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OLG Hamburg Urteil vom 24.04.2015 - 1 U 185/14 - Einbeziehung einer Liste nicht unterstützter Länder durch PayPal

OLG Hamburg v. 24.04.2015: Wirksame Einbeziehung einer Liste nicht unterstützter Länder in die Nutzungsbedingungen des Online-Bezahldienstes PayPal


Das OLG Hamburg (Urteil vom 24.04.2015 - 1 U 185/14) hat entschieden:

  1.  Einer wirksamen Einbeziehung des Verbots, einen Online-Bezahldienst (hier: PayPal) aus einem Land zu nutzen, das sich nicht auf der Liste der unterstützten Länder befindet, in die Nutzungsbedingungen des Online-Bezahldienstes steht nicht entgegen, dass diese Liste nicht unmittelbar in den Nutzungsbedingungen enthalten ist, sondern durch Anklicken von Hyperlinks aufgerufen werden muss.

  2.  Die Verwendung einer Liste unterstützter Länder verstößt weder gegen § 305 Abs. 2 BGB, noch verletzt sie das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch ist die Länderliste nicht überraschend oder mehrdeutig i.S.d. § 305c BGB.

  3.  Insbesondere steht der wirksamen Einbeziehung einer solchen Länderliste nicht entgegen, dass die Ländernamen dort nur in englischer Sprache aufgeführt sind.

  4.  Auf welche Länder der Online-Bezahldienst sein Angebot ausdehnt, ist eine privatautonome Entscheidung und unterliegt als Bestimmung über Art und Umfang der Hauptleistung keiner Inhaltskontrolle.

  5.  Bei Verstoß gegen das Verbot der Nutzung des Online-Bezahldienstes aus einem Land, das sich nicht auf der Liste der unterstützten Länder befindet (hier: Iran), ist die Sperrung des Nutzerkontos zulässig.




Siehe auch
Rechtswahl - Internationales Privatrecht - Kollisionsrecht
und
Stichwörter zum Thema Bezahlen im Onlinehandel<


Gründe:


Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 2. September 2014 (Geschäfts- Nr. 327 O 187/14) hat Erfolg, soweit er zur Zahlung von Rücklastschriftkosten in Höhe von 12 x € 5,00 = € 60,00 verurteilt worden ist (dazu unter 1.). Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet (dazu unter 2.).

Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, dass auf den vorliegenden Fall deutsches Recht zur Anwendung kommt. Gegen diese Annahme des Landgerichts (Ziff. I 2. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Bl. 144 f. d.A.) haben die Parteien keine Einwände erhoben, so dass insofern keine Veranlassung für ergänzende Ausführungen besteht.

1. Nachdem die Klägerin auf den mit der Ladungsverfügung erteilten gerichtlichen Hinweis (Bl. 268 d.A.) hin in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2015 (S. 2 des Protokolls, Bl. 274 d.A.) auf die Geltendmachung von Rücklastschriftkosten in Höhe von € 60,00 verzichtet hat, ist sie in dieser Höhe durch Verzichts- Teilurteil gemäß §§ 306, 301 ZPO mit ihrem Anspruch abzuweisen. Darauf, dass der Beklagte keinen Antrag auf Erlass eines Verzichtsurteils, sondern nur Antrag auf Erlass eines streitigen klagabweisenden Urteils gestellt hat, kommt es nicht an (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 306 Rdn. 5). Mit der Hauptforderung entfällt die Verzinsung.

2. Im Übrigen greift die Klage durch (dazu unter a.) und bleibt die Widerklage erfolglos (dazu unter b.).

a. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin € 1.276,70 (€ 1.336,70 abzüglich € 60,00) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2013, Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 156,50 sowie Auskunftskosten in Höhe von € 26,69 zu zahlen.

aa. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Meinung des Beklagten (S. 2 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 180 ff. d.A.) ist der Gegenstand der Klage i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.

Die Klägerin hat im Einzelnen aufgegliedert, für welche nach ihrem Vortrag auf Anweisung des Beklagten geleistete Zahlungen sie Ersatz verlangt und welche Gebühren für Rücklastschriften sie mit ihrer Klage geltend macht (S. 2 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 28. Oktober 2013, Bl. 16 f. d.A.). Von der sich daraus ergebenden Summe von € 1.403,79 hat sie die aus der Anlage K 2 ersichtlichen Beträge in Höhe von € 49,95 und € 17,14 abgezogen, die nach ihrer Darstellung aus Rückerstattungen resultieren, welche über das Internet- Zahlungssystem P. an den Beklagten von seinen Vertragspartnern geleistet wurden (S. 2 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 28. Februar 2014, Bl. 51 f. d.A.). Daraus ergibt sich die bis zu dem o.g. Teilverzicht geltend gemachte Hauptforderung von € 1.336,70.

