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OLG München Beschluss vom 28.04.2010 - 31 Wx 117/09 - Irreführung durch Firmenname und Ortsangabe

OLG München v. 28.04.2010: Zulässige Aufnahme einer Ortsangabe in die Firmendomain und zum Ausnahmefall bei Anmaßung einer Alleinstellung


Das OLG München (Beschluss vom 28.04.2010 - 31 Wx 117/09) hat entschieden:
  1. Die Aufnahme einer Ortsangabe in den Namen einer Firma stellt, gleich ob diese in attributiver oder substantivischer Form erfolgt, in der Regel nicht allein deshalb einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar, weil die Firma keine führende oder besondere Stellung in dem Ort nachgewiesen hat.(Rn.13) Anderes kann gelten, wenn zusätzliche Angaben in dem Firmennamen die Berühmung einer solchen besonderen Stellung nahelegen.

  2. Die Firma "Münchner Hausverwaltung GmbH" für eine Gesellschaft mit Sitz in einer Münchner Nachbargemeinde ist eintragungsfähig; auf eine führende oder besondere Stellung der Gesellschaft im Wirtschaftsraum München kommt es nicht an.



Siehe auch Domainrecht und Die Werbung mit einer Alleinstellung - Alleinstellungsmerkmale und unlauterer Wettbewerb - Spitzenstellung


Gründe:

I.

Mit Anmeldung vom 16.6.2009 wurde für die Beteiligte zu 1 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, dass die Firma geändert worden sei; die neue Firma laute nunmehr „Münchner Hausverwaltung GmbH“. Nachdem das Registergericht eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern eingeholt hatte, erließ es am 13.7.2009 eine Zwischenverfügung, dass die Anmeldung nicht vollzogen werden könne. Bezug nehmend auf die Stellungnahme der Beteiligten zu 2 müsse die Satzung entsprechend geändert werden; „Münchner“ sei nicht eintragungsfähig, da die Beschwerdeführerin nicht die Stellung eines führenden Unternehmens der Branche für München zukomme. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 seine gegenteilige Rechtsauffassung mitgeteilt hatte, erging am 6.8.2009 eine weitere Zwischenverfügung mit dem Inhalt, dass es bei der Zwischenverfügung vom 13.7.2009 verbleibe. Aufgrund der von der Beteiligten zu 1 eingelegten Beschwerde hob das Landgericht die Zwischenverfügung(en) des Amtsgerichts mit Beschluss vom 10.9.2009 auf. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. Diese ist im Kern der Auffassung, dass die angemeldete Firma gegen das Gebot der Firmenwahrheit gemäß § 18 Abs. 2 HGB verstoße, da durch den attributiv verwendeten geographischen Zusatz der Firma eine Größe und Bedeutung zugemessen werden könnte, die die Firma tatsächlich nicht aufweise. Andernfalls wäre die angemeldete Firmenbezeichnung nicht hinreichend kennzeichnungsgeeignet, da sie gegenüber anderen hausverwaltenden Unternehmen in München keine Unterscheidungskraft habe. Damit läge ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 HGB vor.


II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die angemeldete Firma verstoße nicht gegen das Gebot der Firmenwahrheit gemäß § 18 Abs. 2 HGB. Die Aufnahme des Zusatzes „Münchner“ in der Firma sei nicht geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise über wesentliche Verhältnisse irrezuführen.

Das Handelsrechtsreformgesetz habe mit dem neuen § 18 Abs. 2 HGB eine weitgehende Liberalisierung des bisher veralteten und verkrusteten Firmenrechts erreichen wollen. Eine Eignung zur Irreführung sei nach § 18 Abs. 2 HGB nur dann zu berücksichtigen, wenn die in Betracht kommende Irreführung von gewisser Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise sei. Die irreführende Angabe müsse aus der Sicht des durchschnittlichen Angehörigen der maßgeblichen Verkehrskreise von Erheblichkeit in der Einschätzung des Unternehmensträgers sein. Unzulässig sei nach § 18 Abs. 2 HGB die Irreführung über geschäftliche Verhältnisse, bei denen es sich um Art, Größe, Umfang und Bedeutung des Unternehmens handeln könne, ebenso wie um geographische Angaben, die den Anspruch einer Alleinstellung beinhalten.

Geographische Angaben wie die Vor- oder Nachstellung eines Städtenamens oder einer Gebietsbezeichnung seien in der älteren Anwendungspraxis zu § 18 Abs. 2 HGB a. F. grundsätzlich nur unter der Voraussetzung als zulässig angesehen worden, dass dem betreffenden Unternehmen innerhalb des genannten Gebiets eine besondere Stellung zukomme, jedoch habe sich im Bereich der geographischen Zusätze bereits vor dem Handelsrechtsreformgesetz ein Wandel vollzogen.

Bei Aufnahme von Ortsangaben in die Firma sei auch unter § 18 Abs. 2 HGB n. F. im Grundsatz das Bestehen eines realen Bezugs zu dem bezeichneten Ort bzw. Gebiet zu fordern. Die Nennung eines Städtenamens impliziere regelmäßig, dass das so bezeichnete Unternehmen seinen Sitz in dem betreffenden Gebiet habe, wobei allerdings keine kleinlichen Maßstäbe angelegt werden dürfen. Da der Rechtsverkehr unter der Bezeichnung einer Großstadt nicht deren Stadtgebiet im Sinne der politischen Grenzen verstehe, sondern deren Wirtschaftsraum, sei ein Sitz in einer diesem Raum zugehörenden Gemeinde als ausreichend anzusehen.

Die Beschwerdeführerin habe ihren Sitz in U., das von den angesprochenen Verkehrskreisen zum Wirtschaftsgroßraum München gezählt werde, so dass wegen der Tatsache, dass die Ortsangabe „Münchner“ in der angemeldeten Firma enthalten sei, die Gesellschaft tatsächlich ihren Sitz aber nicht in der politischen Gemeinde München habe, die Firma jedenfalls nicht irreführend im Sinne von § 18 Abs. 2 HGB sei.

Ob eine Orts-​, Gebiets- oder Länderangabe darüber hinaus als Hinweis auf eine besondere Bedeutung des Unternehmens innerhalb des betreffenden Wirtschaftsraumes zu verstehen und eine entsprechende Firmierung bei Fehlen einer solchen Bedeutung unzulässig sei, sei schon unter § 18 Abs. 2 HGB a. F. zweifelhaft gewesen. Bei Anlegung des großzügigen Maßstabs des § 18 Abs. 2 HGB n. F. (wonach maßgeblich nicht mehr die Sicht eines nicht unerheblichen Teiles der angesprochenen Verkehrskreise sei, sondern ein durchschnittlicher Angehöriger, wobei das Kriterium der verständigen Würdigung hinzutrete) sei folgende Bewertung als angemessen anzusehen:

Derjenige, der eine geografische Angabe in Form eines Ortsnamens in seine Firma aufnehme, behaupte damit regelmäßig eine wirtschaftliche Betätigung in dem betreffenden Gebiet, wobei eine solche Aktivität bei Neugründungen nicht notwendiger Weise schon gegeben sein müsse, das Unternehmen müsse aber nach Zuschnitt und Ausstattung zu einer entsprechenden Tätigkeit im Stande sein. Eine darüber hinausgehende generalisierende Aussage des Inhalts, dass geographische Angaben die Behauptung einer im jeweiligen Gebiet bestehenden Spitzenstellung oder besondere Bedeutung implizieren würden, sei jedoch nach § 18 Abs. 2 HGB nicht möglich. Eine Ortsangabe deute ohne Rücksicht auf ihre Stellung in der Firma nur auf den Sitz des Unternehmens bzw. dessen Betätigungsgebiet hin, es streite weder eine Vermutung noch ein Erfahrungssatz für eine führende oder besondere Stellung des Unternehmens in dem in der Firma genannten Ort oder Gebiet.

Die bloße Voranstellung des Ortsnamens des Sitzes in der Firma drücke keine führende Stellung des Unternehmens aus. Die angesprochenen Verkehrskreise, objektiviert auf die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Verkehrskreises bei verständiger Würdigung, würden die Voranstellung des Ortsnamens in der Firma nicht in erster Linie dahin verstehen, dass durch die Voranstellung des Ortsnamens eine besondere Bedeutung der Gesellschaft auf ihrem Tätigkeitsgebiet in diesem Ortsbereich ausgedrückt werden solle.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO) stand. Die von dem Landgericht getroffene Entscheidung erweist sich als rechtsfehlerfrei.

a) Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in dem Firmennamen aufgenommene Ortsbezeichnung nicht gegen das Irreführungsverbot im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1 HGB verstößt.

aa) Zur Irreführung geeignet i.S.d. § 18 Abs. 2 S. 1 HGB sind solche Angaben, die bei einem Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise Fehlvorstellungen hervorrufen können. Ob eine Eignung zur Irreführung gegeben ist, ist vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise, z. B. Käuferschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber, zu beurteilen (Ensthaler/Steitz HGB 7. Aufl. § 18 Rn. 20). Im Zuge der Novellierung des § 18 Abs. 2 HGB durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) dient als Maßstab in § 18 Abs. 2 S. 1 HGB nun nicht (mehr) das Verständnis eines „nicht unerheblichen Teils“ der angesprochenen Verkehrskreise, sondern - objektiviert - die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung (vgl. BT-​Drucks. 13/8444 S. 53). Maßgebend ist also entsprechend europäischen Vorgaben auf den „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ (EuGH EuZW 1998, 526 m. Anm. Leible) abzustellen (vgl. OLG Stuttgart FGPrax 2004, 40/41 m.w.N.; OLG Düsseldorf NJW-​RR 2002, 472; Ensthaler/Steitz aaO; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Zimmer HGB 2. Aufl. § 18 Rn. 36; MünchKomm/Heidinger HGB 2. Aufl. § 18 Rn. 46). Die Irreführungseignung ist daher in der Regel normativ festzustellen (Lutter/Welp ZIP 1999, 1073/1079; Ensthaler/Steitz aaO § 18 Rn. 20). Demgemäß spielen für die Ermittlung der Verkehrsauffassung die früher häufig herangezogenen (Meinungsforschungs-​) Gutachten oder Umfragen der Industrie- und Handelskammer keine bedeutende Rolle mehr, auch wenn ein Rückgriff auf derlei Empirie bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall als Faktor für die zu treffende Entscheidung nach wie vor möglich ist (Ensthaler/Steitz aaO Rn. 20).

Das Landgericht musste daher entgegen dem Beschwerdevorbringen vor seiner Entscheidung über die ihm bereits vorliegende Stellungnahme der Beteiligten zu 2 hinaus nicht zwingend eine weitere Stellungnahme einholen. Ein Verstoß gegen die dem Landgericht obliegende Amtsermittlungspflicht liegt nicht vor.

bb) Im Rahmen des § 18 Abs. 2 HGB a.F. wurde nach herrschender Auffassung bei einer Verwendung von Ortsnamen in substantivischer Form zur Bezeichnung einer Firma diese eher als reine Ortsbezeichnung gesehen, während bei Verwendung des Ortsnamens in attributiver Form damit die Aussage einer besonderer Qualifikation und Leistungsfähigkeit in dem betreffenden Gebiet verbunden wurde (vgl. BGH NJW-​RR 1990, 228; OLG Jena Rpfleger 1996, 462; BayObLG NJW-​RR 1986, 839).

(1) Seit dem HRefG 1998 hat sich in der Literatur ein Wandel in der Auslegung des § 18 Abs. 2 HGB vollzogen. Aufgrund des geänderten Maßstabes (Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise) sei auch aus der Verwendung der attributiven Verwendung von Ortsnamen nicht herzuleiten, dass die Gesellschaft eine besondere Qualifikation oder Stellung behaupte. Weder bestehe eine Vermutung noch ein Erfahrungssatz für eine führende oder besondere Stellung des Unternehmens in dem in der Firma genannten Ort oder Gebiet (MünchKomm/-​Heidinger aaO Rn. 145; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Zimmer aaO Rn. 56; Ensthaler/Steitz aaO Rn. 28; Röhricht/Westphalen/Ammon/Ries HGB 3. Auflage § 18 Rn. 67). Lediglich in besonders gelagerten (Einzel-​) Fällen könne eine verständige Würdigung der in dem Firmennamen enthaltenen Angaben eine Berühmung einer Spitzenstellung oder Alleinstellung nahelegen (MünchKomm/Heidinger aaO Rn. 57).

