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Landgericht Zweibrücken Urteil vom 06.02.2007 - 3 S 103/06 - Zur Angemessenheit einer Stornogebühr von 80% des Reisepreises

LG Zweibrücken v. 06.02.2007: Zur Angemessenheit einer Stornogebühr von 80% des Reisepreises bei Rücktritt am Tag der Abreise


Das Landgericht Zweibrücken (Urteil vom 06.02.2007 - 3 S 103/06) hat entschieden:
  1. Der Reiseveranstalter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit der geforderten Stornopauschale.

    Die Stornopauschale ist angemessen, wenn der in den AGB festgelegte Prozentsatz des Reisepreises für die in Frage stehende Reiseart (hier: Rundreise) unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erzielbaren Erwerbs bemessen ist.

    Nach der Darlegung de Angemessenheit der Stornopauschale obliegt es dem Kunden, diese substantiiert zu bestreiten. Ein Bestreiten "Ins Blaue hinein" genügt nicht, jedenfalls dann nicht, wenn der Kunde eigene Kenntnisse der Umstände hat bzw. haben könnte.

  2. Die Höhe einer geforderten Stornopauschale von 80% des Reisepreises bei einem Reiserücktritt am Tag der Abreise ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung anerkannt sind Pauschalen von 95 % bei Rücktritt am Abreisetag (LG Nürnberg-Fürth 16 S 1175/04, zitiert nach juris); 90 % wenige Tage vor einer Mexiko-Rundreise (LG Köln 10 S 395/00, zitiert nach juris).




Siehe auch Stornogebühren und Reiseveranstalter - Reisevermittler - Ferienwohnungen - Ferienhäuser - Hotelbuchungen


Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Stornogebühren aus einem Reisevertrag in Anspruch.

Am 02.05.2005 buchte der Beklagte für sich und seine Ehefrau sowie für zwei weitere namentlich genannte Personen bei der Klägerin eine Studienreise "Höhepunkte am Golf von Neapel" für die Zeit vom 28.05.2005 bis 04.06.2005. Das ... vermittelte diese Reise. Der Reisepreis betrug pro Person 1.105,00 Euro nebst Kerosinzuschlag in Höhe von 10,00 Euro.

Am Tag der Abreise sagte der Beklagte seine Teilnahme an der Reise wegen einer Erkrankung ab, die anderen drei Personen führten die Reise jedoch durch.

Die Klägerin erstellte eine geänderte Rechnung für drei Personen, wobei sie denselben Grundpreis pro Person nebst Kerosinzuschlag berechnete sowie einen Einzelzimmerzuschlag von 130,00 Euro für die Ehefrau des Beklagten. Sodann berechnete sie dem Beklagten Stornogebühren in Höhe von 80 % des Reisepreises (= 884,– Euro) und bezog sich hierzu auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unstreitig bei Vertragsschluss einbezogen worden waren.

Das Reisebüro zahlte die Stornogebühren an die Klägerin. Als sich herausstellte, dass der Beklagte dem Reisebüro die Stornogebühren nicht ersetzen wollte, trat das Reisebüro seine Forderung wieder an die Klägerin ab.

Hinsichtlich der Regelungen der Klägerin für den Fall des Rücktritts durch den Kunden wird auf ihre "Reisebedingungen und Hinweise" (Blatt 19 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin verlangt nun 80 % des Reisepreises vom Beklagten.

Sie trägt vor, die Kosten für Flug, Verpflegung und Reiseleitung seien zum Zeitpunkt der Stornierung längst bezahlt gewesen.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 884,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.11.2005 zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 05.05.2006 hat die Klägerin die Klage in Höhe von 130,00 Euro zurückgenommen.

Zuletzt hat die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 754,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.11.2005 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, er habe den Vertrag nicht storniert, da die Reise schließlich von den weiteren drei Personen durchgeführt worden sei. Insbesondere sei er nicht vom Vertrag zurückgetreten im Sinne von § 651 i BGB. Es habe sich vielmehr um einen einheitlichen Reisevertrag gehandelt, der vier Teilnehmer beinhaltet habe. Von diesem Vertrag sei er nicht zurückgetreten, sondern die Parteien hätten den Vertrag lediglich inhaltlich verändert dahingehend, dass drei Personen an der Reise teilnehmen und nicht vier.

Außerdem hat der Beklagte die Ansicht geäußert, der Klägerin sei gar kein Schaden entstanden, da ja die Zimmer wie gebucht in Anspruch genommen wurden und von der Ehefrau des Beklagten sogar der Einzelzimmerzuschlag in Höhe von 130,00 Euro gezahlt wurde.

