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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil vom 23.10.2008 - 16 C 123/08 - Zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung und zum Widerrufsrecht bei teilbaren Dienstleistungen
 

 

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AG Berlin-Mitte v. 23.10.2008: Zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung und zum Widerrufsrecht bei teilbaren Dienstleistungen

Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 23.10.2008 - 16 C 123/08) hat entschieden:
  1. Die Widerrufsbelehrung muss durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text hervorgehoben werden ( BGH NJW 1996, 1964).

  2. § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB ist in der Art und Weise auszulegen, dass das Widerrufsrecht nur erloschen ist, soweit die Dienstleistung erbracht worden ist. Das Widerrufsrecht ist damit teilbar. Dies folgt aus einer teleologischen Reduktion des § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB. Schutzzweck des § 312d BGB ist, dass dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben wird, sich vor der Erfüllung des Vertrages zu lösen, weil er vor der Erfüllung des Vertrages nicht die Chance hat, die Qualität der Vertragserfüllung zu überprüfen. Dieser Schutz wird versagt, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit genommen wird, sich auch bei einer teilbaren Dienstleistung für die noch nicht erbrachten Teile der Dienstleistung genommen wird.




Zum Sachverhalt: Die Beklagte bietet gewerblich Telefondienstleistungen an.

Am 28. Mai 2007 meldete sich ein Mitarbeiter der Beklagten telefonisch beim Kläger und bat diesem den Telefontarif “prima fone flat 30“ an. Dieser Vertrag beinhaltete u.a. kostenfreies Telefonieren im deutschen Festnetz. Die Laufzeit beträgt 24 Monate, die Grundgebühr 18,90 € monatlich. In diesem Telefonat beauftragte der Kläger die Beklagte, ihm diesen Telefontarif zur Verfügung zu stellen. Der Kläger stimmte einer Umstellung des Anschlusses auf den Telefontarif der Beklagten zu.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2007, von dem jedenfalls die Seiten 1 und 2 beim Beklagten zugingen, bestätigte die Beklagte diesen Auftrag. Auf das Schreiben vom 29. Mai 2007, Blatt 5 der Akte, wird Bezug genommen.

In der Folgezeit nahm der Kläger die Telefondienstleitungen der Beklagten in Anspruch.

Mit Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2008 widerrief der Kläger den im Mai 2007 geschlossenen Vertrag.

Mit Schreiben vom 06. Februar 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Widerruf in dem Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2008 nach ihrer Ansicht verspätet sei. Mit dem Schreiben vom 06. Februar 2008 übersandte die Beklagte das Schreibens vom 29. Mai 2007 erneut und diesmal unstreitig einschließlich der Seiten 3 und 4. Auf Seiten 3 und 4 des Schreibens vom 29. Mai 2007, Blatt 11 der Akte, wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 07. April 2008 teilte die Beklagte erneut mit, dass sie an ihrer Ansicht, dass der Widerruf des Klägers verspätet erfolgt ist, festhalte.

Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages vom 28. Mai 2007 und die Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 83,54 €.

Der Kläger hat u.a. beantragt,
festzustellen, dass ein Telefon-Tarif-Vertrag “prima fone flat 30-Tarif“ zwischen den Parteien wirksam besteht.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat behauptet, sie habe die Seiten 3 und 4 des Schreibens vom 29. Mai 2007 dem Kläger schon zusammen mit den Seiten 1 und 2 am 29. Mai 2007 zugesandt.

Die Klage war überwiegend erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1.

a) Der Antrag auf Feststellung, dass zwischen den Parteien kein Vertrag über die Zurverfügungstellung von Telefondienstleistungen besteht, ist zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich bei dem Vertrag um ein konkretes Rechtsverhältnis. Es besteht auch ein Interesse des Klägers an der gerichtlichen Klärung des Bestehens dieses Rechtsverhältnisses. Denn die Beklagte berühmt sich eines zwischen den Parteien abgeschlossenen wirksamen Vertrages.

b) Der am 28. Mai 2007 zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist durch Schreiben vom 31. Januar 2008 wirksam mit Wirkung ab dem 31. Januar 2008 widerrufen worden, § 355 Abs. 1 S. 1 BGB.

aa) Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht gem. den §§ 312d Abs. 1 S. 1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Der Vertrag vom 28. Mai 2007 ist ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagte ist Unternehmerin im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, der Kläger ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Der Vertrag kam ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne des § 312b Abs. 2 BGB zustande, die Vertragsverhandlungen und der Vertragsabschluss erfolgten am Telefon.

