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Amtsgericht Saarbrücken Urteil vom 09.11.2005 - 42 C 204/05 - Kein Fernabsatzvertrag nach Besuch im Autohaus und Probefahrt

AG Saarbrücken v. 09.11.2005: Kein Fernabsatzvertrag nach Besuch im Autohaus und Probefahrt


Das Amtsgericht Saarbrücken (Urteil vom 09.11.2005 - 42 C 204/05) hat entschieden:
Die gesetzliche Definition eines Fernabsatzgeschäfts stellt klar, dass der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden sein muss. Dabei ist in der Beurteilung, ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt, auch die Frage der Vertragsanbahnung einzubeziehen. Damit liegt kein Fernabsatzvertrag vor, wenn ein Autokäufer sich den streitgegenständlichen Wagen vor der Unterzeichnung des Vertragsformulars bei der Verkäuferin angeschaut und ihn Probe gefahren hat. Er hat sich damit persönlich über alle für ihn wesentlichen Umstände vor Ort informiert. Bei dieser Sachlage ist die Anwendung der §§ 312 b ff. nach ihrem Schutzzweck ausgeschlossen, da eine ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gerade nicht vorliegt.




Siehe auch Fernabsatzgeschäfte - Vertragsabschluss durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht


Tatbestand:

Die Klägerin ist ...händler mit Sitz in N. Der Beklagte war im Beisein der Zeugin S am 9.10.2004 im Autohaus der Klägerin, um sich nach einem gebrauchten Pkw Marke ... umzuschauen. Der Beklagte interessierte sich für einen gebrauchten Pkw ... mit der Fahrzeugidentitätsnummer .... Er absolvierte am 9.10.2004 eine Probefahrt mit diesem Fahrzeug.

Am 14.10.2004 versuchte ein Verkäufer der Klägerin, der Zeuge E, den Beklagten an dessen Arbeitsplatz telefonisch zu kontaktieren. Er erreichte allerdings zunächst nur die Lebenspartnerin des Beklagten, die Zeugin S. Diese teilte dem Beklagten dann mit, dass er sich mit dem Zeugen E in Verbindung setzen solle. Der Beklagte rief in der Folge den Zeugen E an und sprach mit diesem, wobei der Inhalt des Gespräches zwischen der Parteien streitig ist.

In der Folge dieses Gespräches übersendete der Zeuge E ein mit "verbindliche Bestellung eines gebrauchten Fahrzeugs" überschriebenes Formular per Telefax an den Beklagten. Dieses Formular wurde vom Beklagten sodann unterschrieben und an die Klägerin zurückgesendet. In dem Formular ist ein Kaufpreis in Höhe von 14.900,- EUR für den ... festgesetzt. Auf das entsprechende Formular, Blatt 12 d. Akten wird insoweit Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20.10.2004, welches mit "Auftragsbestätigung" überschrieben ist, dankte die Klägerin dem Beklagten für die Bestellung und teilte ihm mit, dass sie die Bestellung zu den Verkaufsbedingungen, die dem Beklagten mit der Bestellung ausgehändigt worden seien und zu den "besonderen Vereinbarungen" ausführen werde. Hinsichtlich der Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen Inhalt Blatt 13 d. Akten verwiesen.

Mit Schreiben vom 10.11.2004, welches mit "Bereitstellungsanzeige überschrieben ist, teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass der streitgegenständliche ... bei ihr zur Abholung bereit stehe. Auf den Inhalt des Schreibens Blatt 14 d. Akten, wird Bezug genommen.

Der Beklagte reagierte auf dieses Schreiben der Klägerin nicht.

In den Verkaufsbedingungen der Klägerin für gebrauchte Fahrzeuge ist unter IV. 2. folgender Passus enthalten:
"Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist."
Unter Bezugnahme auf diese Bestimmung in ihren Verkaufsbedingungen wies die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 6.12.2004 darauf hin, dass sie im Falle der Nichtabnahme berechtigt sei, Schadensersatz i.H.v. 10 % des Kaufpreises, also hier 1.490,- EUR zu fordern. Die Klägerin bot dem Beklagten in diesem Zusammenhang weiter an, die Sache als erledigt zu betrachten, wenn der Beklagte einen Betrag von 1.000,- EUR an die Klägerin zahlt. Die Klägerin bat in diesem Schreiben um Überweisung bis zum 15.12.2004. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf den Inhalt desselben, Blatt 15 d. Akten verwiesen.

