Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kosmetika - Kosmetikartikel - Pflegemittel - Hygieneprodukte

Kosmetika - Kosmetikartikel - Pflegemittel - Hygieneprodukte




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Angabe des Grundpreises
Ausschluss des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts und Wertersatz?

-   Bewerbung kosmetischer Anwendungen
-   Vergleichende Werbung
-   Preiswerbung

-   Kontaktlinsen



Einleitung:


Ähnlich wie beim Handel mit Medikamenten, Lebensmitteln oder Nahrungssupplementen sind auch beim Kosmetikhandel über das Internet vielfache und strenge Aufklärungs- und Kennzeichnungspflichten zu beachten.

Seit 1976 existiert eine Kosmetik-Richtlinie der EU, die sich derzeit in einer Erneuerungsbearbeitung befindet. Auf der Grundlage der alten EG-Richtlinie - die bei weitem nicht in allen EU-Staaten in nationales Recht umgesetzt worden ist - wurde in Deutschland 1978 die Verordnung über kosmetische Mittel (KosmetikV) geschaffen.




Da zu diesem Zeitpunkt der Internethandel in der heutigen Form noch nicht existierte, wurde seinerzeit die Kennzeichnung der Inhalts- und Wirkstoffe lediglich für die Verpackungen vorgeschrieben. Man könnte also aus dem Wortlaut der geltenden Bestimmungen den Schluss ziehen, dass eine Kennzeichnung auf der Internetseite eines Shops nicht nötig ist. Das ist jedoch mehr als zweifelhaft. So meint auch Rechtsanwalt Keller von der Münchener IT-Recht-Kanzlei:

   "Gleich am Anfang: Wichtiger Hinweis für Online-Händler!

Ein Verbraucher darf im Online-Bereich gegenüber dem Ladenkauf nicht benachteiligt werden. Folglich muss der Verbraucher nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich auch bereits im Online-Handel mit den entsprechenden Kennzeichnungsinformationen versorgt werden."

Die wichtigsten Vorschriften über die Kennzeichnungspflichten finden sich in den §§ 4, 5 und 5a der KosmetikV. Diese seit Juli 2014 geltende deutsche Verordnung verweist hinsichtlich der Kennzeichnungs- und Infornationsspflichten weitgehend auf die EU-Verordnung 1223/2009/EG über losmetische Mittel.

Beim Onlinehandel mit Kosmetikartikeln ist besonders auf die Preisauszeichnung zu achten, und zwar hinsichtlich der Angabe des Grundpreises. Der Kunde muss bei unterschiedlichen Verpackungsgewichten oder - füllmengen einen Preisvergleich mit gleichartigen Produkten anderer Anbieter vornehmen können. § 2 Abs. 1 PangV bestimmt daher:

   "Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen [...] nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben."

Das trifft auch auf Kosmetika zu. Zur Art der Angabe des sog. Grundpreises erläutert § 2 Abs. 3 PangV:

   "Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden."

Bei den meisten Kosmetika dürfte eine Vergleichsangabe von 100 ml richtig sein.




Allerdings gibt es für Kosmetika zwei Ausnahmen:

§ 9 Abs. 4 Nr. 1 PangV:

   § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die

        1.  über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen; ...

Und § 9 Abs. 5 PangV:

   § 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei

        1.  ...

        2.  kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;

        3.  Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.

Vom Onlinehändler ist deshalb sorgfältig zu prüfen, ob eine Ausnahme vorliegt, wenn er die Angabe eines Grundpreises bei jeder einzelnen Preisangabe vermeiden will.

Der Bundesgerichtshof hat im übrigen in seinem Urteil vom 26.02.2009 ausdrücklich bestimmt, dass sich die Grundpreisangabe in enger räumlicher Nähe zu jeder Endpreisangabe befinden muss; es genügt nicht, dass durch einen Link auf eine entsprechende Erläuterung verwiesen wird.

