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Das Widerrufsrecht im Online-Handel

Das Widerrufsrecht im Online-Handel




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Verbraucherverträge
-   Diverse Fernabsatzgeschäfte
-   Kombination von Widerrufs- und Rückgaberecht

-   Widerrufsrecht auch bei Vertragsänderungen
-   Widerrufsrecht auch bei Rechtsmissbrauch?
-   Widerrufsrecht auch bei Sittenwidrigkeit

-   Verzicht auf das Widerrufsrecht in AGB
-   Widerrufserklärung
-   Teilwiderruf und teilbare Leistungen
-   Handysubventionierung und Mobilfunkvertrag
-   Rückgaberecht statt Widerruf?
-   Verlängerung der Widerrufsfrist
-   Fristbeginn
-   Wertersatz

-   Lieferung an Firmenanschrift
-   Widerruf bei R-Gesprächen?
-   Widerrufsrecht bei Messeverkäufen?

-   Wettbewerbswidrige Zusendung nach Widerruf
-   Belieferungsaussschluss von Hochretournierern



Einleitung:


Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen und Verträgen, die im elektronischen Datenverkehr abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.




In bestimmten Fällen besteht das Widerrufsrecht nicht oder erlischt unter bestimmten Bedingungen vorzeitig; siehe hierzu Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen.

Abnehmer von Waren oder Dienstleistungen, die keine Verbraucher sind, haben kein gesetzliches Widerrufsrecht; es ist dem Anbieter jedoch unbenommen, auch ihnen ein Widerrufsrecht einzuräumen.

Durch den Widerruf bzw. die Rücksendung der Ware wird der Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt; für die Rückabwicklung müssen die Beteiligten Fristen einhalten, jedoch wird dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt, falls der Käufer nicht fristgemäß retourniert.

Wird ein Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, dann verlängert sich das Widerrufsrecht nicht mehr auf unbegrenzte Zeit, sondern auf maximal ein Jahr.

Europäischer und innerdeutscher Gesetzgeber haben mit der Neuordnung des Widerrufsrechts auch eine Muster-Widerrufsbelehrung entwickelt. Hält sich ein Online-Händler an diese - nicht immer leicht umzusetzenden - Musterformulierungen und an das Muster-Widerrufsformular, dann sollte er damit die Gefahr von Abmahnungen weitgehend ausräumen.

Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB n. F. obliegt dem Unternehmer eine umfassende Informationspflicht hinsichtlich des Widerrufsrechts:

   Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren

  1.  über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2,

  2.  gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, und

  3.  darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die nicht in einem bestimmten Volumen oder in einer bestimmten Menge vereinbarte Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder die Lieferung von Fernwärme einen angemessenen Betrag nach § 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.

Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

Die Einzelheiten der Belehrung ergeben sich aus der Anlage 1 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2) - Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht

Ausschluss oder Erlöschen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen

Verbraucher oder Unternehmer?




LG Hamburg v. 21.12.2000:
Beginnt der Internetanbieter aufgrund des Providervertrags noch vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung von Dienstleistungen, erlischt das Widerrufsrecht des Kunden gemäß FernAbsG § 3 Abs 1 S 3 Nr 2 Buchst b, wenn der Kunde dem zeitnahen Beginn zugestimmt hat. Durch die Zustimmung des Kunden entfällt jedoch nicht die Pflicht, auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.

BGH v. 03.11.2004:
Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145ff BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.

BGH v. 22.12.2004:
Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) verwehrt.

LG Konstanz v. 05.05.2006:
Zur unzulässigen Einschränkung des Widerrufs- und/oder Rückgaberechts durch Klauseln wie: "vorausgesetzt die Rücksendung ist im original, ungetragenen, unbeschädigten Zustand!" und "wir gewähren 14 Tage Rücknahmegarantie ab Erhalt der Waren (Poststempel)!!"

BVerfG v. 15.12.2008:
Wird ein Kaufvertrag über das Internet geschlossen und setzt sich das Gericht in seinem Urteil nicht mit dem Widerrufsrecht auseinander, liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) vor; das Urteil muss aufgehoben werden.

OLG Hamburg v. 03.06.2010:
Wird eine Widerrufsbelehrung, welche der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV entspricht, mit den Worten "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:" eingeleitet, führt dies nicht dazu, dass die Belehrung unklar oder intransparent würde.

AG Berlin-Mitte v. 24.01.2012:
Hat der Verbraucher sich während der Vorverhandlungen über alle für den Vertragschluss wesentlichen Umstände informiert und kommt der Vertrag in einem unmittelbar zeitlichen Zusammenhang mit dem persönlichen Kontakt zum Verkäufer zustande, ist die Anwendbarkeit der §§ 312b ff. BGB ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn der Verbraucher die notwendigen Informationen anlässlich eines persönlichen Kontaktes bei einem früheren gleichartigen Vertragsschluss erhalten hat.

