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Screen Scraping - wrapping

Screen Scraping - das Wrappen fremder Inhalte zu eigenen gewerblichen Zwecken




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Virtuelles Hausrecht



Einleitung:


Das Screen Scraping bzw. Web Scraping bezeichnet diverse Verfahren zum Auslesen von Inhalten von Webseiten. Ein fremder Monitor wird bildlich gesprochen "ausgekratzt", um sich dessen Inhalt für eigene Zwecke nutzbar zu machen. Ein Hauptanwendungsfall ist die Übernahme von Daten eines Fluganbieters auf Buchungssysteme von Drittanbietern.

Die Zulässigkeit des Wrappens fremder Seiten für eigene gewerbliche Zwecke wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt; man wird derzeit insofern von einer Grauzone sprechen müssen.




Diejenigen, die das Screen Scraping für unzulässig halten, argumentieren mit Grundsätzen des Wettbewerbsrechts und stützen einen Unterlassungsanspruch gegen den Scraper auf ein sog. virtuelles Hausrecht.

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Weiterführende Links:


Datenbankschutz - Urheberrechtsschutz von Datenbanken

Onlinehandel mit Flugtickets

Virtuelles Hausrecht - Hausverbote für Internetseiten

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Allgemeines:


LG Hamburg v. 28.08.2008:
Hat ein Webseitenbetreiber in seinen deutlich auf den Seiten veröffentlichten "Terms of Use" Besuchern die Nutzung des Webseiteninhalts für bestimmte von ihm nicht gewünschte Zwecke verboten, so steht ihm gegen einem User, der dieses Verbot missachtet, ein Unterlassungsanspruch zu. Das „virtuelle Hausrecht“, welches sich auf die §§ 858, 903, 1004 BGB, jeweils in analoger Anwendung, stützt, gibt seinem Inhaber das Recht, die Nutzung seiner Internetpräsenz in demselben Maße zu beschränken, wie dies der Inhaber des Hausrechts an einer körperlichen Sache darf.

OLG Frankfurt am Main v. 05.03.2009:
Die Vermittlung von Flugtickets durch ein anderes Unternehmen im Wege des sogenannten Screen-Scrapings ist grundsätzlich auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Flugunternehmen diesen Vertriebsweg nicht wünscht; insbesondere kann hierin weder eine Verletzung des „virtuellen Hausrechts“ des Flugunternehmens an seiner Internetseite noch ein Verstoß gegen die Datenbankrechte (§ 87b UrhG) des Flugunternehmens gesehen werden. Die durch das Flugunternehmen aufgestellte pauschale Behauptung, die Vermittlung von Flugtickets im Wege des Screen-Scrapings sei rechtswidrig, stellt daher ebenso eine wettbewerbswidrige Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) dar wie die Ankündigung, auf diese Weise erworbene Flugtickets zu stornieren, und die Stornierung solcher Flugtickets.

OLG Hamburg v.28.05.2009:
Bietet ein Luftfahrtunternehmen ein internetgestütztes Flugbuchungssystem an, dessen Nutzung zum Zweck des kommerziellen Weiterverkaufs gebuchter Flüge es nicht gestattet, so stellt die Vornahme von kommerziellen Buchungen zwecks Weiterverkaufs mittels Screen Scrapings in Kenntnis des entgegenstehenden Willens des Luftfahrtunternehmens eine unlautere Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG in der Form des Schleichbezugs dar (Ryanairs).

LG Hamburg v. 01.10.2010:
Der Einsatz und der Vertrieb einer von Reisebüros eingesetzten Software, mit der - genau wie bei einer händischen Suche durch natürliche Personen - auch das Internetangebot einer Fluggesellschaft durchsucht und mittels einer in der Software enthaltenen Booking-Engine auch Flüge gebucht werden können, verletzt weder den urheberrechtlichen Datenbankschutz noch ist die Benutzung derartiger Software wettbewerbswidrig. Die Software verletzt auch nicht das der Fluggesellschaft zustehenden virtuelle Hausrecht an ihrem Internetauftritt..



OLG Hamburg v. 24.10.2012:
Greift ein Internetportal eines Reiseanbieters zum Zwecke der Flugvermittlung auf die Buchungsseite einer Fluggesellschaft zu, die in ihren Nutzungsbedingungen ausdrücklich die Nutzung der Datenbank durch Dritte zu kommerziellen Zwecken sowie insbesondere auch den Einsatz von automatisierten Systemen oder Software zum Extrahieren von Daten verbietet, so kann dies unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung von Mitbewerbern durch Schleichbezug wettbewerbsrechtlich unlauter sein und gegen §§ 3 und 4 Nr. 10 UWG verstoßen..

BGH v. 30.04.2014:
Der Betreiber eines Internetportals, auf dem Kunden im Wege der Vermittlung Flüge buchen können, verstößt auch dann nicht gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn die der Vermittlung zugrundeliegenden, frei zugänglichen Flugverbindungsdaten im Wege einer automatisierten Abfrage von der Internetseite der Fluggesellschaft ermittelt werden (sog. "Screen Scraping"), und sich der Betreiber des Internetportals während des Buchungsvorgangs durch das Setzen eines Hakens mit den Nutzungsbedingungen der Fluggesellschaft einverstanden erklärt, die einen solchen automatisierten Abruf von Flugdaten untersagen (Flugvermittlung im Internet).

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Virtuelles Hausrecht:


Virtuelles Hausrecht - Hausverbote für Internetseiten

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