Nach Art. 6 der EU-Verordnung haben Online-Händler folgende Verpflichtungen:

Prüfung der Einhaltung bestimmter Kennzeichnungselemte
Prüfung der Einhaltung der Sprachanforderungen
Prüfung des Mindesthaltbarkeitsdatums
Gewährleistung sicherer Lagerungs- oder Transportbedingungen
Reaktions- und Meldepflichten bei Verdacht eines Risikos für die menschliche Gesundheit

- nach oben -



Weiterführende Links:


EU-Verordnung über kosmetische Mittel Nr. 1223/2009/EG (deutsch)

EU-Verordening betreffende cosmetische producten nr. 1223/2009/EG (niederländisch)

Verordnung über kosmetische Mittel (KosmetikV)

Zur Abgrenzung zwischen Arzneimitteln einerseits und Lebensmitteln sowie Kosmetika andererseits

Die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Arzneimitteln, Heilmitteln, Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln

Rechtsprechung zu einzelnen Substanzen im Arznei- und Lebensmittelrecht

Rechtsprechung zu einzelnen Geräten in der Kosmetik und in der Medizin

RA Lion Keller - Verkauf von Kosmetika

Handeslplattformen - Marktplätze - Internetverkaufsplätze

Affiliatewerbung

Störerhaftung des Betreibers von Handelsplattformen

Stichwörter zum Thema Gesundheitsprodukte

Die Health-Claims-Verordnung - Bewerbung von Lebensmitteln, insbesondere Nahrungsergänzungsmitteln, mit gesundheitsbezogenen Angaben

- nach oben -



Allgemeines:


OLG Hamburg v. 01.02.2001:
Sind die Angaben der Chargennummern auf dem schmalen Tubenfalz der zum Teil farbigen Behältnisse eines Kosmetikprodukts in kleiner Schrift eingeprägt und nur mit erheblicher Mühe lesbar, liegt hierin ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß. Die angeblichen produktionstechnischen Notwendigkeiten bei der Herstellung und Befüllung der Kosmetiktuben entbinden den Hersteller jedenfalls nicht von der Einhaltung der Kosmetikverordnung, bei der es sich um die Umsetzung der Kosmetik-Richtlinie der EG in nationales Recht handelt.

BGH v. 21.02.2002:
Sind die nach der Kosmetikverordnung vorgeschriebenen Herstellungsnummern entfernt worden, liegt darin ein die Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff in die Substanz der Ware, der im allgemeinen eine Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG ausschließt; auf eine sichtbare Beschädigung der Ware oder Verpackung kommt es in diesem Fall nicht an (Entfernung der Herstellungsnummer III)

OLG München v. 26.05.2004:
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 KosmetikV müssen der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Firmensitz des in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Herstellers oder einer dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des Mittels verantwortlich ist, angegeben werden, wobei die Angaben abgekürzt werden dürfen, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist. Nach dem Sinngehalt der Regelung muss aber trotz der Abkürzungen die gekennzeichnete Firma oder Person postalisch ohne Weiteres erreichbar sein.

VG Karlsruhe v. 02.02.2007:

  1.  Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind.

  2.  Mangels ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse kann im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht entschieden werden, ob die Vitaminpräparate K 1 2 % Lotion bzw. Vitamin K 1 8 % Serum Bioque Arzneimittel im Sinne des AMG sind und nicht kosmetische Mittel.

OLG Stuttgart v. 04.11.2021:
Aussagen über die Verringerung von Hautfalten in der Werbung für ein Lebensmittel sind als spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (sog. Health-Claims-Verordnung) einzuordnen, wenn der optische Effekt einer Steigerung körperlicher Funktionen beschrieben wird. Die Einordnung hängt von den Umständen der Werbung ab, insbesondere davon, ob die Angabe in einem gesundheitsbezogenen Kontext verwendet wird. Es reicht aus, dass sie bei einem Durchschnittsverbraucher einen entsprechenden Eindruck hervorrufen kann.

