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Landgericht Hamburg Beschluss vom 09.07.2009 - 308 O 332/09 - Zum Verbot des Bewerbens und Vertriebs einer Cheat-Bot-Software
 

 

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LG Hamburg v. 09.07.2009: Das Bewerben und Vertreiben von Software, mit der in Testversionen die der Vollversion vorbehaltenen Funktionen genutzt werden können (Cheat-Bots-Software) ist verboten.

Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 09.07.2009 - 308 O 332/09) hat entschieden:
Das Bewerben und Vertreiben von Software, mit der in Testversionen die der Vollversion vorbehaltenen Funktionen genutzt werden können (Cheat-Bots-Software) ist verboten.




Gründe:

1. Das Landgericht Hamburg ist für die getroffene Entscheidung zuständig. Die internationale Entscheidungszuständigkeit eines deutschen Gerichts folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Denn der Antragsteller macht geltend, dass im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Wiederholung bzw. Begehung einer unerlaubten Handlung droht. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 32 ZPO (Zivilprozessordnung), da das öffentliche Zugänglichmachen auch in Hamburg droht.

2. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1. folgt aus §§ 8, 3, 4 Nr. 9b und 10 UWG.

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin für das Spiel online Spiel T. Funktionen anbietet, die von der Antragstellerin nur als kostenpflichtige Premium-Funktionen angeboten werden. Darin ist eine Rufausbeutung im Sinne eines „Einschiebens in eine fremde Serie“ zu erblicken. Maßgeblich ist insoweit, dass das in der Grundversion kostenlose Angebot des Spiels online Spiel T. von vornherein darauf angelegt ist, beim Nutzer das Bedürfnis nach kostenpflichtigen Ergänzungen seiner Spielmöglichkeiten zu erwecken. Erst hierdurch vermag die Antragstellerin überhaupt Einnahmen zu erzielen. Dieses Geschäftsmodell der Antragstellerin wird von der Antragsgegnerin in unlauterer Weise untergraben, indem sie durch das Angebot entsprechender kompatibler Spielelemente das von der Antragstellerin durch das Bereitstellen der kostenlosen Grundversion überhaupt erst geschaffene Interesse der Spieler an kostenpflichtigen Spielerweiterungen abschöpft.

Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin für das Spiel online Spiel T. Funktionen anbietet, durch die sich der jeweilige Nutzer gegenüber seinen Mitspielern einen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann, weil sie von der Antragstellerin für das Spiel nicht vorgesehen sind und folglich von ihr auch nicht angeboten werden. Darin ist ein Verleiten zum Vertragsbruch zu erblicken, denn nach den Vertragsbedingungen der Antragstellerin ist die Verwendung von „Zusatzprogrammen, Skripten oder sonstigen Hilfsmitteln“ ausdrücklich untersagt.

Ob der Anspruch sich aus anderen Anspruchsgrundlagen ergibt, etwa aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen Verletzung des virtuellen Hausrechts bzw. eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, kann hier dahingestellt bleiben.

3. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch zu Ziffer 2. folgt aus §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 3 MarkenG. Die Antragstellerin ist ausweislich des vorlegten Registerauszuges des DPMA Inhaberin der Wortmarke „online Spiel T.“ für die Klassen 28, 38 und 41. Sie hat durch Vorlage von Screenshots glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite eine identische bzw. ähnliche Zeichenfolge verwendet, und zwar in Gestalt der Bezeichnungen „online Spiel T. Manager“ und „T. Manager“ im Zusammenhang mit der von ihr angebotenen Software T. Manager. Es besteht Verwechslungsgefahr und die Antragsgegnerin nutzt die Wertschätzung der Marke der Antragstellerin ohne rechtfertigenden Grund unlauter und in beeinträchtigender Weise aus.

4. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch zu Ziffer 3. folgt aus §§ 97, 16, 19a UrhG. Die aus Anlage 2 zu diesem Beschluss ersichtlichen Grafiken und Bilder sind als Werke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Antragstellerin hat durch Vorlage von Internetausdrucken glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin diesen Schutz verletzt hat, indem sie die genannten Werke ohne entsprechendes Nutzungsrecht auf ihre Internetseite eingestellt hat. Darin ist ein Vervielfältigen und öffentliches Zugänglichmachen zu erblicken.

5. Die Wiederholungsgefahr ist jeweils durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.







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