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Stornogebühren und -staffeln bei Reiserücktritt

Stornogebühren und Stornogebührenstaffeln bei Reiserücktritt




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Rückgriff auf branchenübliche Stornogebühren
-   Stornogebühr von 100% des Reisepreises?
-   Entscheidungen zur Angemessenheit der Stornogebühr



Einleitung:


Das Gesetz räumt den Reiseveranstaltern und denjenigen, auf die das Reisevertragsrecht ebenfalls Anwendung findet - beispielsweise den Vermietern von Ferienimmobilien - ausdrücklich das Recht ein, ihren durch einen - an sich vertragswidrigen - Reiserücktritt entstehenden Schaden auch in pauschalierter Form geltend zu machen.

Allerdings muss der Kunde darauf hingewiesen werden, dass er dem Unternehmer nachweisen kann, dass ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil der Anbieter seinerseits verpflichtet ist, alles war er auf andere Weise an Stelle der stornierten Buchung verdienen konnte, auf den Schaden anzurechnen.




In der Empfehlung des Deutschen Reiseverbandes (DRV) ist folgende Staffelung der Stornogebühren bei Reiserücktritt zu finden:

   Rücktritt des Kunden, Umbuchung, Ersatzteilnehmer

Sie können jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an, können wir Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und unsere Aufwendungen verlangen. Unser Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendungen pauschaliert. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns. Die Höhe des pauschalen Ersatzanspruches vom Reisepreis vor Abreise staffelt sich wie folgt:

Busgruppenreisen: bis 31 Tage = 20 %, bis 15. Tage = 35 %, bis 7. Tage = 50 %, bis 1. Tage = 60 %, später und bei Nichtantritt = 80 %
Gruppenflugreisen: bis 31 Tage = 20 %, ab 30 Tage = 25 %, ab 22 Tage 35 %, ab 15 Tage = 50 %, ab 7 Tage = 65 %, ab dem 2. Tag und bei Nichtantritt = 80 %
Gruppenkreuzfahrten: bis 30 Tage = 25 %, ab 30 Tage = 50 %, ab 15 Tage 75 %, ab 7 Tage = 90 %



Keller in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 651 i BGB, Rd-Nr. 15 f.:

   „Die zeitlichen Staffelungen, die Nr. 5.3 ARB-DRV unter Berücksichtigung der jeweiligen Reiseart vornimmt, stellen eine wirksame Grundlage für eine Pauschalierung dar. ... Daneben muss auch berücksichtigt werden, ob die Reise in der Haupt-, Zwischen- oder Nachsaison stattfinden soll und ob es sich gegebenenfalls um eine Last-Minute-Reise handelt. Der Reiseveranstalter kann die Pauschalierung auf der Grundlage von Vorjahres-Statistiken vornehmen. Als unzulässig eingestuft wurden Storno-Gebühren in Höhe von 100%, ebenso 80% bei Rücktritt 30 Tage vor Reisebeginn. Bei kurzfristigem Rücktritt kann eine Storno-Gebühr in Höhe von 50% des Reisepreises zulässig sein.

In Allgemeinen Reisebedingungen vorgesehene Pauschalierungen unterliegen daneben der Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 308 Nr. 7 lit. b und 309 Nr. 5 lit. a und b BGB. Zusätzlich zu dem auch aus § 651 Abs. 3 BGB folgenden Verbot der Vereinbarung einer Pauschale, die den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt (§ 309 Nr. 5 lit. a BGB), muss der Nachweis, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich niedriger Schaden entstanden sei, ausdrücklich gestattet sein (§ 309 Nr. 5 lit. b BGB). Erforderlich ist ein unzweideutiger, auch für einen rechtsunkundigen Reisenden ohne weiteres verständlicher Hinweis, dass ihm dieser Nachweis offensteht. Wenn er fehlt, ist die Pauschalierungsklausel unwirksam. Ist die Pauschale unwirksam, ist die Höhe der Entschädigung zu schätzen, § 287 ZPO35; zur Schätzung kann nicht auf die übliche Stornokosten-Pauschale zurückgegriffen werden, weil das auf eine geltungserhaltende Reduktion hinausliefe. Der Reiseveranstalter kann sich in seinen Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) ein Wahlrecht zwischen der Pauschale (Absatz 3) und der konkreten Berechnung (Absatz 2) vorbehalten.“

