jeweiligen Seite aufmerksam gemacht werden soll. Es ist dem Schreiben hingegen nicht zu entnehmen, dass es sich um eine bloße Bestätigung zu einer vorangegangenen Kontaktaufnahme handeln soll. Denn in dem Schreiben ist an keiner Stelle ein konkreter Bezug auf eine vorangegangene Kontaktaufnahme durch den Empfänger dieser Webe- und Bestätigungsmail angegeben. Wäre ein solcher Bezug angegeben worden, hätte der unbefangene Leser erkennen können, dass es zu der E-Mail eine "Vorgeschichte" gegeben haben muss. Ohne diesen Bezug entsteht für den bisher nicht mit den Angeboten der Beklagten vertrauten Empfänger der ausschließliche Eindruck, dass hier Aufmerksamkeit erweckt und also Werbung betrieben werden soll.

Die genannten E-Mails stellen einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin dar. Da es sich beim Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs um einen offenen Tatbestand handelt, ergeben sich Inhalt und Grenzen des geschützten betrieblichen Bereichs sowie die Rechtswidrigkeit des Eingriffs zwar erst aus einer Interessen- und Güterabwägung im Hinblick auf die im Einzelfall kollidierenden Interessen (vgl. BGHZ 138, 311; Palandt, BGB, 67. Aufl., § 823 Rn. 126), diese Abwägung fällt hier aber zu Gunsten der Klägerin aus. Das Sichten und Aussortieren unerwünschter E-Mails bindet nämlich nicht unerheblich Zeit und Arbeitskraft. Dem steht der relativ geringe Zeitaufwand für das Löschen einer einzelnen E-Mail nicht entgegen. Denn für E-Mail-Werbung sind ihre geringen Kosten und ein minimaler Aufwand charakteristisch. Im Übrigen ist auch das Löschen von E-Mails ohne vorherige Prüfung problematisch, denn das versehentliche Löschen einer wichtigen Nachricht könnte für einen Rechtsanwalt einen Haftungsfall zur Folge haben.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf ein berechtigtes Eigeninteresse berufen, da das grundsätzliche Recht auf das Betreiben von Werbung die Interessenbeeinträchtigung der Klägerin nicht aufzuwiegen vermag. Das Gericht folgt insoweit der obergerichtlich bestätigten Grundsätzen (vgl. KG, NJW-RR 2005, 51; BGH, NJW 2004, 1655).

Da die Klägerin weder eine Zustimmung zur Übersendung von E-Mails erklärt hatte noch ein geschäftlicher Kontakt zwischen der Klägerin und den Beklagten zuvor bestand, war der Eingriff auf rechtswidrig.

Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass nicht sie, sondern ein oder mehrere Dritte die Versendung der streitgegenständlichen E-Mails veranlasst haben.

Die Haftung des Inhabers einer Website auf Unterlassung der Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer bzw. der Rechte anderer am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entfällt nicht ohne Weiteres, wenn nicht der Inhaber der Internetseite, sondern ein Dritter die Versendung einer Werbe-E-Mail veranlasst hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Inhaber der Seite als Mitstörer haftet, weil er die Möglichkeit zur Versendung von Werbung an Privatpersonen und Gewerbetreibende geschaffen hat, die mit der Zusendung nicht einverstanden sind (vgl. KG, a. a. O.). Dabei reicht es grundsätzlich für die Haftung als mittelbarer Störer aus, dass jemand willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Als Mitwirkung gilt dabei auch die Unterstützung oder das Ausnutzen der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern nur der in Anspruch genommene Mitwirkende die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung des Dritten hatte. Da die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den konkreten Umständen eine Prüfung zuzumuten war (vgl. BGH, NJW 1997, 2180; NJW 2004, 3102, 3105).

Die Beklagten haben hier als Versender von Werbe-E-Mails das Risiko zu tragen, entsprechende Nachrichten an E-Mail-Adressen zu versenden, deren Inhaber dem nicht zugestimmt haben. Deshalb besteht für die Beklagten die Pflicht, geeignete Maßnahmen dafür zu treffen, dass auch tatsächlich nur Nachrichten an Adressen versandt werden, deren Inhaber hierin eingewilligt haben. Die Argumentation der Beklagten, dass sie diese Pflicht schon deshalb nicht träfe, weil es sich bei den streitgegenständlichen E-Mails gar nicht um Werbung handle, greift aus den oben erörterten Gründen nicht ein.