Anders als der Beklagte annimmt, ist es nicht zur Vermeidung einer unzulässigen Teilklage erforderlich, dass die Klägerin angibt, von welcher ihrer Einzelforderungen die zurückerstatteten Beträge abzuziehen sind. Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob es sich bei dem Konto, das die Klägerin als Zahlungsdienstleisterin für den Beklagten führt, um ein Kontokorrent handelt, in das die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen eingestellt und miteinander verrechnet werden, so dass derjenige, zu dessen Gunsten sich ein Überschuss ergibt, ohne Weiteres auf Zahlung des Saldos klagen kann, wofür einiges spricht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl. 2015, § 675 f Rdn. 24). Selbst wenn man eine Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen für erforderlich halten wollte, fehlte es nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit des Streitgegenstands. Wenn bei einer Aufrechnung eine Erklärung, in welcher Reihenfolge die Aufrechnung erfolgen soll, nicht abgegeben wird, ergibt sich die Tilgungsreihenfolge aus § 396 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 366 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 9. Januar 2013, VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 17 m.w.N.). Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe keine Aufrechnung erklärt (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 181 d.A.), greift nicht durch. Eine Aufrechnungserklärung braucht nicht ausdrücklich abgegeben zu werden; es genügt die klare Erkennbarkeit des Aufrechnungswillens, die in der Leistungsverweigerung gegenüber einer gleichartigen Schuld enthalten sein kann (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 388 Rdn. 1 m.w.N.). Ein solcher Aufrechnungswille der Klägerin ergibt sich daraus, dass sie - wie in ihrem Schriftsatz vom 28. Februar 2014 (dort S. 2 f., Bl. 51 f. d.A.) klargestellt - die gegenseitigen Forderungen miteinander saldiert hat.

Dass der verrechnete bzw. aufgerechnete Betrag von € 17,14 aus einer Währungsumrechnung aus einer in britischen Pfund begründeten Forderung resultiert, steht der Bestimmtheit des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, anders als der Beklagte meint (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 181 d.A.), nicht entgegen, zumal sich aus der Anlage K 2 entnehmen lässt, wie umgerechnet worden ist. Ob bei der Umrechnung der richtige Kurs zu Grunde gelegt worden ist, spielt für die Zulässigkeit der Klage keine Rolle.

bb. Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

(1) Der Klägerin steht gemäß §§ 675 c Abs. 1, 670 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von € 1.343,79 gegen den Beklagten zu.

Unstreitig hatte der Beklagte die Klägerin damit beauftragt, die streitbefangenen Zahlungen (S. 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 28. Oktober 2013, Bl. 16 d.A.) an die von ihm benannten Zahlungsempfänger vorzunehmen und den Gegenwert im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen.

Der Feststellung des Landgerichts, dass diese Zahlungsanweisungen auch ausgeführt worden seien (Ziff. I 3 b. und c. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Bl. 145 f. d.A.), ist zu folgen. Entgegen der Darstellung des Beklagten (S. 12 f. der Berufungsbegründung, Bl. 190 f. d.A.) hat das Landgericht insofern nicht den von der Klägerin vorgelegten Screenshot vom P.- Konto des Beklagten (Anlage K 5) als Beweis ausreichen lassen. Vielmehr hat es angenommen, dass es keines Beweises bedürfe, weil der Beklagte die Ausführung der Zahlungsanweisungen nicht erheblich bestritten habe. Das ist nicht zu beanstanden.

Die Rüge des Beklagten, es handele sich insofern um ein Überraschungsurteil, weil das Landgericht sich mit der besagten Feststellung in Widerspruch zu einem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2014 (S. 2 f. des Protokolls, Bl. 90 f. d.A.) gesetzt habe, ohne ihn auf die Änderung seines Rechtsstandpunkts hinzuweisen (S. 10 f. der Berufungsbegründung, Bl. 188 f. d.A.), ist schon nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Damit das Rechtsmittelgericht die Kausalität einer Verletzung der Prozessleitungspflicht prüfen kann, muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO in der Rechtsmittelbegründung angegeben werden, was auf einen entsprechenden Hinweis hin vorgetragen worden wäre (Zöller/Greger, a.a.O., § 139 Rdn. 20 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der pauschale Hinweis des Beklagten, er hätte bei einem entsprechenden Hinweis seine Ausführungen vertieft (S. 11 der Berufungsbegründung, Bl. 189 d.A.), genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht.

Der Feststellung des Landgerichts zur Ausführung der Zahlungsanweisungen ist auch in der Sache zu folgen. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte jeweils per E- Mail die Mitteilung der Klägerin erhalten hat, dass sie die Zahlungen vorgenommen habe. Jedenfalls ist er durch die von ihm selbst stornierten Lastschriften, deren Daten in seinen Bankkontoauszügen auftauchen (siehe etwa Anlage B 8), durch die Schreiben der Klägerin vom 17. April 2013 (Anlagenkonvolut K 1), durch den als Anlage K 5 vorgelegten Screenshot und durch den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit darüber informiert, an welchen der von ihm benannten Zahlungsempfänger mit welchem Verwendungszweck zu welchem Zeitpunkt welche Zahlungen geleistet worden sein sollen. Soweit ersichtlich, wüsste der Beklagte auch dann nicht mehr, wenn er zur Zeit auf sein P.- Konto zugreifen könnte. Wie bereits das Amtsgericht Hamburg- Barmbek in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2014 (S. 2 des Protokolls, Bl. 46 d.A.) einleuchtend ausgeführt hat, müsste er inzwischen Rückmeldungen von den ihm bekannten Zahlungsempfängern erhalten haben, wenn diese die von ihm angewiesenen Beträge nicht erhalten haben sollten. Abgesehen von der nachfolgend näher zu erörternden Zahlung in Höhe von € 984,90 an ... hat er indes nicht geltend gemacht, dass er eine solche Rückmeldung erhalten habe, sondern sich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt (S. 4 f. der Klagerwiderung, Bl. 31 f. d.A.). Das ist zu pauschal, um Zweifel an der Ausführung der Zahlungsanweisungen zu wecken.




Auch soweit es die behauptete Zahlung von € 984,90 an … betrifft, ist das Bestreiten des Beklagten nicht erheblich. Unstreitig ist zwar, dass eine Auszahlung dieses Betrages an die Inhaberin des Internet- Shops ... nicht erfolgte, weil die eBay- Auktion, bei der es darum ging, dass der Beklagten in dem besagten Internet- Shop ein vergoldetes Iphone erwerben wollte, durch eBay abgebrochen und die Zahlung deshalb von der Klägerin angehalten wurde (S. 2 f. des Schriftsatzes des Beklagten vom 28. Februar 2014, Bl. 60 f. d.A.; S. 3 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 17. April 2014, Bl. 76 f. d.A.). Die Klägerin hat aber schlüssig dargelegt (S. 3 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 17. April 2014, Bl. 76 f. d.A.) und durch den Screenshot vom P.- Konto des Beklagten (Anlage K 5) substanziiert, dass sie zum Ausgleich des P.- Kontos des Beklagten aus eigenen Mitteln dort einen Betrag in Höhe des zuvor per Lastschrift von seinem Bankkonto eingezogenen Betrags von € 984,90 bereitgestellt hatte, dass dieser Betrag wegen einer vom Beklagten veranlassten Abbuchung in Höhe von € 965,60 sowie späterer Verrechnungen dort nicht mehr vorhanden ist und dass die Klägerin auch im Wege des Lastschriftverfahrens keine Deckung erlangte, weil der Beklagte die von ihm erteilte Einzugsermächtigung widerrief, so dass es zu einer Rücklastschrift kam. Diesem Vorbringen ist der Beklagte nicht mit beachtlichen Einwänden entgegengetreten. Nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten kann er, was durch den von ihm als Anlage B 8 vorgelegten Kontoauszug seiner Bank, der C. C. S.A., belegt ist. Danach wurde am 4. Dezember 2012 eine Lastschrift zu Gunsten der Klägerin in Höhe von € 984,90 gebucht. Unstreitig ist, dass diese Lastschrift später storniert wurde (S. 16 des Schriftsatzes der Klägerin vom 28. Oktober 2013, Bl. 16 d.A.; S. 4 der Klagerwiderung, Bl. 31 d.A.). Weiter geht aus der Anlage B 8 hervor, dass am 9. Dezember 2012 ein Betrag in Höhe von € 965,60 vom P.- Konto des Beklagten auf sein Bankkonto transferiert wurde. Aus welchen Mitteln dieser Betrag stammen soll, wenn nicht aus dem nach Darstellung der Klägerin am 8. Dezember 2012 aus ihren Mitteln auf dem P.- Konto bereitgestellten Guthaben von € 984,90, hat der Beklagte nicht dargetan, obwohl ihm nähere Ausführungen hierzu möglich sein müssten. Welche Zahlungseingänge über sein P.- Konto abgewickelt wurden, fällt in den eigenen Geschäfts- bzw. Verantwortungsbereich des Beklagten. Darüber wurde er zudem über die von ihm hinterlegte E- Mailadresse informiert. Dafür, dass er in dem Zeitraum vor der Transaktion vom 9. Dezember 2012 keine E- Mails von der Klägerin erhalten habe, fehlt ein nachvollziehbarer Vortrag des Beklagten. Er hat auch nicht konkret behauptet, dass und inwiefern der Vortrag der Klägerin mit den ihm erteilten Zahlungsinformationen nicht vereinbar war. Im Übrigen war der Beklage in dem hier in Rede stehenden Zeitraum, soweit ersichtlich, auch nicht gehindert, auf sein P.- Konto zuzugreifen. Nach seinen eigenen Angaben begab er sich erst am 12. Dezember 2012 in den Iran (S. 3 des Schriftsatzes des Beklagten vom 29. Juli 2014, Bl. 111 d.A.) und wurde ihm der Zugang zu seinem P.- Konto erst am 24. Januar 2013 verweigert (S. 2 f. der Klagerwiderung, Bl. 29 f. d.A.).