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Weiterführende Links:


Reiseveranstalter - Reisevermittler

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

Pauschalierter Schadensersatz

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Allgemeines:


OLG Frankfurt am Main v. 17.12.1981:
Eine pauschalierte Rücktrittsgebühr, die der Reiseveranstalter der Höhe nach ausschließlich nach der Zeitdauer zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn bemisst, ist unwirksam, weil sie mit dem wesentlichen Grundgedanken des BGB § 651i nicht zu vereinbaren ist. Auch muß aus der Klausel hervorgehen, daß die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens besteht (AGBG § 11 Nr 5b).

LG Frankfurt am Main v. 15.02.1988:
Schadenspauschalen in AGB sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Dem genügt die Formulierung in Nr. 5.3. der Reise- und Zahlungsbedingungen, wonach sich die Rücktrittspauschale "in der Regel" auf bestimmte Prozentsätze belaufe, nicht. Dadurch entsteht der Eindruck beim Reiseteilnehmer, die Führung eines Gegenbeweises im Einzelfall sei nicht möglich.




BGH v. 26.10.1989:
Zum Schadensersatzanspruch des Reiseveranstalters, wenn ein Reisebüro entgegen der in einem Agenturvertrag übernommenen Verpflichtung vermittelten Reiseverträgen nicht die Reisebedingungen des Reiseveranstalters zugrunde legt und dieser daraufhin bei Rücktritt eines Reisenden vom Vertrag eine Entschädigung nur gemäß BGB § 651i Abs 2 verlangen kann.

AG Königstein v. 11.10.1995:
Eine Stornoklausel unterliegt nach herrschender Meinung der Überprüfung. Danach sind schadensersatzpauschalen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei. Dem genügt die Formulierung der Stornopauschale, dass sich "die Rücktrittspauschale, die wir im Falle ihres Rücktritts von der Reise pro Person fordern müssen, wie folgt beläuft ...", nicht. Diese Formulierung ist aus der maßgeblichen Sicht des Reiseteilnehmers so zu verstehen, dass der Ersatz für die Aufwendungen der Beklagten unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden oder ob dieser niedriger als die Pauschale ist, immer in der jeweils pauschalen Höhe gezahlt werden muss.

LG Hamburg v. 24.04.1998:
Die Reisebedingung eines Reiseveranstalters ist wegen unangemessener Kundenbenachteiligung unwirksam, wenn die Staffelung der Stornogebühren für den Fall des Reiserücktritts nicht entsprechend unterschiedlich je nach den gebuchten Beförderungsleistungen vorgenommen wird.

LG Zweibrücken v. 06.02.2007:
Der Reiseveranstalter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit der geforderten Stornopauschale. Die Stornopauschale ist angemessen, wenn der in den AGB festgelegte Prozentsatz des Reisepreises für die in Frage stehende Reiseart (hier: Rundreise) unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erzielbaren Erwerbs bemessen ist. Nach der Darlegung de Angemessenheit der Stornopauschale obliegt es dem Kunden, diese substantiiert zu bestreiten. Ein Bestreiten "Ins Blaue hinein" genügt nicht, jedenfalls dann nicht, wenn der Kunde eigene Kenntnisse der Umstände hat bzw. haben könnte.

AG Traunstein v. 23.02.2007:
Der Reiseveranstalter erspart bei kurzfristigem Nichtantritt der Reise auch dann Kosten, wenn der die Reiseleistung nicht anderweitig verkaufen kann. Eine Klausel, die dem Kunden bei Nichtantritt der Reise die vollständige Zahlung des Reisepreises ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Darlegung eines geringeren Schadens auferlegt ist gemäß § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB unwirksam.

