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Datenbanken - Urheberrechtsschutz und Haftung bei Datenbanken und Sammelwerken

Datenbankschutz - Urheberrechtsschutz und Haftung bei Datenbanken und Sammelwerken




Gliederung:


-   Allgemeines
-   Europrecht

-   Software zur Datenbankauswertung



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Datenschutz

Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz

Datenbanken - Branchenverzeichnisse - Telefonbücher

Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung

OLG Hamburg v. 22. 02.2001:
Das Laden eines Lexikons in den Arbeitsspeicher des Nutzers stellt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, und zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Die Vereinnahmung eines fremden Lexikons dergestalt, dass es auf der eigenen Webseite erscheint (inkorporiertes Framing) ist unzulässig.

LG Wuppertal v. 20.12.2006:
Auf eine Internetdatenbank ohne interaktive Bestellmöglichkeit findet das Teledienstegesetz keine Anwendung; Datenbanken benötigen daher kein Impressum.

BGH v. 24.05.2007:
Für den Schutz einer Sammlung (hier: einer Gedichttitelliste) als Datenbankwerk reicht es aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist, einen individuellen Charakter hat. Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendigen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben. Das Recht des Urhebers an einem Datenbankwerk und das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers bestehen unabhängig voneinander mit verschiedenem Schutzgegenstand.

BGH v. 30.04.2009:
Es kann das Vervielfältigungsrecht des Datenbankherstellers verletzen, wenn eine auf CD-ROM gespeicherte Datenbank vollständig auf die Festplatte eines Computers kopiert wird, um die aufgrund eines elektronischen Datenabgleichs ermittelten Daten dazu zu verwenden, ein Wettbewerbsprodukt zu aktualisieren. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer CD-ROM - durch Erstellung einer Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme - kann das Tatbestandsmerkmal der qualitativen Wesentlichkeit der Entnahme erfüllen (Elektronischer Zolltarif).

BGH v. 13.08.2009:
Eine Gedichtsammlung genießt urheberrechtlichen Datenbankschutz. Eine Urheberrechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn der Störer die Gedichttexte selbst nicht der Datenbank des Schöpfers der Datenbank, sondern eigenem digitalem Material entnommen hat und sich dabei weitgehend an der Gedichttitelliste des Schöpfers der Datenbank orientiert, auch wenn er die getroffene Auswahl kritisch überprüft und einige der aufgeführten Gedichte weggelassen sowie einige wenige hinzugefügt hat (Gedicht-Anthologie)..

LG Berlin v. 30.04.2013:
Muss nach der verbraucherfeindlichsten Auslegung davon ausgegangen werden, dass der in den Bestellvorgang involvierte Verbraucher den Hinweis auf die „Datenschutzvereinbarung" des ausländischen Unternehmers dahingehend versteht, als seien dies vorformulierte Bestimmungen, die Gegenstand der zu tätigenden Bestellung werden würden, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die im Falle der Verwendung gegenüber deutschen Verbrauchern mit den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften in Einklang stehen müssen und daher der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen.

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Europarecht:


BGH v. 28.09.2006:
Vorlagefragen an den EuGH zum urheberrechtlichen Datenbankschutz

BGH v. 24.05.2007:
Vorlagefrage an den EuGH zum urheberrechtlichen Datenbankschutz

EuGH v. 09.10.2008:
Die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemente kann eine "Entnahme" im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken sein, soweit es sich bei dieser Operation um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

EuGH v. 15.01-.2015:
Die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine Datenbank anwendbar ist, die weder durch das Urheberrecht noch durch das Schutzrecht sui generis nach dieser Richtlinie geschützt wird, so dass Art. 6 Abs. 1, Art. 8 und Art. 15 der Richtlinie es dem Hersteller einer solchen Datenbank unbeschadet des anwendbaren nationalen Rechts nicht verwehren, vertragliche Beschränkungen für ihre Benutzung durch Dritte festzulegen.

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Software zur Datenbankauswertung:


Screen Scraping - das Wrappen fremder Inhalte zu eigenen gewerblichen Zwecken

Virtuelles Hausrecht - Hausverbote für Internetseiten



LG Hamburg v. 09.04.2009:
Unter den Begriff unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank fällt jeder Teil, der dem Begriff wesentlicher Teil sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht entspricht (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 - BHB-Pferdewetten). Dieser wird der Vervielfältigung eines wesentlichen Teils dann gleichgestellt, wenn die Vervielfältigung wiederholt und systematisch erfolgt, sofern diese Handlung der normalen Auswertung der Datenbank zuwider läuft oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt. Wird durch eine Software auf diese Weise eine fremde Datenbank ausgelesen, stellt dies eine Verletzung des dem Datenbankhersteller zustehenden Urheberrechts in der Form des Vervielfältigungsrechts dar, dann darf diese Software nicht beworben und/oder vertrieben werden..

LG Hamburg v. 01.10.2010:
Der Einsatz und der Vertrieb einer von Reisebüros eingesetzten Software, mit der - genau wie bei einer händischen Suche durch natürliche Personen - auch das Internetangebot einer Fluggesellschaft durchsucht und mittels einer in der Software enthaltenen Booking-Engine auch Flüge gebucht werden können, verletzt weder den urheberrechtlichen Datenbankschutz noch ist die Benutzung derartiger Software wettbewerbswidrig. Die Software verletzt auch nicht das der Fluggesellschaft zustehenden virtuelle Hausrecht an ihrem Internetauftritt.

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