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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 19.02.2020 - 6 U 184/19 - AGB von PayPal mit ca. 83 Seiten nicht unzumutbar lang

OLG Köln v. 19.02.2020: Die AGB von PayPal sind mit ca. 83 Seiten nicht unzumutbar lang.


Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 19.02.2020 - 6 U 184/19) hat entschieden:

   Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und eine nicht wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann anzunehmen sein, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Für die Frage, ob eine Kenntnisnahme zumutbar ist, ist darüber hinaus auf die jeweilige Vertragsart und die Üblichkeit in dem jeweiligen Bereich abzustellen.




Siehe auch
PayPal
und
Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB


Gründe:


I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Nutzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in ihrer Gesamtheit.

Der Kläger ist eine in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste nach § 4 Abs. 1 S. 1 UKlaG eingetragene qualifizierte Einrichtung. Er hat gemäß § 2 seiner Satzung den Zweck, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

Die Beklagte bietet ein internetbasiertes Verfahren für bargeldlose Zahlungen im elektronischen Geschäftsverkehr an. Die von der Beklagten und von mit dieser verbundenen Unternehmen für den Online-Bezahldienst bereitgestellte Bezahlplattform "A" ermöglicht es den ca. zweihundert Millionen privaten und gewerblichen Nutzern weltweit, auf elektronischem Wege Geld zu transferieren. Den zwischen der Beklagten und den Nutzern geschlossenen Verträgen lagen die als Anlage K3 eingereichten A-Nutzungsbedingungen mit Stand vom 25.05.2018 zugrunde. Hierbei verwandte die Beklagte auf der Internetseite Adresse1 ein Anmeldeformular wie in Anlage K1 wiedergegeben. Für mobile Endgeräte besteht die Möglichkeit des Vertragsabschlusses über eine Applikation mit dem in Anlage K2 wiedergegebenen Anmeldeformular.

Mit Schreiben vom 14.01.2018 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der Verwendung der Nutzungsbedingungen mit Stand vom 09.01.2018 ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Beklagte handele unlauter im Sinne der §§ 3, 3a, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 7 UWG in Verbindung mit § 305 Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, weil sie gegenüber den Nutzern den Eindruck erwecke, die streitgegenständlichen Nutzungsbedingungen würden bei Abschluss des Vertragsverhältnisses wirksam einbezogen, obwohl dies nicht der Fall sei. Hierzu hat er geltend gemacht, dass die Nutzungsbedingungen in ausgedruckter Form - insoweit unstreitig - insgesamt 83 DIN A4 Seiten umfassten und damit zu lang seien. Ein durchschnittlicher Leser benötige 80 Minuten für die Lektüre der Nutzungsbedingungen. Auf einem mobilen Endgerät wie etwa dem Mobiltelefon B müsse der Nutzer ca. 330mal die Bildschirmdarstellung verschieben ("scrollen"), um vom Inhalt der Nutzungsbedingungen in vollem Umfang Kenntnis nehmen zu können. Unter Zugrundelegung einer Lesegeschwindigkeit von 250 Wörtern pro Minute benötige er für das Lesen der Nutzungsbedingungen der Beklagten in ausgedruckter Form rund 80 Minuten, in elektronischer Form auf einem mobilen Endgerät nochmals länger. Zudem seien die Nutzungsbedingungen inhaltlich nicht hinreichend verständlich formuliert. Hierzu hat der Kläger behauptet, die Nutzungsbedingungen einer Analyse unter Einsatz der Verständlichkeitssoftware TextLab unterzogen zu haben, welche formale Texteigenschaften wie Wort- und Satzlänge und Worthäufigkeit anhand verschiedener Lesbarkeitsformeln sowie anhand bis zu 80 Kennzahlen analysiere. In diesem Zusammenhang hat er behauptet, die Analyse habe für die streitgegenständlichen Nutzungsbedingungen einen Wert von lediglich 3,18 nach dem "Hohenheimer Verständlichkeitsindex" (HIX) ergeben. Dieser ordne die Verständlichkeit von Texten auf einer Skala von 0-20 ein, wobei beruhend auf Studien des Instituts für Kommunikationswissenschaft der Universität Hohenheim für Fachtexte ein Zielwert von 12 vorgegeben sei. Im Weiteren führt der Kläger aus, die Nutzungsbedingungen der Beklagten umfassten über 20.000 Wörter in mehr als 1.000 Sätzen. Rund 38 % der Sätze beinhalteten mehr als 20 Wörter und der längste Satz enthalte 111 Wörter.