OLG Düsseldorf v. 13.06.2014:
Unterhält der Makler eine Webseite im Internet mit Bestellmöglichkeiten per Telefon, Telefax oder E-Mail und wird der Maklervertrag mit dem Kunden unter ausschließlicher Verwendung von Telekommunikationsmitteln im Sinne des § 312b Abs. 2 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004 geschlossen, weil Angebot und Annahme über E-Mails ausgetauscht werden, besteht für den Kunden ein Widerrufsrecht aus §§ 355, 312b BGB, weil ein Fernabsatzvertrag vorliegt.

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Verbraucherverträge:


AG Bad Segeberg v. 13.04.2015:
Für die Anwendbarkeit des § 312 Abs. 1 BGB ist unerheblich, ob ein Vertrag als Werkvertrag oder als Kaufvertrag gemäß § 651 BGB einzuordnen ist. - Die Bereichsausnahme des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gilt nicht für Werkverträge i.S. der §§ 631 ff. BGB.

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Diverse Fernabsatzgeschäfte:


Fernabsatzgeschäfte - Vertragsabschluss durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln

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Kombination von Widerrufs- und Rückgaberecht:


LG Karlsruhe v. 19.10.2009:
Widerrufsrecht und Rückgaberecht haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Daher muss der Verbraucher zutreffend über das eine oder das andere aufgeklärt werden. Eine Vermischung der beiden Formen ist unzulässig und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.

OLG Hamm v. 05.01.2010:
Online Händler können den Verbrauchern das Widerrufsrecht und das Rückgaberecht nebeneinander einräumen. Schickt der Kunde die Ware ohne nähere Angabe zurück, von welchem Recht er Gebrauch machen will, ist im Regelfall im Wege der Auslegung seiner Willenserklärung zu entnehmen, dass er vom Rückgaberecht Gebrauch machen will, weil er damit die ansonsten nachteilige Regelung zur Tragung der Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts vermeidet, sondern diese Kostenpflicht zuvor vertraglich vereinbart wurde.

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Widerrufsrecht auch bei Vertragsverlängerungen:


OLG Koblenz v. 28.03.2012:
Wird ein Vertrag wirksam gekündigt, können die Vertragsparteien vor Ablauf der Kündigungsfrist die Wirkungen der Kündigung nur aufheben, indem sie einen Vertrag des Inhalts schließen, sich gegenseitig so behandeln zu wollen, wie wenn die Kündigung nicht erfolgt wäre. Wird dabei telefonisch der Vertragsinhalt geändert, liegt hierin der Abschluss eines neuen Vertrages, auf den die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte anzuwenden sind. Der Unternehmer ist dann verpflichtet, auf das dann bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen.

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Widerrufsrecht auch bei Rechtsmissbrauch?


BGH v. 16.03.2016:
Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht. - Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht

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Widerrufsrecht auch bei Sittenwidrigkeit:


BGH v. 25.11.2009:
Dem Verbraucher steht, sofern nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas anderes gebietet, ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB auch dann zu, wenn der Fernabsatzvertrag nichtig ist. Das Widerrufsrecht besteht auch bei einem wegen beiderseitiger Sittenwidrigkeit nichtigen Fernabsatzvertrag, der den Kauf eines Radarwarngeräts zum Gegenstand hat.

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Verzicht auf das Widerrufsrecht in AGB:


LG Mannheim v. 12.05.2009:
Die Verwendung unwirksamer AGB ist in der Regel geeignet, den Verbraucher davon abzuhalten, bestehende vertragliche Rechte geltend zu machen. Eine einen Verzicht auf das Widerrufsrecht enthaltende Klausel ist schon deswegen unwirksam, weil sie gegen die gesetzliche und nach § 312f BGB nicht dispositive Einräumung eines Widerrufsrechtes i.S.v. § 355 BGB gemäß §§ 312d Abs. 1 BGB verstößt. Sie ist damit auch nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB als unangemessen benachteiligende Geschäftsbedingung unwirksam.

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Widerrufserklärung:


BGH v. 21.10.1992:
Der gemäß AbzG § 1b Abs 1 gestattete Widerruf eines Abzahlungsgeschäfts ist auch ohne Benutzung des Wortes "Widerruf" wirksam erklärt, wenn der Abzahlungskäufer deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Vertragsschluss nicht mehr gelten lassen will.

AG Bad Segeberg v. 13.04.2015:
Auch unter Geltung des § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB genügt, dass sich der Erklärung des Verbrauchers zweifelsfrei der Wille entnehmen lässt, sich vom Vertrag zu lösen. Den Begriff "Widerruf" muss er dabei nicht verwenden. Die Absicht, sich vom Vertrag zu lösen, kommt auch durch die Verwendung des Begriffs "Rücktritt" oder "Kündigung" hinreichend zum Ausdruck. - Lediglich eine kommentarlose Rücksendung der Ware oder ein sonstiges konkludentes Verhalten des Verbrauchers kann nicht mehr als Widerrufserklärung gewertet werden.