bb) Der Kläger erklärte den Widerruf des am 28. Mai 2007 geschlossenen Vertrages mit Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2008.

cc) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Widerruf gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB verspätet erfolgt ist. Denn die Widerrufsfrist hatte noch nicht zu laufen begonnen. Dabei kann hier dahinstehen, ob die Beklagte dem Kläger die Widerrufsbelehrung bereits am 29. Mai 2008 übersandt hat (wofür sie beweispflichtig wäre und bislang keinen Beweis angetreten hat) oder nicht. Denn die Widerrufsbelehrung vom 29. Mai 2009 entspricht nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB. Gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist. Die Widerrufsbelehrung vom 29. Mai 2007 entspricht nicht den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsbelehrung muss durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text hervorgehoben werden ( BGH NJW 1996, 1964). Dies ist hier nicht der Fall. Eine Hervorhebung durch einen doppelten Absatz liegt nicht vor. Ein solcher doppelter Absatz wird sowohl auf Seite 1 als auch auf Seite 3 des Schreibens vom 29. Mai 2007 mehrfach verwendet. Auch bewirkt der Fettdruck des Wortes “Widerrufsrecht“ keine Hervorhebung, da in gleicher Weise auf der Seite 3 auch die Überschrift “prima fone Voice & DSL flat“, der Hinweis auf die Homepage der Beklagten und die Werbeprämie “20 €-Gutschrift“ hervorgehoben sind. Schriftart und Schriftgröße entsprechen vielmehr den den Hinweis umgebenden Texten. Beim Betrachten der Seite 3 ergibt sich nicht der Eindruck eines Hervorhebens. Die auf Seite 4 abgedruckten Hinweise zum Datenschutz sind jedenfalls erheblich auffälliger gestaltet.

dd) Das Widerrufsrecht ist auch nicht nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB vollständig erloschen. Zuzugeben ist der Beklagten, dass hier unerheblich ist, ob die Beklagte den Kläger vor der Zustimmung über das Widerrufsrecht belehrt hat ( BGH, Urt.v. 16. März 2006 - III ZR 152/05 ). § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB aber in der Art und Weise auszulegen, dass das Widerrufsrecht nur erloschen ist, soweit die Dienstleistung erbracht worden ist. Das Widerrufsrecht ist damit teilbar. Dies folgt aus einer teleologischen Reduktion des § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB (dafür auch: AG Elmshorn, NJW 2005, 2404; MünchKomm/Wendehorst, BGB, 5. Aufl., § 312d Rn. 56; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearbeitung 2005 Rn. 36). Schutzzweck des § 312d BGB ist, dass dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben wird, sich vor der Erfüllung des Vertrages zu lösen, weil er vor der Erfüllung des Vertrages nicht die Chance hat, die Qualität der Vertragserfüllung zu überprüfen. Dieser Schutz wird versagt, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit genommen wird, sich auch bei einer teilbaren Dienstleistung für die noch nicht erbrachten Teile der Dienstleistung genommen wird (Staudinger/Thüsing, a.a.O.). Eine derartige Auslegung ist auch aus Gründen der Wirksamkeit des Verbraucherschutzes geboten. Ein Anbieter von Dienstleistungen könnte die Pflichten zur Belehrung des Verbrauchers praktisch häufig umgehen, wenn er überhaupt nicht belehrt und mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des nicht über sein Widerrufsrecht belehrten Verbrauchers beginnt. Einer Praxis der vorsätzlich unterlassenen Belehrung wäre damit Tür und Tor geöffnet. Insoweit hat der Unternehmer nur ein berechtigtes Interesse an der Vergütung der bereits erbrachten Leistungen.

Praktisch kommt man zu einem ähnlichen wie dem hier vertretenen Ergebnis, wenn man wegen der unterlassenen Information über die Rechtsfolge des § 312 Abs. 3 Nr. 2 BGB einen Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung annimmt (so BGH, Urt.v. 16. März 2006 - III ZR 152/05, S. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 312d Rn. 7a).