- nach oben -






Angabe des Grundpreises:


Preisangaben

OLG Köln v. 19.08.1994:
Bei der Abgabe von fertig verpackten Kosmetik-Artikeln, die nicht der Beeinflussung der Körperform dient, sondern auf die Spannkraft und Elastizität der Hautoberfläche wirkt und die in Nennfüllmengen von nicht weniger als 10 m1/mg und nicht mehr als 10 L/kg angeboten werden, ist nach FPackVO § 12 Abs 2 (juris: FertigPackV) als Grundpreis der Preis für 100 ml anzugeben. Das Unterlassen der vorgeschriebenen Grundpreisangabe stellt, da es geeignet ist, die Wettbewerbslage zu beeinflussen und dem Verletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, eine Verletzung des UWG § 1 dar.).

BGH v. 26.02.2009:
Der Grundpreis ist i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. Die Regelung in § 4 Abs. 4 PAngV über die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden (Dr. Clauder's Hufpflege).

- nach oben -



Ausschluss des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts und Wertersatz?


Ausschluss des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts oder voller Wertersatz bei angebrochenen Lebensmitteln, Kosmetika oder Heilmitteln?

Widerrufsausschluss

Wertersatz

LG Wuppertal v. 22.08.2006:
Kosmetik- und Hautpflegeartikel werden nicht wie eine Sache in Gebrauch genommen, sondern sie sind nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung überhaupt nicht mehr vorhanden. Das ist aber die typische Folge eines Verbrauchs. Einer Belehrung über die Folgen eines Verbrauchs bedarf es aber nach den genannten Vorschriften nicht, denn der gänzliche oder teilweise Verbrauch des empfangenen Gegenstandes hat immer zur Folge, dass Wertersatz zu leisten ist.

OLG Köln v. 27.04.2010:
Ein genereller Ausschluss des Widerrufsrechts für teils benutzte Kosmetikartikel ist unzulässig und wettbewerbswidrig. In Betracht kommt allenfalls ein Anspruch auf Wertersatz, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass es einen Markt für "gebrauchte" Kosmetika gibt, auf dem zurückgegebene Kosmetika noch verkauft werden können.

- nach oben -



Bewerbung kosmetischer Anwendungen:


OLG Hamm v. 16.01.2007:
Eine im Auftrag und im Absatzinteresse des Kosmetikherstellers erstellte und bisher unveröffentlichte Studie genügt für sich allein nicht, die darin niedergelegten Untersuchungsergebnisse und die (vorsichtig) formulierten Schlussfolgerungen als gesicherten Stand der Wissenschaft erscheinen zu lassen, auf den es entscheidend ankommt. Etwaige neue Erkenntnisse, die noch nicht dem gesicherten Stand wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, dürfen nicht zur Grundlage einer uneingeschränkten Werbung mit entsprechenden Wirksamkeitsaussagen gemacht werden

LG Düsseldorf v. 30.05.2007:
Bei heilmittelrelevanten Werbeaussagen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG bezüglich kosmetischer Mittel findet das Heilmittelwerbegesetz ebenfalls Anwendung. Heilmittelrelevante Werbeaussagen liegen vor, wenn eine Seife mit heilender bzw. lindernder Wirkung gegen Schuppenflechte, Neurodermitis, Akne, Haarausfall sowie der nachweislichen Heilung auch hartnäckiger Hauterkrankungen und damit mit der Beseitigung und Linderung von Krankheiten beworben wird. - Die Werbung ist irreführend i.S.d. § 3 Nr. 1 HWG, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die in der Werbung beschriebene Wirkung der Seife wissenschaftlich nachgewiesen oder jedenfalls durch nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufbereitetes Erfahrungsmaterial belegt ist.

LG Hamburg v. 21.04.2009:
Soweit das Fehlen der wissenschaftlichen Grundlage einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage hinreichend substantiiert vorgetragen wurde, ist es -abweichend von den allgemeinen Regeln – Aufgabe des Werbenden, der durch die Verwendung dieser Aussage die in Anspruch genommene therapeutische Wirkung behauptet, die wissenschaftliche Absicherung seiner Werbeangabe zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Es liegt im Interesse der Allgemeinheit, Angaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, bei denen die Gefahr von Schäden besonders groß ist, nur zuzulassen, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Es ist unzulässig, den Nagelpilzstift Nailner ® Repair in Deutschland zu bewerben und zu vertreiben.