Der Kläger hat beantragt,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Mitgliedern des conseil de gérance, zu unterlassen,

   im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Verbrauchern den Abschluss eines Vertrages über die Nutzung eines Zahlungsdienstes auf der Webseite Adresse1 wie in Anlage K1 wiedergegeben und/oder über eine Applikation für mobile Endgeräte wie in Anlage K2 wiedergegeben anzubieten oder anbieten zu lassen und hierbei Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, wie sie der Anlage K3 zu entnehmen sind.

  2.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt und zudem alternativ begründet sei. In der Sache hat sie die Klage für unzulässig und unbegründet gehalten. Der Kläger sei nicht befugt, die Nutzungsbedingungen in ihrer Gesamtheit anzugreifen und verweist hierzu auf die gesetzliche Wertung des § 1 UKlaG. Ebenso sei die Einbeziehungskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verbandsklagefähig. Die angegriffene Verwendung der Nutzungsbedingungen sei zudem nicht lauterkeitsrechtlich zu beanstanden. Insbesondere stelle § 305 BGB keine Marktverhaltensregel iSd. § 3a UWG dar. Auch gelte das Transparenzgebot des § 307 BGB nur im Hinblick auf bestimmte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klauseln, nicht aber auf das Regelwerk in seiner Gesamtheit. Darüber hinaus hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass die Nutzungsbedingungen hinreichend verständlich und damit einbeziehungsfähig seien. Sie hat behauptet, bei einer von ihr durchgeführten Analyse der Nutzungsbedingungen mit der Software TextLab hätten diese einen HIX-Wert von 10,39 erzielt. Zudem hat sie die Auffassung vertreten, dass eine Analyse mit der Verständlichkeitssoftware TextLab nicht genüge, um eine fehlende inhaltliche Verständlichkeit aufzuzeigen, zumal verständlichkeitserhöhende Mittel der Textgestaltung wie etwa Hervorhebungen oder veranschaulichende Aufzählungen in der TextLab-Analyse keine Berücksichtigung fänden. Die Länge der Nutzungsbedingungen stehe einer wirksamen Einbeziehung in den Nutzungsvertrag nicht entgegen, zumal die absolute Länge von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits kein geeignetes Kriterium im Rahmen der Einbeziehungskontrolle sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Beklagte nach ihrem Geschäftsmodell gesetzlich nicht abschließend geregelte Finanzdienstleistungen anbiete, die aufgrund ihrer Komplexität einen erhöhten Regelungsbedarf aufwiesen, und die Beklagte zudem umfangreichen gesetzlichen Informationspflichten unterliege. Auch die Nutzungsbedingungen anderer Banken oder Finanzdienstleister seien nicht minder umfangreich ausgestaltet.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Klage zulässig, aber unbegründet sei. Das Landgericht sei sachlich und örtlich zuständig. Der Klageantrag sei aufgrund der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung hinreichend bestimmt. Die von der Beklagten gerügte alternative Klagehäufung liege nicht vor.

Die Klage sei unbegründet. Es könne offenbleiben, ob der Kläger befugt sei, die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche in ihrer Gesamtheit zu verfolgen. Dies sei allerdings zweifelhaft. Der Kläger habe nicht schlüssig aufgezeigt, dass die streitgegenständlichen Nutzungsbedingungen nicht wirksam iSd. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB in die zwischen der Beklagten und ihren Kunden geschlossenen Verträge einbezogen würden, so dass eine hierauf gestützte wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung ebenso wie ein Rechtsbruch im Sinne des § 3a UWG in Verbindung mit § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausschieden. Das legt das Landgericht im Einzelnen dar. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund ihres Umfangs nicht hinreichend zur Kenntnis genommen werden könnten. Der Klägervortrag sei zu pauschal.

Daher komme ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht in Betracht. Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten bestehe vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht.

Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 3a UWG in Verbindung mit § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Kläger sei befugt, die Unterlassungsansprüche geltend zu machen; dem stehe § 1 UKlaG nicht entgegen. Zwar könnten lediglich Ansprüche nach den §§ 307 bis 309 BGB gemäß § 1 UKlaG geltend gemacht werden. Der Kläger mache aber einen Anspruch nach §§ 3, 8 Abs. 1 UWG geltend, der neben den Ansprüchen nach dem UKlaG stünde.

Der Kläger müsse auch nicht einzelne Klauseln rügen, sondern könne auch die Einbeziehung eines ganzen Klauselwerkes angreifen, weil dieses aufgrund seines Umfangs nicht geeignet sei, dem durchschnittlichen Verbraucher zumutbar Kenntnis über den Inhalt zu verschaffen.

§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei eine verbraucherschützende Norm im Sinne des § 3a UWG, was der Kläger näher darlegt. Europarechtliche Bedenken bestünden nicht, weil die Frage außerhalb des Anwendungsbereichs der UGP-Richtlinie liege.

Die Beklagte verschaffe einem Durchschnittsverbraucher nicht die Möglichkeit, in zumutbarer Wiese vom Inhalt der Nutzungsbedingungen Kenntnis zu nehmen, weil die Bedingungen einen unvertretbar großen Umfang hätten, der durch die zu regelnde Materie nicht gefordert werde. Die Nutzungsbedingungen umfassten 83 Seiten in ausgedruckter Form.

Aufgrund der fehlenden Aufteilung nach Nutzergruppen getrennt für Verbraucher und Händler enthielten die Nutzungsbedingungen zahlreiche Regelungen, die den angesprochenen Verbraucher nicht interessieren müssen. Die Beklagte habe auch die Pflichtinformationen nach Art. 246b § 1 EGBGB teilweise in die Nutzungsbedingungen integriert, was zu einer Belastung des Verbrauchers führe. Hinsichtlich verschiedener Ziffern legt der Kläger dar, welche Bestimmungen nicht erforderlich seien. Der Verbraucher benötige mehr als zwei Stunden, um die Geschäftsbedingungen zu lesen. Es komme hinzu, dass das Lesen der Bedingungen üblicherweise in elektronischer Form erfolge, was das Lesen und Erfassen zusätzlich erschwere.

Die Nutzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sei auch irreführend nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 7 UWG. Das Nutzen der Geschäftsbedingungen sei eine geschäftliche Handlung und die Beklagte täusche Verbraucher darüber, dass diese wirksam in den Vertrag einbezogen seien. Die entsprechende Darstellung sei keine Rechtsansicht, sondern eine Tatsachenbehauptung. Die Behauptung sei auch falsch, weil die Nutzungsbedingungen - wie dargelegt - nicht Vertragsbestandteil geworden seien.

Der Anspruch ergebe sich - wie in erster Instanz dargelegt - auch aus § 3a UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten sei gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

   das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.06.2019 - 31 O 164/18 - zu ändern und die Beklagte gemäß den in der mündlichen Verhandlung am 04.06.2019 gestellten Anträgen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie rügt den Vortrag des Klägers in Bezug auf die einzelnen Klauseln als verspätet, bestreitet jedoch nicht, dass die Klauseln Gegenstand der angegriffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren.





II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Ergänzend ist aufgrund der Berufungsbegründung und -erwiderung folgendes auszuführen:

1. Die Klage ist zulässig. Die Klageanträge sind nicht aufgrund Unbestimmtheit unzulässig, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wie die Beklagte eingewandt hat.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2017 - I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 - Konsumgetreide, mwN). Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH, GRUR 2017, 542 - Konsumgetreide).

Weiter kann der Klageantrag auf die konkrete Verletzungsform bezogen werden. Dann bildet im Grundsatz diese den Streitgegenstand, unabhängig davon, ob der Kläger sich auf einzelne Rechtsverletzungen gestützt hat. Dem Kläger ist es allerdings nicht verwehrt, in Fällen, in den er eine konkrete Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann ("wie geschehen in ..."). In diesem Fall nötigt der Kläger das Gericht, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen. Naturgemäß muss der Kläger einen Teil der Kosten tragen, wenn er nicht mit allen Klageanträgen Erfolg hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 - Biomineralwasser).

