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Fernabsatzgeschäfte - Vertragsabschluss durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln - Anwendungsbereich

Fernabsatzgeschäfte - Vertragsabschluss durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Messeverkäufe
-   Anwaltsverträge
-   Autokaufverträge
-   Beförderungsleistungen
-   Leasingverträge
-   Maklerverträge



Einleitung:





Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher spricht man von einem Verbrauchervertrag, § 310 Abs. 3 BGB n. F. Im Onlinehandel werden Fernabsatzgeschäfte abgewickelt. Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, § 312c Abs, 1 BGB n. F. Sie müssen eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben, § 312 Abs. 1 BGB n. F.

Vom Anwendungsbereich der Fernabsatzgeschäfte sind folgende für den Onlinehandel bedeutsame Verträge ausgenommen, vgl. § 312 Abs, 2 BGB n. F. und § 312b Abs. 3 BGB n. F.:

Notariell beurkundete Verträge

Verträge über den Grundstückserwerb sowie erhebliche Umbaumaßnahmen

Reiseleistungen nach § 651a BGB

Personenbeförderung

Teilzeit-Wohnrechtsverträge

Behandlungsverträge nach § 630a,BGB

Verträge über die Nutzung einer einzelnen Telefon-, Internet-, oder Telefaxverbindung

Verkauf von beweglichen Sachen, die durch Zwangsvollstreckung oder andere gerichtliche Maßnahmen verkauft werden

Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs

Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten etc. geschlossen wurden

Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden

Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden und bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und bei denen das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet

Fernunterrichtsverträge, vgl. § 4 FernUSG

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Weiterführende Links:


Der Vertragsabschluss im Internet

Die Richtlinie 2011/83/EU über die Verbaucherrechte und die Umsetzung in innerdeutsches Recht

Widerrufsrecht

Alternative Streitbeilegung - außergerichtliche Schlichtung

Alterskontrolle - Altersnachweis - Altersverifikation - Jugendschutz

Postident- und Postident-Spezial-Verfahren

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Allgemeines:


OLG Schleswig v. 03.07.2003:
Verträge, die auf telefonische Bestellung bei einer so genannten "Bestellhotline" zu Stande kommen, fallen auch dann in den Schutzbereich der Vorschriften über den Fernabsatz, wenn zusammen mit der Auslieferung der Ware dem Verbraucher durch einen Mitarbeiter eines Logistikunternehmens ein schriftlicher Vertrag zur Unterschrift vorgelegt wird.

BGH v. 21.10.2004:
Wird bei Vertragsschluß oder -anbahnung ein Bote beauftragt, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll, steht dies der Annahme eines Fernabsatzvertrages nicht entgegen. Beauftragt der Unternehmer die Deutsche Post AG mit der Einholung der Unterschrift des Verbrauchers unter das Vertragsformular im Wege des Postident 2-Verfahrens, liegt der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln vor, da der mit der Ausführung betraute Postmitarbeiter keine Auskünfte über Vertragsinhalt und -leistung geben kann und soll.

AG Frankfurt am Main v. 06.06.2011:
Dem Abschluss eines Fernabsatzvertrages (hier: über den Kauf eines Kaminofens) steht nicht entgegen, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss das Ladenlokal des Verkäufers aufgesucht hat. Um die §§ 312b ff. BGB auszuschließen ist nämlich entscheidend, ob sich der Verbraucher während des Anbahnungskontakts über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Umstände informiert hat und der Vertrag im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem persönlichen Kontakt zustande gekommen ist. Liegen zwischen dem Vertragsabschluss per E-Mail und dem persönlichem Kontakt mehr als eineinhalb Monate, ist ein unmittelbar zeitlicher Zusammenhang nicht mehr gegeben.

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Messeverkäufe:


OLG München v. 15.03.2017:
Ob einem Verbraucher bei einem auf einer Messe gekauften Küche ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht, hängt davon ab, ob e sich bei dem Messestand um einen „beweglichen“ Geschäftsraum im Sinne des § 312b BGB handelt und ob sich der ´Verbraucher in einer Überrumpelungssituation befunden hat.

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Anwaltsverträge:


AG Wiesloch v. 16.11.2001:
Das Fernabsatzgesetz ist auf einen Anwaltsvertrag nicht anwendbar, wenn die Leistungserbringung ausschließlich persönlich erfolgt und bei Gesamtschau der Umstände nicht von einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystem ausgegangen werden kann. Deshalb steht dem Mandanten ein Widerrufsrecht gemäß § 3 Fernabsatzgesetz nicht zu.

AG Offenbach v. 09.10.2013:
Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden.

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Autokaufverträge:


AG Saarbrücken v. 09.11.2005:
Die gesetzliche Definition eines Fernabsatzgeschäfts stellt klar, dass der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden sein muss. Dabei ist in der Beurteilung, ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt, auch die Frage der Vertragsanbahnung einzubeziehen. Damit liegt kein Fernabsatzvertrag vor, wenn ein Autokäufer sich den streitgegenständlichen Wagen vor der Unterzeichnung des Vertragsformulars bei der Verkäuferin angeschaut und ihn Probe gefahren hat. Er hat sich damit persönlich über alle für ihn wesentlichen Umstände vor Ort informiert. Bei dieser Sachlage ist die Anwendung der §§ 312 b ff. nach ihrem Schutzzweck ausgeschlossen, da eine ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gerade nicht vorliegt.

LG Stendal v. 23.01.2007:
Für die Annahme eines Fernabsatzvertrages ist es ausreichend, dass die angebotenen Waren - hier Neu- und Gebrauchtfahrzeuge - gelegentlich über eine Internetplattform präsentiert werden und das Geschäft per Fax bestätigt.

LG Wuppertal v. 24.06.2008:
Wird ein Neuwagen von einem Unternehmer an einen Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (hier: Informations- und Vertragserklärungsaustausch per Telefon und Post) verkauft, so handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b BGB.

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Beförderungsleistungen:


Beförderungsleistungen - BahnCard - Fahrkarten - Flugtickets

OLG Frankfurt am Main v. 15.04.2010:
Zum fehlenden Widerrufsrecht bei verbilligten Bahnfahrkarten, die nur innerhalb von 11 Wochen genutzt werden können.

EuGH v. 12.03.2020:
Der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ erfasst Verträge, die den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigen. - Ein Vertrag über den Erwerb einer BahnCard fällt nicht unter den Begriff „Vertrag über die Beförderung von Personen“ und unterliegt infolgedessen den Bestimmungen über das Widerrufsrecht.

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Leasingverträge:


OLG Frankfurt am Main v. 11.06.2008:
Ein laufender Leasingvertrag kann von einem Verbraucher wegen Nichteinhaltung der Schriftform (§§ 500, 492 Abs. 1 S. 1 BGB), die auch für Vorverträge gilt, nicht im Rahmen einer Internetersteigerung übernommen werden. Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche gewerbliche Leasingvertrag dem Formzwang nicht unterlag. Unwirksam ist in diesem Fall auch ein zugleich abgegebenes Vertragsstrafversprechen.

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Maklerverträge:


Maklerverträge

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