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Weblogs - Blogs - Blogbetreiber - Störerhaftung

Weblogs - Blogs - Blogbetreiber - Störerhaftung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Störerhaftung



Einleitung:


Wikipedia über Weblogs:

   Ein Blog oder auch Weblog, Wortkreuzung aus engl. World Wide Web und Log für Logbuch, ist ein auf einer Website geführtes und damit - meist öffentlich - einsehbares Tagebuch oder Journal. Häufig ist ein Blog „endlos“, d. h. eine lange, abwärts chronologisch sortierte Liste von Einträgen, die in bestimmten Abständen umbrochen wird.




Der Herausgeber oder Blogger steht, anders als etwa bei Netzzeitungen, als wesentlicher Autor über dem Inhalt und häufig sind die Beiträge in der Ich-Perspektive geschrieben. Das Blog bildet ein für Autor und Leser einfach zu handhabendes Medium zur Darstellung von Aspekten des eigenen Lebens und von Meinungen zu spezifischen Themen. Meist sind aber auch Kommentare oder Diskussionen der Leser zu einem Artikel zulässig. Damit kann das Medium sowohl dem Austausch von Informationen, Gedanken und Erfahrungen als auch der Kommunikation dienen. Insofern ähnelt es einem Internetforum, je nach Inhalt aber auch einer Internet-Zeitung.

Die Tätigkeit des Schreibens in einem Blog wird als Bloggen bezeichnet. Die Begriffe „Blog“, „Blogger“, „Bloggerin“ und „Bloggen“ haben in den allgemeinen Sprachgebrauch Eingang gefunden und sind in Duden und Wahrig eingetragen. Die sächliche Form ('das Blog') wird dort als Hauptvariante und die maskuline Form ('der Blog') als zulässige Nebenvariante genannt.

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Allgemeines:


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Störerhaftung:


Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung

Rechtswahl - Internationales Privatrecht - Kollisionsrecht

OLG Hamm v. 23.10.2007:
Erfahrungsberichte in Form von sog. Blogs sind Wettbewerbshandlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, wenn der Schreiber - z.B. als Mitarbeiter - zur Förderung seines Unternehmens tätig wird. Eine Herabsetzung liegt nur vor, wenn zu den mit jeder Äußerung über konkurrierende Unternehmen möglichen negativen Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen. Dabei wird jemand, der in Wettbewerbsabsicht handelt, strenger beurteilt als jemand, bei dem das nicht der Fall ist.




LG Köln v. 29.05.2008:
Der Auftraggeber eines nur im Internet verbreiteten wettbewerbswidrigen Werbespots, in dem im Rahmen vergleichender Werbung für ein Navigationsgerät das entsprechende Produkt eines Wettbewerbers pauschal herabgesetzt und lächerlich gemacht und das eigene Produkt als überlegen dargestellt wird, haftet dem verletzten Konkurrenten aus eigenem Verschulden und auch für das Verschulden der von ihm beauftragten Werbeagentur auf Auskunft und Schadensersatz, wenn er den Werbespot zwar nicht selbst in das Internet eingestellt, dessen von der Werbeagentur veranlasste Verbreitung aber nicht unverzüglich unterbunden hat, obwohl ihm bekannt war, dass der Spot auf Internetportalen zugänglich gemacht wurde.

AG Frankfurt am Main v. 16.07.2008:
Auch wenn ein technischer Administrator zumindest einen Beitrag zu Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eines Blogs leistet und die Verbreitung von verletzenden Äußerungen damit fördert, setzt seine Haftung als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Der Umfang der Prüfpflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Wird eine Rechtsverletzung bekannt, so muss der jeweilige Störer den ihm bekannt gewordenen Beitrag nicht nur löschen oder sperren, sondern auch nachfolgend ihm technisch mögliche, zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.

LG Hamburg v. 08.09.2008:
Der Betreiber eines Weblogs haftet für rechtswidrige Beiträge als Mitstörer, wenn er es unterlassen hat, auf der Internetseite Hinweise darüber zu erteilen, dass das Einstellen urheberrechtlich geschützter Werke zu unterbleiben hat. Ein Blogbetreiber muss den von ihm unterhaltenen Blog inhaltlich kontrollieren.

OLG Hamburg v. 02.03.2010:
Die Haftung des technischen Hostproviders für rechtsverletzende Inhalte setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die dann zur Entstehung gelangen, wenn er konkreten Anlass hat, eine künftige Verletzungshandlung zu erwarten oder er konkret auf rechtswidrige Inhalte auf der von ihm verbreiteten Seite hingewiesen worden ist. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Hoster kann aber nur dann bestehen, wenn dieser trotz Kenntnis rechtswidriger Inhalte keine oder nur unzureichende Bemühungen zur Entfernung der Inhalte aus dem Netz unternimmt. - Voraussetzung einer Prüfungspflicht des Hostproviders ist, dass die Abmahnung des Betroffenen hinreichend substanziiert ist, um dem Hoster die Möglichkeit zu geben, in die Prüfung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Äußerung einzutreten. Erforderlich ist insoweit, dass in der Abmahnung die konkreten Sätze oder Worte oder Wortkombinationen benannt werden, deren Entfernung der Betroffene begehrt.

LG Kassel v. 12.07.2010:
Für rechtswidrige Inhalte auf Subdomains, die ein Blog-Hosting-Betreiber seinen Nutzern zur Verfügung stellt, haftet er erst ab Kenntnis. Eine weitergehende Betreiberhaftung würde die Prüfungspflichten überspannen und das Geschäftsmodell des Access-Hostings gefährden.

LG Köln v. 28.12.2010:
Die §§ 7 ff. TMG finden auf den Unterlassungsanspruch keine Anwendung. Indes schließt dies eine weitergehende Verantwortung des Plattformbetreibers im Rahmen von Unterlassungsansprüchen nicht aus, und zwar in Form der Störerhaftung. Auszugehen ist insoweit von dem - aus §§ 186 StGB, 824 BGB abgeleiteten - allgemeinen medienrechtlichen Grundsatz, dass der Herr eines Massenmediums für dessen gesamten Inhalt haftungsrechtlich einzustehen hat, unabhängig davon, ob es sich um eigene Inhalte oder um lediglich verbreitete Inhalte Dritter handelt. Denn der Unterlassungsanspruch kann nicht nur gegen den Behauptenden gerichtet werden, sondern grundsätzlich ebenso gegen den Verbreiter, und zwar hier sowohl gegen den intellektuellen als auch gegen den technischen Verbreiter, so dass dieser als Störer grundsätzlich auch für fremde Inhalte auf Unterlassung haften kann. Dabei findet die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Die Haftung des Betreibers als Störer setzt allerdings grundsätzlich die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung als solche vorgenommen haben. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich dabei grundsätzlich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist.

BGH v. 25.10.2011
Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus (Blogbeitrag).



Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.

Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.

LG Hamburg v. 17.06.2016:
Richten sich die Beiträge eines Internet-Blogs eines Betreibers mit Sitz in den USA zwar auch an Deutsche, sind aber die einzelnen Blog-Beiträge durchweg in fremden Sprachen verfasst und damit nicht auf deutsche Internet-Nutzer ausgerichtet, so fehlt der für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung erforderliche Inlandsbezug.

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