Nach diesen Grundsätzen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt gefasst. Der Kläger begehrt im Unterlassungsantrag die Unterlassung der Nutzung der durch eine Bezugnahme konkret zum Gegenstand des Antrags gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in ihrer Gesamtheit. Der Kläger bestätigt durch die Klagebegründung, dass die Nutzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit Gegenstand des Klageantrags sein sollen, ausdrücklich. Denn er rügt, dass aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Darstellung und des Umfangs die von ihm näher ausgeführten Verstöße vorlägen.

Der Kläger macht vor diesem Hintergrund auch deutlich, dass Gegenstand des Rechtsstreits nicht einzelne Klauseln sein sollen, so dass die Frage, ob eine einzelne Klausel aufgrund eines Verstoßes gegen AGB-rechtliche Bestimmungen unwirksam ist, auch nur im Rahmen der Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit zu erörtern ist. Streitgegenstand sind dann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in ihrer Gesamtheit, so dass die Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel der Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann.

Aus der Entscheidung "Biomineralwasser" (BGHZ 194, 314) ergibt sich nichts anderes. Zwar stellt die konkret in Bezug genommene Verletzungshandlung den Streitgegenstand dar. Dies findet indes seine Grenze, wenn aufgrund der Klagebegründung - wie hier - unzweifelhaft auf die Gesamtheit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgestellt wird, so dass ein Verbot aufgrund einer Rechtsverletzung in einer einzelnen Klausel nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.

Es kommt hinzu, dass der BGH für die Frage der Irreführung angenommen hat, dass trotz der Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungshandlung für den Streitgegenstand maßgeblich ist, welcher Verkehrskreis aufgrund welcher Fehlvorstellung in die Irre geleitet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 184/16 - GRUR 2018, 203 - Betriebspsychologe). So liegt der Fall auch im Zusammenhang mit dem Angriff gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit.

Der Klageantrag ist vor diesem Hintergrund - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht aufgrund einer alternativen Klagehäufung unzulässig. Zutreffend ist, dass der Kläger seinen Unterlassungsanspruch nicht in zulässiger Form auf mehrere Streitgegenstände alternativ stützen kann. Wird aber die konkrete Verletzungshandlung angegriffen, so liegt darin der Gegenstand des Rechtsstreits. Dann umfasst der Streitgegenstand alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind (vgl. BGHZ 194, 314 - Biomineralwasser). Vorliegend macht der Kläger geltend, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien in ihrer Gesamtheit unverständlich und erheblich zu lang. Beide Angriffe beziehen sich auf die Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit, was zulässig ist. Der Kläger überlässt in diesem Fall dem Gericht die Entscheidung darüber, ob und aus welchem Grund die Nutzung der Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit zu untersagen ist, oder nicht.

2. Das Landgericht ist mit Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist.

a) Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass ein Anspruch nach § 1 UKlaG nicht in Betracht kommt, weil sich der Kläger gegen die Geschäftsbedingungen der Beklagten in ihrer Gesamtheit richtet (vgl. Walker in Walker, UKlaG, 1. Aufl., § 1 Rn. 8). Das Verbandsklageverfahren ist nicht geeignet, die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag zu prüfen. Insoweit ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2007 - IV ZR 130/06, NJW 2008, 1160; OLG Köln, Urteil vom 05.05.2017 - 6 U 132/16, BeckRS 2017, 118537). Die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts greift der Kläger mit seiner Berufung auch nicht an.

b) Ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der konkret zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aus § 8 Abs. 1 UWG besteht ebenfalls nicht.

aa) Die Anwendung der Vorschrift des § 8 Abs. 1 UWG wird nicht durch § 1 UKlaG gesperrt, weil der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch sich von dem Anspruch nach § 1 UKlaG grundsätzlich unterscheidet (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 14, mwN).

bb) Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dabei kann offenbleiben, ob es sich um eine Marktverhaltensregelung handelt und ob eine Anwendbarkeit europarechtlich zulässig ist. Jedenfalls hat der Kläger einen Verstoß gegen § 305 Abs. 1 BGB nicht hinreichend dargelegt.

