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PayPal

PayPal




Gliederung:


- Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   PayPal-Käuferschutz und Kaufpreisanspruch



Einleitung:


PayPal ist ein Online-Bezahldienst mit Sitzen u.a. in den USA (Kalifornien) und Europa (Luxemburg) unter dem Dach der PayPal Holding Inc. Ursprünglich war PayPal ein Tochterunternehmen von eBay. Die Trennung erfolgte im Juli 2015.

Der Dienst wird in erster Linie zur Online-Bezahlung von Kleinbeträgen im Onlinehandel genutzt. Dabei spielt er in der Ausgestaltung des angebotenen PayPal-Käuferschutzes ein wichtige Rolle zu, indem er versucht, sowohl den Händlern wie auch den Kunden eine gewisses Vertrauen in die Sicherheit bei der Abwicklung des Onlinegeschäfts zu erzeugen.




Händler haben ein starkes Interesse, die Waren erst nach Erhalt des Kaufpreises zu liefern (und bevorzugen daher Bezahlung durch Vorkasse). Kunden sind hingegen stark interessiert, das Risiko zu vermeiden, nach einer Vorauszahlung des Kaufpreises die Ware nicht oder nicht im erwarteten Zustand zu erhalten (und bevorzugen daher die Lieferung gegen Rechnung mit späterer Zahlung des Kaufpreises nach Erhalt der bestellten Produkte).

Diesen Interessenwiderstreit versucht PayPal dadurch aufzulösen, dass der PayPal-Kunde den Kaufpreis an PayPal überweist und PayPal dem Händler den Eingang der Zahlung mitteilt und den Betrag dem Händlerkonto gutschreibt. Die Gutschrift kann jedoch rückgängig gemacht werden, wenn der Kunde im Rahmen des sog. Käuferschutzes die Lieferung beanstandet.

PayPal het ein rasantes Wachstum vorgelegt und hat 2020 ca. 275 Millionen aktive Nutzer und wickelt in mehr als 200 weltweiten Märkten den Online-Zahlungsverkehr in über 100 verschiedenen _Währungen ab-.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Bezahlen im Onlinehandel

Zahlungsabwicklung allgemein

Zahlungsdienstleister

Zahlungskosten - Aufschläge für Zahlungsarten

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Allgemeines:


Weidemann - Bezahlen im Internet mit Paypal - 2007

OLG Hamburg v. 24.04.2015:

  1.  Einer wirksamen Einbeziehung des Vorbots, einen Online-Bezahldienst (hier: PayPal) aus einem Land zu nutzen, das sich nicht auf der Liste der unterstützten Länder befindet, in die Nutzungsbedingungen des Online-Bezahldienstes steht nicht entgegen, dass diese Liste nicht unmittelbar in den Nutzungsbedingungen enthalten ist, sondern durch Anklicken von Hyperlinks aufgerufen werden muss.

  2.  Die Verwendung einer Liste unterstützter Länder verstößt weder gegen § 305 Abs. 2 BGB, noch verletzt sie das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch ist die Länderliste nicht überraschend oder mehrdeutig i.S.d. § 305c BGB.

  3.  Insbesondere steht der wirksamen Einbeziehung einer solchen Länderliste nicht entgegen, dass die Ländernamen dort nur in englischer Sprache aufgeführt sind.

  4.  Auf welche Länder der Online-Bezahldienst sein Angebot ausdehnt, ist eine privatautonome Entscheidung und unterliegt als Bestimmung über Art und Umfang der Hauptleistung keiner Inhaltskontrolle.

  5.  Bei Verstoß gegen das Verbot der Nutzung des Online-Bezahldienstes aus einem Land, das sich nicht auf der Liste der unterstützten Länder befindet (hier: Iran), ist die Sperrung des Nutzerkontos zulässig.

OLG Köln v. 19.02.2020:
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und eine nicht wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann anzunehmen sein, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Für die Frage, ob eine Kenntnisnahme zumutbar ist, ist darüber hinaus auf die jeweilige Vertragsart und die Üblichkeit in dem jeweiligen Bereich abzustellen.

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PayPal-Käuferschutz und Kaufpreisanspruch:


LG Saarbrücken v. 31.08.2016:
Wenn der Käufer nach seinem Einkauf in einem Internetshop den Kaufpreis mit Zustimmung des Verkäufers über den Online-Zahlungsdienst PayPal an den Verkäufer zahlt, tritt mit der Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers auch dann Erfüllung ein, wenn PayPal nach einem erfolgreichen Käuferschutzverfahren das PayPal-Konto des Empfängers rückbelastet. - Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergleiche BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 - 295) zu dem "SEPA-Basis-Lastschriftverfahren" finden auf diesen Fall keine Anwendung.

BGH v. 22.11.2017:
  1.  Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der vom Käufer geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wird, sodass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.

  2.  Eine – gegebenenfalls stillschweigende – Wiederbegründung einer getilgten Forderung kann bei entsprechendem Willen der Parteien, die frei darin sind, unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren, bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit Vertragsabschluss und für den Fall getroffen werden, dass zukünftig eine Rückgabe oder Rückbuchung des bereits gezahlten Schuldbetrags erfolgt.

  3.  Der Erklärungsgehalt der mit Abschluss des Kaufvertrags als Nebenabrede getroffenen Vereinbarung, zur Tilgung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich neben den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nach den Bestimmungen der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter anderem der PayPal-Käuferschutzrichtlinie, denen die Kaufvertragsparteien vor der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes zugestimmt haben (Fortführung von Senat, Urt. v. 24.08.2016 – VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 12; jeweils m. w. Nachw.).

  4.  Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, vereinbaren die Kaufvertragsparteien – bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte – zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet und der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutgeschrieben wird.

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