Des Weiteren hat der Beklagte noch Gültigkeitseinwendungen gegen die AGB der Klägerin erhoben.

Das Amtsgericht hat der Klage nach der Rücknahme in Höhe von 130,00 Euro insgesamt stattgegeben. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, es liege ein Fall der Stornierung vor, da sich die Reise nicht in der Buchung von Doppelzimmern erschöpft habe. Der Klägerin sei der Reisepreis hinsichtlich des Beklagten entgangen. Es habe auch keine Vertragsänderung vorgelegen. Auch ein Verstoß gegen AGB-Vorschriften sei nicht anzunehmen, da es sich nicht um eine überraschende Klausel gehandelt habe. Schließlich wisse jeder Kunde, dass er bei Absage der Reise noch kurz vor dem Abreisetermin mit Stornogebühren rechnen müsse. Da die Klägerin dem Beklagten den Nachweis offen gelassen habe, dass kein oder ein erheblich geringerer Schaden entstanden sei, und der Beklagte diesen Nachweis nicht habe führen können, liege kein Verstoß gegen die AGB – Vorschriften vor.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Der Beklagte führt zur Begründung an, dass die Klägerin keine Stornopauschale geltend machen könne, da sie dies bereits nach ihren eigenen AGB nur dürfe, wenn der Vertragspartner zurücktrete. Auf den hier vorliegenden Fall, dass ein Gruppenreisevertrag ordnungsgemäß erfüllt werde, jedoch ein Gruppenmitglied die Reise nicht antrete, lasse sich diese Klausel nicht anwenden.

Darüber hinaus habe die Klägerin auch keinen Schaden gehabt. Lediglich ihr Gewinn sei geringer gewesen. Dies sei jedoch nicht maßgeblich, weil die Klägerin mit der Regelung unter Ziffer 6 ihrer AGB nur einen Aufwendungsersatz bezweckt habe.

Außerdem habe das Erstgericht verkannt, dass mit der geänderten Rechnungsstellung durch die Klägerin der Vertrag abgeändert worden sei. Die Klägerin habe durch die geänderte Rechnungsstellung vom 08.06.2006 dem Beklagten angeboten, durch Zahlung eines Einzelzimmeraufpreises von 130,00 Euro die von ihr bereits erbrachte Leistung abzugelten. Schließlich sei auf der Rechnung vermerkt gewesen "... ersetzt Rechnung # 1396177 vom 28.05.2005". Dieses Angebot habe er, der Beklagte, auch akzeptiert.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 07.06.2006, Az. 2 C 58/06 wie folgt abzuändern:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, entgegen dem Vortrag des Beklagten habe es sich nicht um einen Gruppenreisevertrag gehandelt, sondern sie habe Einzelreisepreise zugrunde gelegt.

Die Klägerin führt weiter an, sie habe durch die Erteilung einer anderen Rechnung keine Vertragsänderung akzeptiert. Die Rechnung vom 02.05.2005 sei ja durch den Rücktritt des Beklagten unrichtig geworden, sodass sie eine geänderte Reisebüro-Nettorechnung und eine dazu gehörige Stornorechnung habe erstellen müssen. die Reise habe sich nicht in der Buchung von zwei Doppelzimmern erschöpft.

Zur Begründung der Stornopauschale bezieht sie sich auf ihre als Anlage vorgelegte Reiseausschreibung der Studienreise (Blatt 95/96 d. A.) und trägt vor, dass die Flüge von der Fluggesellschaft zum vollen Preis berechnet würden, da die Flüge des Beklagten bei der Fluggesellschaft als "No show" gelten und zum vollen Preis berechnet würden.

Auch beim Hotel habe sie keine Aufwendungen ersparen können, da der Hotelier aufgrund der kurzfristigen Absage das Hotel bis zum vollen Preis für alle gebuchten Leistungen in Rechnung gestellt habe. Das vom Beklagten gebuchte Hotelzimmer sei auch von seiner Ehefrau allein genutzt worden, sodass es nicht zu einem Weiterverkauf zur Verfügung gestanden habe.

Auch in der Verpflegung hätten keine Aufwendungen erspart werden können, da die Klägerin die Übernachtungen mit Halbpension eingekauft habe und hierfür der Pauschalpreis abgerechnet worden sei.