(2) Dem Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten steht ein Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin gemäß §§ 675 c Abs. 1, 667 BGB auf Herausgabe der für ihn empfangenen Zahlungen in Höhe von € 49,95 und € 17,14 (Anlage K 2) gegenüber.

Der Einwand des Beklagten, es fehle ein Vortrag der Klägerin zu dem Fremdwährungskurs, soweit Erstattungen in Fremdwährungen erfolgt seien (S. 3 f. der Berufungsbegründung, Bl. 181 f. d.A.), greift nicht durch. Aus der Anlage K 2 lässt sich entnehmen, dass dem Beklagten für einen Betrag von 13,50 britischen Pfund (GBP) ein Betrag von € 17,14 gutgeschrieben worden ist. Daraus lässt sich unter Berücksichtigung der aus den P.- Nutzungsbedingungen zu entnehmenden Wechselkursgebühren der in Ansatz gebrachte Umrechnungskurs ableiten. Dass zu seinem Nachteil ein falscher Umrechnungskurs angewendet worden wäre, hat der Beklagte nicht konkret geltend gemacht, obwohl ihm eine solche Kontrollrechnung mit Hilfe der im Internet verfügbaren Währungsrechner ohne Weiteres möglich sein müsste. Eine eigene Kontrollrechnung, zu der das Gericht im Übrigen nicht verpflichtet gewesen wäre, ergibt, dass ihm durch die o.g. Währungsumrechnung kein Nachteil zugefügt worden ist. Dem Währungsrechner von Yahoo zufolge entspricht der Betrag von 13,50 britischen Pfund unter Zugrundelegung des Wechselkurses vom 24. Januar 2013 einem Betrag von € 16,0606, also weniger, als ihm gutgeschrieben worden ist.

(3) Aus einer Saldierung der unter Ziff. (1) und (2) genannten gegenseitigen Forderungen ergibt sich eine Differenz zu Gunsten der Klägerin in Höhe von € 1.276,70.

(4) Dieser Betrag ist gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe ab Zustellung des Mahnbescheids zu verzinsen, also ab dem 15. Juli 2013 (Bl. 3 d.A.).

(5) Weiter kann die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 156,50 vom Beklagten verlangen. Die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus Nr. 2300 RVG- VV (Regelgebühr von 1,3 nach einem Gegenstandswert von bis € 1.500,00 = 1,3 x 105,00 = € 136,50) und Nr. 7002 RVG- VV (Pauschale von € 20,00).

Ohne Aussicht auf Erfolg beruft sich der Beklagte auf das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27. März 2013 (Geschäfts- Nr. 31a C 320/12), wonach Rechtsanwälte für automatisiert erstellte Schreiben im Rahmen einer Inkassotätigkeit höchstens eine Gebühr von 0,3 gemäß Nr. 2303 RVG- VV fordern könnten (S. 5 der Berufungsbegründung, Bl. 183 d.A.). Für die Beurteilung, ob es sich bei einem vorgerichtlichen Anspruchsschreiben um ein solches „einfacher Art“ i.S.d. Nr. 2303 RVG- VV handelt, kommt es nicht nur auf die tatsächlich entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts, sondern maßgeblich auf Art und Umfang des erteilten Mandats an (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013, XI ZR 345/10, JurBüro 2013, 418 f., hier zitiert nach juris, Rdn. 36). Nach dem Vortrag der Klägerin hat sie ihre jetzigen Prozessbevollmächtigte am 9. April 2013 mit der umfassenden Beitreibung der gegen den Beklagten bestehenden Forderung beauftragt (S. 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 28. Oktober 2013, Bl. 17 d.A.). Damit korrespondiert der Vortrag der Klägerin zu den von ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten entfalteten vorgerichtlichen Tätigkeiten, die weit mehr als nur das Abfassen eines Anspruchsschreibens einfacher Art umfassen (S. 3 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 28. Oktober 2013, Bl. 3 f. d.A.). Dem ist der Beklagte nicht mit erheblichen Einwänden entgegengetreten. Sein Hinweis darauf, dass es in den Schreiben der Klägerin vom 17. April 2013 (Anlagenkonvolut K 1) heißt, sie habe das Inkassounternehmen K. mit den Inkassomaßnahmen für das dort genannte Konto beauftragt (S. 4 des Schriftsatzes des Beklagten vom 28. Februar 2014, Bl. 62 d.A.), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zu Art und Umfang der beauftragten Inkassomaßnahmen lässt sich dem Schreiben nichts entnehmen.