AG Bonn v. 08.02.2010:
Klauseln in AGB, die eine vom Reisepreis unabhängige Pauschale vorsehen, verstoßen gegen §§ 651i Abs. 3, 651m BGB. Im Rahmen des § 651i Abs. 2 S 3 BGB ist nicht die tatsächliche anderweitige Verwendung, sondern die objektiv noch mögliche anderweitige Verwendung vom Reisepreis in Abzug zu bringen. Insbesondere bei zeitlich weit vor Reiseantritt erfolgten Kündigungen muss der Reiseveranstalter substantiiert vortragen, weshalb eine anderweitige Verwendung der Reiseleistung nicht möglich gewesen ist.






Rückgriff auf branchenübliche Stornogebühren:


LG Frankfurt am Main v. 15.02.1988:
Ist eine Stornoklausel in den Allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters im Sinne von § 651 i Abs. 3 BGB unwirksam, so kann zur Schätzung der dem Reiseveranstalter infolge des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer vor Reisebeginn zustehenden angemessenen Entschädigung auf die allgemein in der Reisebranche üblichen Stornoklauseln zurückgegriffen werden, ohne dass es hierfür der konkreten Schadensberechnung oder gar der Offenlegung der Buchhaltungsunterlagen des Reiseveranstalters bedarf, denn die üblichen Stornoklauseln berücksichtigen das beiderseitige Risiko der Vertragsparteien im Fall des Rücktritts vor Reisebeginn in angemessener Weise.

LG Köln v. 03.11.2010:
Ein Reiseveranstalter kann nicht erfolgreich darauf verweisen, dass die von ihm verlangte Stornogebühr branchenüblich sei, weil sie von anderen Reiseveranstaltern für entsprechende individuell zusammengesetzte Reisen in ähnlicher Höhe in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen seien. Ein Abstellen auf einen "branchentypischen" Schaden ist nur möglich, wenn die Schadenspauschale in der jeweiligen Branche bei Verträgen mit Leistungspflichten gleicher Art und gleichen Umfangs durchschnittlich "entsteht", nicht aber, wenn lediglich eine gleiche oder ähnlich hohe Pauschale in den Bedingungen von Wettbewerbern verwendet wird.

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Stornogebühr von 100% des Reisepreises?


OLG Nürnberg v. 20.07.1999:
Gemäß § 651 i BGB ist der Partner eines Reisevertrages berechtigt, jederzeit, also auch unmittelbar vor Antritt der Reise, vom Reisevertrag zurückzutreten. Macht er hiervon Gebrauch, verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. An seine Stelle tritt eine angemessene Entschädigung (§ 651 i Abs. 2, Satz 1 und 2 BGB). Daraus ist zu entnehmen, dass Pauschalen nach § 651 i Abs. 3 BGB im allgemeinen niedriger angesetzt werden müssen als 100%. Der Reiseveranstalter muss sich nicht nur den böswillig unterlassenen, sondern jeden möglichen anderweitigen Erwerb sowie die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Dies ist bereits bei der Bemessung der Pauschale zu berücksichtigen und nicht etwa erst bei zuzulassenden Einwendungen des Reisenden.

AG Heiligenstadt v. 23.05.2008:
Tritt der Reisende von einer Kreuzfahrtreise zurück, so hat der Reiseveranstalter einen pauschalierten Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 % des Reisepreises, wenn dies in den allgemeinen Reisebedingungen vereinbart wurde. Die Geltendmachung einer 100 %-gen Stornopauschale widerspricht auch nicht § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB, da sie den Reisenden nicht unangemessen benachteiligt. Der volle Reisepreis als Entschädigung ist angemessen, weil insbesondere bei einer Kreuzfahrtreise durch den Rücktritt eines einzelnen Reisenden Aufwendungen etwa in Form von Personalkosten nicht erspart werden und eine andere Verwertung nicht möglich ist.

LG Berlin v. 02.06.2009:
Eine Stornoklausel in den AGB eines Reiseveranstalters ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unzulässig, wenn beim Rücktritt von einer Reise am Tag des Reisebeginns eine Stornopauschale in Höhe von 100% des Reisepreises verlangt wird, ohne dass die nach dem gewöhnlichen Verlauf ersparten Aufwendungen und der mögliche anderweitige Erwerb berücksichtigt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass zeitgleich mit dem Reisebeginn über ein Last-Minute-Angebot eine zumindest teilweise Vermarktung jedenfalls des leerstehenden Hotelzimmers allein oder gebündelt mit dem Rückreiseplatz möglich ist.




