Datenbankschutz - Urheberrechtsschutz von Datenbanken und Sammelwerken
 

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Datenbankschutz - Urheberrechtsschutz von Datenbanken und Sammelwerken









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Rain Elisabeth Keller-Stoltenhoff (it-recht-kanzlei):
    - Schutz von Datenbanken


  • OLG Hamburg v. 22. 02.2001:
    Das Laden eines Lexikons in den Arbeitsspeicher des Nutzers stellt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, und zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Die Vereinnahmung eines fremden Lexikons dergestalt, dass es auf der eigenen Webseite erscheint (inkorporiertes Framing) ist unzulässig.

  • LG Wuppertal v. 20.12.2006:
    Auf Internetdatenbank ohne interaktive Bestellmöglichkeit findet das Teledienstegesetz keine Anwendung; Datenbanken benötigen daher kein Impressum.

  • BGH v. 24.05.2007:
    Für den Schutz einer Sammlung (hier: einer Gedichttitelliste) als Datenbankwerk reicht es aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist, einen individuellen Charakter hat. Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendigen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben. Das Recht des Urhebers an einem Datenbankwerk und das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers bestehen unabhängig voneinander mit verschiedenem Schutzgegenstand.

  • BGH v. 30.04.2009:
    Es kann das Vervielfältigungsrecht des Datenbankherstellers verletzen, wenn eine auf CD-ROM gespeicherte Datenbank vollständig auf die Festplatte eines Computers kopiert wird, um die aufgrund eines elektronischen Datenabgleichs ermittelten Daten dazu zu verwenden, ein Wettbewerbsprodukt zu aktualisieren. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer CD-ROM - durch Erstellung einer Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme - kann das Tatbestandsmerkmal der qualitativen Wesentlichkeit der Entnahme erfüllen (Elektronischer Zolltarif).

  • BGH v. 13.08.2009:
    Eine Gedichtsammlung genießt urheberrechtlichen Datenbankschutz. Eine Urheberrechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn der Störer die Gedichttexte selbst nicht der Datenbank des Schöpfers der Datenbank, sondern eigenem digitalem Material entnommen hat und sich dabei weitgehend an der Gedichttitelliste des Schöpfers der Datenbank orientiert, auch wenn er die getroffene Auswahl kritisch überprüft und einige der aufgeführten Gedichte weggelassen sowie einige wenige hinzugefügt hat (Gedicht-Anthologie)..




EuGH-Rechtsprechung: - nach oben -
  • BGH v. 28.09.2006:
    Vorlagefragen an den EuGH zum urheberrechtlichen Datenbankschutz

  • BGH v. 24.05.2007:
    Vorlagefrage an den EuGH zum urheberrechtlichen Datenbankschutz

  • EuGH v. 09.10.2008:
    Die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemente kann eine "Entnahme" im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken sein, soweit es sich bei dieser Operation um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist Sache des vorlegenden Gerichts.




Telefonbücher: - nach oben -
  • OLG Karlsruhe v. 11.11.1998:
    Auf CD-ROM gespeicherte Telefonteilnehmerverzeichnisse sind keine Datenbankwerke im Sinne des UrhG § 4 Abs 2, sondern Datenbanken gemäß UrhG § 87a. Ein Verbot jeder gewerblichen Verwertung von in einer Datenbank gespeicherten Adressen als Grundlage für eine Werbeaktion verstößt gegen UrhG § 87e und kann daher nicht wirksam vereinbart werden. Um eine erlaubte Benutzung handelt es sich, wenn ein Unternehmen aus einer mehrere Millionen Einträge umfassenden Datenbank im Rahmen einer Werbeaktion zum Zweck der Erstellung von Werbebriefen die Anschriften von einigen tausend Telefonteilnehmern in eine eigene Datei übernimmt.




Print- und Online-Zeitschriften: - nach oben -
  • BGH v.17.07.2003:
    Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung. Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht verletzt, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift (Paperboy).

  • OLG Hamm v. 26.02.2008:
    Bei einer aus einer Printausgabe hervorgegangenen Online-Zeitschrift mit ehemals gedruckten Beitragen handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Sammelwerk im Sinne von § 4 I UrhG. Danach werden Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönlich geistige Schöpfung sind, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts - hier der Autoren an den einzelnen Artikeln - wie selbständige Werke geschützt. Wird die Printausgausgabe 1:1 online übernommen, muss der Urheber der Artikel und der ursprünglichen Systematik wirtschaftlich am Online-Erfolg beteiligt werden.