Die Beklagten haben offenbar keine Vorkehrungen getroffen, um die missbräuchliche Versendung von E-Mails durch Dritte unter Ausnutzung der Internetportale der Beklagten zu verhindern. Soweit die Beklagten geltend machen, es gebe für sie keine Möglichkeit zur Überprüfung, ob es sich bei der angemeldeten Person tatsächlich um den Inhaber der genannten E-Mail-Adressen handelt, ist dieser Einwand nicht überzeugend und kann nicht zur Erfüllung ihrer Pflicht führen, den von ihnen eröffneten E-Mail-Verkehr über die Internetportale gegen Missbrauch zu sichern. Eine geeignete Maßnahme zur Verhinderung dieses Missbrauchs wäre z. B. gewesen, E-Mail-Sendungen nur an solche Interessenten zu schicken, die selbst eine E-Mail in einem standardisierten Verfahren mit der Bitte, einen Jahreszugang zu den Internetseiten zu erhalten, an die Beklagte gesandt haben. So hätte zumindest sichergestellt werden können, dass Dritte nicht eine fremde oder falsche Adresse angeben (vgl. LG Berlin, MMR 2002, 631). Die streitigen E-Mails zeigen nach Auffassung des Gerichts, dass die Beklagten ein automatisiertes und standardisiertes Anmeldeverfahren betreiben und vorhalten, das aufgrund fehlender Vorkehrungen das Risiko mit sich bringt, im Streitfall die konkrete Urheberschaft des tatsächlich Antragenden und seine Existenz nicht lückenlos offenlegen zu können. Ohne zumutbaren technischen Aufwand hätten die Beklagten z. B. durch Einbau eines Filters überprüfen lassen können, ob ein und dieselbe E-Mail-Adresse bei dem Besuch der diversen Internetseiten der Beklagten mit verschiedenen Namensangaben gekoppelt wurden oder nicht. Das Ergebnis einer solchen Vorprüfung hätte dann mit zumutbarem Aufwand nur in den auffälligen Fällen zu einer weiteren Überprüfung führen können.

Ebenso wenig überzeugt das Argument der Beklagten, bei den streitgegenständlichen E-Mails handle es sich um Bestätigungs-Mails, die im Ergebnis nicht anders zu behandeln seien als so genannte "Opt-In"-E-Mails, mit denen eine E-Mail-Adresse validiert werde. Das Gericht geht insoweit von folgenden Begrifflichkeiten aus: Das Opt-In-Verfahren ist vom Double-Opt-In-Verfahren zu unterscheiden. Bei dem erstgenannten Verfahren trägt der Internetnutzer seine Daten in ein vorbereitetes Web-Formular ein und schickt sie durch Aktivieren des Sendebuttons ab ("Opt-In"). Der Adressat erteilt damit seine Zustimmung, Newsletter oder anderer elektronische Post zu empfangen. Beim "Confirmed-Opt-In" wird nach dem Absenden per Button eine automatische Bestätigungsnachricht an den Nutzer versandt. Beide Verfahren können nicht verhindern, dass der Empfänger ungewollt E-Mails bekommt. Beide Verfahren schließen den Missbrauch durch Unbefugte, welche die Daten anderer Personen gegen deren Willen verwenden, nicht aus. Beim Double-Opt-In-Verfahren erhält der Interessent hingegen nach seiner Anmeldung eine Begrüßungsnachricht mit der Aufforderung, einen Link anzuklicken. Erst durch die Bestätigung dieser Begrüßungs-E-Mail wird der Empfang elektronischer Post aktiviert. Auf diese Weise wird verhindert, dass die E-Mail-Adresse ohne das Einverständnis des Empfängers verwendet wird. Reagiert der Empfänger gar nicht, wirkt dies als Ablehnung. Nach Auffassung des Gerichts ist es anerkannt, dass das so genannte Double-Opt-In-Verfahren geeignet und ausreichend ist, um einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen von Dritten zu verhindern und keine unzumutbare Belästigung i. S. von §§ 823, 1004 BGB darstellt (vgl. AG München, [Urt. v. 30.11.2006 - 161 C 29330/06,] GRUR-RR 2007, 128). Zwar erhält der Empfänger auch bei diesem Verfahren jedenfalls eine ungewollte E-Mail, diese so genannte Begrüßungsmail ist aber jedenfalls dann, wenn sie inhaltlich so neutral gestaltet ist, dass ein werbender Charakter entfällt, hinzunehmen. Insoweit folgt das Gericht der grundsätzlichen Überlegung der Beklagten, dass jemand, der bereit ist, am E-Mail- und Internetverkehr teilzunehmen, auch bereit sein muss, ein nicht mehr zu reduzierendes Restrisiko im Zusammenhang mit diesem Kommunikationssystem zu akzeptieren.

