Autohandel im Internet - Handel mit Fahrzeugen - Überführungskosten - Angaben zum CO²-Verbrauch
 

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Energieverbrauchskennzeichnung - Preisangaben - Preisanpassungsklauseln - Preisanfechtung - Preissuchmaschinen - Preiswerbung - Produkte - Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer - Versandkosten - Werbung - Wettbewerb


Autohandel und Handel mit Fahrzeugen im Internet









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • OLG Karlsruhe v. 21.05.2008:
    Hängt das Vorliegen einer unlauteren Wettbewerbshandlung (hier: Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung) davon ab, ob sich die Angebote eines Kfz-Händlers nur an andere Händler oder auch an Privatkunden richten, kommt es nicht darauf an, welche subjektiven Vorstellungen der Händler mit seiner Werbung verbunden hatte (kein Verkauf an Privatkunden). Entscheidend ist allein, dass die Werbung objektiv geeignet ist, den Absatz von Fahrzeugen an Privatkunden zu fördern.




Einbeziehung von AGB bei Formulartexten: - nach oben -
  • BGH v. 17.02.2010:
    Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Sind Vertragsbedingungen bei einvernehmlicher Verwendung eines bestimmten Formulartextes nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt, finden die §§ 305 ff. BGB auf die Vertragsbeziehung keine Anwendung.




Energieverbrauch: - nach oben -
  • Energieverbrauch

  • OLG Köln v. 03.06.2009:
    Fehlt in einer Neufahrzeugwerbung auf einer Internetplattform der nach § 5 Abs. 2 S. 2 Pkw-EnVKV i.V.m. Abschnitt II Nr. 1 der Anl. 4 vorgeschriebene Hinweis auf den „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen“, sind die Interessen der Verbraucher im Regelfall spürbar beeinträchtigt.




CO²-Emissionen: - nach oben -
  • OLG Stuttgart v. 27.11.2008:
    Bei der Bewerbung von Kraftfahrzeugen im Internet sind zum einen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO 2 -Emissionen im kombinierten Testzyklus (§ 5 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abschnitt II Nr. 2 der Anlage 4 Pkw-EnVKV) und zum anderen gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abschnitt II Ziff. 1Pkw-EnVKV) der wörtlich vorgeschriebene Hinweis auf den Leitfaden erforderlich. Da nach § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV die Kennzeichnungspflicht nicht nur den Händler trifft, der einen neuen Pkw zum Verkauf anbietet, sondern auch denjenigen, der für diesen wirbt, kommt es nicht darauf an, ob die beworbenen Fahrzeuge auch von dem Werbenden verkauft werden. Der Verkäufer haftet jedoch auch für das Handeln des von ihm beauftragten Internetwerbers.




Software zur Datenbankauswertung (AUTOBINGOOO): - nach oben -
  • OLG Hamburg v. 16.04.2009:
    Der Vertrieb einer Software, die es ermöglicht, in einem automatisierten Verfahren in sehr kurzen Zeitabständen Suchanfragen bei mehreren Online-Automobilbörsen gleichzeitig durchzuführen, und die dort Daten über die gefundenen Fahrzeuge entnimmt und dem Nutzer anzeigt, so dass dieser nicht mehr die Internetseite der Online-Automobilbörse aufsuchen muss, verletzt nicht das Datenbankherstellerrecht des Betreibers der Online-Automobilbörse (AUTOBINGOOO).




Abwrackprämie: - nach oben -
  • OLG Köln v. 11.09.2009:
    Wird der Preis für ein Neufahrzeug unter Abzug der Abwrackprämie angegeben und zudem deutlich hervorgehoben, während der tatsächliche Fahrzeugpreis mehr oder weniger kleingedruckt versteckt ist, dann liegt sowohl ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor wie auch gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß.




Überführungskosten: - nach oben -
  • OLG Schleswig v. 23.01.2007:
    Eine Internet-Werbung für die Vermittlung von Neuwagen mit Endpreisen, in denen Überführungskosten nicht enthalten sind, ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht unerheblich zu beeinträchtigen und verstößt gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 1 Abs. 1 S. 1 PAngV.

  • OLG Düsseldorf v. 04.09.2007:
    Der gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV anzugebende Endpreis umfasst bei der Werbung eines Kraftfahrzeugshändlers auch die Überführungskosten. Dem Händler wird hierdurch nicht verboten, bei seiner Werbung auch auf den Kreis der Selbstabholer abzustellen. In diesem Fall muss für den Kunden jedoch tatsächlich die Möglichkeit bestehen, das Fahrzeug vom Hersteller oder Importeur selbst abzuholen. Es kommt folglich darauf an, ob die Überführung des Fahrzeugs durch den Händler fakultativ oder obligatorisch ist. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung ist erheblich im Sinne des Wettbewerbsrechts, selbst wenn mit dem Zusatz "zuzüglich Überführungskosten" geworben wird.

  • OLG Düsseldorf v. 11.09.2007:
    Es ist wettbewerbswidrig, in Autobörsen im Internet gegenüber Letztverbrauchern unter Angaben von Preisen zu werben, bei denen es sich nicht um solche handelt, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile - insbesondere Überführungskosten und Bereitstellungspauschalen - unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind.

  • OLG Bremen v. 29.08.2008:
    Überführungskosten sind kalkulatorischer Bestandteil des Händler(end)preises, weshalb ihre gesonderte, nicht im Endpreis enthaltene Ausweisung gemäß § 1 Abs. 1 PAngV unzulässig ist. Dass über die Höhe der Überführungskosten nachträglich verhandelt werden kann,ändert hieran nichts.




Pauschalisierter Schadensersatz: - nach oben -
  • BGH v. 14.04.2010:
    In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Kraftfahrzeughändler gegenüber Verbrauchern in Verträgen über den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge verwendet, verstößt folgende, für den Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs durch den Käufer vorgesehene Schadenspauschalierungsklausel

    "Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist."

    nicht gegen das Klauselverbot nach § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB.