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Virtuelles Hausrecht und Hauverbot im Internet

Virtuelles Hausrecht - virtuelles Hausverbot - Ausschluss von Benutzern - Accountsperre




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Screen Scraping
-   Identitätsüberprüfung
-   Verbot der „Hassrede“




Einleitung:


Es entspricht inzwischen herrschender Auffassung, dass ähnlich wie im realen Leben auch im Internet ein virtuelles Hausrecht besteht.

So führt Heckmann in: jurisPK-Internetrecht, 2. Aufl. 2009, Kap. 1.7 - § 7 TMG, Rd-Nrn. 180 ff. aus:

   "Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen kann der Eigentümer mit seiner Sache grundsätzlich nach Belieben verfahren und andere von der Einwirkung ausschließen. Dieser Grundsatz steht aber unter der Einschränkung, dass Rechte Dritter nicht entgegenstehen (§ 903 BGB).

Im Hinblick auf das Betreten von Gebäuden ist im realen Raum anerkannt, dass der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Eröffnet er jedoch beispielsweise ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr und bringt damit zum Ausdruck, dass er an jeden Kunden Leistungen erbringen will, wird dieser Grundsatz eingeschränkt. Er erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange und so weit der Besucher, insb. durch Störungen des Betriebsablaufs, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wieder auszuschließen. Unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entsteht eine Bindung des Eigentümers an die Zutrittsbefugnis, die es ihm verbietet, sein Hausrecht willkürlich auszuüben.

bb. Übertragbarkeit auf Internetangebote

Diese Wertungen sind auf Internetangebote übertragbar. Nach Auffassung des LG München I kann der Betreiber einer Internetplattform gemäß §§ 903 Satz 1 Alt. 2, 1004 BGB jeden anderen von der Nutzung der Hardware durch das Speichern von Inhalten auf dieser abhalten. Abzustellen ist hierbei jedoch mangels Sachqualität nicht auf die Software, sondern auf die Hardware (z.B. Server), von der das Internetangebot abgerufen wird. Hat der Betreiber die Hardware nur gemietet, so kann er aufgrund des Besitzes und seines Rechtes zum Besitz andere von jeder Einwirkung ausschließen, §§ 858, 862 BGB. Der BGH bejaht in derartigen Fällen auch dann die Sachherrschaft, wenn die dafür normalerweise erforderliche physische Einwirkungsmöglichkeit nicht gegeben ist. Die Grundlage eines virtuellen Hausrechts findet sich nach dem LG München I darüber hinaus auch darin, dass der Betreiber der Plattform der Gefahr ausgesetzt ist, für Beiträge anderer zu haften und etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dem Betreiber müsse daher das Recht zustehen, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren."




Auch für Fälle des sog. Screen Scrapings wird von einem Teil der Rechtsprechung anerkannt, dass durch auf einem Internetangebot veröffentlichte Terms of Use bestimmte Nutzer bzw. bestimmte Nutzungsarten vom Gebrauch des Angebots auf der Basis eines virtuellen Hausrechts ausgeschlossen werden können (allerdings bleibt hier die Frage offen, ob solche Terms of Use überhaupt wirksam in den "Nutzungsvertrag" mit dem Seitenbesucher einbezogen werden - verneint man dies, wäre auch eine Nutzung des Angebots im Widerspruch zu den Nutzungsbedingungen solange rechtmäßig, bis der "Eigentümer" von seinem Hausrecht - z. B. durch eine konkrete Abmahnung - Gebrauch macht).

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Datenschutz

Soziale Netzwerke

Foren

Verbot der „Hassrede“ auf social-media-Plattformen

Einwilligungserklärungen und Zustimmungsklauseln zur Verwertung der eigenen Personendaten für Werbung - insbesondere für Newsletter und Plugins der sozialen Netzwerke

Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung

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Allgemeines:


LG Bonn v. 16.11.1999:
Dem Betreiber eines Chat-Channels im Internet steht ein sog. virtuelles Hausrecht zu. Jedoch kann der Betreiber einzelne Nutzer nicht unter Berufung auf sein virtuelles Hausrecht willkürlich von der Nutzung seiner allgemein zugänglichen Chat-Software ausschließen. Ein Ausschluss eines bestimmten Nutzers muss durch sachliche Gründe, etwa eine Störung des Betriebsablaufs oder eine Nutzung außerhalb der üblichen Chattikette gerechtfertigt sein.

