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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15.02.1988 - 2/24 S 12/87 -Zur Schätzung einer angemessenen Stornogebühr durch dass Gericht

LG Frankfurt am Main v. 15.02.1988: Zur Schätzung einer angemessenen Stornogebühr durch dass Gericht auf der Grundlage der branchenüblichen Stornoklauseln


Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 15.02.1988 - 2/24 S 12/87) hat entschieden:

  1.  Die Frage, ob die Stornoklausel wirksam ist, unterliegt der Prüfung auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen über den Verbraucherschutz.

  2.  Schadenspauschalen in AGB sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Dem genügt die Formulierung in Nr. 5.3. der Reise- und Zahlungsbedingungen, wonach sich die Rücktrittspauschale "in der Regel" auf bestimmte Prozentsätze belaufe, nicht. Dadurch entsteht der Eindruck beim Reiseteilnehmer, die Führung eines Gegenbeweises im Einzelfall sei nicht möglich.

  3.  Ist eine Stornoklausel in den Allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters im Sinne von § 651 i Abs. 3 BGB unwirksam, so kann zur Schätzung der dem Reiseveranstalter infolge des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer vor Reisebeginn zustehenden angemessenen Entschädigung auf die allgemein in der Reisebranche üblichen Stornoklauseln zurückgegriffen werden, ohne dass es hierfür der konkreten Schadensberechnung oder gar der Offenlegung der Buchhaltungsunterlagen des Reiseveranstalters bedarf, denn die üblichen Stornoklauseln berücksichtigen das beiderseitige Risiko der Vertragsparteien im Fall des Rücktritts vor Reisebeginn in angemessener Weise.

  4.  Eine Stornoklausel, welche bei einem Rücktritt ab 6 Tage vor Reisebeginn "in der Regel" eine Pauschale von 50 % des Reisepreises vorsieht, stellt eine angemessene Regelung dar.

Siehe auch
Stornogebühren und Stornogebührenstaffeln bei Reiserücktritt
und
Reiseveranstalter - Reisevermittler - Ferienwohnungen - Ferienhäuser - Hotelbuchungen




Tatbestand:


Der Kläger macht gegen die Beklagte Rückzahlung des restlichen Reisepreises geltend, den die Beklagte als Stornogebühr für die vom Kläger nicht angetretene Reise einbehalten hat. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder einen Ferienaufenthalt im Club ..., ..., Österreich, eigene Anreise, Halbpension, für die Zeit vom 22.12.1984 bis 5.1.1985 zu einem Gesamtreisepreis von 10.458,- DM. In dem Reisepreis war ein Betrag von 114,- DM als Prämie für ein Sicherheitspaket enthalten. Später erweiterte der Kläger die Buchung um einen entsprechenden Ferienaufenthalt der Tochter einer befreundeten Familie, die 21-jährige Frau Cl... W.... Dadurch erhöhte sich der Gesamtreisepreis auf 13.258,- DM. Die Prämie für das Sicherheitspaket betrug nunmehr 156,- DM. Mit Fernschreiben vom 21.12.1984 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er aufgrund einer unerwartet schweren Erkrankung gezwungen sei, von der Reise zurückzutreten. Da in dem Sicherheitspaket eine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten sei, bitte er um Rückzahlung des bereits geleisteten Reisepreises. In dem vom Kläger unterzeichneten Formular der Reiseanmeldung bezüglich der ursprünglichen Buchung heißt es oberhalb der Unterschriftsleiste des Anmelders:

   "Die Reise- und Zahlungsbedingungen der jeweiligen Programme von ... werden Vertragsinhalt. Bei Abschluss der Reiseversicherungen gelten die beiliegenden Reiseversicherungsinformationen sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der beteiligten Gesellschaften".

In den Reise- und Zahlungsbedingungen betreffend die vom Kläger vorgenommene Buchung im Club ... befindet sich unter der Überschrift "Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchung, Ersatzperson" u.a. folgender Text:

   "5.2. Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an (z.B. wegen verpasster Anschlüsse), können wir angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und unsere Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen von uns berücksichtigt.

