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BGH Urteil v. 13.11.2003 - I ZR 141/02 - Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen im Wege einer "umgekehrte Versteigerung"

BGH v. 13.11.2003: Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen im Wege einer "umgekehrte Versteigerung"


Der BGH (Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 141/02) hat entschieden:

   Bei dem Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen im Wege einer als "Auktion" bezeichneten Verkaufsaktion im Internet ("umgekehrte Versteigerung") wird keine Auktion veranstaltet, wie sie von öffentlich bestellten und vereidigten Auktionatoren im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnung durchgeführt wird.




Siehe auch
Auktionsplattform
und
eBay


Aus den Entscheidungsgründen:


"I.

Das Berufungsgericht hat in der im Internet beworbenen umgekehrten Versteigerung von Gebrauchtwagen wegen des Ausnutzens der Spiellust der Verbraucher in sachfremder und damit unlauterer Weise einen Verstoß gegen § 1 UWG gesehen. Es hat seine vor Verkündung des Urteils des Senats vom 13. März 2003 (I ZR 212/00, GRUR 2003, 626 = WRP 2003, 742 - Umgekehrte Versteigerung II) ergangene Entscheidung maßgeblich auf eine Entscheidung des Senats aus dem Jahre 1986 zur umgekehrten Versteigerung gestützt (BGH, Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 228/83, GRUR 1986, 622 - Umgekehrte Versteigerung I). Das Berufungsgericht hat dabei auch die Befugnis des Klägers zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs bejaht. Im einzelnen hat es ausgeführt:

Der Kläger sei nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt, da dessen Mitglieder als repräsentativ für die Mitbewerber auf dem maßgeblichen Markt angesehen werden könnten. Für regional tätige Fachverbände - wie den Kläger - reiche es aus, wenn sich der Wettbewerbsverstoß der bundesweit tätigen Beklagten auch auf dem regionalen Teilmarkt auswirke, auf dem die Mitglieder des Klägers tätig seien. Es genüge, wenn sich die räumlichen Geschäftsbereiche teilweise deckten. Denn die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wolle eine rechtsmißbräuchliche Rechtsverfolgung durch Abmahnvereine unterbinden, nicht aber Verbänden mit nur regionaler Bedeutung die Klagebefugnis absprechen.




Ein Verstoß gegen § 1 UWG liege vor, da sich die maßgeblichen Bieterentscheidungen bis zum "Zuschlag" durch das schnelle Sinken des Preises (alle 20 Sekunden um 250 DM, also 750 DM/Minute) innerhalb weniger Minuten abspielten und dadurch auch ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher unter erheblichen Zeitdruck gesetzt werde. Dieser werde seinen Kaufentschluß maßgeblich wegen des Gewinnanreizes fassen. Der Umstand, daß ein wirksamer Kaufvertrag nicht durch Zuschlag abgeschlossen werde, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn auch im Falle des Erwerbs durch Zuschlag stünde dem Käufer vorliegend wegen des Fernabsatzes ein Widerrufsrecht zu. Daß Informationen über die jeweiligen zur Auktion anstehenden Fahrzeuge etwa eine Woche zuvor im Internet abrufbar seien, stehe der Wettbewerbswidrigkeit ebenfalls nicht entgegen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß jeder Teilnehmer hiervon Gebrauch mache. Darüber hinaus berge das Wecken der Spiellust die Gefahr, zuvor getroffene vernünftige Überlegungen über Bord zu werfen.

II.

Auf die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten kommt es nicht an (vgl. zur selben Werbeaktion Urteil des Senats vom selben Tag - I ZR 40/01).

Der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei klagebefugt nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, kann nicht beigetreten werden. Die Klagebefugnis, die von Amts wegen - auch ohne entsprechende Rüge der Revision - zu prüfen ist (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 18.10.1995 - I ZR 126/93, GRUR 1996, 217 = WRP 1996, 197 - Anonymisierte Mitgliederliste; Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 203/97, GRUR 2000, 1084, 1085 = WRP 2000, 1253 - Unternehmenskennzeichnung; Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 181/99, GRUR 2001, 846, 847 = WRP 2001, 926 - Metro V), ist nicht schlüssig behauptet.

1. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist die Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes nur gegeben, wenn ihm eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht. Das Berufungsgericht hat den relevanten Markt rechtlich unzutreffend bestimmt. Es hat ihn in Auktionatoren und ihren Auktionshäusern und nicht in Gewerbetreibenden, die Kraftfahrzeuge veräußern, gesehen.



2. Der maßgebliche Markt i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wird im wesentlichen durch die Geschäftstätigkeit des angegriffenen werbenden Unternehmens bestimmt (BGH, Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 = WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinnauslobung III; Urt. v. 19.6.1997 - I ZR 72/95, GRUR 1998, 170 = WRP 1997, 1070 - Händlervereinigung; Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13, Rdn. 30d; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13 UWG Rdn. 23d; Köhler in: Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 21).

a) Die Beklagte vertreibt gebrauchte Kraftfahrzeuge. Angegriffen sind die Werbung und der Vertrieb der Fahrzeuge im Wege einer als "Auktion" bezeichneten Verkaufsaktion im Internet. Die Beklagte betreibt damit keine Auktion, wie sie die Mitglieder des klagenden Vereins als öffentlich bestellte und vereidigte Auktionatoren im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnung durchführen. Sie wählt als Verkäuferin von Gebrauchtwagen mit der umgekehrten Versteigerung einen besonderen Weg zur Festlegung des Kaufpreises. Die von der Beklagten angebotene Ware oder Leistung i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist nicht eine Auktion, sondern der Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen. An diesem Geschäftsbereich ist die Befugnis des Klägers zu messen, als Verband zur Förderung von gewerblichen Interessen Wettbewerbsverstöße im Klageweg zu verfolgen. Als Mitbewerber kommen daher nur die drei Auktionatoren unter den neun Mitgliedern des Klägers in Betracht, deren Auktionshäuser Kraftfahrzeuge versteigern. Die anderen Mitglieder des Klägers bieten keine Waren oder gewerblichen Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte an. ..."

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