(5) Schließlich steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ein Anspruch auf Erstattung der von ihr vorgerichtlich aufgewandten Auskunftskosten in Höhe von € 26,69 gegen den Beklagten zu. Gegen diese Feststellung des Landgerichts (Ziff. I 4 a. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Bl. 146 f. d.A.) hat der Beklagte mit seiner Berufung keine Einwände erhoben, so dass insofern keine Veranlassung für ergänzende Ausführungen besteht.

bbb. Ohne Aussicht auf Erfolg beruft sich der Beklagte gegenüber der Klagforderung auf ein Zurückbehaltungsrecht (S. 4 f. der Berufungsbegründung, Bl. 182 f. d.A.).

(1) Ein etwaiger Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Auskunft darüber, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Höhe und in welcher Währung Erstattungen zu seinen Gunsten vorgenommen worden seien, ist erfüllt. Unstreitig erteilte die Klägerin dem Beklagten mit E- Mails vom 24. und 30. Januar 2013 (Anlagenkonvolut B 3) in Verbindung mit der Anlage K 2 die erwünschten Auskünfte über zwei Erstattungsvorgänge. Im Übrigen hat sie erklärt, dass es weitere Gutschriften nicht gegeben habe (S. 7 des Schriftsatzes der Klägerin vom 28. Februar 2014, Bl. 56 d.A.). Auch mit einer solchen negativen Erklärung kann der Auskunftsanspruch erfüllt werden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 260 Rdn. 14 m.w.N.).

(2) Ein Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Erstattung eines Guthabens in nicht bezifferter Höhe ist nicht gegeben. Wie die Klägerin im Zusammenhang mit der Begründung der Klagforderung im Einzelnen dargelegt und der Beklagte nicht erheblich bestritten hat, weist sein P.- Konto kein Guthaben, sondern einen Negativsaldo auf.

(3) Ohne Aussicht auf Erfolg hält der Beklagte der Klägerin ferner einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 1.015,90 wegen einer seiner Meinung nach unberechtigten Sperrung seines P.- Kontos entgegen (S. 3 f. des Schriftsatzes des Beklagten vom 29. Juli 2014, Bl. 111 f. d.A.). Dabei bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung, ob die ab dem 24. Januar 2013 vorgenommene Sperrung des P.- Kontos rechtmäßig war oder nicht. Jedenfalls hat der Beklagte nicht schlüssig dargetan, dass ihm hierdurch ein Schaden zugefügt worden wäre. Dass er das im Internet- Shop L. angebotene vergoldete Iphone nicht erwerben und mit Gewinn weiterveräußern konnte, ist nicht auf die Kontosperrung zurückzuführen. Nach eigenen Angaben des Beklagten (S. 2 des Schriftsatzes vom 28. Februar 2014, Bl. 60 d.A.) wurde die eBay- Auktion durch eBay abgebrochen. Dafür, dass dennoch ein wirksamer Kaufvertrag über das Iphone zwischen dem Beklagten und der Inhaberin des Internet- Shops zustande gekommen wäre, fehlt ein nachvollziehbarer Tatsachenvortrag. Den Ablauf der eBay- Auktion hat der Beklagte nicht geschildert, so dass nicht beurteilt werden kann, welche Rechtswirkungen der Abbruch der Auktion hatte. Die Rüge des Beklagten, dass das Landgericht in diesem Zusammenhang seine Hinweispflicht verletzt habe (S. 10 der Berufungsbegründung, Bl. 188 d.A.), ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil nicht ersichtlich ist, was er in erster Instanz vorgetragen hätte, wenn ein solcher Hinweis erfolgt wäre. Mangels eines schlüssigen Tatsachenvortrags hat es der vom Beklagten vermissten Beweiserhebung (S. 11 f. der Berufungsbegründung, Bl. 189 f. d.A.) nicht bedurft.

Der Hinweis des Beklagten darauf, dass eBay der Mutterkonzern der Klägerin sei (S. 5 der Berufungsbegründung, Bl. 183 d.A.), führt nicht weiter. Um eine Wissenszurechnung - wie in dem vom Beklagten angeführten Urteil des OLG München vom 27. Juli 2006 (23 U 5590/05), wonach sich ein Franchisegeber, der Einkaufskonditionen nicht selbst aushandelt, sondern dies seiner Muttergesellschaft überlässt, die entsprechenden Kenntnisse der Muttergesellschaft zurechnen lassen muss - geht es im vorliegenden Fall nicht. In die Erfüllung von Pflichten, die der Klägerin obliegen, ist eBay, soweit ersichtlich, nicht eingeschaltet gewesen.



b. Zu Recht hat das Landgericht auch die Widerklage abgewiesen.

aa. Der Widerklageantrag zu 2. greift nicht durch.