5.3. Die Höhe richtet sich nach dem Reisepreis. In der Regel belaufen sich die Rücktrittspauschalen, die wir im Falle Ihres Rücktritts von der Reise je angemeldeten Teilnehmer leider fordern müssen, wie folgt: ... Ab 6 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises, jeweils auf volle DM aufgerundet"

Ferner heißt es unter der Überschrift "Reiserücktrittskostenversicherung":

   "6.1. In Ihrem Reisepreis ist eine Reiserücktrittskostenversicherung der ...-Versicherungsgesellschaft AG eingeschlossen. Sie deckt im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihre Rücktrittsgebühren. ...

6.6. Der Versicherungsvertrag wurde von uns zu Ihren Gunsten geschlossen. Eventuelle Ansprüche sind deshalb ausschließlich direkt an die ... zu richten. Wir sind mit der Schadensregulierung nicht befasst."

Der Versicherungsumfang bestimmt sich nach den seinerzeit maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (ABRV) der ...-Versicherungs-Gesellschaft AG unter anderem wie folgt:

   "§ 1 Versicherungsumfang

1. Der Versicherer leistet Entschädigung.

a) bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten; ...

2. Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1 leistungspflichtig, wenn infolge eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann: a) ... oder unerwartete schwere Erkrankung des Versicherten seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder, wenn die Reise für zwei Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person, vorausgesetzt, dass diese gleichfalls versichert ist;

b) ... oder, im Falle gemeinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kinder oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist;"

Weiterhin ist für den Versicherungsfall folgender Selbstbehalt vorgesehen:

   "§ 3 Nr. 2 ...

Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so trägt der Versicherte von dem erstattungsfähigen Schaden 20 v.H. selbst, mindestens DM 50,- je Person."

Die Parteien streiten zunächst darüber, ob die Versicherungsbedingungen im vorliegenden Fall den Buchungsunterlagen beigefügt waren. Mit Schreiben vom 11.1.1985 übersandte der Kläger der ... Versicherungs- Gesellschaft AG das ausgefüllte Formular der Schadenanzeige und die ärztliche Bescheinigung vom 10.1.1985 mit der Bitte um Überweisung der sich auf 6.551,- DM belaufenden Schadenssumme. Hierauf antwortete die ...-Versicherungs-Gesellschaft AG mit Schreiben vom 17.1.1985 und erklärte sich zur Übernahme der Rücktrittsgebühren für die Familie des Klägers, bestehend aus 4 Personen, in Höhe von 5.172,- DM abzüglich des Selbstbehalts von 1.035,- DM, mithin zu einer Entschädigung von 4.137,- DM, bereit. Mit Fernschreiben vom 23.1.1985 erhob der Kläger Gegenvorstellung und forderte den Versicherer auf, weitere 1.379,- DM abzüglich 20 % Selbstbehalt betreffend die Mitreisende Frau ..., an ihn zu zahlen. Dieses Ansinnen wies der Versicherer mit Schreiben vom 29.1.1985 unter Hinweis auf ein fehlendes verwandtschaftliches Verhältnis zwischen dem Kläger und der Mitreisenden als nicht gerechtfertigt zurück.

