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Alterskontrolle - Altersnachweis - Altersverifikation - Jugendschutz
Nach deutschem Recht muss jegliche Werbung - auf welchen Kanälen auch immer - dafür sorgen, dass keine jugendgefährdenden Inhalte an Angehörige bestimmter Altersgruppen geliefert werden. Um dies sicherzustellen, gibt es für die Benutzer der verschiedenen Werbekanäle, insbesondere aber auch für das Internet, technische Systeme (Adelt Verifikation Systems), mit denen der Zugang zu jugendgefährdenden Angeboten von einem Altersnachweis abhängig gemacht wird.
Die Altersverifizierung ist vor allem für folgende Angebote im Internet wichtig:
- pornografische Filme und sonstige Abbildungen
- jugendgefährdende, beispielsweise gewaltverherrlichende Spiele
- von der Bundesprüfstelle indizierte Werke auf CD, DVD oder in Buchform.
Um den Inhalteanbietern eine Alterskontrolle technisch zu ermöglichen, ohne eigenen unzumutbaren Aufwand zu betreiben, haben sich auf dem Markt Dienstleistungsunternehmen etabliert, die mit eigenen Systemen die Altersverifizierung für ihre Kunden durchführen. Dies hat u. a. auch den datenschutzrechtlichen Vorteil, dass die Userdaten, die der Alterskontrolle dienen, nur beim entsprechenden Dienstleister erfasst werden und nicht zum eigentlichen Anbieter der gefährdenden oder indizierten Inhalte gelangen.
Es stellt für den Anbieter von Content natürlich eine Herausforderung dar, es für einen Besucher seiner Webseite möglichst nicht zu einem Medienbruch kommen zu lassen. Aus diesem Grund scheiden bestimmte Kontrollverfahren wie z. B.
- das Post-Ident-Verfahren oder gar
- eine face-to-face-Kontrolle
im Internet aus, weil der berechtigte User, der die entsprechenden Altersvorgaben erfüllt, unmittelbar zum erwünschten Angebot gelangen möchte.
Diesem Wunschziel diente das in der Vergangenheit überwiegend angewandte Prüfverfahren an Hand der Personalausweisnummer. Der User teilt seine Personalausweisnummer mit und das System liest die darin enthaltenen nötigen Daten - Geburtstag oder Behördenkennzahl für den Wohnsitzabgleich - aus. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt dieses Verfahren aus naheliegenden Gründen nicht den strengen Anforderungen eines sicheren Jugendschutzes, weil auch Minderjährige sich in den Besitz der Ausweisnummer bringen können.
Als Folge der richterlichen Verwerfung der Ausweisnummernprüfung sind die meisten Anbieter von jugendgefährdenden Inhalten in das Ausland abgewandert in der Meinung, dass dann für sie deutsches Recht nicht gelte. Mag diese Auffassung für auf den deutschen Markt gerichteten Angeboten auch unzutreffend sein, so sind doch die Verfolgungsmöglichkeiten im Ausland und die Verhängung von Sanktionen begrenzt. Dies hat zur Folge, dass zur Zeit eigentlich sämtliche unerwünschten Inhalte entgegen den gewollten gesetzlichen Zielen nahezu uneingeschränkt für jedermann zugänglich sind.
Gliederung:
Allgemeines:
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- BGH v. 18.10.2007:
Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird.
- VG Lüneburg v. 18.10.2007:
Das Betreiben eines pornografischen Internet-Linkportals ohne Altersverifiizierung, auf das also auch Kinder Zugang haben, ist unzulässig.
- LG Frankfurt am Main v. 02.01.2008:
Wer auf einer illegalen Tauschbörsen-Internetseite, auf der auch jugendgefährdende Filme ohne Alterskontrolle zugänglich sind, für seine eigenen Produkte wirbt, haftet, sobald er auf die Wettbewerbswidrigkeit derartiger Werbung hingewiesen worden ist, wegen Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten als Störer, wenn er seine Werbung auf gleichartigen Internetseiten fortsetzt.
- BVerfG v. 24.09.2009:
Die gesetzlich vorgeschriebenen Alterskontrollen zur Erschwerung des Zugangs von Kindern und Jugendlichen zur pornografischen Angeboten sind geeignet, den Minderjährigenschutz zu fördern. Eine Verfassungswidrigkeit ist nicht ersichtlich.
- OLG Düsseldorf v. 12.07.2010:
Strahlt ein Fernsehsender erotische Filmangebote in der Zeit bis 23:00 Uhr nur verschlüsselt aus, so genügt dies den Anforderungen an einen ausreichenden Jugendschutz.