BGH v. 12.01.2017:
Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB aF braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen. - In der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im Rechtsstreit liegt keine Widerrufserklärung. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann dagegen als Widerruf ausgelegt werden.

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Teilwiderruf und teilbare Leistungen:


AG Wittmund v. 27.03.2008:
Bei Verträgen über eine aus objektiver Sicht teilbaren Leistung steht dem Verbraucher das Recht zu, im Wege des Teilwiderrufs seine Willenserklärung auf Teile der von ihm bestellten Lieferung oder Leistung zu beschränken. Aufgrund des mit dem Widerrufsrecht verfolgten Verbraucherschutzzwecks sind die gesetzlichen Bestimmungen so auszulegen, dass ein möglichst umfassender Verbraucherschutz gewährt wird. Bei der häufig im Fernabsatz vorkommenden Sammelbestellung mehrerer Personen oder der gleichzeitigen Bestellung mehrerer Vertragsgegenstände wäre das Widerrufsrecht erheblich eingeschränkt, würde man den Widerruf nur im Hinblick auf den Vertrag im Ganzen zulassen.

Ausschluss des Widerrufsrechts bei Beginn mit der Ausführung der Dienstleistung auf Wunsch des Verbrauchers

Handy/Mobilfunkverträge

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Handysubventionierung und Mobilfunkvertrag:


Handy/Mobilfunkverträge

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Rückgaberecht statt Widerruf (veraltet):


Das Rückgaberecht an Stelle des Widerrufsrechts - weggefallen -

Rückgaberecht statt Widerrufsrecht bei eBay? - weggefalln -

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Verlängerung der Widerrufsfrist:


BGH v. 13.01.2009:
Eine Verlängerung der Widerrufsfrist zugunsten des Verbrauchers ist zulässig. Das Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist bis zum Eingang der Vertragsannahme bei ihm entspricht dem Interesse des Kunden, weil erst dann für ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht. Der Formulierungszusatz „frühestens“ verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot.

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Fristbeginn:


Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen

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Wertersatz:


Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts bzw. bei Rücksendung bestellter Waren

Wertersatz (Nutzungsentgelt) für die Zeit bis zum Austausch fehlerhaft gelieferter Waren

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Lieferung an Firmenanschrift:


Verbraucher oder Unternehmer?

AG Hamburg-Wandsbek v. 13.06.2008:
Allein der Umstand, dass sich ein Kunde im Internet bestellte Ware an eine Büroadresse liefern lässt, lässt nicht darauf schließen, dass er die Ware nicht als Verbraucher bestellt hat. Kann er darlegen, dass eine solche Bestellung für das Büro gar nicht in seine Kompetenzen fällt und dass er die eingegangene Ware ungeöffnet mit nach Hause genommen hat, so ist davon auszugehen, dass er als Verbraucher bestellt hat. Damit steht ihm auch ein Widerrufsrecht zu.

LG Hamburg v. 16.12.2008:
Bestellt eine Rechtsanwältin Lampen und gibt sie dabei ihre Büroadresse als Lieferanschrift an und benutzt ihre berufliche E-Mail-Adresse, dann ist bei Anlegung des objektiven Empfängerhorizonts des Verkäufers davon auszugehen, dass es sich um eine Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher handelt.

BGH v. 30.09.2009
Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

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Widerruf bei R-Gesprächen:


BGH v. 16.03.2006:
Ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Herstellung eines R-Gesprächs gerichteten Willenserklärung besteht gemäß § 312d Abs. 3 BGB in der Fassung vom 23. Juli 2002 nicht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.

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Widerrufsrecht bei Messeverkäufen?


OLG München v. 15.03.2017:
Ob einem Verbraucher bei einem auf einer Messe gekauften Küche ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht, hängt davon ab, ob e sich bei dem Messestand um einen „beweglichen“ Geschäftsraum im Sinne des § 312b BGB handelt und ob sich der ´Verbraucher in einer Überrumpelungssituation befunden hat.

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Wettbewerbswidrige Zusendung von Waren:


OLG Koblenz v. 17.06.2009:
Das Zusenden der Ware durch den Online-Händler an den Kunden, nachdem dieser seine ursprüngliche Bestellung schriftlich widerrufen hatte, ist wettbewerbswidrig und verstößt gegen § 3, § 7 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG a. F..

LG Hildesheim v. 05.05.2010:
Die Marktteilnehmer werden durch die Geschäftspraktiken eines Unternehmens in unzumutbarer Weise belästigt, wenn Waren ohne vorherige Bestellung oder einem Einverständnis mit der Bestellung unter gleichzeitiger Beifügung einer Rechnung zugesandt werden..

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Belieferungsaussschluss von Vielretournierern:


Datenspeicherung und Belieferungssperre für Vielretournierer

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