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Amtsgericht Traunstein Urteil vom 23.02.2007 - 311 C 249/07 - Zur Formulierung von AGB eines Reiseveranstalters hinsichtlich der entstehenden Stornogebühren
 

 

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AG Traunstein v. 23.02.2007: Zur Formulierung von AGB eines Reiseveranstalters hinsichtlich der entstehenden Stornogebühren


Das Amtsgericht Traunstein (Urteil vom 23.02.2007 - 311 C 249/07) hat entschieden:
Der Reiseveranstalter erspart bei kurzfristigem Nichtantritt der Reise auch dann Kosten, wenn der die Reiseleistung nicht anderweitig verkaufen kann. Eine Klausel, die dem Kunden bei Nichtantritt der Reise die vollständige Zahlung des Reisepreises ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Darlegung eines geringeren Schadens auferlegt ist gemäß § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB unwirksam.




Tatbestand:

(entfällt gem. § 313 a ZPO)


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Aufwendungsersatz, da er den Beklagten zu Recht abgemahnt hat.

Die Auffassung des Beklagten, es habe kein Abmahnungsgrund vorgelegen, ist unzutreffend.

Der vom Beklagten in der beanstandeten Passage aufgeführte Hinweis darauf, dass Stornogebühren entfallen, wenn die Unterkunft noch anderweitig vermietet werden kann, entspricht nicht der gesetzlichen Vorschrift nach § 309 Ziff. 5 b BGB. Vielmehr ist erforderlich, den Verbraucher ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er den Nachweis führen kann, dass ein Schaden entweder überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist (§ 309 Ziff. 5 BGB).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klausel so formuliert ist, dass dem Kunden dieser Gegenbeweis regelrecht abgeschnitten wird. Nach der Neuregelung der entsprechenden Vorschriften ist vielmehr ein unzweideutiger, für den rechtsunkundigen Kunden ohne weiteres verständlicher Hinweis notwendig, dass dem Kunden der Nachweis offensteht. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass gewöhnlich der Schaden nicht in Höhe des Verfalles des vollständigen Reisepreises eintreten wird. Denn auch in den Fällen, in denen ein Kunde die Reise überhaupt nicht antritt, werden seitens des Veranstalters in aller Regel auch dann Ersparnisse eintreten, wenn für den ausgefallenen Kunden niemand anderes die Reise antritt.

Deshalb ist die hier beanstandete Passage in den Vertragsbedingungen des Beklagten mit geltendem Recht nicht vereinbar.

Der Kläger hat diese zu Recht beanstandet.

Gegen die Forderungshöhe sind Einwendungen nicht ersichtlich.

Kosten: § 91 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziff. 11, 713









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