Auch der vom Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 5.3.1985 erfolgte Hinweis auf den ebenfalls bestehenden Versicherungsschutz der Mitreisenden, welche wie eine Familienangehörige zu behandeln sei, führte nicht zum Erfolg. Der Versicherer wies die Forderung mit Schreiben vom 15.3.1985 mit der Begründung zurück, dass der Fall einer "gemeinsamen Buchung für zwei Personen" hier nicht zur Anwendung komme. Nachdem der Kläger von dem Gesamtreisepreis (ohne den Betrag für das Sicherheitspaket) von 13.102,- DM von der Beklagten die Hälfte in Höhe von 6.551,- DM und vom Versicherer den Betrag von 4.137,- DM erhalten hat, begehrt er nunmehr von der Beklagten den restlichen Betrag von 2.414,- DM.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei als Vertragspartner der Beklagten berechtigt, den auf die Mitreisende, Frau ..., entfallenden Anteil des Reisepreises von der Beklagten zurückzuverlangen. Er hat behauptet, er habe diesen Teil des Reisepreises an die Beklagte gezahlt. Da die reservierten Zimmer unmittelbar nach Rücktrittserklärung anderweitig belegt worden seien, könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Stornoklausel berufen. Die Mutter der Mitreisenden Frau, ..., habe am 21.12.1984 bei dem Club ... in St. Christoph angerufen und von dort erfahren, dass sämtliche Betten bereits anderweitig belegt seien. In Anbetracht dessen sei der Beklagten infolge seines Rücktritts kein Schaden entstanden.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers bezüglich des auf die Mitreisende Frau, ..., entfallenden Anteils des Reisepreises in Abrede gestellt. Zur Frage der Schadensentstehung hat die Beklagte ausgeführt, sie sei nicht Hotelier des gebuchten Ferienquartiers. Bei dem Club ... handele es sich um ein Hotel, welches im Eigentum einer österreichischen Gesellschaft stehe, welcher der Gewinn aus einer Privatbuchung zufließe. Sie, die Beklagte, unterhalte in dem Hotel lediglich ein gewisses Kontingent und habe auf die Zimmerbelegung im übrigen keinen Einfluss. Bei dem von der Mutter der Mitreisenden Frau, ..., geführten Telefongespräch mit dem Club ..., welches etwa 2 Stunden nach Absendung der Rücktrittserklärung durch den Kläger stattgefunden habe, könne dort die Stornierung noch nicht bekannt gewesen sein. Aus den Zimmerbelegungsplänen ergebe sich, dass das Hotel weder am 22.12.1984 noch in der Folgezeit ausgebucht gewesen sei.

Das Amtsgericht hat über die streitigen Behauptungen Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Kauffrau ... der Kaufmännischen Angestellten ... und der Justiziarin ... als Zeuginnen. Außerdem hat das Amtsgericht eine schriftliche Auskunft der Hotelangestellten ... eingeholt. Aufgrund der Beweisaufnahme hat das Amtsgericht die auf Zahlung von 2.414,- DM gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Die Stornoklausel in den allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten sei wirksam. Die gesetzlich mögliche Ersetzungsbefugnis seiner vertraglichen Verpflichtungen durch die Familie ... habe der Kläger nicht ausgeübt. Die Gesamtumstände sprächen dagegen, dass der Kläger ernsthaft an der Ausübung der entsprechenden Befugnis interessiert gewesen sei. Infolge des Rücktritts sei der Beklagten auch ein Schaden entstanden, denn aus den Zimmerbelegungsplänen gehe hervor, dass zur fraglichen Zeit noch Kontingente freigewesen seien.




Gegen das am 11.12.1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 12.1.1987, Berufung eingelegt und diese am 9.2.1987 begründet.

Der Kläger wendet sich gegen die Rechtsauffassung im angefochtenen Urteil und meint, die Beklagte habe gegen die ihr obliegende Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen. Im übrigen beanstandet er die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil. Schließlich behauptet er, weder bei der Buchung noch bei Erhalt der Reisebestätigung habe er die Versicherungsbedingungen der ...-Versicherungs-Gesellschaft AG erhalten. Erst im Januar 1985 habe er aus einem Reiseprospekt entnommen, dass er sich bei einem Versicherungsfall unverzüglich an den Versicherer zu wenden habe. Dieser habe ihm erstmals die Versicherungsbedingungen übersandt. Jedenfalls wäre die Familie ... bei entsprechender Mitteilung seiner, des Klägers, Verhinderung bereit gewesen, an seiner Stelle den Urlaub auch kurzfristig anzutreten.

Der Kläger beantragt,

   das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 2.414,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.2.1985 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, die Versicherungsbedingungen betreffend die Reiserücktrittskostenversicherung würden im Falle des Abschlusses eines solchen Versicherungsvertrags zusammen mit der Reisebestätigung an den Reiseteilnehmer übersandt.