Die von den Beklagten versendeten Bestätigungsmails sind jedoch aus mehreren Gründen nicht mit den im Rahmen des als zulässig erachteten Double-Opt-In-Verfahrens verschickten Begrüßungsmails vergleichbar. Zum einen geht aus den E-Mails nicht hervor, dass mit dieser Mail lediglich überprüft werden soll, ob die angemeldete Person mit dem Inhaber der angegebenen E-Mail-Adresse identisch ist. Nach den AGB der Beklagten (auf Bl. 81 d. A.) sollen diese Bestätigungs-E-Mails vielmehr zugleich vertragsbegründende Annahmeerklärungen sein.

Zum anderen - und das hält das Gericht für entscheidend - ermöglichen die Bestätigungs-E-Mails der Beklagten der Klägerin nicht, den Zugang weiterer E-Mails durch einfaches Nichtstun zu verhindern, wie dies bei einem echten Double-Opt-In-Verfahren der Fall gewesen wäre. Wie die weiteren Rechnungs-E-Mails vom 12. und 13.09.2007 zeigten, folgen bei dem von den Beklagten betriebenen System den ersten E-Mails zeitnah weitere nach, wenn der Empfänger der ersten E-Mail nichts unternimmt.

Diese Überlegung zeigen, dass die Beklagten durch das Außerachtlassen jeglicher Sicherheitsvorkehrungen und durch die Wahl des konkreten Opt-In-Verfahrens den unbekannten Dritten die Möglichkeit eröffnet haben, die streitgegenständlichen Störungen und Eingriffe vorzunehmen. Da die Beklagten die zumutbare Möglichkeit gehabt hätten, hier solchen Missbrauch zu erschweren, ohne ihr Geschäftsmodell aufgeben zu müssen, sieht das Gericht jedenfalls als Mitstörer an.

Die durch die E-Mails vom 08.10.2007 begründete Wiederholungsgefahr (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, die die Beklagten jedoch verweigerten. Allein die Mitteilung, die Adresse der Klägerin sei aus dem Verteiler genommen und gesperrt worden, genügt deshalb nicht, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.


II.

Über den Widerklagefeststellungsantrag hat das Gericht durch Anerkenntnisurteil entschieden, sodass es insoweit einer Begründung nicht bedarf.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 93 ZPO.

Hinsichtlich des in Ziffer 1. des Tenors entschiedenen Teils der Klage haben die Beklagten die Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen, weil sie unterlegen sind. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG (ehemaliger Klageantrag zu 2.) hat an sich die Klägerin die Kosten zu tragen, weil die Beklagten hier "sofort" i. S. von § 93 ZPO anerkannt haben. Denn vor Klageerhebung befanden sie sich diesbezüglich nicht in Verzug. Insoweit handelt es sich aber um einen verhältnismäßig geringfügigen Teil des Streitgegenstandes, sodass hier zu Gunsten der Klägerin § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eingreift. Hinsichtlich der anerkannten Widerklage haben die Beklagten die Kosten nach § 93 ZPO zu tragen, denn die Klägerin hat hier ebenfalls sofort anerkannt und zuvor keinen Anlass zu Klage gegeben, denn sie hat nach dem vorangegangenen Schreiben vom 24.01.2008 die Klage erkennbar nicht auf die Rechtsanwaltskosten erstreckt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Das Gericht geht dabei insgesamt von einem Streitwert von 2.000 € aus, der auch mit dem Streitwert im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren korrespondiert.







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