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Auktionsplattformen - Handelsplattformen - Marktplätze

Auktionsplattformen - Handelsplattformen - Marktplätze - Internetverkaufsplätze




Gliederung:


-   Allgemeines
-   Vertragsschluss auf Auktionsplattformen
-   Versteigerungen mit sinkenden Angeboten
-   Verbindlichkeit der Auktionsangebote
-   Abbruch einer Auktion durch den Anbieter
-   Gewährleistung und Garantie
-   Störerhaftung



Allgemeines:


Handelsplattformen

Amazon

eBay

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Vertragsschluss auf Auktionsplattformen:


Vertragsabschluss im Internet

Die Option "Sofort kaufen" auf Auktionsplattformen und sonstigen Marktpläten

BGH v. 07.11.2001:
Klickt ein Anbieter im Rahmen einer Internetauktion eine vorformulierte Erklärung an, wonach er mit der Freischaltung seines Angebots gleichzeitig das höchste Gebot im Vorhinein annimmt, liegt keine invitatio ad offerendum vor, sondern eine bindende Willenserklärung, gerichtet auf einen Vertragsabschluss mit einer durch das Auktionsverfahren zu bestimmenden Person. Die Erklärung wird mit Zugang an das Auktionshaus als Empfangsvertreter für den Bietenden wirksam, unabhängig von der Ausgestaltung der Angebotsseite und der Auslegung der Erklärung unter Rückgriff auf die AGB des Auktionshauses (ricardo.de).

OLG Hamm v. 27.02.2007:
Bei einer Internetauktion werden die AGB des Auktionsportals nicht als solche rechtsgeschäftlich in die Vertragsverhältnisse der Beteiligten einbezogen; sie sind jedoch Grundlage für die Auslegung ihrer Erklärungen. Durch eine Internetauktion kann ein Werkvertrag über die Lieferung und den Einbau von Sachen geschlossen werden. Ein solcher wirksamer Vertrag kommt zustande, indem der Auftraggeber den Auftrag in das Auktionsportal einstellt, der Bieter selbst innerhalb der Auktionsfrist das günstigste Gebot abgibt und anschließend der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fristende "online" einen anderen Bieter ausgewählt hat.



LG Münster v. 17.12.2009:
Die Seite mobile.de ist eine Fahrzeugbörse und ermöglicht die Einstellung von Inseraten mit Angabe von Merkmalen und Preis des Fahrzeugs. Mittels dieser Inserate kann eine erste Kontaktanbahnung zwischen den Verkäufern und den jeweiligen Interessenten stattfinden. Das Portal selbst ist gerade nicht als Versandhandel ausgestaltet, da nicht direkt eine Bestellung über die Eingabemaske erfolgen kann, sondern der Interessent dem Anbieter eine Nachricht zusenden kann, auf die der Anbieter reagieren kann. Der durchschnittliche Verbraucher kann hieraus keinen Geschäftsabschluss erwirken. Es handelt sich somit nicht um einen Versandhandel. Die Anbieter sind keine Versandhändler.

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Versteigerungen mit sinkenden Angeboten:


LG Darmstadt v. 24.01.2002:
Stellt ein Anbieter bei einer Internetauktion klar, dass es sich nicht um ein verbindliches Verkaufsangebot handelt, dann geht diese Erklärung den allgemeinen Nutzungsbedingungen der Auktionsplattform vor, wonach bereits das Einstellen eines Angebots eine verbindliche Willenserklärung ist.

BGH v. 13.11.2003:
Die Bewerbung und Durchführung einer "umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet, bei der der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann weder gegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes aleatorischer Reize, wenn sich der "Auktionssieger" nach Abschluß der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann, ob er das "ersteigerte" Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will (SIXT).

BGH v. 13.11.2003:
Bei dem Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen im Wege einer als "Auktion" bezeichneten Verkaufsaktion im Internet ("umgekehrte Versteigerung") wird keine Auktion veranstaltet, wie sie von öffentlich bestellten und vereidigten Auktionatoren im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnung durchgeführt wird (Hamburger Auktionatoren).

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Verbindlichkeit der Auktionsangebote:


BGH v. 07.11.2001:
Klickt ein Anbieter im Rahmen einer Internetauktion eine vorformulierte Erklärung an, wonach er mit der Freischaltung seines Angebots gleichzeitig das höchste Gebot im Vorhinein annimmt, liegt keine invitatio ad offerendum vor, sondern eine bindende Willenserklärung, gerichtet auf einen Vertragsabschluss mit einer durch das Auktionsverfahren zu bestimmenden Person. Die Erklärung wird mit Zugang an das Auktionshaus als Empfangsvertreter für den Bietenden wirksam, unabhängig von der Ausgestaltung der Angebotsseite und der Auslegung der Erklärung unter Rückgriff auf die AGB des Auktionshauses (ricardo.de).

LG Berlin v. 20.07.2004:
Das Einstellen eines Angebotes in eine Online-Auktion ist eine Willenserklärung und stellt bereits ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot im Sinne des § 145 BGB dar. Ein solches verbindliches Angebot kann nicht durch den Anbieter im Wege der vorzeitigen Beendigung seiner Auktion als Willenserklärung "gelöscht" werden.

LG Frankfurt am Main v. 31.01.2007:
Angebote bei eBay müssen richtig und vollständig beschrieben werden. Ist die Beschreibung unrichtig, steht dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zu, der auf das positive Interesse gerichtet ist.

LG Berlin v. 15.05.2007:
Das Angebot eines Versteigerers auf einer Auktionsplattform ist verbindlich und nicht widerruflich, auch wenn an sich ein Anfechtungsgrund vorliegt. Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht.

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Abbruch der Auktion:


Abbruch einer Auktion durch den Anbieter

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Gewährleistung und Garantie:


Gewährleistung und Gewährleistungsaussschluss

Garantieversprechen

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Störerhaftung:


Störerhaftung des Betreibers von Internetangeboten - Providerhaftung - Prüfungspflichten - Kontrollpflichten

Handeslplattformen - Marktplätze - Internetverkaufsplätze

Betreiberhaftung auf Handelsplattformen

Störerhaftung des Anbieters auf Handelsplattformen

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