Der Beklagte antwortete auf dieses Schreiben der Klägerin durch ein Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 17.12.2004, auf dessen Inhalt, Blatt 38 d. Akten, Bezug genommen wird. In diesem Schreiben erklärte der Beklagte den Widerruf seiner auf den Abschluss der verbindlichen Fahrzeugsbestellung vom 14.10.2004 gerichteten Willenerklärung. Den Widerruf stützte er auf die §§ 312 b, 312 d, 355 BGB.

Mit Schreiben vom 23.12.2004 wiesen die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Widerruf des Beklagten als unberechtigt und unbegründet zurück und forderten den Beklagten erfolglos zur Zahlung des pauschalierten Schadensersatzes i.H.v. 1.490,- EUR auf.

Die Klägerin behauptet, der Zeuge E habe dem Beklagten gemeinsam mit dem Formular welches mit "verbindliche Bestellung eines gebrauchten Fahrzeugs" überschrieben ist, die Geschäftsbedingungen der Klägerin per Telefax übersendet. Zudem habe der Zeuge E dem Beklagten bereits anlässlich des Termins am 9.10.2004 die teils auf der Rückseite der verbindlichen Bestellung, teils auf einem gesonderten Blatt abgedruckten Verkaufsbedingungen gezeigt und ausführlich erläutert.

Die Klägerin behauptet weiter, sie habe das streitgegenständliche Fahrzeug am 12.2.2005 zu einem Preis von 12.990,- EUR an den Zeugen Y verkauft. Da dieser Kaufpreis 1.910,- EUR unter dem mit dem Beklagten vereinbarten Kaufpreis gelegen habe, ist die Klägerin der Auffassung, dass ihr der mit der Klage geltend gemachte Betrag selbst dann zustehen würde, wenn ihre Verkaufsbedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden wären.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.490,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 16.12.2004 sowie 93,25 EUR außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe sich am 9.10.2004 den Kauf des streitgegenständlichen Pkw ... noch einmal überlegen wollen, weil er seinen gebrauchten Pkw der Marke ... noch habe verkaufen müssen, um den verhältnismäßig hohen Kaufpreis von 14.900,- EUR überhaupt finanzieren zu können. Der Zeuge E habe im Rahmen des Gesprächs vom 14.10.2004 dem Beklagten gegenüber mitgeteilt, dass er für das Fahrzeug andere Interessenten habe und er wissen müsse, wie sich der Beklagte entschieden habe. Der Beklagte habe darauf verwiesen, dass er zunächst sein eigenes Fahrzeug verkaufen müsse und habe erklärt, dass er das Fahrzeug der Klägerin nehmen würde, wenn er sein Fahrzeug verkauft habe. Der Zeuge E habe dem Beklagten sodann den Vorschlag gemacht, einen als "Reservierung" bezeichneten Vertrag abzuschließen, um das Fahrzeug entsprechend dem Wunsch des Beklagten zu reservieren und andererseits gegenüber seinem Chef etwas nachweisen zu können. Vor dem Hintergrund dieses Telefonats habe der Beklagte das mit "verbindliche Bestellung" überschriebene Formular zwar als solches erkannt, dieses aber als "Reservierung" verstanden. Aus diesem Grunde habe der Beklagte auch von einer Korrektur der Überschrift abgesehen, das Formular unterschrieben und es anschließend an die Klägerin zurückgefaxt.

Aufgrund der fehlerhaften Angaben des Zeugen E gegenüber dem Beklagten liege eine arglistige Täuschung vor. Der Beklagte erklärt daher die Anfechtung des Vertrages vom 14.10.2004 wegen arglistiger Täuschung.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 17.8.2005, Blatt 70 d. Akten, unter Berücksichtigung des ergänzenden Beschlusses vom 25.8.2005, Blatt 82 ff. d. Akten durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... S, ... E, ... P, ... Y sowie ... L. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.9.2005, Blatt 95 ff. d. Akten Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.490,- EUR aus den §§ 433 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB.

a) Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw ... mit der Fahrzeugidentitätsnummer ... zustande gekommen. Der Beklagte hat das Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages abgegeben, indem er die verbindliche Bestellung vom 14.10.2004 unterschrieben hat. Da dieses Angebot schriftlich eingereicht und nicht sogleich angenommen worden ist, ist es als Angebot an einen Abwesenden im Sinne von § 147 Abs. 2 BGB zu behandeln (vgl. BGH NJW 1985, 196; RGZ 83, 104, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Unabhängig von der Frage, ob für die Annahmefrist die Bestimmung in § I 1 der Verkaufsbedingungen der Klägerin zugrunde zulegen ist oder ob mangels wirksamer Einbeziehung dieser Verkaufsbedingungen allgemeine Grundsätze für die Bestimmung der Annahmefrist greifen, hat die Klägerin dieses Angebot des Beklagten jedenfalls rechtzeitig angenommen. Denn selbst wenn die Verkaufsbedingungen der Klägerin nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wären, so hätte die Klägerin das Angebot des Beklagten bis zu dem Zeitpunkt annehmen können, in welchem dieser den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte (vgl. BGH a.a.O.).