Weiterhin fielen die Kosten für die Ausflüge pro Gruppe an und würden im Rahmen der Kalkulation auf alle Gruppenmitglieder umgelegt, ebenso wie die Kosten für Reiseleitung und Busfahrten.

Bei den Eintrittsgeldern habe sie Aufwendungen in Höhe von 45,00 Euro für den Beklagen erspart. Hierbei handele es sich jedoch nur um 4,1 % des Reisepreises, so dass die Pauschale von 80 % jedenfalls angemessen sein dürfte.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


II.

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Stornopauschale in der eingeklagten Höhe gemäß § 651 i Abs. 2 Satz 2 BGB.

1. Der Beklagte ist vom Vertrag zurückgetreten. Die Parteien haben nicht etwa einen Gruppenreisevertrag inhaltlich geändert.

Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Reisevertrag vom 02.05.2005 überhaupt eine Gruppenreise darstellte. Denn jedenfalls ist auch bei einer Gruppenreise grundsätzlich davon auszugehen, dass die einzelnen Reisenden Vertragspartner des Reisveranstalters werden und nicht etwa nur der Buchende (OLG Frankfurt am Main NJW – RR 2004, 1285, Rd. Nr. 25; LG Hamburg vom 21.04.1998 332 O 37/98, zitiert nach Juris; MünchKommBGB/Tonner § 651 a Rn 83). Insbesondere sind hier alle vier Reisenden namentlich aufgeführt. Dies spricht ebenfalls dafür, dass mit jedem einzelnen ein Reisevertrag besteht. Bei einem Rücktritt eines einzelnen Reisenden ist dann auch nur dessen Vertragsverhältnis zu betrachten.

Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Beklagte auch vom Vertrag zurückgetreten, als er der Klägerin mitteilte, wegen einer Erkrankung an der Reise nicht teilnehmen zu können. Damit hat der Beklagte die entsprechende auf einen Rücktritt gerichtete Willenserklärung abgegeben, da er hinreichend deutlich gemacht hat, dass er das Vertragsverhältnis beenden wollte. Insbesondere kann hierin keine Umbuchung gesehen werden. Als Umbuchungen sind nämlich Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziel, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart anzusehen (MünchKommBGB/Tonner, § 651 i Rd. Nr. 25).

Auch eine einvernehmliche Vertragsänderung hat der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Die Erstellung der neuen Rechnung vom 08.06.2005 durch die Klägerin kann nicht als Angebot auf Abschluss eines neuen, geänderten Vertrages angesehen werden. Insbesondere war zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung die Reise längst durchgeführt und der Vertrag seitens der Klägerin erfüllt, so dass keine nachträgliche Änderung mehr eintreten konnte. Zum anderen hat der Beklagte nicht vorgetragen, wodurch er ein solches Angebot angenommen haben will.

Soweit der Beklagte vorträgt, dass die Klägerin durch seine Absage keinen Schaden erlitten habe, sondern nur einen geringeren Gewinn erwirtschaftet habe, weil die Reise ja von drei Personen ansonsten unverändert durchgeführt worden sei, ist dem wiederum zu entgegnen, dass jedes Vertragsverhältnis für sich zu betrachten ist und er eben keinen Gruppenvertrag abgeschlossen hat, sondern je einen Vertrag für sich und für die anderen drei Mitreisenden als Stellvertreter. Im Übrigen stellt auch entgangener Gewinn eine ersatzfähige Schadensposition dar.

1.1 Die AGB der Klägerin verstoßen auch nicht gegen § 309 Nr. 5 BGB. § 651 i BGB gestattet zunächst einen verschuldensunabhängigen Anspruch des Reiseveranstalters gegen des Reisenden.

Ziff. 6.4 der Reisebedingungen der Klägerin regelt, dass dem Reisenden der Gegenbeweis offen bleibt, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale, und entspricht somit den Anforderungen des § 309 Nr. 5b BGB.

Dafür, dass die Pauschale von 80 % bei Rücktritt am Abreisetag auch nicht den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt, ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig.

Wie unten (2., Seite 9 ff) noch auszuführen sein wird, hat die Klägerin dies hinreichend dargelegt. In der Rechtsprechung anerkannt sind Pauschalen von 95 % bei Rücktritt am Abreisetag (LG Nürnberg-Fürth 16 S 1175/04, zitiert nach juris); 90 % wenige Tage vor einer Mexiko-Rundreise (LG Köln 10 S 395/00, zitiert nach juris).

