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Kammergericht Berlin Urteil vom 28.06.2007 - 10 U 178/0 - Zur Haftung eines Host-Providers als Mitstörer nur bei Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten
 

 

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KG Berlin v. 28.06.2007: Um die deliktische Haftung nicht schrankenlos auf Dritte auszudehnen, die die eingetretene Rechtsverletzung selbst nicht unmittelbar verursacht, sondern - wie z. B. eine Host-Provider - einen wertneutralen technischen Beitrag geleistet haben, hat die Rechtsprechung die Inanspruchnahme des (Mit-)Störers als Täter oder Teilnehmer im Sinne des § 830 BGB davon abhängig gemacht, dass diesem sein Handeln über den objektiv geleisteten Beitrag hinaus auch subjektiv vorwerfbar ist. Letzteres ist immer dann der Fall, wenn der Störer zumutbare Prüfpflichten verletzt hat.

Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 28.06.2007 - 10 U 178/06) hat entschieden:
Um die deliktische Haftung nicht schrankenlos auf Dritte auszudehnen, die die eingetretene Rechtsverletzung selbst nicht unmittelbar verursacht, sondern - wie z. B. eine Host-Provider - einen wertneutralen technischen Beitrag geleistet haben, hat die Rechtsprechung die Inanspruchnahme des (Mit-)Störers als Täter oder Teilnehmer im Sinne des § 830 BGB davon abhängig gemacht, dass diesem sein Handeln über den objektiv geleisteten Beitrag hinaus auch subjektiv vorwerfbar ist. Letzteres ist immer dann der Fall, wenn der Störer zumutbare Prüfpflichten verletzt hat.
Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§§• 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) worden.

Die Berufung ist auch in der Sache begründet und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung der monierten Äußerungen und Bilder aus §§ 823 Abs. 1 und 2, analog 1004 Abs. 1 Satz 2, 830 BGB i.V.m. Art 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG. Zwar kommt die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Host-Provider grundsätzlich als (Mit-)Störerin in Betracht, die weiter notwendigen Voraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin im Sinn des § 830 BGB sind jedoch nicht erfüllt.

Die Beklagte wäre, soweit die angegriffenen Veröffentlichungen auf der Internetseite der Antragsgegnerin zu 3. ... - was offen bleiben kann - die Kläger rechtswidrig in ihrem zivilrechtlichen Ehrenschutzes beeinträchtigen, schon deshalb als (Mit-)Störerin anzusehen, weil sie durch die Bereitstellung der technischen Speichermöglichkeit einen objektiven und adäquat kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung geleistet hätte (vgl. BGH „Rolex" NJW 2004, 3102, 3105; BGH „Meißner Dekor" GRUR 2002, 618, 619; BGH „ambiente" NJW 2001, 3265, 3266).

Dieser objektive Störerbeitrag allein rechtfertigt jedoch noch nicht eine deliktische Inanspruchnahme als Täter oder Teilnehmer.

Allerdings kommt der Beklagte nicht die Haftungsprivilegierung des § 10 Satz 1 TMG (in Kraft seit dem 01. März 2007) zu Gute, der im Rahmen des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs als zur Zeit der Entscheidung geltendes Recht an Stelle des dadurch ersetzten, aber unverändert übernommenen § 11 TDG zur Anwendung kommt (so BGH „Katzenfreund", Urteil vom 27. März 2007, VI ZR 101/06, Randziffer 6; BGHZ 131, 308, 311 ff). Diese gesetzgeberische Wertung, dass Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich sind, solange sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Rechtsverletzung haben oder unverzüglich nach Kenntniserlangung tätig werden, findet nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Unterlassungsansprüche grundsätzlich keine Anwendung (vgl. z.B. BGH „Rolex" a.a.O. und BGH „Katzenfreund" a.a.O. Randziffer 7).

Um dennoch die deliktische Haftung nicht schrankenlos auf Dritte auszudehnen, die die eingetretene Rechtsverletzung selbst nicht unmittelbar verursacht, sondern - wie hier - lediglich einen wertneutralen technischen Beitrag geleistet haben, hat die Rechtsprechung die Inanspruchnahme des (Mit-)Störers als Täter oder Teilnehmer im Sinne des § 830 BGB weiter davon abhängig gemacht, dass diesem sein Handeln über den objektiv geleisteten Beitrag hinaus auch subjektiv vorwerfbar ist. Letzteres ist immer dann der Fall, wenn der Störer zumutbare Prüfpflichten verletzt hat (BGH „Rolex" a.a.O.; BGH „ambiente" a.a.O.; BGH „Schöner Wetten" NJW 2004, 2158, 2160; OLG Hamburg „guenstiger.de" MMR 2005, 703, 704).

An einer solchen Pflichtverletzung durch die Beklagte fehlt es vorliegend, da ihr nach dem vorgetragenen Sachverhalt entsprechende zumutbare Prüfpflichten nicht oblagen. Der Senat vermag insbesondere der Argumentation der Kläger, der sich das Ausgangsgericht angeschlossen hat, nicht darin zu folgen, dass zu Lasten der Beklagten spätestens mit dem Zugang des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 24. März 2006 zumutbare Prüfpflichten entstanden sind. Dieses Schreiben enthielt - mit einer Aufforderung zur Sperre der Internetseite verbundene - Hinweise auf diverse, nach Meinung der Kläger ihre Ehre verletzende Äußerungen und unzulässigerweise eingestellte Bilder der Wohnhäuser des Klägers zu 2.. Die dadurch erzeugte „Verdachtslage" allein war jedoch nicht geeignet, die Beklagte zu einem entsprechenden sofortigen Tätigwerden zu verpflichten (OLG Hamburg „guenstiger.de" a.a.O.). Dem Aufforderungsschreiben vom 24. März 2007 war für die Beklagte nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die Hinweise der Kläger auf die „festgestellten" Rechtsverletzungen tatsächlich zutreffend waren oder ob die Kläger lediglich eine ihnen unangenehme, aber zutreffende und damit rechtmäßige Kritik beseitigt sehen wollten. Um die inhaltliche Richtigkeit der Hinweise der Kläger feststellen zu können, hätte die Beklagte eigene, womöglich umfangreiche Ermittlungen einleiten müssen. Unabhängig davon, dass bereits an dieser Stelle zweifelhaft ist, ob es der Beklagten - und mit welchen Mitteln - hinsichtlich der Hinweise zur Anstiftung und zur Interviewanfrage überhaupt hätte gelingen können, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Klägervortrags zweifelsfrei festzustellen, erachtet der Senat schon die Einleitung solcher umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen im vorliegenden Fall für nicht zumutbar.

