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Alterskontrolle - Altersnachweis - Altersverifikation - Jugendschutz

Alterskontrolle - Alterasnachweis - Altersverifikation - Jugendschutz




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Alkoholische Getränke
-   Tabakwaren
-   Postident-Spezial-Verfahren



Einleitung:


Nach deutschem Recht muss jegliche Werbung - auf welchen Kanälen auch immer - dafür sorgen, dass keine jugendgefährdenden Inhalte an Angehörige bestimmter Altersgruppen geliefert werden. Um dies sicherzustellen, gibt es für die Benutzer der verschiedenen Werbekanäle, insbesondere aber auch für das Internet, technische Systeme (Adult Verifikation Systems), mit denen der Zugang zu jugendgefährdenden Angeboten von einem Altersnachweis abhängig gemacht wird.




Die Altersverifizierung ist vor allem für folgende Angebote im Internet wichtig:

-
pornografische Filme und sonstige Abbildungen
jugendgefährdende, beispielsweise gewaltverherrlichende Spiele
von der Bundesprüfstelle indizierte Werke auf CD, DVD oder in Buchform.

Um den Inhalteanbietern eine Alterskontrolle technisch zu ermöglichen, ohne eigenen unzumutbaren Aufwand zu betreiben, haben sich auf dem Markt Dienstleistungsunternehmen etabliert, die mit eigenen Systemen die Altersverifizierung für ihre Kunden durchführen. Dies hat u. a. auch den datenschutzrechtlichen Vorteil, dass die Userdaten, die der Alterskontrolle dienen, nur beim entsprechenden Dienstleister erfasst werden und nicht zum eigentlichen Anbieter der gefährdenden oder indizierten Inhalte gelangen.

Es stellt für den Anbieter von Content natürlich eine Herausforderung dar, es für einen Besucher seiner Webseite möglichst nicht zu einem Medienbruch kommen zu lassen. Aus diesem Grund scheiden bestimmte Kontrollverfahren wie z. B.

- das Post-Ident-Verfahren oder gar
- eine face-to-face-Kontrolle

im Internet aus, weil der berechtigte User, der die entsprechenden Altersvorgaben erfüllt, unmittelbar zum erwünschten Angebot gelangen möchte.

Diesem Wunschziel diente das in der Vergangenheit überwiegend angewandte Prüfverfahren an Hand der Personalausweisnummer. Der User teilt seine Personalausweisnummer mit und das System liest die darin enthaltenen nötigen Daten - Geburtstag oder Behördenkennzahl für den Wohnsitzabgleich - aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt dieses Verfahren aus naheliegenden Gründen nicht den strengen Anforderungen eines sicheren Jugendschutzes, weil auch Minderjährige sich in den Besitz der Ausweisnummer bringen können.




In anderem Zusammenhang (jugendgefährdende Schriften auf eBay) hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 18/04) allenfalls ein zweistufiges Verfahren für ausreichend gehalten:

"Die Anforderungen an das Altersverifikationssystem ergeben sich aus dem Schutzzweck des Jugendschutzrechts. Die besonderen Regelungen für die vom Jugendschutzgesetz als Versandhandel bezeichneten Geschäfte bezwecken zu verhindern, dass Minderjährige jugendschutzrelevante Medieninhalte wahrnehmen. Für einen effektiven Kinder- und Jugendschutz ist deshalb einerseits eine zuverlässige Altersverifikation vor dem Versand der Medien erforderlich. Andererseits muss aber auch sichergestellt sein, dass die abgesandte Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird (vgl. OLG München GRUR 2004, 963, 964 f.). So lässt sich etwa durch das Postidentverfahren vor Versendung der Ware ausreichend gewährleisten, dass der Kunde volljährig ist (OLG München GRUR 2004, 963, 965; Scholz/Liesching aaO § 1 JuSchG Rdn. 24; Nikles/Roll/Spürck/Umbach aaO § 1 JuSchG Rdn. 23). Außerdem muss die Ware in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Das kann etwa durch eine Versendung als "Einschreiben eigenhändig" gewährleistet werden."

Als Folge der richterlichen Verwerfung der Ausweisnummernprüfung sind die meisten Anbieter von jugendgefährdenden Inhalten in das Ausland abgewandert in der Meinung, dass dann für sie deutsches Recht nicht gelte. Mag diese Auffassung für auf den deutschen Markt gerichteten Angeboten auch unzutreffend sein, so sind doch die Verfolgungsmöglichkeiten im Ausland und die Verhängung von Sanktionen begrenzt. Dies hat zur Folge, dass zur Zeit eigentlich sämtliche unerwünschten Inhalte entgegen den gewollten gesetzlichen Zielen nahezu uneingeschränkt für jedermann zugänglich sind.