Software zur Datenbankauswertung: - nach oben -
  • Screen Scraping - das Wrappen fremder Inhalte zu eigenen gewerblichen Zwecken

  • Virtuelles Hausrecht - Hausverbote für Internetseiten

  • LG Hamburg v. 09.04.2009:
    Unter den Begriff unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank fällt jeder Teil, der dem Begriff wesentlicher Teil sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht entspricht (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 - BHB-Pferdewetten). Dieser wird der Vervielfältigung eines wesentlichen Teils dann gleichgestellt, wenn die Vervielfältigung wiederholt und systematisch erfolgt, sofern diese Handlung der normalen Auswertung der Datenbank zuwider läuft oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt. Wird durch eine Software auf diese Weise eine fremde Datenbank ausgelesen, stellt dies eine Verletzung des dem Datenbankhersteller zustehenden Urheberrechts in der Form des Vervielfältigungsrechts dar, dann darf diese Software nicht beworben und/oder vertrieben werden..

  • LG Hamburg v. 01.10.2010:
    Der Einsatz und der Vertrieb einer von Reisebüros eingesetzten Software, mit der - genau wie bei einer händischen Suche durch natürliche Personen - auch das Internetangebot einer Fluggesellschaft durchsucht und mittels einer in der Software enthaltenen Booking-Engine auch Flüge gebucht werden können, verletzt weder den urheberrechtlichen Datenbankschutz noch ist die Benutzung derartiger Software wettbewerbswidrig. Die Software verletzt auch nicht das der Fluggesellschaft zustehenden virtuelle Hausrecht an ihrem Internetauftritt.




Autobörsen: - nach oben -
  • OLG Hamburg v. 16.04.2009:
    Der Vertrieb einer Software, die es ermöglicht, in einem automatisierten Verfahren in sehr kurzen Zeitabständen Suchanfragen bei mehreren Online-Automobilbörsen gleichzeitig durchzuführen, und die dort Daten über die gefundenen Fahrzeuge entnimmt und dem Nutzer anzeigt, so dass dieser nicht mehr die Internetseite der Online-Automobilbörse aufsuchen muss, verletzt nicht das Datenbankherstellerrecht des Betreibers der Online-Automobilbörse (AUTOBINGOOO).

  • OLG Hamburg v. 18.08.2010:
    Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Vertreiber einer Software, die in einem automatisierten Verfahren Online-Automobilbörsen in der Weise durchsucht, dass der Softwarenutzer die Verkaufsanzeigen ohne Besuch der einzelnen Online-Automobilbörsen nutzen kann, nicht das Datenbankherstellerrecht des Betreibers einer frei nutzbaren Online-Automobilbörse verletzt. Die Nutzer entnehmen weder bei der einzelnen Suchanfrage noch in der kumulativen Wirkung mehrerer Suchanfragen einen quantitativ oder qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung "Elektronischer Zolltarif" des BGH (GRUR 09, 852). Die automatisierte Suche läuft nicht einer normalen Auswertung der Datenbank zuwider oder beeinträchtigt die berechtigten Interessen des Betreibers der Online-Automobilbörse unzumutbar (AUTOBINGOOO II)..

  • BGH v. 22.06.2011:
    Wiederholte und systematische Vervielfältigungen nach Art oder Umfang unwesentlicher Teile einer Datenbank, die nicht darauf gerichtet sind, durch ihre kumulative Wirkung die Datenbank in ihrer Gesamtheit oder zu einem wesentlichen Teil wieder zu erstellen, laufen einer normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider und beeinträchtigen die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG (Automobil-Onlinebörse)..

  • BGH v. 22.06.2011:
    Das Inverkehrbringen einer Software, mit der Inhalte von Internetseiten abgerufen werden können, die deren Betreiber ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich gemacht hat, stellt nicht allein deshalb eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar, weil die Software es Nutzern erspart, die Internetseite des Betreibers aufzusuchen und die zur Finanzierung der Internetseite eingestellte Werbung zur Kenntnis zu nehmen (Automobil-Onlinebörse)..




Juristische Datenbanken: - nach oben -
  • Zur Gemeinfreiheit von gerichtlichen Entscheidungen

  • VG Köln v. 12.09.2002:
    Ein privater Betreiber einer juristischen Urteilsdatenbank hat gegen die Justizverwaltungen oder die Gerichte keinen Anspruch auf Belieferung mit den Datensätzen, die jeweils der teilprivatisierten Juris-GmbH im Rahmen ihrer vertraglichen Regelungen mit der Bundesrepublik geliefert werden..