OLG Köln v. 25.08.2000:
Dem Anbieter eines allgemein zugänglichen Internet-Chats, bei dem weder besondere Zugangskontrollen noch verbindliche Nutzungsbedingungen bestehen, steht bei Beleidigungen anderer Chat-Teilnehmer durch einen Benutzer diesem gegenüber ein virtuelles Hausrecht zu.

LG München v. 25.10.2006:
Dem Betreiber eines Internetforums steht ein virtuelles Hausrecht zu (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.08.2000, Az. 19 U 2/00). Das virtuelle Hausrecht findet seine Grundlage zum einen im Eigentumsrecht des Forumbetreibers, sofern dieser das Eigentum an der Hardware hat, auf der die Beiträge der Nutzer gespeichert werden. Gem. §§ 903 S. 1 Alt. 2, 1004 BGB kann daher der Betreiber jeden anderen von der Nutzung der Hardware durch das Speichern von Inhalten auf dieser abhalten. Hat der Betreiber die Hardware nur gemietet, so kann er aufgrund des Besitzes und seines Rechtes zum Besitz andere von jeder Einwirkung ausschließen, §§ 858, 862 BGB. Zum anderen findet sich die Grundlage eines virtuellen Hausrechts auch darin, dass der Forumbetreiber der Gefahr ausgesetzt ist, für Beiträge anderer zu haften und auf etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dem Betreiber muss daher das Recht zustehen, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

LG Hamburg v. 28.08.2008:
Hat ein Webseitenbetreiber in seinen deutlich auf den Seiten veröffentlichten "Terms of Use" Besuchern die Nutzung des Webseiteninhalts für bestimmte von ihm nicht gewünschte Zwecke verboten, so steht ihm gegen einem User, der dieses Verbot missachtet, ein Unterlassungsanspruch zu. Das „virtuelle Hausrecht“, welches sich auf die §§ 858, 903, 1004 BGB, jeweils in analoger Anwendung, stützt, gibt seinem Inhaber das Recht, die Nutzung seiner Internetpräsenz in demselben Maße zu beschränken, wie dies der Inhaber des Hausrechts an einer körperlichen Sache darf.

AG Karlsruhe v. 24. Juli 2012:
Bei der Vereinbarung entsprechender AGB kann ein Spielenutzungsvertrag von beiden Parteien jederzeit ordentlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, sofern eine befristete Laufzeit nicht vereinbart wurde. Eine von Seiten des Portalbetreibers veranlasste Sperre ist als gleichzeitige konkludente Kündigung des Spielenutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung anzusehen ist. Die die Kündigung ist auch ohne Angabe von Gründen für beide Parteien möglich.



LG Ulm v. 13.01.2015:
Für einen Unternehmer, der über eine Internetseite Poster und Fotos vertreibt, bietet ein virtuelles Hausrecht an seiner Website keine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch gegen einen Kunden auf Unterlassung von Bestellungen:

BGH v. 29.05.2020:
Die Erteilung eines Hausverbots bedarf nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet (im Anschluss an BVerfG, Bes. v. 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09, BVerfGE 148, 267).

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Screen Scraping:


Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung

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Identitätsüberprüfung:


LG Frankfurt am Main v. 03.09.2020:
Der Betreiber eines sozialen Netzwerks - hier Facebook - ist berechtigt, die Identität eines Accountinhabers zu überprüfen und bei Verweigerung den Account zu löschen.

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Verbot der „Hassrede“:


Verbot der „Hassrede“ auf social-media-Plattformen

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