(1) Allerdings ist der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG als eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 UKlaG eingetragen ist, aktivlegitimiert. Auch liegt jedenfalls in dem Angebot der Leistungen unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2010 - I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 - Gewährleistungsausschluss im Internet). Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn sich die Beklagte gegenüber ihren Kunden auf die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruft.

(2) Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG liegt nicht vor. Der Kläger hat, unabhängig davon, ob eine Marktverhaltensregelung vorliegt und eine solche europarechtlich zulässig ist, einen Verstoß gegen § 305 Abs. 2 BGB allein aufgrund der Länge oder der Verständlichkeit der angegriffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt, was das Landgericht zutreffend angenommen hat.

Allerdings erfolgt die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB nach herrschender Meinung (vgl. hierzu Lehmann-Richter in BeckOGK BGB, Stand: 01.12.2019, § 305 Rn. 222) nicht, wenn diese inhaltlich nicht hinreichend transparent sind, so dass die Frage der übermäßigen Länge und Verständlichkeit im Rahmen der Vorschrift des § 305 Abs. 2 BGB zu prüfen ist. Ob der herrschenden Meinung insoweit zu folgen ist, kann allerdings offenbleiben, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass eine Verletzung des Transparenzgebots erfolgt. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und eine nicht wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann anzunehmen sein, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten (vgl. Basedow in MünchKomm/BGB, 8. Aufl., § 305 Rn. 78). Zu berücksichtigen ist, dass die Verbraucher sich an Vertragsabschlüsse über das Internet gewöhnt haben. Das Internet stellt im Ausgangspunkt eine übersichtliche Oberfläche dar, die es dem Kunden ermöglicht, Texte zu vergrößern und sich - auch da kein Druck entsteht, wie er etwa bei der Bedienung durch eine natürliche Person angenommen werden könnte - intensiv mit dem Klauselwerk auseinander zu setzen (vgl. Basedow in MünchKomm/BGB aaO, § 305 Rn. 75). Soweit die Informationszeit länger sein muss, wenn das Klauselwerk umfangreich ist (vgl. Becker in BeckOK BGB, 52. Edition, § 305 Rn. 60), ist dies für den Vertragsschluss im Internet von untergeordneter Bedeutung, weil dem Verbraucher selbst überlassen bleibt, wie lange er sich mit dem Klauselwerk auseinandersetzt. Für die Frage, ob eine Kenntnisnahme zumutbar ist, ist darüber hinaus auf die jeweilige Vertragsart und die Üblichkeit in dem jeweiligen Bereich abzustellen (vgl. Becker in BeckOK BGB aaO, § 305 Rn. 63).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger einen die Zumutbarkeit der Kenntnisnahme überschreitenden Umfang der konkret zum Gegenstand des Klageantrags gemachten Geschäftsbedingungen nicht dargelegt. Allein auf die erhebliche Seitenzahl von 83 Seiten in ausgedruckter Form kann nicht abgestellt werden. Es ist auch - was die Beklagte umfassend dargelegt hat - zu berücksichtigen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dazu geschaffen wurden, die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen zu ermöglichen. Denn an einem Zahlungsvorgang sind neben dem Zahlenden, dem Empfänger der Zahlung und der Beklagten als Dienstleister auch die jeweils von den Kunden zu wählenden Zahlungsmethoden zu berücksichtigen, die - etwa über eine Einzugsermächtigung, aber auch über die Zahlung mit einer Kreditkarte - über weitere Personen wie Banken abgewickelt werden.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann in diesem Zusammenhang nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher im Rahmen eines Zahlungsvorgangs immer allein derjenige ist, der die Zahlung leistet. Vielmehr ist der Verbraucher regelmäßig auch Zahlungsempfänger, sei es, weil er eine Rückerstattung - etwa nach Widerruf - erhält, sei es, weil er als Verkäufer beispielsweise über C in privatem Rahmen Verkäufe getätigt hat und die Zahlung über den Dienst der Beklagten abgewickelt wird. Soweit der Kläger gegenteiliges vorgetragen hat, ist dies allgemeinbekannt nicht zutreffend.