BGH v. 30.09.2010:
Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt, die der Reisende zu zahlen hat, wenn er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, müssen die unterschiedlichen Reisearten so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, die es zumindest in aller Regel ausschließt, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre.

KG Berlin v. 21.12.2010:
Wird in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Stornogebühr in Höhe von 100% des Reisepreises bei Nichtantritt der Reise vereinbart, so wird der Reisende dadurch unangemessen benachteiligt. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass auch bei Nichtantritt der Reise oder Rückritt zeitgleich mit dem Reisebeginn über ein Last-Minute-Angebot eine zumindest teilweise Vermarktung jedenfalls des leerstehenden Hotelzimmers möglich ist.

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Entscheidungen zur Angemessenheit der Stornogebühr:


LG Frankfurt am Main v. 15.02.1988:
Die Frage, ob die Stornoklausel wirksam ist, unterliegt der Prüfung auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen über den Verbraucherschutz. Eine Stornoklausel, welche bei einem Rücktritt ab 6 Tage vor Reisebeginn "in der Regel" eine Pauschale von 50 % des Reisepreises vorsieht, stellt eine angemessene Regelung dar.

AG Königstein v. 11.10.1995:
Kündigt der Reisende den Vertrag 5 Wochen und einen Tag vor Reiseantritt, so erscheint eine Stornogebühr in Höhe von 10% des Reisepreises gemäß den üblichen Stornopauschalen angemessen.

LG Hamburg v. 24.04.1998:
Eine Klausel, die bis zu vier Wochen vor Reiseantritt eine Stornoentschädigung von 25% vorsieht, wird als unwirksam erachtet. Darin liegt ein Verstoß gegen §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz i. V. m. 651 i Abs. 3 BGB bzw. §§ 10 Nr. 7 b, 11 Nr. 5 a AGB-Gesetz. Mit dieser Klausel lässt sich der Reiseveranstalter nämlich jedenfalls eine unangemessen hohe Entschädigung für jene Fälle versprechen, in denen der Rücktritt bereits mehrere Monate vor Reiseantritt erfolgt. Insoweit ist – bezogen auf alle Fälle eines solchen "frühen" Rücktritts – nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten, dass in der überwiegenden Anzahl eine Weiterverwendung der Reiseleistungen erfolgt und die Einbuße regelmäßig deutlich unter 25 % des Reisepreises liegt.

LG Bonn v. 23.07.2003:
Eine Pauschale von 50 % bei Rücktritt 9 Tage vor geplantem Reisebeginn begegnet keinen Bedenken, da eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit angesichts der kurzen Frist unwahrscheinlich ist. Bei der Bemessung der Pauschale muss nicht mindernd berücksichtigt werden, ob eine Buchung erst kurz vor dem geplanten Reiseantritt erfolgt, denn dass der Reiseveranstalter ein gewisses Kontingent an Plätzen für last-minute-Angebote bereithält, lässt nicht den Rückschluss zu, dass auch alle diese Plätze vergeben werden.



LG Zweibrücken v. 06.02.2007:
Die Höhe einer geforderten Stornopauschale von 80% des Reisepreises bei einem Reiserücktritt am Tag der Abreise ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung anerkannt sind Pauschalen von 95 % bei Rücktritt am Abreisetag; 90 % wenige Tage vor einer Mexiko-Rundreise.

LG Köln v. 03.11.2010:
Eine Stornopauschale, die vorsieht, dass bei einem Rücktritt von einer individuell zusammengestellten Flugreise bis zum 30. Tag vor der Abreise eine Entschädigung von 40% gezahlt werden muss, ist wegen unangemessener Kundenbenachteiligung unzulässig und unwirksam.

BGH v. 09.12.2014:
Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt, die der Reisende zu zahlen hat, wenn er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, müssen die unterschiedlichen Reisearten so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, die es zumindest in aller Regel ausschließt, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre (ebenso BGH (Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14)

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