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 3.8.1987 und des Ergänzungsbeschlusses vom 10.11.1987 Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Hausfrau ... der Ehefrau des Klägers, der Kauffrau ... und des Einzelhandelskaufmanns ... als Zeugen.





Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, worden, somit zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des anteiligen Reisepreises der Mitreisenden Frau, ..., in Höhe von 1.379,- DM und des Selbstbehaltes von 20 % aus der Hälfte des auf den Kläger und seine Familie entfallenden Reisepreises in Höhe von 1.035,- DM nicht zusteht, denn die Stornoklausel in den allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten bestimmt einen angemessenen Ersatz, und die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Allgemeinen Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung in den vorliegenden Reisevertrag einbezogen worden sind, Die Frage, ob diese Bedingungen wirksam sind und den geltend gemachten Anspruch ausschließen, ist nicht in dem vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilen.

Die im ersten Rechtszug bestrittene Aktivlegitimation des Klägers ist gegeben. Auch wenn seine Ehefrau bei ihrer Vernehmung als Zeugin bekundet hat, sie habe die Buchung im Reisebüro vorgenommen, geht aus ihren weiteren Angaben hervor, dass sie das Reisebüro beauftragte, sämtliche Unterlagen unterschriftsreif zu machen. Die Unterlagen sollten sodann vom Kläger unterschrieben werden. Dementsprechend wurde auch die Reiseanmeldung ausgefüllt. Darin ist der Kläger als Anmelder, Reiseteilnehmer und Versicherungsnehmer an erster Stelle genannt. Gleiches gilt für die geänderte Reisebestätigung, welche die Buchung für die nunmehr Mitreisende Frau, ..., betraf. Auch die Rückzahlung des auf die Mitreisende entfallenden Teils des Reisepreises kann der Kläger jedenfalls als Vertragspartner der Beklagten im eigenen Namen geltend machen.

Sowohl der Kläger als auch die Mitreisende Frau, ..., waren berechtigt, vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten (§ 651 i Abs. 1 BGB). Rechtsfolge des Rücktritts ist jedoch, dass der Reiseveranstalter einerseits den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert, andererseits jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen kann, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, bestimmt (§ 651 i Abs. 2, Satz 2 und 3 BGB). Dieser gesetzlichen Regelung hat die Beklagte durch die Festlegung einer Stornopauschale in Nummer 5.3. der hier maßgeblichen Reise- und Zahlungsbedingungen Rechnung getragen. Die Stornoklausel, welche bei einem - hier vorliegenden - Rücktritt ab 6 Tage vor Reisebeginn "in der Regel" eine Pauschale von 50 % des Reisepreises vorsieht, stellt eine angemessene Regelung dar.

Die Reise- und Zahlungsbedingungen sind in den vorliegenden Reisevertrag einbezogen, denn die hier maßgebliche Klausel ist im Prospekt, der die vorliegende Buchung betraf, abgedruckt, und in der Reiseanmeldung heißt es über der Unterschriftsleiste des Anmelders ausdrücklich, dass die betreffenden Bedingungen der jeweiligen Programme der Beklagten Vertragsinhalt werden. In Anbetracht dessen bestand für den Kläger bei Vertragsschluss die Möglichkeit, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Reise- und Zahlungsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGB-Gesetz).




Die Frage, ob die Stornoklausel wirksam ist, unterliegt der Prüfung auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen über den Verbraucherschutz (AGB-Gesetz). Die Meinungen, ob das AGB-Gesetz überhaupt im Reisevertragsrecht anzuwenden ist, sind geteilt (dafür: Tonner, Der Reisevertrag, 2. Auflage 1986, § 651 i Rdn. 20; LG Braunschweig, NJW-RR 1986, 144; dagegen: Staudinger-Schwerdtner, BGB, 12. Auflage 1983, § 651 i Rdn. 54; Eichinger, Der Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag vor Reisebeginn, 1984, S. 105 und 115 bezüglich § 11 Nr. 5 AGB-Gesetz). Die Kammer hat im Rahmen der Frage, ob Haftungsbeschränkungen des Reiseveranstalters durch AGB auf den dreifachen Reisepreis zulässig sind, die Korrektur des Reisevertragsrechts durch § 9 AGB-Gesetz verneint (Kammer; NJW-RR 1986, 214/216). Zur Prüfung der Angemessenheit von Storno-Klauseln im Sinne von § 651 i Abs. 3 BGB erscheint jedoch mit der herrschenden Meinung eine Wirksamkeitsprüfung nach § 11 Nr. 5 AGB-Gesetz zulässig.

