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Hackertools - Computerstraftaten - Computerkriminalität

Hackertools - Computerkriminalität - Computerstraftaten




Gliederung:


-   Allgemeines
-   Cheat-Bots



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Datenschutz

BVerfG v. 18. 5. 2009:
In der Annahme, dass zum Hacken fremder Computer benutzte Programme nur zum Zwecke der Entwicklung von Sicherheitssoftware und zur Aufdeckung von gefährlichen Programmlücken genutzt werden, lässt sich nicht feststellen, dass derartige Tätigkeitsfelder von dem strafbewehrten Verbot des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst würden; ein Risiko strafrechtlicher Verfolgung ist mithin nicht gegeben. Überwiegend sind die dergestalt eingesetzten Programme schon keine tauglichen Tatobjekte der Strafvorschrift in den Grenzen ihrer verfassungsrechtlich zulässigen Auslegung. Soweit taugliche Tatobjekte vorliegen können, fehlt den redlichen Anwendern jedenfalls der nach § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche Vorbereitungsvorsatz.

BGH v. 15.01.2009:
Wer für eine Ware, die nach dem Urheberrechtsgesetz sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig genutzt werden kann, gezielt damit wirbt, dass diese für urheberrechtswidrige Zwecke verwendet werden kann (hier: zur Verletzung des Sendeunternehmen zustehenden Leistungsschutzrechts nach § 87 Abs. 1 UrhG), darf diese Ware nicht in Verkehr bringen, solange die von ihm geschaffene Gefahr einer urheberrechtswidrigen Verwendung fortbesteht (Cybersky).

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Cheat-Bots:


LG Hamburg v. 09.07.2009:
Das Bewerben und Vertreiben von Software, mit der in Testversionen die der Vollversion vorbehaltenen Funktionen genutzt werden können (Cheat-Bots-Software) ist verboten.

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