Dabei bedarf keiner Vertiefung, inwiefern ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der begehrten Feststellung besteht. Der Nachweis des in § 256 ZPO geforderten rechtlichen Interesses hat keinen Vorrang vor einer Sachprüfung (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rdn. 7 m.w.N.). Jedenfalls in der Sache ist der Widerklageantrag zu 2. abweisungsreif. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, dem Beklagten den Zugang (Login) zu seinem P.- Konto aus einem Land zu gewährleisten, das sich nicht auf der Liste der von P. unterstützten Länder befindet. Dies ergibt sich aus Ziff. 9.1.t. der P.- Nutzungsbedingungen (Anlagenkonvolut K 6).

Der Einwand des Beklagten, die P.- Nutzungsbedingungen seien nicht wirksam in den zwischen ihm und der Klägerin geschlossenen Vertrag einbezogen worden (S. 6 der Berufungsbegründung, Bl. 184 d.A.), greift nicht durch. Im ersten Rechtszug war unstreitig, dass der Beklagte den Vertrag mit der Klägerin unter Anerkennung der besagten Nutzungsbedingungen abgeschlossen hatte, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort S. 3, Bl. 141 d.A.) ergibt. Sollte der Beklagte dies in der Berufungsinstanz bestreiten wollen, handelte es sich um ein neues Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel, das nicht zuzulassen ist, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Behauptung des Beklagten, er habe die P.- Nutzungsbedingungen nicht erhalten (S. 6 der Berufungsbegründung, Bl. 184 d.A.), ist im Übrigen nicht erheblich. Die unstreitig gegebene Möglichkeit des Aufrufs im Internet reicht grundsätzlich für eine wirksame Einbeziehung gemäß § 305 Abs. 2 BGB aus (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rdn. 36 m.w.N.).

Einer wirksamen Einbeziehung der Ziff. 9.1.t. der P.- Nutzungsbedingungen steht nicht entgegen, dass die Liste der von P. unterstützten Länder (Anlage B 10) nicht in den P.- Nutzungsbedingungen (Anlagenkonvolut K 6) enthalten ist, sondern durch Anklicken von Hyperlinks aufgerufen werden muss. Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen gehört zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten. Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können daher davon ausgehen, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) genügt es, wenn diese über einen gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können (BGH, Urteil vom 14. Juni 2006, I ZR 75/03, NJW 2006, 2976 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 16). Entsprechendes gilt hier. Nach Darstellung des Beklagten (S. 7 der Berufungsbegründung, Bl. 185 d.A.) genügen zwei Klicks, um auf die Liste der von P. unterstützten Länder zu gelangen. Eine solche Form der Kenntnisnahme ist einem Kunden eines Internet- Zahlungssystems wie P. ohne weiteres zuzumuten.

Ohne Aussicht auf Erfolg macht der Beklagte geltend, dass die Liste der von P. unterstützten Länder selbst nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB entspreche, mit dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vereinbar bzw. überraschend und mehrdeutig i.S.d. § 305 c BGB sei (S. 6 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 184 ff. d.A.).

Das in diesem Zusammenhang vom Beklagten entworfene Szenario eines Kunden, der sämtliche Erdenländer mit der Liste der von P. unterstützten Länder abgleicht, entspricht schon nicht der Situation eines Durchschnittskunden. Dieser will wissen, ob er P. aus einem bestimmten Land heraus benutzen darf, in dem er sich gerade befindet, in das er sich begeben will oder zu dem er sonst in Beziehung steht. Dies kann er anhand der nach Erdteilen gegliederten und innerhalb der Gliederungspunkte alphabetisch sortierten Liste der von P. unterstützten Länder ohne unzumutbaren Aufwand feststellen.

Der wirksamen Einbeziehung der Liste der von P. unterstützten Länder in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag steht auch nicht entgegen, dass die Ländernamen dort nur in englischer Sprache aufgeführt sind. Anders als in dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall, in dem die gesamten gegenüber deutschen Verbrauchern verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur in englischer Sprache angeboten worden waren (Urteil vom 9. Mai 2014, 15 O 44/13), handelte es sich hier nicht um komplette Texte, sondern nur um Eigennamen. Die englische Fassung dieser Eigennamen unterscheidet sich bei den meisten Ländern nicht wesentlich von der deutschen. So heißt etwa der Iran in englischer Sprache „iran“. Die Auffindbarkeit eines bestimmten, den Kunden interessierenden Landes wird zudem dadurch erleichtert, dass neben den Ländernamen auch die Flaggen der betreffenden Länder abgedruckt sind.