1.2 Auch ein Verstoß der Klausel gegen § 307 BGB ist nicht ersichtlich. Weder benachteiligt sie den Beklagten unangemessen, noch weicht sie in Anbetracht des § 651 i Absatz 3 BGB von wesentlichen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung ab.

Soweit der Beklagte vorträgt, die Klausel sei insofern überraschend, als sie auf Vertragsänderungen angewandt wird, muss er sich hier wieder entgegen halten lassen, dass es sich nicht um eine Vertragsänderung handelt, sondern um einen Rücktritt, bei dem § 651 i BGB eine pauschalierte Entschädigung vorsieht.

2. Da gemäß § 651 i Abs. 1 BGB der Reisende jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten kann und der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis dann verliert, gibt § 651 i Abs. 2 Satz 2 BGB dem Reiseveranstalter einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Hierbei kann der Reiseveranstalter diese Entschädigung entweder konkret berechnen (nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von ihm ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erzielen kann) oder aber eine Pauschale in Form eines Prozentsatzes des Reisepreises gemäß § 651 i Abs. 3 BGB geltend machen.

In ihren AGB behält sich die Klägerin ein Wahlrecht zwischen der konkreten Berechnung und einer Schadenspauschale vor. Im vorliegenden Fall hat sie ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass sie die Pauschale geltend macht. Nach der herrschenden Meinung ist ein solches Wahlrecht eines Reiseveranstalters wirksam (BGH NJW – RR 1990, 114, 115; Palandt/Sprau, § 651 i Rd. Nr. 4; a. A. MünchKommBGB/Tonner, § 651 i Rd. Nr. 11).

Die Klägerin verlangt bei einem Rücktritt des Reisenden am Tag der Abreise bzw. bei Nichtantritt der Reise 80 % des Reisepreises. Eine solche Stornopauschale ist wirksam, wenn der Prozentsatz des Reispreises für die in Frage stehende Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs festgesetzt ist. Dafür hat die Reiseveranstalterin die Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW – RR 1990, 114, 115; MünchKommBGB/Tonner, § 651 i Rd. Nr. 27).

Die Klägerin hat hierzu vortragen, dass sie lediglich Aufwendungen im Rahmen der anfallenden Eintrittsgelder in Höhe von 45,00 Euro für den Beklagten erspart habe. Demgegenüber hätten die Fluggesellschaft und der Hotelier den vollen Preis berechnet, auch die Kosten für die Ausflüge einschließlich Reiseleitung und Busfahrten seien für die ganze Gruppe angefallen, sodass sich insoweit keine Aufwendungen hätten ersparen lassen. Hiermit hat die Klägerin hinreichenden Vortrag für die Angemessenheit der Stornopauschale gehalten.

Demgegenüber ist das Bestreiten des Beklagten unsubstantiiert und ins Blaue hinein.

2.1 Soweit er bestreitet, dass die Fluggesellschaft die vollen Flugkosten berechnet habe, ist dies nicht ausreichend. Er hätte darlegen müssen, ob und wie es der Fluggesellschaft möglich gewesen sein soll, seine Flüge anderweitig zu verkaufen, obwohl er erst am Tag der Abreise die Preise storniert hat. Dass das Flugzeug bei beiden Flügen bis auf den letzten Platz besetzt gewesen sei, hat der Beklagte nicht vorgetragen, obwohl er über die anderen Mitreisenden, insbesondere seine Ehefrau die entsprechenden Erkenntnisse hätte haben können.

2.2 Auch seine Behauptung, dass der Hotelier der Klägerin für die Nichtbelegung des Doppelzimmers hätte einen Nachlass geben müssen, ist unsubstantiiert. Schließlich war das Zimmer durch die Ehefrau des Beklagten belegt, sodass eine anderweitige Verkaufsmöglichkeit nicht in Betracht kam. Soweit ein Einzelzimmerzuschlag erhoben worden war, hat die Klägerin erstinstanzlich die Klage insoweit zurückgenommen.

2.3 Bezüglich der Verpflegungsaufwendungen hat unter Umständen das Hotel eine gewisse Summe erspart, nicht jedoch der Reiseveranstalter, der schließlich eine Pauschale für die Halbpension gezahlt hat. Aber selbst wenn man von einer gewissen Ersparnis für die Verpflegungskosten ausgeht und die Höhe der ersparten Eintrittsgelder berücksichtigt, ist die Stornopauschale in Höhe 80 % immer noch angemessen.

Die Höhe der geforderten Stornopauschale ist daher nicht zu beanstanden.

3. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit lässt sich den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO entnehmen.

4. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision sind nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).










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