Die Beurteilung, ob und inwieweit dem (Mit-)Störer eine Prüfung zuzumuten war oder ist, richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, wobei neben der Funktion und der Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen auch die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, einzubeziehen ist (BGH „Schöner Wetten" a.a.O.; BGH NJW-RR 2003, 1685). Ebenso zu berücksichtigen ist zudem, in welchem Umfang für den jeweils in Anspruch Genommenen die tatsächliche Möglichkeit bestand oder besteht, im Hinblick auf die monierte Rechtsverletzung tätig zu werden; dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 890 ZPO, nach der ein zur Unterlassung Verurteilter für Zuwiderhandlungen nur haftbar gemacht werden kann, wenn ihn ein Verschulden trifft (vgl. BGH „Rolex" a.a.O.).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien scheidet vorliegend eine Prüfpflichtverletzung seitens der Beklagten aus. Die Beklagte betreibt als Host-Provider ein so genanntes Massengeschäft; sie stellt für eine große Anzahl von Personen ein Speichermedium zur Verfügung, auf dem wiederum, ohne weiteres Zutun der Beklagten, Daten in nicht mehr überschaubarem Umfang abgelegt werden. Einem Host-Provider ist es deshalb - ebensowenig wie einer Internet-Versteigerungsplattform (vgl. dazu BGH a.a.O.) - nicht zuzumuten, die Tätigkeit seiner Kunden vor Ausführung der Speicherung regelmäßig auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Prüfpflichten sind der Beklagten im Rahmen ihres Massengeschäfts nur zumutbar, soweit es sich um „klare" (BGH „Rolex" a.a.O.), „offenkundige" (OLG Hamburg „guenstiger.de" a.a.O.) oder „ohne weiteres feststellbare" (BGH „ambiente" a.a.O.- Leitsatz 2) Rechtsverletzungen handelt, was vorliegend jedenfalls - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall war. Selbst bezüglich der auf der Home-page der Antragsgegnerin zu 3. veröffentlichten Fotos der Wohnhäuser des Klägers zu 2. ist eine klare oder offenkundige Rechtsverletzung nicht zu erkennen. Soweit der Senat in der Vergangenheit in Einzelfällen die Veröffentlichung von Fotos in Printmedien, auf denen das Privathaus eines Prominenten abgebildet war, untersagt hat (vgl. Urteil des Senats vom 14. April 2005, Az. 10 U 103/04), erfolgte dies vor dem Hintergrund, dass durch die Veröffentlichung die Privatsphäre der Bewohner verletzt wurde, weil entweder aufgrund der beigefügten Adressenangabe oder aufgrund der Abbildung des Hauses in seiner näheren Umgebung selbst die konkrete Lage des Hauses ohne weiteres ermittelbar war und damit die Eignung des Wohnhauses als Rückzugsort beeinträchtigt wurde. Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend nicht erfüllt. Die auf die Homepage der Antragsgegnerin zu 3. eingestellten Fotos der Wohnhäuser des Klägers zu 2. sind nicht mit einer konkreten Adressenangabe sondern lediglich mit der Bezeichnung der jeweiligen (Groß-) Stadt versehen worden, in der sich das Anwesen befindet. Damit ist die konkrete Lage der Häuser jedoch nur für Personen, die die Häuser - wegen örtlicher oder persönlicher Näheverhältnisse bereits aus eigener Wahrnehmung kennen, feststellbar; für diese Personen dürften die Fotos jedoch keine neuen und damit keine rechtswidrigen Informationen enthalten haben.

Entgegen der Ansicht der Kläger oblag der Beklagten auch nach Erlass der einstweiligen Verfügung in dieser Sache mit Beschluss des Landgerichts vom 25. April 2006 keine Verpflichtung, die Seite der Antragsgegnerin zu 3. vorübergehend zu sperren oder die monierten Beiträge zu löschen. Unabhängig davon, dass gerichtliche Entscheidungen durchaus mit einer nicht zu vernachlässigenden Quote in der nächst höheren Instanz abgeändert werden und für ihre inhaltliche Richtigkeit deshalb keine Vermutung streitet, die zu einer „offenkundigen" oder jedenfalls „ohne weiteres feststellbaren" Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit führen, darf vorliegend nicht außer Acht gelassen werden, dass die einstweilige Verfügung im Beschlusswege und damit ohne Anhörung des Gegners allein an Hand des Sachvortrags des Antragstellers erlassen worden war. Im Hinblick darauf, dass der Vortrag der Kläger im Rahmen der Entscheidung lediglich summarisch auf Schlüssigkeit, nicht aber auf inhaltliche Richtigkeit geprüft worden war, konnte die Wirkung der einstweiligen Verfügung nicht wesentlich über die des vorprozessualen Aufforderungsschreibens vom 24. März 2006 hinausgehen. Soweit das Landgericht München (MMR 2002, 690) der Prüfung des Gerichts, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, weitergehendes Gewicht beimisst, vermag der Senat dem mit vorstehenden Erwägungen nicht zu folgen. ..."




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