(2) Auch in der Rechtsprechung hat sich ein solcher Wandel vollzogen. Die vor dem HRefG 1998 vertretene Auffassung, dass die Aufnahme einer geographischen Bezeichnung in die Firma auch eine Aussage über die Größe oder die Marktstellung des Unternehmens beinhalte, wird als überholt angesehen (vgl. OLG Stuttgart FGPrax 2004, 40/42; offen gelassen OLG Frankfurt FGPrax 2005, 1333; a.A. aber nicht tragend OLG Frankfurt Rpfleger 2001, 428). Die Verwendung eines Ortsnamens stelle keinen Verstoß gegen das Irreführungsverbot im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1 HGB (mehr) dar, da solche geographischen Bezeichnungen regelmäßig nur als Hinweis auf den Sitz (Ort oder Region) oder das Haupttätigkeitsgebiet einer Firma verstanden werden (OLG Stuttgart aaO).

(3) Dieser im Nachgang zur Novellierung des § 18 Abs. 2 S. 1 HGB geänderten Rechtsprechung tritt der Senat bei. Dabei ist es nach Auffassung des Senats auch unmaßgeblich, ob die in dem Namen der Firma aufgenommene Ortsbezeichnung in attributiver oder substantivischer Form verwendet wird.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der informierte Durchschnittsverbraucher der Art der Verwendungsform einer Ortsangabe (attributiv oder substantivisch) überhaupt einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt beimisst. Entgegen dem Beschwerdevorbringen verbindet der informierte Durchschnittsverbraucher nach Auffassung des Senats auch bei Verwendung des attributiven Zusatzes der Ortsbezeichnung nicht die - mit dem Erscheinungsbild der modernen Wettbewerbswirtschaft im Widerspruch stehende - Vorstellung, dass das so firmierende Unternehmen das einzige oder einzige bedeutende Unternehmen dieser Art in der Region sei (vgl. auch OLG Stuttgart aaO). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch dann, wenn im konkreten Fall zusätzliche Angaben in den Firmennamen mit aufgenommen werden, die eine Alleinstellung oder eine besondere Bedeutung der Firma nahelegen.

Demgemäß ist im Hinblick auf das Irreführungsverbot im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB grundsätzlich lediglich zu fordern, dass zu dem verwendeten geographischen Begriff überhaupt ein im weitesten Sinne realer Bezug gegeben ist (MünchKomm/Heidinger aaO Rn 143). Dies ist etwa dann gegeben, wenn die Firma ihren Sitz in dem angegebenen Ort hat, wobei es bei Angabe einer nahe gelegenen Großstadt ausreicht, dass der tatsächliche Sitz des Unternehmens dem Wirtschaftsgebiet der Großstadt unterfällt (MünchKomm/Heidinger aaO § 18 Rn. 144).

cc) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes erweist sich die Entscheidung des Landgerichts als rechtsfehlerfrei.

Weitere besondere Zusätze und Angaben über die attributiv verwendete Ortsangabe hinaus, die eine Alleinstellung oder eine besondere Bedeutung der Firma nahelegen (z.B. „Die“), weist der zur Eintragung angemeldete Firmenname nicht auf. Auch ist der Sitz der Firma in U. dem Wirtschaftsbereich Münchens zuzuordnen.

b) Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist bei der Namenswahl der Firma auch die nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Eignung zur Kennzeichnung und (abstrakte) Unterscheidungskraft gegeben. Dies ist dann der Fall, wenn die Kennzeichnung nach ihrer Art geeignet ist, ihren Inhaber von anderen Unternehmensträgern zu unterscheiden. Bloße Branchen- oder Gattungsbezeichnungen (wie hier: „Hausverwaltung“) erfüllen diese Individualisierungsfunktion regelmäßig nicht und widersprechen gleichzeitig dem Freihaltebedürfnis des Verkehrs (MünchKomm/Heidinger § 18 Rn. 26). Branchen- oder Gattungsbezeichnungen können - wie vorliegend - aber auch durch Ortsnamen (OLG Frankfurt Rpfleger 2005, 366; KG Berlin FGPrax 2008, 35; Krafka/-​Willer/Kühn aaO Rn. 218) individualisiert werden. Dass in München weitere Unternehmen mit demselben Geschäftsgegenstand ansässig sind, steht einer Eignung im Sinne des § 18 Abs. 1 HGB nicht entgegen (vgl. KG aaO).

3. Die Anordnung der Kostenerstattung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, der auch für die Beteiligte zu 2 bei einer von ihr erhobenen (weiteren) Beschwerde gemäß § 126 FGG Anwendung findet (Keidel/Winkler FGG 15. Auflage § 126 Rn. 30).



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