Es bedarf daher keiner Vertiefung, dass jedenfalls im derzeitigen Internetauftritt der Klägerin neben dem Aufruf der Länderliste auch die Möglichkeit besteht, aus einer in deutscher Sprache verfassten Liste ein Land oder eine Region auszuwählen, um mehr über die Angebote von P. zu erfahren, und dass sich auch auf diese Weise transparent und eindeutig erschließt, für welche Länder die Angebote von P. nicht gelten.




Der Einwand des Beklagten, die Auswahl der von P. unterstützten Länder sei willkürlich, greift nicht durch. Auf welche Länder die Klägerin ihr Angebot ausdehnt, ist ihre privatautonome Entscheidung. Auch wenn diese Entscheidung ihren Niederschlag in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gefunden hat, unterliegt sie als Bestimmung über Art und Umfang der Hauptleistung keiner Inhaltskontrolle (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rdn. 44 m.w.N.). Es bedarf daher keiner Vertiefung, ob die gegen den Iran verhängten Finanzsanktionen denen entsprechen, welche gegen das Land Somalia verhängt worden sind, das zu den von P. unterstützten Ländern zählt und vom Beklagten als Beispiel für eine Ungleichbehandlung aufgeführt worden ist. Der Unmut, den der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass sich Amerika bzw. amerikanische Firmen als Weltpolizist aufspielten, ist im vorliegenden Zusammenhang auch sonst nicht am Platze. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht in den USA, sondern in Luxemburg ansässig ist, handelt es sich bei den Finanzsanktionen gegen den Iran nicht um Maßnahmen der USA, sondern des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Europäischen Union. Es kann der Klägerin nicht das Recht abgesprochen werden, dass sie die Nutzung von P. aus einem Land verbietet, gegen das derartige Finanzsanktionen verhängt worden sind, zumal sie selbst in Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden geraten kann, wenn sie diesen Finanzsanktionen nicht Rechnung trägt. Ob und inwiefern Finanzsanktionen gegen den Iran gerechtfertigt sind, ist eine politische Frage, die an die Institutionen zu richten ist, welche sie verhängt haben, und nicht an die Klägerin.

Aus dem Vergleich, den die Klägerin am 23. September 2014 in dem mit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände zur Geschäfts- Nr. 15 O 130/13 geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin geschlossen hat (Anlage B 14), ergibt sich nichts Anderes. Die hier in Rede stehende Vertragsklausel ist nicht Gegenstand dieses Vergleichs. Soweit ersichtlich, hat auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände keine Veranlassung gesehen, diese Vertragsklausel und/oder die Liste der von P. unterstützten Länder zu beanstanden.

bb. Der Widerklageantrag zu 1. ist ebenfalls nicht begründet. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, das P.- Konto des Beklagten vollständig freizuschalten und die bestehende Sperrung des Kontos aufzuheben.

aaa. Dies gilt schon deshalb, weil der Beklagte auf Grund der von ihm in der Zeit vom 31. Januar 2013 bis zum 16. Februar 2013 veranlassten Rücklastschriften mit dem Ausgleich seines P.- Kontos in Verzug ist. Wer es zulässt, dass sein P.- Konto dauerhaft einen negativen Kontostand aufweist, nimmt eine gemäß Ziff. 9.1 q. der P.- Nutzungsbedingungen (Anlagenkonvolut K 6) verbotene Aktivität vor, die gemäß Ziff. 10.2 b. der P.- Nutzungsbedingungen (Anlagenkonvolut K 6) zur Sperrung des P.- Kontos berechtigt. Jedenfalls besteht ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin gemäß § 273 BGB, auf das sie sich ausdrücklich berufen hat (S. 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 15. August 2014, Bl. 121 d.A.; in diesem Sinne schon: S. 4 unten des Schriftsatzes der Klägerin vom 28. Februar 2014, Bl. 53 d.A.).