Die vorliegende Stornoklausel hält der Prüfung nach § 11 Nr. 5 b AGB-Gesetz nicht stand. Nach dieser Vorschrift sind Schadenspauschalen in AGB unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Dem genügt die Formulierung in Nr. 5.3. der Reise- und Zahlungsbedingungen, wonach sich die Rücktrittspauschale "in der Regel" auf bestimmte Prozentsätze belaufe, nicht. Aus der maßgeblichen Sicht des Reiseteilnehmers ist diese Formulierung so zu verstehen, dass die Kalkulation der Pauschale im allgemeinen die unter Nummer 5.3. der Reise- und Zahlungsbedingungen bezeichneten Kosten abdeckt. Dadurch entsteht nach Auffassung der Kammer der Eindruck beim Reiseteilnehmer, die Führung eines Gegenbeweises im Einzelfall sei nicht möglich; vielmehr müsse unter Umständen noch mit höheren Kosten gerechnet werden. Das reicht zur Annahme der Unwirksamkeit aus (LG Braunschweig, NJW-RR 1986, 145 im Anschluss an BGH, NJW 1985, 633/634). Da eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Klausel im Sinne von § 651 i Abs. 3 BGB nicht in Betracht kommt, ist nunmehr auf die gesetzliche Regelung des § 651 i Abs. 2 Satz 2 BGB zurückzugreifen, und dem Kläger war nunmehr die Beweisführung möglich, dass der Beklagten infolge seines Rücktritts überhaupt kein Schaden entstanden sei.

Auch wenn die Stornoklausel unwirksam ist, bedurfte es keiner konkreten Schadensberechnung (a.A. LG Braunschweig, NJW-RR 1986, 145). Ist eine Stornoklausel in den Allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters im Sinne von § 651 i Abs. 3 BGB wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 5 b AGB-Gesetz unwirksam, so kann zur Schätzung der dem Reiseveranstalter infolge des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer vor Reisebeginn zustehend angemessenen Entschädigung auf die allgemein in der Reisebranche üblichen Stornoklauseln zurückgegriffen werden (§ 287 ZPO), ohne dass es hierfür der konkreten Schadensberechnung oder gar der Offenlegung der Buchhaltungsunterlagen des Reiseveranstalters bedarf, denn die üblichen Stornoklauseln berücksichtigen nach Auffassung der Kammer das beiderseitige Risiko der Vertragsparteien im Fall des Rücktritts vor Reisebeginn in angemessener Weise. Es ist allgemein üblich, dass Stornoklauseln - wie im vorliegenden Fall- ein umso größeres Ansteigen der Schadenspauschale vorsehen, je näher der Rücktritt zeitlich vor dem geplanten Reisebeginn liegt. Tritt der Reiseteilnehmer - wie hier der Kläger - einen Tag vor Reisebeginn zurück, erscheint es angemessen, die Entschädigung des Reiseveranstalters gemäß den üblichen Stornopauschalen mit 50 % des Reisepreises anzunehmen.