Unter regelmäßigen Umständen und unter Zugrundelegung einer angemessenen Bearbeitungs- und Überlegungszeit der Klägerin sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Beklagten durfte der Beklagte nach Auffassung des Gerichts die Antwort der Klägerin innerhalb eines Zeitraums von ca. 1 - 1 1/2 Wochen erwarten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im vorliegenden Falle die Annahmeerklärung der Klägerin innerhalb einer kürzeren Frist erwarten durfte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da eine besondere Eilbedürftigkeit hinsichtlich des Abschlusses des Vertrages mithin nicht vorgelegen hat, erachtet das Gericht eine Annahmefrist von einem Zeitraum zwischen 1 und 1 1/2 Wochen als angemessen und sachgerecht.

Die Annahmeerklärung der Klägerin im Schreiben vom 20.10.2004 ist damit in jedem Falle als rechtzeitig anzusehen. Ein wirksamer Kaufvertrag ist damit durch das Angebot des Beklagten vom 14.10.2004 und die Annahme der Klägerin vom 20.10.2004 zu einem Kaufpreis von 14.900,- EUR zustande gekommen.

b) Dem Beklagten stand entgegen seiner Auffassung auch kein Widerrufsrecht gemäß den §§ 355, 312 b, 312 d BGB zu. Ein solches Widerrufsrecht kommt nur bei Fernabsatzverträgen in Betracht. Gemäß § 312 b Abs. 1 S. 1 BGB sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, das der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Bereits diese gesetzliche Definition stellt klar, dass der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden sein muss. Dabei ist in der Beurteilung, ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt, auch die Frage der Vertragsanbahnung einzubeziehen (Heinrichs, in: Palandt, 64. Aufl., § 312 b Rdnr. 8). Im vorliegenden Falle hat der Beklagte sich den streitgegenständlichen ... vor der Unterzeichnung des Vertragsformulars bei der Klägerin angeschaut und hat ihn Probe gefahren. Er hat sich damit persönlich über alle für ihn wesentlichen Umstände vor Ort bei der Klägerin informiert. Bei dieser Sachlage ist die Anwendung der §§ 312 b ff. nach ihrem Schutzzweck ausgeschlossen, da eine ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gerade nicht vorliegt (vgl. Heinrichs, a.a.O.).

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kaufvertrag auch nicht durch die vom Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB erloschen. Denn der Beklagte konnte insoweit eine arglistige Täuschung der Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen.

Eine arglistige Täuschung der Klägerin käme nur dann in Betracht, wenn der Zeuge E gegenüber dem Beklagten ausdrücklich von dem Abschluss einer Reservierung gesprochen hätte, obwohl er eine solche Reservierung tatsächlich überhaupt nicht beabsichtigt hätte.

Die Zeugin S hat ausgesagt, der Zeuge E habe ihr gegenüber gesagt, es solle eine Reservierung unterschrieben werden, von einem Kaufvertrag sei nicht die Rede gewesen.

Demgegenüber hat der Zeuge E ausgesagt, dass er von einer Reservierung in dem Gespräch mit der Zeugin S und auch in dem anschließenden Gespräch mit dem Beklagten nicht gesprochen habe. Auch üblicherweise würden bei der Klägerin überhaupt keine Reservierungen für Fahrzeuge vorgenommen werden.

Es bestehen insoweit keine Anhaltspunkte dafür, warum der Zeugin S mehr Glauben zu schenken ist als dem Zeugen E. Damit konnte der insoweit beweisbelastete Beklagte den Beweis, dass eine arglistige Täuschung der Klägerin vorliegt, nicht erbringen. Es liegt ein Fall des so genannten "Non Liquet" vor. Dieser Umstand geht zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten.

Der Kaufvertrag ist damit nicht durch die vom Beklagten erklärte Anfechtung gemäß den §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB erloschen.

d) Der Beklagte hat die ihm aus diesem Kaufvertrag obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt.

Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages war der Beklagte gemäß § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Trotz der entsprechenden Aufforderung der Klägerin hat der Beklagte allerdings weder den streitgegenständlichen ... abgenommen noch den Kaufpreis hierfür bezahlt. Hierin ist eine Pflichtverletzung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu sehen.