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Weiterführende Links:


Jugendschutz

Minderjährigenschutz - Taschengeldparagraph

Stichwörter zum Thema Internetverträge und Onlinehandel

Pornografie / Altersverifikation

Der Internethandel mit Alkohol

Der Online-Handel mit Tabakwaren

E-Zigaretten

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Allgemeines:


BGH v. 12.07.2007:
Die Anforderungen an das Altersverifikationssystem ergeben sich aus dem Schutzzweck des Jugendschutzrechts. Für einen effektiven Kinder- und Jugendschutz ist deshalb einerseits eine zuverlässige Altersverifikation vor dem Versand der Medien erforderlich. Andererseits muss aber auch sichergestellt sein, dass die abgesandte Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird. So lässt sich etwa durch das Postidentverfahren vor Versendung der Ware ausreichend gewährleisten, dass der Kunde volljährig ist. Außerdem muss die Ware in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Das kann etwa durch eine Versendung als "Einschreiben eigenhändig" gewährleistet werden.

BGH v. 18.10.2007:
Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird.

VG Lüneburg v. 18.10.2007:
Das Betreiben eines pornografischen Internet-Linkportals ohne Altersverifiizierung, auf das also auch Kinder Zugang haben, ist unzulässig.

LG Frankfurt am Main v. 02.01.2008:
Wer auf einer illegalen Tauschbörsen-Internetseite, auf der auch jugendgefährdende Filme ohne Alterskontrolle zugänglich sind, für seine eigenen Produkte wirbt, haftet, sobald er auf die Wettbewerbswidrigkeit derartiger Werbung hingewiesen worden ist, wegen Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten als Störer, wenn er seine Werbung auf gleichartigen Internetseiten fortsetzt.

BVerfG v. 24.09.2009:
Die gesetzlich vorgeschriebenen Alterskontrollen zur Erschwerung des Zugangs von Kindern und Jugendlichen zur pornografischen Angeboten sind geeignet, den Minderjährigenschutz zu fördern. Eine Verfassungswidrigkeit ist nicht ersichtlich.

OLG Düsseldorf v. 12.07.2010:
Strahlt ein Fernsehsender erotische Filmangebote in der Zeit bis 23:00 Uhr nur verschlüsselt aus, so genügt dies den Anforderungen an einen ausreichenden Jugendschutz.

OLG Frankfurt am Main v. 07.08.2014:
Die Lieferung von Bildträgern, die mit "keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind, im Versandweg - insbesondere ohne Alterskontrolle - ist unzulässig, wenn der Versand auf eine Bestellung hin an eine Versandadresse erfolgt, jedoch - etwa weil die Bestellung unter einer Phantasiebezeichnung erfolgt - von vornherein nicht erkennbar ist, welche natürliche Person die Bestellung aufgegeben hat und an welche natürliche Person die Auslieferung erfolgen soll.

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Alkoholische Getränke:


LG Bochum v. 23.01.2019:
   Der Internethandel mit alkoholischen Getränken ist unzulässig, sofern nicht vor dem Versand durch ein anerkanntes Altersverifikations-System zuverlässig sichergestellt wird, dass der Verbraucher

   bei Bier, Wein, weinähnlichen Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier,Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat

und

bei anderen alkoholischen Getränken volljährig ist

und

   die alkoholischen Getränke in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert sind, persönlich ausgehändigt wird (beispielsweise durch die Zusatzleistung "Persönliche Übergabe" bei der gewählten Versandart)


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Tabakwaren:


LG Koblenz v. 13.08.2007:
Der Internet-Versandhandel von Tabakwaren unterfällt nicht den jugendschutzrechtlichen Beschränkungen für die Abgabe in der Öffentlichkeit nach § 10 JuSchG, denn der Fernabsatz bzw. Versandhandel wird von dem Wortlaut der Bestimmung nicht erfasst. Der Vertrieb von Tabakwaren via Internet (auch) an Jugendliche unter 16 Jahren stellt damit keinen Wettbewerbsverstoß dar.

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Postident-Spezial-Verfahren:


Postident- und Postident-Spezial-Verfahren

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