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Rufausbeutung
- Vergleichende Werbung
- Testergebnis
- Werbung allgemein
- Wettbewerb
Die Werbung mit einer Alleinstellung - Alleinstellungsmerkmale und unlauterer Wettbewerb - Spitzenstellung
Werbung, die behauptet, das werbende Unternehme zeichne sich im Branchenvergleich durch eine gewisse Einmaligkeit, Größe, Bedeutung oder durch bestimmte Alleinstellungsmerkmale aus, ist zulässig und nicht wettbewerbswidrig, wenn die Darstellung der Wahrheit entspricht.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Werbung allgemein / Werbemittel
- Vergleichende Werbung
- RA Rolf Albrecht im Newsletter von Trusted Shops vom 13.12.2009:
Unternehmensbezogene Werbung kann wettbewerbswidrig sein
- BGH v. 03.05.2001:
Die Werbung für Frühstücksprodukte mit dem Slogan "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen" stellt eine reklamehafte Anpreisung dar. Sie enthält nicht die Behauptung einer Alleinstellung, die dem Irreführungsverbot im Sinne von UWG § 3 unterfällt.
- OLG Hamm v. 19.06.2008:
In der Kombination der Berufsbezeichnung mit einem Ortsnamen in der Domain liegt nicht die Anmaßung einer örtlichen Spitzenstellung. Es liegt auch kein Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Umleitung von Besucherströmen in Suchmaschinen vor (anwaltskanzlei-ortsname.de).
- LG Hannover v. 30.06.2009:
Ein Unternehmen für Finanzdienstleistungen handelt unlauter und wettbewerbswidrig, wenn es sich in der Werbung als „Europas größter unabhängiger Finanzdienstleister“, „Europas Nr. 1 für unabhängige Finanzoptimierung“ oder als „weltweite Nr. 1 der eigenständigen Finanzvertriebe“ und „weltweit größter eigenständiger Finanzvertrieb“ bezeichnet, sofern diese Angaben nicht wahrheitsgemäß sind.
- LG Stuttgart v. 10.07.2009:
Die Aussage „Die besten Küchen zum besten Preis!“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass sowohl die angebotene Ware – die Küchen – die beste ist, als auch der geforderte Preis, d.h. der billigste. Das ist eine Spitzenstellungsbehauptung, die nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Beklagte sowohl bezüglich der Leistung, als auch bezüglich des Preises, einen erheblichen und dauerhaften Vorsprung vor ihrer gesamten Konkurrenz hätte.
- OLG Hamm v. 04.08.2009:
Kann ein Hörgeräteakustiker eine Allein- bzw. Spitzenstellung nicht darlegen und beweisen, ist eine Werbung mit einer "Garantie einer bestmöglichen Hörgeräteversorgung in jeder Preisklasse" irreführend und unzulässig. Des weiteren liegt ein Verstoß gegen das HWG vor, weil für Medizinprodukte anderer Art nicht die Erwartung geweckt werden darf, ein Erfolg sei mit Sicherheit zu erwarten.
- OLG Hamburg v. 11.02.2009:
Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks einer Werbung kann die darin enthaltene Angabe „… für Sie immer auf der Suche nach den günstigsten Internet-Tarifen“ vom Verkehr dahin verstanden werden, dass von der beworbenen Software immer die billigsten Tarife gesucht werden. Der Verkehr kann in der Werbeaussage „Hier kommt die beste Alternative“ einen konkreten Sachbezug und unter Berücksichtigung der Einzelheiten der Werbung eine Alleinstellungsbehauptung im Hinblick auf die Preisgünstigkeit der von der Software ermöglichten Internetzugänge erblicken (SmartSurfer).