Das Verschulden des Beklagten wird insoweit vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Beklagte hat insoweit keine Umstände dargetan, die diese Verschuldensvermutung entkräften könnten.

e) Rechtsfolge dieser Pflichtverletzung des Beklagten ist gemäß der §§ 280 Abs. 3 i.V.m. 281 Abs. 1 BGB, dass die Klägerin Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann, wenn sie dem Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Die Fristsetzung ist dabei gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

Im vorliegenden Falle hat die Klägerin dem Beklagten keine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt. Die Fristsetzung war allerdings gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Denn spätestens mit dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.12.2004 hat der Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. In diesem Schreiben haben die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten deutlich zu erkennen gegeben, dass der Beklagte weder zur Abnahme des ... noch zur Zahlung des pauschalierten Schadensersatzbetrages bereit ist. Sie haben die Klägerin gleichzeitig aufgefordert, von der Geltendmachung der Schadensersatzforderung binnen 10 Tagen Abstand zu nehmen und dies ihnen gegenüber mitzuteilen. Aus objektiver Sicht waren diese Aussagen der Prozessbevollmächtigten des Beklagten als das letzte Wort des Beklagten aufzufassen, was ausreichend für eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung ist.

f) Der Anspruch steht der Klägerin auch in der geltend gemachten Höhe zu. Auf die Frage, ob die Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und ob die Bestimmung in Ziffer IV 2. dieser Geschäftsbedingungen wirksam ist, kommt es insoweit nicht an. Denn selbst, wenn diese Verkaufsbedingungen nicht wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag einbezogen sein sollten oder die entsprechende Bestimmung unwirksam wäre, stünde der Klägerin der Anspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Denn dann würde der Klägerin der Anspruch unter Berücksichtigung der von ihr hilfsweise vorgenommenen konkreten Schadensberechnung zustehen. Der Gläubiger ist im Rahmen der konkreten Schadensberechnung so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit ordnungsgemäß geleistet hätte (BGHZ 126, 131). Dabei kann der Gläubiger regelmäßig den Verlust aus einem Deckungsgeschäft ersetzt verlangen (BGH, a.a.O.).

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme geht das Gericht vorliegend davon aus, dass der Verlust der Klägerin aus dem Deckungsgeschäft zumindest den mit der Klage geltend gemachten Betrag umfasst.

Der Zeuge Y hat im Einklang mit den Ausführungen der Klägerin ausgesagt, dass ein Kaufpreis in Höhe von 12.990,- EUR für den streitgegenständlichen Pkw vereinbart war und auch gezahlt wurde. Soweit der Zeuge Y und die Zeugin L daneben ausgesagt haben, dass der Gesamtbetrag, der sie schließlich mit Zinsen bzw. Darlehnskosten zahlen mussten, sich auf fast 17.000,- EUR belief, ändert dieser Umstand nicht daran, dass der streitgegenständliche Pkw zu einem Kaufpreis in Höhe von 12.990,- EUR an den Zeugen Y verkauft wurde. Denn die Belastungen, die auf den Zeugen insoweit aufgrund des Darlehnsvertrages hinzukamen, erhöhen den reinen Kaufpreis nicht, sondern betreffen ausschließlich den gesondert geschlossenen Darlehnsvertrag.

Die Klägerin hat schließlich in ihrem Schriftsatz vom 4.10.2005 auch nachvollziehbar und detailliert dargelegt, welche Zahlungen sie insoweit von dem Zeugen Y bzw. der finanzierenden ...-​Bank erhalten und wie sie diese verrechnet hat.

Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass der streitgegenständliche Pkw zu einem Kaufpreis von 12.990,- EUR an den Zeugen Y verkauft wurde. Der Verlust der Klägerin aus dem Deckungsgeschäft beträgt damit 1.910,- EUR (14.900,- EUR - 12.990,- EUR). Dass die Klägerin bei der Durchführung dieses Deckungsgeschäftes nicht die erforderliche Sorgfalt angewendet hat, ist weder von dem Beklagten vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Nach alledem steht der Klägerin zumindest der mit der Klage geltend gemachte Betrag i.H.v. 1.490,- EUR zu.

Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286, 288 BGB. Der Beklagte befand sich mit Ablauf der von der Klägerin gesetzten Frist seit dem 16.12.2004 in Verzug.

Auch die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Klägerin hat der Beklagte unter Verzugsgesichtspunkten gemäß den §§ 286, 280 BGB zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 709 S. 1, S. 2 ZPO.



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