Der Einwand des Beklagten, es fehle an der von § 273 BGB vorausgesetzten Konnexität der Forderungen, weil die Klägerin seinen Zugang zu dem P.- Konto bereits eingeschränkt habe, bevor am 31. Januar 2013 die erste Rücklastschrift erfolgt sei, worauf bereits das Amtsgericht Hamburg- Barmbek in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2014 hingewiesen habe (S. 5 f. der Berufungsbegründung, Bl. 183 f. d.A.), greift nicht durch. Soweit die Klägerin dem Beklagten mit E- Mail vom 24. Januar 2013 (Anlage B 4) mitteilte, dass der Zugang zu seinem P.- Konto vorübergehend eingeschränkt sei, geschah dies nach Darstellung der Klägerin auf Grund eines Antrags auf Käuferschutz, wie der in der E- Mail genannten Bearbeitungsnummer zu entnehmen sei (S. 5 des Schriftsatzes der Klägerin vom 28. Februar 2014, Bl. 54 d.A.). Mit diesem Vortrag, den das Amtsgericht Hamburg- Barmbek bei seinem Hinweis noch nicht hat berücksichtigen können, hat sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt, so dass die Darstellung der Klägerin als nicht erheblich bestritten anzusehen ist. Der P.- Käuferschutz schützt den Käufer, falls ein gekaufter Artikel nicht versandt wurde oder der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht (Ziff. 1 der P.- Käuferschutzrichtlinie, Anlagenkonvolut K 6). Wenn ein Käufer einen Käuferschutzantrag stellt, hat die Klägerin gemäß Ziff. 10.1 d. der P.- Nutzungsbedingungen (Anlagenkonvolut K 6) das Recht, einen Betrag in Höhe des Gesamtbetrages der angefochtenen Zahlung vorübergehend auf dem P.- Konto des Verkäufers einzubehalten. Wegen eines Verstoßes gegen das Verbot, die Geschäfte in einer Weise zu führen, die zu Anträgen auf Käuferschutz führen, darf sie gemäß Ziff. 9.1 l., 10.2 b. der P.- Nutzungsbedingungen ferner das Konto sperren.

Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die von ihm selbst vorgelegten P.- Nutzungsbedingungen mit dem Stand vom 18. November 2013 (Anlage B 1) zum Zeitpunkt der Kontosperrung im Januar 2013 noch nicht gegolten hätten, ist dies zutreffend, aber unerheblich. Die Klägerin hat als Anlagenkonvolut K 6 die damals gültigen P.- Nutzungsbedingungen eingereicht, die in den hier maßgeblichen Punkten keine Abweichungen von dem als Anlage B 1 vorgelegten Klauselwerk aufweisen.

bbb. Die Klägerin darf das P.- Konto des Beklagten gemäß Ziff. 10.2 b. der P.- Nutzungsbedingungen auch deshalb sperren, weil er nach seiner eigenen Darstellung vor Erhalt der E- Mail der Beklagten vom 24. Januar 2013 (Anlage B 4) versucht hat, vom Iran aus auf das Konto zuzugreifen (S. 2 f. der Klagerwiderung, Bl. 29 f. d.A.) und damit gegen das Verbot der Nutzung von P. aus einem Land, das sich nicht auf der Liste der von P. unterstützten Länder befindet (Ziff. 9.1 t. der P.- Nutzungsbedingungen, Anlagenkonvolut K 6), verstoßen hat. Der Einwand des Beklagten, er befinde sich nicht dauerhaft im Iran (S. 5 der Berufungsbegründung, Bl. 183 d.A.), ist unerheblich, weil dies nichts daran ändert, dass er eine verbotene Aktivität entfaltet hat. Ob die bloße Einsichtnahme in das P.- Konto vom Iran aus ein hinreichendes Gewicht hat, um eine Kontosperrung zu rechtfertigen, bedarf keiner Entscheidung, weil der Beklagte durch seinen umfassend formulierten Widerklageantrag zu 2. zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Verbot der Nutzung von P. aus einem Land, das sich nicht auf der Liste der von P. unterstützten Länder befindet, in keiner Hinsicht als für sich bindend akzeptiert.



ccc. Der Behauptung des Beklagten, die Klägerin sperre die Konten ihrer Nutzer häufig aus unerfindlichen oder haltlosen Gründen wie einer Ähnlichkeit zwischen dem Namen des Nutzers und dem Namen eines Terrorverdächtigen (S. 3 f. der Klagerwiderung, Bl. 30 f. d.A.; Anlagen B 5 und B 6), ist nicht nachzugehen, weil nichts dafür spricht, dass derartige Gründe im vorliegenden Fall eine Rolle gespielt haben könnten.

ddd. Der Hinweis des Beklagten darauf, dass der Vergleich, den die Klägerin am 23. September 2014 in einem mit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände zur Geschäfts- Nr. 15 O 130/13 geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin geschlossen hat (Anlage B 14), auch eine Verpflichtung der Klägerin zur Unterlassung der Verwendung von Klauseln betreffend Kontosperrungen enthalte (S. 8 der Berufungsbegründung, Bl. 186 d.A.), trifft jedenfalls nicht zu, soweit es die oben erwähnten Regelungen angeht. Es hat sich daher nicht zum Nachteil des Beklagten ausgewirkt, dass das Landgericht den vorliegenden Rechtsstreits nicht gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf das zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch laufende Verfahren vor dem Landgericht Berlin ausgesetzt hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß §§ 708 Nr. 1 und 10, 713 ZPO ergangen.

Wegen der Gründe für die Festsetzung des Streitwerts wird auf den Beschluss des Senats vom 5. März 2015 (Bl. 257 ff. d.A.) verwiesen. Die dortigen Ausführungen zum Streitwert erster Instanz gelten für den Streitwert zweiter Instanz gleichermaßen.

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