- OLG Hamburg v. 28.10.2009:
Die Werbeaussage "Immer der günstigste Preis. Garantiert" enthält für sich genommen eine Alleinstellungsbehauptung, denn dass ein Preis der "günstigste" ist, bedeutet nach dem Verständnis jedenfalls maßgeblicher Teile des Verkehrs im Regelfall, dass er für ein gleiches oder gleichwertiges Produkt niedriger ist. Wird eine derartige Alleinstellungsbehauptung zur Preisführerschaft hingegen mit einer "Geld-zurück-Garantie" verbunden, so versteht der Verkehr dies im Regelfall gerade als die Aussage, dass der Anbieter es sehr wohl für denkbar hält, dass er in Einzelfall unterboten wird. In einem derartigen Fall handelt es sich nur um eine Spitzengruppenberühmung. Eine derartige Preiswerbung im Zusammenhang mit einer "Geld-zurück-Garantie" ist nicht nur dann zulässig, wenn der Werbende überhaupt keine exklusiven Produkte anbietet. Maßgeblich ist vielmehr, ob die angesprochenen Verkehrskreise eine derartige Werbung auch auf solche Produkte beziehen (Fielmann - Immer der günstigste Preis. Garantiert.)
- OLG Köln v. 18.12.2009:
Der Telekommunikationsdienstleister, der mitteilt, er liege nach dem Messergebnis einer Fachzeitschrift „im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschluss-Geschwindigkeiten hinweg … vorn“, wirbt irreführend, wenn er mit seinem Angebot nur in einigen städtisch strukturierten Ballungsregionen vertreten ist.
- LG Osnabrück v. 02.06.2010:
Bei verständiger Würdigung enthält die Werbung mit dem Slogan "die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands" die Alleinstellungsbehauptung, bei den von ihm vertriebenen Medikamenten jeweils den günstigsten Preis anzubieten. Die Einschränkung durch Verwendung des Wortes "wahrscheinlich" enthält keine Beschränkung dieser Aussage, da sie - entgegen der Behauptung des Beklagten - von dem durchschnittlichen Verbraucher nicht im mathematischen Sinn einer über 50 % hinausgehenden Wahrscheinlichkeit verstanden wird, sondern als die Erklärung des Beklagten, dass er nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu dem Ergebnis gelangt ist, durchgehend die günstigsten Preise anzubieten.
- LG Düsseldorf v. 23.07.2010:
Aussagen zur Marktführerschaft können nur dann getroffen werden, wenn der Markt ein Bild bietet, das eindeutige Zuordnungen ermöglicht. Es handelt sich bei der Behauptung der Marktführerschaft um eine für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens bedeutsamen Umstand, der für potentielle Kunden Vertrauen erweckend wirken soll.
- OLG Zweibrücken v. 01.09.2011:
Es ist irreführend, wenn ein Unternehmer mit einer Spitzenstellung als "Branchensieger" wirbt, weil er bei einem Branchentest "Platz 1" belegt habe, kleingedruckt in der Werbung jedoch auf prozentuale Fehlerquoten hinweist, die nach einem gewissen Rechenaufwand Zweifel an dem beworbenen Testergebnis begründen können.
Beweislast: - nach oben -
- BGH v. 22.10.2009::
Nimmt ein Wettbewerber den anderen wegen der Behauptung einer Spitzenstellung gerichtlich in Anspruch, trifft den Beklagten zwar grundsätzlich eine prozessuale Aufklärungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Alleinstellungsbehauptung. Dies gilt aber nicht, wenn der Kläger ausnahmsweise selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um die Richtigkeit der beanstandeten Behauptung beurteilen zu können (Hier spiegelt sich Erfahrung).
- LG Düsseldorf v. 23.07.2010:
Grundsätzlich ist derjenige, der sich auf die Unrichtigkeit einer Behauptung einer Marktführerschaft beruft, hierfür darlegungs- und beweisbelastet. Wenn es sich jedoch um Umstände handelt, die aus der Sphäre des Anspruchsgegners stammen und für den Anspruchsteller nur eingeschränkt erkennbar und nachprüfbar sind, muss der Anspruchsgegner die maßgeblichen Umstände für die Richtigkeit seiner Darstellung mitteilen. Fehlt es an derartigen relevanten Darlegungen, dann ist die Behauptung einer Marktführerschaft wettbewerbswidrig.
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