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Screen Scraping - das Wrappen fremder Inhalte zu eigenen gewerblichen Zwecken
Das Screen Scraping bzw. Web Scraping bezeichnet diverse Verfahren zum Auslesen von Inhalten von Webseiten. Ein fremder Monitor wird bildlich gesprochen "ausgekratzt", um sich dessen Inhalt für eigene Zwecke nutzbar zu machen. Ein Hauptanwendungsfall ist die Übernahme von Daten eines Fluganbieters auf Buchungssysteme von Drittanbietern.
Die Zulässigkeit des Wrappens fremder Seiten für eigene gewerbliche Zwecke wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt; man wird derzeit insofern von einer Grauzone sprechen müssen.
Diejenigen, die das Screen Scraping für unzulässig halten, argumentieren mit Grundsätzen des Wettbewerbsrechts und stützen einen Unterlassungsanspruch gegen den Scraper auf ein sog. virtuelles Hausrecht.
Gliederung:
Allgemeines:
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- LG Hamburg v. 28.08.2008:
Hat ein Webseitenbetreiber in seinen deutlich auf den Seiten veröffentlichten "Terms of Use" Besuchern die Nutzung des Webseiteninhalts für bestimmte von ihm nicht gewünschte Zwecke verboten, so steht ihm gegen einem User, der dieses Verbot missachtet, ein Unterlassungsanspruch zu. Das „virtuelle Hausrecht“, welches sich auf die §§ 858, 903, 1004 BGB, jeweils in analoger Anwendung, stützt, gibt seinem Inhaber das Recht, die Nutzung seiner Internetpräsenz in demselben Maße zu beschränken, wie dies der Inhaber des Hausrechts an einer körperlichen Sache darf.
- OLG Frankfurt am Main v. 05.03.2009:
Die Vermittlung von Flugtickets durch ein anderes Unternehmen im Wege des sogenannten Screen-Scrapings ist grundsätzlich auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Flugunternehmen diesen Vertriebsweg nicht wünscht; insbesondere kann hierin weder eine Verletzung des „virtuellen Hausrechts“ des Flugunternehmens an seiner Internetseite noch ein Verstoß gegen die Datenbankrechte (§ 87b UrhG) des Flugunternehmens gesehen werden. Die durch das Flugunternehmen aufgestellte pauschale Behauptung, die Vermittlung von Flugtickets im Wege des Screen-Scrapings sei rechtswidrig, stellt daher ebenso eine wettbewerbswidrige Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) dar wie die Ankündigung, auf diese Weise erworbene Flugtickets zu stornieren, und die Stornierung solcher Flugtickets.
- OLG Hamburg v.28.05.2009:
Bietet ein Luftfahrtunternehmen ein internetgestütztes Flugbuchungssystem an, dessen Nutzung zum Zweck des kommerziellen Weiterverkaufs gebuchter Flüge es nicht gestattet, so stellt die Vornahme von kommerziellen Buchungen zwecks Weiterverkaufs mittels Screen Scrapings in Kenntnis des entgegenstehenden Willens des Luftfahrtunternehmens eine unlautere Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG in der Form des Schleichbezugs dar (Ryanairs).
- LG Hamburg v. 01.10.2010:
Der Einsatz und der Vertrieb einer von Reisebüros eingesetzten Software, mit der - genau wie bei einer händischen Suche durch natürliche Personen - auch das Internetangebot einer Fluggesellschaft durchsucht und mittels einer in der Software enthaltenen Booking-Engine auch Flüge gebucht werden können, verletzt weder den urheberrechtlichen Datenbankschutz noch ist die Benutzung derartiger Software wettbewerbswidrig. Die Software verletzt auch nicht das der Fluggesellschaft zustehenden virtuelle Hausrecht an ihrem Internetauftritt..
Virtuelles Hausrecht:
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