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Amtsgericht Karlsruhe Urteil vom 24. Juli 2012 - 8 C 220/12 - Zur Vertragsfreiheit eines Portalbetreibers

AG Karlsruhe v. 24. Juli 2012: Zur Vertragsfreiheit eines Portalbetreibers - grundlose Kündigung


Das Amtsgericht Karlsruhe (Urteil vom 24. Juli 2012 - 8 C 220/12) hat entschieden:
Bei der Vereinbarung entsprechender AGB kann ein Spielenutzungsvertrag von beiden Parteien jederzeit ordentlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, sofern eine befristete Laufzeit nicht vereinbart wurde. Eine von Seiten des Portalbetreibers veranlasste Sperre ist als gleichzeitige konkludente Kündigung des Spielenutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung anzusehen ist. Die die Kündigung ist auch ohne Angabe von Gründen für beide Parteien möglich.




Siehe auch Portale - Portalbetreiberhaftung und Virtuelles Hausrecht - virtuelles Hausverbot - Ausschluss von Benutzern


Tatbestand:

Der Kläger nimmt seit etwa 2 Jahren an dem Spiel ... der Beklagten, wobei das von der Beklagten angebotene Internet-Spiel grundsätzlich kostenlos ist, teil.

Sowohl die Registrierung eines Accounts, als auch der Download der Spiel-Software sowie die Teilnahme am Spiel sind ohne weitere Kosten möglich.

Der Kläger erhielt am Samstag, den 30. Juli 2011 eine Sperre für seinen Account und ein permanentes Spielverbot.

Das Spielverbot wurde von Seiten der Beklagten damit begründet, dass der Kläger die Spielwährung, mit dem die Spieler des Internetspieles u.a. Werfenresourcen erwerben können, entgegen den geltenden Spielregeln erworben hat.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die vorgenommene Sperre und das Spielverbot rechtswidrig seien und beantragt:
  1. Die Beklagte zu verurteilen, den Account des Klägers ... für das Spiel ... der Beklagten wieder freizuschalten und sowohl die permanente Spielsperre als auch das Spielverbot aufzuheben,

  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB Zinsen seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquottelung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und trägt vor, soweit zwischen den Parteien ein unentgeltlicher Spielenutzungsvertrag abgeschlossen worden ist, bestehe keinerlei Verpflichtungen der Beklagten, den Spielenutzungsvertrag für eine bestimmte Zeit aufrechtzuerhalten.

Darüberhinaus regele Nr. 10.2 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen, welche von Seiten des Klägers im Rahmen der Registrierung als Spieler akzeptiert worden ist, dass der Vertrag von beiden Parteien jederzeit ordentlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden kann, sofern eine befristete Laufzeit nicht vereinbart wurde.

Darüberhinaus habe der Kläger entsprechend seiner Nachricht vom 30.07.2011 entgegen den Allgemeinen Nutzungsbedingungen seine Log-ln-Daten an Dritte Personen weitergegeben, bzw. entgegen den Allgemeinen Nutzungsbedingungen Spielewährung von einer dritten Person erworben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, der Sache nach jedoch nicht begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf weitere Teilnahme an dem seitens der Beklagten angebotenen Online-Spiel nicht zu.

Zwischen den Parteien ist ein unentgeltlicher Spielenutzungsvertrag durch das Registrieren des Klägers auf der Internetseite des von der Beklagten betriebenen Spiels ... und Freischaltung des Accounts durch die Beklagte zustande gekommen. Entsprechend der bei der Anmeldung akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kann dieser Spielenutzungsvertrag von beiden Parteien jederzeit ordentlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, sofern eine befristete Laufzeit nicht vereinbart wurde. Im vorliegenden Fall ist eine bestimmte Laufzeit nicht vereinbart, so dass die von Seiten der Beklagten veranlasste Sperre als gleichzeitige konkludente Kündigung des Spielenutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung anzusehen ist. Da die Beklagte erneut die Kündigung des Spielenutzungsvertrages zwischen der Beklagten und dem Kläger ausgesprochen hat und eine Kündigung nach Auffassung des Gerichts auch ohne Angabe von Gründen für beide Parteien möglich ist, ist der unentgeltliche Spielenutzungsvertrag zwischen den Parteien beendet worden, so dass ein Anspruch auf Freischaltung nicht gegeben ist.

Da auch eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines Spielenutzungsvertrages nicht besteht, ist die Beklagte aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit nicht verpflichtet mit dem Kläger einen neuen Spielenutzungsvertrag abzuschließen, so dass auch ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Spielsperre bzw. auf Aufhebung des Spieleverbots nicht besteht.

Nach alle dem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.



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