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OLG Köln Beschluss vom 25.08.2000 - 19 U 2/00 - Zum Recht des Betreibers eines Internet-Chats auf die Verhängung eines virtuellen Hausverbots

OLG Köln v. 25.08.2000: Zum Recht des Betreibers eines Internet-Chats auf die Verhängung eines virtuellen Hausverbots


Das OLG Köln (Beschluss vom 25.08.2000 - 19 U 2/00) hat entschieden:
Dem Anbieter eines allgemein zugänglichen Internet-Chats, bei dem weder besondere Zugangskontrollen noch verbindliche Nutzungsbedingungen bestehen, steht bei Beleidigungen anderer Chat-Teilnehmer durch einen Benutzer diesem gegenüber ein virtuelles Hausrecht zu.




Siehe auch Portale - Portalbetreiberhaftung und Virtuelles Hausrecht - virtuelles Hausverbot - Ausschluss von Benutzern


Gründe:

Nachdem die Parteien nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Verfügungsbeklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt haben, hat der Senat gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Diese waren, wie erkannt, gegeneinander aufzuheben, da nach Ansicht des Senats im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen der Parteien der Ausgang des Rechtsstreits völlig offen war.

Ebenso wie das Landgericht ist der Senat der Ansicht, daß dem Verfügungskläger grundsätzlich ein "virtuelles Hausrecht" zusteht. Ab welcher Intensität einer Störung eines allgemein zugänglichen Dienstes ohne besondere Zugangskontrollen und verbindlich formulierte Nutzungsbedingungen von diesem "Hausrecht" Gebrauch gemacht werden darf, bedarf im Rahmen der nur summarischen Prüfung der Rechtslage bei der Entscheidung gemäß § 91 a ZPO keiner abschließenden Entscheidung (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, § 91 a Rn. 23; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rn. 26 a jew. m. Rspr.-Nachw.).

Der Verfügungskläger hat zwar in der Berufungsinstanz und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat substantiierter als in erster Instanz zu den - vom Verfügungsbeklagten weiterhin bestrittenen - Störungen innerhalb des Party-Chats vorgetragen, die bis hin zu Beleidigungen gegangen sein sollen, und Beleidigungen anderer Chat-Teilnehmer muß der Verfügungskläger durchaus unterbinden können. Er hat seine Darstellung jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Allerdings hält es der Senat für nicht ausgeschlossen, daß er den Nachweis bei Fortsetzung des Rechtsstreits durch die Vernehmung präsenter Zeugen hätte führen können. Deren Vernehmung kam zwar nicht mehr in Betracht. Die Existenz dieser Beweismittel rechtfertigt jedoch die Entscheidung, den Ausgang des Verfahrens als offen zu werten und dementsprechend die Kosten zu verteilen.

Auf Antrag des Verfügungsklägers war gemäß § 269 Abs. 3 ZPO analog das landgerichtliche Urteil für wirkungslos zu erklären.

Streitwert:
bis 23.06.2000: bis 25.000,00 DM
danach: Wert der Kosten des Rechtsstreits.



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