Der dem Kläger infolge der Unwirksamkeit der Stornoklausel mögliche Gegenbeweis, dass der Beklagten infolge des Rücktritts überhaupt kein Schaden entstanden sei, weil die gebuchten Zimmer sofort anderweitig belegt worden seien, ist nicht geführt. Die betreffende Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ist nicht zu beanstanden. Die Zeugin ..., die Mutter der Mitreisenden Frau, ..., hat den diesbezüglichen Vortrag des Klägers nicht eindeutig bestätigt. Die Zeugin hat zunächst bekundet, bei dem Telefongespräch vom 21.12.1984, welches in erster Linie der Wiederbeschaffung des bereits zum Reiseziel aufgegebenen Gepäcks ihrer Tochter gegolten habe, sei zunächst die Äußerung seitens der beim Club ... beschäftigten Zeugin Sommer gefallen, wonach das Hotel "gut belegt" sei. Erst auf Vorhalt des Klägervertreters hat die Zeugin ... angegeben, die Zeugin ... habe gesagt, das Hotel sei "ausgebucht". Diese Bekundung ist angesichts der entgegenstehenden Aussage der Zeugin ..., es seien noch Plätze frei gewesen, unglaubhaft. Soweit die Zeugin ... im Berufungsverfahren im Rahmen ihrer Vernehmung zu einem anderen Beweisthema erklärt hat, die Begriffe "gut belegt" und "ausgebucht" seien ihrer Auffassung nach dasselbe, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Zeugin letztlich eingeräumt, sie habe nicht danach gefragt, ob für sie und ihre Familie noch Zimmer frei seien. Sie habe sich lediglich nach dem Verbleib des Reisegepäcks ihrer Tochter erkundigt.

Die Beklagte hat dem Kläger unstreitig die Hälfte des im Wege der Vorauskasse vereinnahmten Reisepreises zurückgezahlt. Ein darüber hinausgehender Rückzahlungsanspruch steht dem Kläger weder aus dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung des Reise-Rücktrittskosten-Versicherungsvertrags noch aus dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung bei Abschluss des Versicherungsvertrags zu.

Der Kläger vermag seinen gegen die Beklagte gerichteten Rückzahlungsanspruch nicht mit Erfolg darauf zu stützen, die Beklagte sei für die etwaige Nichterfüllung des Versicherungsvertrags durch den Versicherer schadensersatzpflichtig. Die Beklagte braucht für die ordnungsgemäße Erfüllung des Versicherungsvertrags durch den Versicherer nicht wie für eine eigene Leistung einzustehen, denn die Beklagte befindet sich weder selbst in der Rolle des Versicherers, noch ist der Versicherer als ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen. Vielmehr ergibt sich aus Nr. 6 der Reise- und Zahlungsbedingungen, dass die Beklagte zugunsten des Klägers, seiner Familie und der Mitreisenden Frau, ..., entsprechende Reise- Rücktritts-Kosten-Versicherungsverträge mit der ... Versicherungs-Gesellschaft-AG abgeschlossen hat. Diese Verträge sind rechtlich als Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 - 80 VVG einzuordnen. Danach ist die Beklagte als Versicherungsnehmer und der Kläger und seine Reisebegleiter als Versicherte gemäß den genannten Vorschriften anzusehen. Der Abschluss derartiger Reise-Rücktrittskosten-Versicherungen erfolgt nicht mehr als Einzelversicherung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, sondern im Rahmen der Belange des Tourismus als Massengeschäft vorwiegend aufgrund eines Gruppenversicherungs- oder Rahmenvertrages, den ein Reiseveranstalter für seine Reisen mit einem Versicherer geschlossen hat (van Bühren-Spielbrink, ABRV-Kommentar, 1982, ABRV Einf. Rdn. 3). So liegt der Fall auch hier. Nach Nr. 6.6. der Reise- und Zahlungsbedingungen hat die Beklagte den Versicherungsvertrag zugunsten des Klägers und seiner Mitreisenden bei dem genannten Versicherer geschlossen, ohne dass der Kläger als Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein erteilt erhielt. Dann aber kann der Kläger die Frage der ordnungsgemäßen Erfüllung des Versicherungsvertrags durch den Versicherer nicht zum Gegenstand des vorliegenden gegen den Reiseveranstalter gerichteten Rechtsstreits machen. Hinzu kommt, dass die Beklagte ferner unter Nr. 6.6. der Reise- und Zahlungsbedingungen ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eventuelle Ansprüche ausschließlich direkt an den Versicherer zu richten seien. Diese Ausführungen stellen keinen Widerspruch zu den an anderer Stelle geäußerten Bedenken der Kammer gegenüber der Wirksamkeit einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung beim Reisevertrag mit zwei Familien dar (Kammer, NJW-RR 1987, 156). Jene Entscheidung betrifft den Fall, dass sämtliche Teilnehmer einer aus zwei Familien bestehenden Reisegruppe, die gemeinsam ein Ferienhaus gebucht und eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung abgeschlossen haben, davon ausgehen dürfen, dass jeder Einzelne von ihnen im Versicherungsfall, der in der Person eines anderen Teilnehmers der Reisegruppe vorliegt, durch die Versicherungsleistungen von der Heranziehung zu Stornogebühren freigestellt ist, wenn er die Reise ohne den anderen Teilnehmer nicht antreten möchte und rechtzeitig vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt. Die dort geäußerten Bedenken gegenüber der Wirksamkeit entgegenstehender Versicherungsklauseln kommen hier nicht zum Zuge. Während in jenem Fall Zweifel angebracht waren, ob die Information über den Umfang der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ausreichten, ist hier - wie noch auszuführen sein wird - von einer entsprechenden hinreichenden Information des Klägers auszugehen.