LG Bayreuth v. 24.06.2009:
Wenn mit der gesundheitsfördernden Wirkung einer Behandlung geworben wird, muss diese wissenschaftlich unumstritten sein. Insofern sind an die Richtigkeit der Werbeaussage strenge Anforderungen zu stellen. Auch für in der Kosmetik verwendete Geräte gilt kein geringerer Anforderungsmaßstab an die wissenschaftlich bewiesene Wirksamkeit als bei medizinischen Heilgeräten. Ein auf der Grundlage von ELOS (Elektro-Optisches-System) funktionierendes Gerät darf nicht als geeignet für die Behandlung von Cellulitis beworben und vertrieben werden.

BGH v. 21.01.2010:
Die Werbung "Vorbeugen mit Coffein" für ein glatzenvorbeugendes Shampoo muss nicht irreführend sein. Die hinreichende wissenschaftliche Absicherung der einem kosmetischen Mittel beigelegten Wirkung kann sich auch schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht (Alpecin After Shampoo Liquid).

OLG Frankfurt am Main v. 03.08.2011:
Der Ruf eines seit Jahren für ein bestimmtes Nahrungsergänzungsmittel verwendeten und dem Verkehr bekannten Werbeslogan („Schönheit von innen“) wird in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn ein Mitbewerber diesen Slogan als Produktbezeichnung für ein vergleichbares Erzeugnis verwendet.

LG Heilbronn v- 28.09.2017:
Die Werbung einer Kosmetikerin, die sich als „para.med. Therapeutin für Hautgesundheit“ und als „para.med. Therapeutin“ bezeichnet, ist irreführend und unlauter i.S. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG, weil sie im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke der Werbung den Eindruck erweckt, als wirke sie im Sinne der Prüfung, Erkennung und Behandlung von Hauterkrankungen, was sie unstreitig weder kann noch darf.

- nach oben -



Vergleichende Werbung:


Vergleichende Werbung

LG München v. 06.05.2016:
Die Verwendung einer fremden Marke in eigenen Internet-Verkaufsangeboten stellt für sich alleine noch keine unlautere Rufausnutzung dar. - Das Anbieten von Produkten (hier: Antifalten Gesichtspads) über die Handelsplattform eBay, wobei in der Angebotszeile angegeben wird, dass es sich nicht um ein bestimmtes Konkurrenzprodukt handelt (hier: "Keine F."), ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

OLG Frankfurt am Main v. 22.09.2016:
Die - sachlich richtige - Behauptung, das eigene Produkt sei einem bestimmten Konkurrenzerzeugnis funktionell gleichwertig und eine preiswerte Alternative hierzu, stellt eine am Maßstab von § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG zulässige vergleichende Werbung dar, wenn die sich gegenüberstehenden Produkte hinreichend individualisiert und gekennzeichnet sind und der angesprochene Verkehr in der Lage ist, durch eine einfache Internet-Recherche die jeweiligen Preise zu ermitteln und die Gleichwertigkeit der Produkte zu beurteilen.

- nach oben -





Preiswerbung:


Preiswerbung - Werbung mit Verkaufspreisen

LG Bochum v. 22.09.2010:
Bei der abgemahnten Werbung mit "günstigsten Top-Preisen" handelt es sich lediglich um eine substanzlose Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Werbung gerade nicht den bestimmten Artikel "die" verwandt hat, zum anderen auch daraus, dass sich gerade aus der Kombination "günstigste" und "Top" ergibt, dass es sich um eine reklamehafte Anpreisung handelt, der Verbraucher keinen Tatsachengehalt zumessen.

- nach oben -



Kontaktlinsen:


BGH v. 12.01.2017:
Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2015, C-321/14, GRUR Int. 2015, 978 Rn. 15 bis 27 - Colena/Karnevalservice Bastian).

- nach oben -



Datenschutz    Impressum