Die damit gefundene Lösung widerspricht auch nicht den Anliegen des § 312d Abs. 3 BGB. Die Regelung des § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht im Falle einer unteilbaren Dienstleistung ganz praktischen Bedürfnissen: Die Dienstleistung eines Unternehmers kann der Verbraucher nach erfolgtem Widerruf nur schlecht zurückgeben. Der Unternehmer würde nur eine Entschädigung in Geld erhalten können (Bamberger/Roth/Schmidt-Ränsch, BGB, Stand 01.02.2007, § 312d Rn. 27). Für eine bereits erbrachte Dienstleistung wäre die Rückabwicklung nach den §§ 357, 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohnehin schlicht einen Ersatz in Geld zu leisten. Es macht daher praktisch auch keinen Unterschied, ob der Vertrag nun als wirksam gilt oder rückabgewickelt wird (ein Unterschied zwischen Durchführung und Rückabwicklung zeigt sich dann häufig nur bei einem unterdurchschnittlichen Preis oder einem überdurchschnittlichen Preis, der noch nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB ist).

Ferner soll § 312d Abs. 3 BGB den Unternehmer davor schützen, dass er eine Dienstleistung erbringt, ohne dass ein wirksamer Vertrag besteht (Bamberger/Roth/Schmidt-Ränsch, a.a.O.). Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen der Unternehmer im Interesse des Verbrauchers mit der Ausführung des Vertrages beginnt. Der Unternehmer kann sich nämlich nach der hier vertretenen Auslegung des § 312d Abs. 3 BGB hinsichtlich der erbrachten Teilleistung ohne weiteres auf den abgeschlossenen Vertrag berufen, der Widerruf hat Wirkung nur für die Zukunft (siehe auch MünchKomm/Wendehorst a.a.O; Staudinger/Thüsing, a.a.O.). Auch liegt bei der Bestellung eines Telefontarifes üblicherweise kein Fall vor, in dem der Verbraucher typischerweise ein besonderes Interesse an einer sofortigen Ausführung des Auftrages hat (so auch AG Charlottenburg, MMR 2008, 443).

Dem steht auch nicht die von der Beklagten zitierte Gesetzesbegründung (BT Drucks. 14/2658, S. 43) entgegen. Denn für den Sukzessivlieferungsvertrag ist hier nur ausgeführt, dass die Informationspflichten nur einmal und nicht bei jeder Teillieferung entstehen. Bei der Erörterung des nunmehrigen § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB ist das Problem des Sukzessivlieferungsvertrages nicht erörtert worden. Vielmehr wird in diesem Zusammenhang nur eine Dienstleistung erörtert, die unteilbar ist (download aus Internet). Auch aus dem in der Bundestagsdrucksache in Bezug genommenen Erwägungsgrund Nr. 10 der Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) ergibt sich nichts zu der hier interessierenden Frage der Teilbarkeit einer Dienstleistung. Auch dort geht es nur darum, dass die Informationspflichten bei der ersten Teilleistung erfolgt sein müssen. Aus dem hier maßgeblichen Art. 6 Abs. 3 der Fernabsatzrichtlinie ergibt sich nichts Näheres.

2. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung eines Schadensersatzes aus den §§ 280, 311 Abs. 2, 249 BGB wegen der Verletzung vertraglicher Treuepflichten verlangen.

Denn derzeit besteht kein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes. Besteht ein Schaden - wie hier - in der Eingehung einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten, entsteht zunächst nur ein Anspruch auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. Vorb. § 249 Rn. 46). Die Klägerin hat auch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich die Umwandlung dieses Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch ergibt. Insbesondere liegt eine Fristsetzung im Sinne des § 250 BGB nicht vor. Eine Fristsetzung war hier auch nicht wegen des Klageabweisungsantrages unerheblich. Denn insoweit lag und liegt noch kein fälliger Anspruch auf Zahlung vor.

Ein gerichtlicher Hinweis war nicht erforderlich, da nur eine Nebenforderung im Sinne des § 139 Abs. 2 ZPO vorliegt.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. 4. Die Berufung war zuzulassen, weil in Rechtsprechung und Schrifttum die Frage des Ausschlusses des Widerrufsrechts bei Teilbarkeit einer Dienstleistung umstritten ist (siehe die von der Beklagten in Bezug genommenen Urteile und Palandt/Grüneberg, a.a.O.; Bamberger/Roth/Schmidt-Ränsch, a.a.O.). Die Zulassung der Berufung war hier auf die Beklagte zu beschränken, insoweit liegt ein abgrenzbarer Teil des Rechtsstreits vor, über den auch durch Teilurteil entschieden werden könnte (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 511 Rn. 40). ..."







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