Schließlich haftet die Beklagte dem Kläger auch nicht aufgrund der Rechtsfigur der culpa in contrahendo, der Enttäuschung von in Anspruch genommenem Vertrauen, auf Schadensersatz. Eine derartige Vertrauenshaftung hätte allerdings nur in Bezug auf die Verletzung eigener im Zusammenhang mit dem Abschluss des Reisevertrags stehender Aufklärungspflichten begründet sein können, denn eine etwaige Vertrauenshaftung der Beklagten als Versicherungsvermittler - sofern ihr diese Rechtsstellung zukommt - wäre wiederum nur in dem Verhältnis zwischen Versichertem und Versicherer in Betracht gekommen. Dieses Verhältnis ist hier jedoch - wie dargelegt - nicht Gegenstand des Verfahrens. Hätte die Beklagte dem Kläger bei der Buchung den unzutreffenden Eindruck vermittelt, im Falle des Rücktritts vor Reisebeginn sei der Kläger durch den Abschluss einer Reise-Rüc0ktrittskostenversicherung dahingehend abgesichert, dass er im Rücktrittsfall mit keinerlei Kosten belastet werden würde, hätte ein solcher Anspruch in Betracht kommen können. Die Differenz zwischen dem gesamten Reisepreis und demjenigen Teil, der durch die hälftige Rückzahlung des Reiseveranstalters und durch den nur teilweisen Eintritt des Versicherers gedeckt war, hätte den ersatzfähigen Schaden darstellen können. Als Vertrauensschaden hätte das Erfüllungsinteresse des Klägers angenommen werden können. Für die entsprechenden Haftungsvoraussetzungen ist der Kläger jedoch beweisfällig geblieben. Seine Behauptung, weder der Reisebestätigung vom 21.11.1984 noch derjenigen vom 12.12.1984 hätten die Allgemeinen Bedingungen für die Reise- Rücktrittskosten-Versicherung beigelegen und auch bei der Buchung der Reise oder zu einem sonstigen Zeitpunkt vor dem geplanten Reiseantritt seien ihm die genannten Unterlagen von der Beklagten nicht übergeben worden, hat sich durch die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt.

Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Beklagte den Kläger bei der Buchung über den Umfang der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung falsch informiert hat. Die als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers hat dessen diesbezüglichen Vortrag ... lediglich dahingehend bestätigt, sie habe im Reisebüro erklärt, sie wolle eine Versicherung abschließen, worin "alles" enthalten sein solle. Dabei habe sie in erster Linie an die Stornogebühren im Krankheitsfalle, nicht jedoch an die etwaigen Rückholkosten bei der Erkrankung am Urlaubsort gedacht. Aufgrund dieser insoweit glaubhaften Aussage ist zwar festzustellen, dass die Buchung des Sicherheitspakets für 5 Personen zu einem Preis von 156,- DM für den Kläger nutzlos war, wenn es ihm allein auf die Absicherung bezüglich der Stornogebühren angekommen wäre. Aus Nr. 6.1. der Reise- und Zahlungsbedingungen ergibt sich nämlich, dass eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung bereits im Reisepreis - zumindest seinerzeit - enthalten war. Das gegen zusätzliche Kosten erhältliche Sicherheitspaket umfasste andere Versicherungsleistungen, und zwar eine Reiseunfall-, Reisekranken-, Reisehaftpflicht- und Reisegepäckversicherung. Versicherungsschutz gegenüber den Stornogebühren bei Rücktritt vor Reisebeginn war in Anbetracht dessen ohnehin nur in dem Umfang erhältlich, wie er in den Allgemeinen Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung enthalten ist. Darüber hat die Beklagte den Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend informiert. In Nr. 6.1. der Reise- und Zahlungsbedingungen verweist die Beklagte darauf, dass Versicherungsschutz nur im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger von diesen Bedingungen rechtzeitig hätte Kenntnis nehmen können. Seine Ehefrau hat insoweit zwar bei ihrer Vernehmung erklärt, sie habe irgendwelche Versicherungsunterlagen nicht gesehen. Sie seien ihr weder im Reisebüro ausgehändigt worden, noch habe sie die Bedingungen bei den übrigen Reiseunterlagen gesehen. Selbst bei Richtigkeit dieser Angaben ist jedoch aufgrund der Aussage des Zeugen Neumann, dem Leiter des Dokumentenversandes der Beklagten, davon auszugehen, dass auch der Kläger - wie üblicherweise alle Reiseteilnehmer der Beklagten - zusammen mit der Reisebestätigung die Allgemeinen Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung der ...-Versicherungs- Gesellschaft AG erhalten hat. Der Zeuge ... hat den Dokumentenversand bei der Beklagten im einzelnen glaubhaft beschrieben. Danach erhält der jeweilige Adressat der Reisebestätigung unter anderem auch die genannten Versicherungsbedingungen durch einen automatisierten, jedoch ständig kontrollierten Versandapparat. Die Unterlagen werden den Bekundungen des Zeugen zufolge nur dann an ein Reisebüro gesandt, wenn dieses als Adressat in der Reisebestätigung genannt ist. Das war hier aber nicht der Fall. Vielmehr war der Kläger ausdrücklich als Empfänger der Reisebestätigung aufgeführt. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht auch der Umstand, dass sich der Kläger - wie die im Tatbestand der Entscheidung dargestellte Korrespondenz belegt - zunächst mit der ...-Versicherungs-Gesellschaft AG zum Zwecke der Schadensregulierung auseinandergesetzt hat.



Von der Ersetzungsbefugnis nach § 651 b Abs. 1 S. 1 BGB hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Die Zeugin ... hat bei der insoweit wiederholten Beweisaufnahme im Berufungsverfahren den Vortrag des Klägers nicht bestätigt, dass sie und ihre Familie bei entsprechender Mitteilung der Verhinderung des Klägers ohne weiteres bereit gewesen seien, an seiner Stelle den Urlaub auch kurzfristig anzutreten. Die Zeugin hat angegeben, sie und ihre Familie hätten nach bereits erfolgter Buchung durch den Kläger im November 1984 ebenfalls Interesse an einer derartigen Reise, wie sie der Kläger unternehmen wollte, gehabt. Da jedoch keine unmittelbare Buchung mehr erhältlich gewesen sei, habe sie ihren Namen auf Wartelisten bei verschiedenen Reisebüros setzen lassen. Hätte ihr der Kläger "rechtzeitig" von der Möglichkeit Nachricht gegeben, für ihn die Reise antreten zu können, hätten sie und ihr Ehemann sich "die Sache überlegt". Aus diesen Bekundungen ist nicht die unbedingte Bereitschaft zu entnehmen, für den Kläger die gebuchte Reise aufgrund der erst am 21.12.1984 erfolgten Information über den Rücktritt antreten zu wollen.

Aus diesen Gründen war - wie erkannt - mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.

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