Auch die Einbeziehung von Zusatzbedingungen führt - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht zu einer Unzumutbarkeit der Kenntnisnahme. Denn die Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insoweit übersichtlich gehalten, so dass der Verbraucher erkennen kann, dass diese für ihn nicht von Bedeutung sind.

Soweit der Kläger meint, die Klauseln seien nicht hinreichend verständlich und dies mit der Ermittlung eines Verständlichkeitsindexes begründet, ist der Vortrag ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Denn die Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit unzulässig sind, richtet sich nach zahlreichen Faktoren, die nicht im Rahmen eines pauschalen Indexes wiedergegeben werden können. So kann etwa die Verwendung von Fremdwörtern auch dann zulässig sein, wenn diese hinreichend erläutert werden.

Soweit der Kläger im Rahmen der Berufung einzelne Klauseln nennt, die aus seiner Sicht überflüssig sind, kann dies schon im Ausgangspunkt nicht dazu führen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit mit der Begründung zu verbieten, die Lektüre sei unzumutbar. Denn der Kläger hat einzelne Klauseln bewusst nicht angegriffen. Prüfungsmaßstab ist daher alleine, ob die vom Kläger benannten Klauseln belegen können, dass die angegriffenen Geschäftsbedingungen insgesamt eine unzumutbare Länge aufweisen. Die Benennung der wenigen Klauseln im Rahmen des Gesamtwerks ist hierfür nicht ausreichend.

Die Prüfung der Klauseln führt letztlich zu keinem anderen Ergebnis. Allerdings handelt es sich insoweit - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht um neuen Tatsachenstoff, der präkludiert wäre. Zum einen war der Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits Gegenstand des Vortrags in erster Instanz. Zum anderen ist die Existenz der Geschäftsbedingungen unstreitig, so dass diese der Prüfung - unabhängig von einer etwaigen Verspätung - zugrunde zu legen sind.

Zahlreiche Klauseln werden von dem Kläger angegriffen, weil diese sich nur an Händler richteten. Dies ist - wie dargelegt - bereits im Ausgangspunkt nichtzutreffend, weil auch Verbraucher als Zahlungsempfänger zu berücksichtigen sind. Soweit noch einzelne Klauseln unzulässig sein könnten, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens (s.o.).

cc) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 und 7 UWG.

Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot, weil die Beklagte über die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen getäuscht hat, kommt nicht in Betracht. Denn die zum Gegenstand des vorliegenden Unterlassungsantrags gemachten Geschäftsbedingungen täuschen nicht darüber, dass sie wirksam vereinbart worden sind. Es kommt hinzu, dass das Irreführungsverbot nicht dazu dient, die Verwendung von unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterbinden. Derjenige, der eine unzulässige Geschäftsbedingung verwendet, führt deswegen noch nicht in die Irre (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 5 Rn. 8.15).

dd) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten folgt schließlich nicht aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 S. 2 BGB aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot.

Allerdings handelt es sich bei § 307 BGB um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, die auch eine Grundlage im Unionsrecht hat (vgl. v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 3a Rn. 70, mwN).

Der Kläger hat einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten jedoch nicht hinreichend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen zu § 305 Abs. 2 BGB verwiesen werden.

Die Beklagte führt auch mit Recht an, dass die Transparenz nicht auf die gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bezogen werden kann. Vielmehr ist der Prüfungsmaßstab, ob einzelne Klauseln, ggf. auch in ihrem Zusammenspielt mit anderen Klauseln - etwa durch Verweise und die dadurch nicht mehr gewährleistete Übersichtlichkeit (vgl. Wurmnest in MünchKomm/BGB aaO, § 307 Rn. 60 ff, mwN) - nicht hinreichend transparent sind.

c) Der Annexanspruch auf Zahlung der Abmahnkosten folgt dem Schicksal des Unterlassungsanspruchs.

3. Die Kosten der Berufung sind gemäß § 97 ZPO vom Kläger zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Vielmehr beruht die Entscheidung darauf, dass der Kläger einen der von ihm gerügten Verstöße nicht hinreichend dargelegt hat.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. Dies entspricht dem zehnfachen des für eine einzelne Klausel im Regelfall als angemessen anzusehenden Streitwerts.

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